UE200337
Nichtanhandnahme
3. März 2021Deutsch16 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200337-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Verfügung und Beschluss vom 3. März 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. September 2020, C-4/2020/10014616
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
a) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 9. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), (ehemalige) Mitarbeiterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Winterthur-Andelfingen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige habe die Beschwerdegegnerin 1 der Kantonspolizei Zürich am 6. Juli 2018 auf entsprechende Nachfrage telefonisch mitgeteilt, dass der letzte sie (die Beschwerdeführerin) betreffende ärztliche Bericht vom November 2017 datiere und darin auf eine mögliche schleichende Verschlechterung der Realitätsprüfung, eine eingeengte Wahrnehmung und verzerrte Realität bis hin zu wahnhaftem Erleben mit Wahnsystem hingedeutet werde. Die Beschwerdegegnerin 1 habe schwer gegen das Amtsgeheimnis verstossen bzw. dieses verletzt, indem sie ohne ihre (der Beschwerdeführerin) Entbindung auf den ärztlichen Bericht vom November 2017 zugegriffen und ungefiltert und unerlaubt persönlichkeitsgeschützte Diagnosen an Drittpersonen weitergegeben habe (Urk. 7/1). b) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 28. September 2020 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht an Hand (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/3). c) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2020 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 durchzuführen. Des Weiteren sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren bzw. von einem Kostenvorschuss abzusehen (Urk. 2).
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d) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Art. 320 StGB, der beanzeigte Straftatbestand, schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinte-- 3 of 13 -resse (Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin als durch die beanzeigte Tat in ihren Rechten unmittelbar Verletzte, die in ihrer Strafanzeige zudem ankündigte, noch Schadenersatzforderungen beziffern und Genugtuungsansprüche geltend machen zu wollen (Urk. 7/1 S. 2), ist entsprechend zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert. c) Deren Empfang bestätigte die Beschwerdeführerin am Sonntag, 4. Oktober 2020 (Urk. 3/2 = Urk. 7/5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versehentlich ein falsches bzw. ein zu frühes Datum auf dem Empfangsschein vermerkte. Dies, zumal die Beschwerdegegnerin 1 die angefochtene Verfügung später, nämlich am 6. Oktober 2020, empfing (welcher Empfangsschein bei der Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2020 einging; Urk. 7/4) und der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Empfangsschein der Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 zuging (Urk. 7/5). Daher ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die der Post am 14. Oktober 2020 übergebene Beschwerde innert Frist erhoben wurde. Diese erfüllt sodann die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Rechtliches a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse -- 4 of 13 -bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2;6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). b) Der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat gemäss Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
3.
Standpunkte a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf §§ 3 Abs. 4 und 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) und § 54 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG), soweit die Kantonspolizei im Rahmen der Bearbeitung einer Strafanzeige aus offenbar gegebe-- 5 of 13 -nem Anlass Informationen zur psychischen Verfassung der Anzeigeerstatterin (der Beschwerdeführerin) eingeholt habe, habe sie dies in Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben getan. Die KESB Winterthur-Andelfingen sei ihrerseits nach Massgabe des IDG und des PolG ermächtigt und gehalten gewesen, der Polizei auf Verlangen die fraglichen Informationen zur Erfüllung deren gesetzlichen Aufgabe bekanntzugeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei damit ohne weiteres befugt gewesen, der Kantonspolizei auf Anfrage hin die besonderen Personendaten mitzuteilen. Für eine vorsätzliche und ungerechtfertigte Offenbarung eines Geheimnisses im Sinne einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB bleibe kein Raum (Urk. 3/1 S. 2). b) Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zusammengefasst und teils sinngemäss, die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Fachfunktion innegehabt und es habe dieser daher auch an der Kompetenz gefehlt, vertrauliche Angaben ohne vorgängige Absprache mit vorgesetzten Juristen an Dritte weiterzugeben. Die Beschwerdegegnerin 1 sei kein Behördenmitglied, sondern habe als Amtsperson mit beschränkter Kompetenz agiert, zumal diese nicht Juristin, sondern Kanzleisekretärin sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich aufgrund fehlender Befugnis zur Weitergabe von Informationen an Drittpersonen der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht (Urk. 2). Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen, teils schwer verständlichen Beschwerdeschrift etwa geltend, die KESB und ein Staatsanwalt seien wohl befangen, es seien falsche psychiatrische Diagnosen (über sie) gestellt worden, der Arztbericht, auf welchen die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich des Telefonats mit der Kantonspolizei Bezug genommen habe, habe von der den Bericht verfassenden Ärztin gar nicht erstellt werden dürfen, sie (die Beschwerdeführerin) sei nachweislich handels- und urteilsfähig und arbeite seit 1. August 2018 wieder mit einem Pensum von 50 %, die KESB habe teils versäumt, rechtliche Schritte einzuleiten, ihre (der Beschwerdeführerin) Post sei von der Berufsbeistandschaft widerrechtlich geöffnet worden, generell liege Behördenversagen vor und es seien ausgedehnte, komplexere Gesetzeswidrigkeiten vermutlich durch mandatierte Juristen eingefädelt worden etc. Darauf, wie auch -- 6 of 13 -auf die Darstellungen der Beschwerdeführerin zu anderweitigen, nicht die Beschwerdegegnerin 1 tangierende Verfahren (Scheidungsverfahren mit Mediationssitzungen, Verfahren im Zusammenhang mit Gefährdungsmeldungen betreffend die Kinder der Beschwerdeführerin, Verfahren gegen deren Ehemann, welcher den behördlichen Rufmord zulasten ihrer Person initiiert habe etc.), ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wo einzig die angezeigte Handlung der Beschwerdegegnerin 1 Gegenstand ist, nicht weiter einzugehen.
4.
Würdigung a) Die Beschwerdegegnerin 1 hielt in einer Aktennotiz fest, gegenüber einem Herrn C._____ von der Kantonspolizei Zürich am 6. Juli 2018 telefonisch geäussert zu haben, dass im ärztlichen Bericht über die Beschwerdeführerin vom November 2017 auf eine mögliche schleichende Verschlechterung der Realitätsprüfung, eine eingeengte Wahrnehmung und verzerrte Realität gar bis hin zu wahnhaftem Erleben mit Wahnsystem hingedeutet werde. Diese Informationen habe sie dem Kantonspolizisten mitgeteilt, nachdem dieser geschildert habe, dass die Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe gegen eine Frau D._____ (bzw. offenbar gegen Frau E._____; Urk. 2 S. 2) erhebe und Anzeige wegen Betrugs erstatten wolle. Das sei schon oft vorgekommen. Er sei sich nicht sicher, ob er die Anschuldigungen ernst nehmen und einen Rapport schreiben müsse (Urk. 7/2/1). b) Die (kantonalen) Angestellten sind dem Grundsatz nach zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG]). Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, handelt es sich bei den der Kantonspolizei mitgeteilten Informationen aus dem Arztbericht um besondere Personendaten der Beschwerdeführerin (§ 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 IDG). Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf gemäss § 8 Abs. 2 IDG einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz, ebenso das Bekanntgeben solcher (§ 17 Abs. 1 lit. a IDG). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht -- 7 of 13 -oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt (§ 9 Abs. 1 IDG). Bekanntgeben, d. h. Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen, ist Bearbeiten im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 Abs. 5 und 6 IDG). Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes werden besondere Personendaten bekanntgegeben, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt (§ 17 Abs. 2 IDG). c) Gemäss dem von der Staatsanwaltschaft korrekterweise angeführten § 52 Abs. 5 PolG geben öffentliche Organe der Polizei Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe bekannt. Vorliegend zudem relevant ist Art. 453 ZGB, der einen Datenaustausch ausdrücklich vorsieht. Diese Bestimmung, nach deren Abs. 1 die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammenarbeiten (bzw. zur Zusammenarbeit gar verpflichtet sind), wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, konkretisiert das überwiegende Interesse für eine Durchbrechung des in Art. 451 Abs. 1 ZGB statuierten Erwachsenenschutzgeheimnisses und stellt damit einen Rechtfertigungsgrund für die Offenbarung geheim zu haltender Tatsachen dar (Art. 14 StGB; GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 4 und 20 zu Art. 451 ZGB). d) Dem anfragenden Polizisten ging es offensichtlich darum abzuklären, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen Frau D._____ oder Frau E._____ ernst zu nehmen war oder nicht. Diese Abklärung diente insofern gerade auch der Prävention einer falschen Anschuldigung, weshalb die Anfrage bei der KESB und der nachfolgende Datenaustausch angezeigt waren. Die Beschwerdegegnerin 1 als (ehemalige) Mitarbeiterin der KESB Winterthur-Andelfingen, welche zwar nicht als Behördenmitglied tätig ist oder war, jedoch als gleichwohl der Behörde Angegliederte und für diese Tätige funktionierte, handelte -- 8 of 13 -folglich im Rahmen ihrer Aufgaben. Strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht ersichtlich. e) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an Hand. Strafrechtlich relevantes Verhalten derselben ist nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin 1 durfte, ja musste der Kantonspolizei die inkriminierten Informationen bekanntgeben. Eine Entbindung durch die Beschwerdeführerin war nicht erforderlich. Der Sachverhalt fällt somit unter keinen Straftatbestand. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. f) Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Für die Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) von "Beamte(n) und Angestellte(n) einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie (der) Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben" (Art. 110 Abs. 3 StGB), ist grundsätzlich gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 Satz 1 GOG eine Ermächtigung des Obergerichts erforderlich. Gemäss Praxis der hiesigen Kammer ist in klaren Fällen der Erlass einer sofortigen Nichtanhandnahmeverfügung auch ohne vorgängige Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens zu tolerieren. Alles andere wäre ein formalistischer Leerlauf (vgl. ZR 112/2013 Nr. 86). Bei der Beschwerdegegnerin 1 als (ehemalige) Mitarbeiterin der KESB Winterthur-Andelfingen handelt(e) es sich um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Der Tatvorwurf steht im Kontext mit ihrer (damaligen) Tätigkeit bei der KESB Winterthur-Andelfingen, womit vor Erlass der beanstandeten Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich eine Ermächtigung des Obergerichts erforderlich gewesen wäre. Im vorliegenden – klaren – Fall ist der sofortige Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung allerdings im Einklang mit der erwähnten Praxis der hiesigen Kammer zu tolerieren (vgl. ZR 112/2013 Nr. 86). Weitere Ausführungen zur Ermächtigungsthematik erübrigen sich damit.
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III.
a) Die unterliegende Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch nicht bzw. nur marginal. Sie führte lediglich aus, aktuell über kein Einkommen zu verfügen (was jedoch im Widerspruch zu ihren Ausführungen, einer 50 %-Tätigkeit nachzugehen [Urk. 2 S. 5], stehen dürfte), um Fr. 100'000.– betrogen und "mit gerichtlichen Forderungen überschwemmt" worden zu sein (a. a. O.). Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vorbringen nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (als Teilgehalt der unentgeltlichen Rechtspflege) jedoch bereits aus diesem Grund abzuweisen und braucht nicht näher auf die finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden. Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in allfälligen zukünftigen Verfahren sogleich hinreichend zu begründen und dienliche Dokumente (Steuererklärungen etc.) einzureichen sind. b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin (wie dargelegt nur äusserst knapp) dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse (Urk. 2 S. 5) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe.
Dispositiv
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2020/10014616, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 3/3-6 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2020/10014616, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw N. Baudacci -- 13 of 13 --