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Entscheid

UE200338

Nichtanhandnahme

2. Dezember 2021Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 4. November 2019 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Genf eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner

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1) sowie die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ein (Urk. 18/3 übersetzt in Urk. 18/1).

2. Nach Übernahme des Verfahrens (Urk. 18/6) verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 8. April 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in der Sache (Urk. 3/1). Die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt X1._____, ging zunächst vergessen und wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 nachgeholt; die Verfügung ging Rechtsanwalt X1._____ am 5. Oktober 2020 zu (Urk. 3/4).

3. Rechtsanwalt X1._____ substituierte am 12. Oktober 2020 Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für das Beschwerdeverfahren (Urk. 3/2), der namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme erhob und folgende Anträge stellte (Urk. 2 S. 2): «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. April 2020 sei aufzuheben.

2. Das Verfahren sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.»

4. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 11. Januar 2021 zur Beschwerdeschrift vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 S. 2). Dem Beschwerdegegner 1 konnten im vorliegenden Verfahren postalisch keine Verfügungen zugestellt werden (Urk. 10, Urk. 20); seine tatsächliche Wohnadresse ist der Kammer derzeit nicht bekannt (Prot. S. 8). Auf die amtliche Publikation (Urk. 23-24) reagierte er nicht. Die Beschwerdegegnerin 2, deren einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied der Beschwerdegegner 1 ist (vgl. Handelsregisterauszug...), liess sich ebenfalls nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist (Urk. 28) mit Eingabe vom 13. Juli 2021 (Urk. 30).

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Erwägungen

II.

1.

Mit Strafanzeige vom 4. November 2019 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor (Urk. 18/1 S. 1 ff.): Sie habe Kapital in der Schweiz anlegen wollen und den Beschwerdegegner 1 kennengelernt, der ihr als in Zürich aktiver Bankier vorgestellt worden sei. Er habe ihr Dokumente zur Kontoeröffnung bei der Bank D._____ AG nach Portugal gebracht. Diese habe sie am 13. April 2015 unterzeichnet, wobei es sich nach Erklärungen des Beschwerdegegners 1 um gewöhnliche Bankdokumente gehandelt habe. Sie habe daher nicht auf das Dokument «Third-Party Management Authorisation» (Urk. 18/11/9/4) geachtet und erst in der Folge verstanden, dass es sich um ein externes Verwaltungsmandat zugunsten der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe, bei welcher der Beschwerdegegner 1 einer der Betreuer gewesen sei. Sie habe bis dahin gedacht, dass sie ein Konto bei der Bank D._____ AG eröffnet habe, welches auf konservative Art und Weise durch den Beschwerdegegner 1, der bei der Bank angestellt sei, verwaltet werde (Urk. 18/1 S. 1 f.). In der Folge seien am 8. Juni 2015 zunächst 450 000 Euro auf das Konto überwiesen worden, die hauptsächlich in Obligationen investiert worden seien. Am 15. April 2016 seien weitere 350 000 Euro und am 10. Mai 2017 100 000 Euro überwiesen worden. Im Jahr 2017 sei ihre Familienfirma in Portugal verkauft worden und der Erlös daraus in der Höhe von 15 Millionen Euro sei am 27. Oktober 2017 auf das Konto überwiesen worden, wobei der Beschwerdegegner 1 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, nur Anlagen in Obligationen zu tätigen (Urk. 18/1 S. 2). Im Jahr 2018 habe sie herausgefunden, dass der Beschwerdegegner 1

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Millionen Euro von ihrem Konto in das Finanzprodukt «TRACKER EFG INTL FINANCE / PERPETUAL / SARAGGA INDEX» investiert habe, wobei er ihr daraufhin erklärt habe, dass es sich um eine sichere Investition handle. In der Folge habe sie festgestellt, dass sich der Wert dieser Investition konstant verringert und sie Verluste erlitten habe, die der vom Beschwerdegegner 1 zugesicherten Sicherheit der Investition widersprochen hätten (Urk. 18/1 S. 3).

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Sie habe den Beschwerdegegner 1 schliesslich aufgefordert den Betrag ihrer Investition in dieses Produkt zu reduzieren, was er im Sommer 2018 auf limitierte Art und Weise gemacht habe. So habe sie am 10. Juli 2018 700 000 Anteile des Zertifikats zu einem Kurs von 94%, am 3. September 2018 1 000 000 Anteile zu einem Kurs von 91.5% und am 28. September 2018 825 000 Anteile zu einem Kurs von 91.9% verkaufen können. Der Verlust auf diese Verkäufe habe 193 825 Euro zuzüglich Kosten und Kommissionen für den Kauf und Verkauf der Titel betragen (Urk. 18/1 S. 3). In der Folge habe sie dem Beschwerdegegner 1 das Mandat gekündigt. Die Bank D._____ AG habe ihr mitgeteilt, dass sie zwischen 2015 und 2019 im Betrag von Fr. 95 933.83 Retrozessionen an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen habe, was gemäss der Vereinbarung betreffend Drittperson-Verwalter vom 13. April 2015 zwar erlaubt jedoch die Berechnungsweise der Retrozessionen nicht präzisiert gewesen sei (Urk. 18/1 S. 4). Obwohl die Beschwerdegegnerin 2 auf Nachfrage keine Informationen über das Tracker-Zertifikat geliefert habe, habe sie, die Beschwerdeführerin, schliesslich erfahren, dass es sich um eine sehr volatile Anlage gehandelt habe und sogar die Möglichkeit eines Totalverlusts des Kapitals im Memorandum des Tracker-Zertifikats erwähnt worden sei. Daher habe sie sich im Juli 2019 entschieden die verbleibenden 11 475 000 Anteile zu einem Kurs von 92.55% zu verkaufen, was zu einem zusätzlichen Verlust von EUR 854 887.50 zuzüglich Kosten und Kommissionen geführt habe (Urk. 18/1 S. 5). Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beschwerdegegner 1 seine Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem er beinahe ihr gesamtes Kontoguthaben in das gleiche volatile Finanzprodukt investiert habe, welches mangels eines liquiden Markts nur schwierig handelbar gewesen sei. Dadurch sei ihr ein Schaden von ungefähr 1.2 Millionen Euro entstanden. Ferner habe er nicht vollständig und wahrheitsgetreu über die erhaltenen Retrozessionen informiert und die Investitionen in dieses Finanzprodukt seien von ihm nur getätigt worden, um erhöhte Vergütungen zu erzielen, ohne die notwendige Liquidität für ihre Bedürfnisse zu erhalten (Urk. 18/1 S. 5 f.).

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2.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, dass die Beschwerdeführerin mittels E-Banking-Vertrag die Möglichkeit gehabt habe, Einsicht und Zugriff auf ihr Konto bei der Bank D._____ AG zu nehmen. Die eingereichten Unterlagen bezüglich der Investitionen und des jährlichen Kontostands hätten ihr bekannt sein müssen, da sie dieses Vermögen nach ihren Angaben in Portugal versteuert habe. Auch habe ihr aufgrund der Formulare «Third Party Management Authorisation» (Urk. 18/11/9/4) und «Independent Asset Manager» (Urk. 18/11/9/2) bekannt sein müssen, dass die Bank D._____ AG lediglich die Depotbank gewesen sei und der Beschwerdegegner 1 mit der Beschwerdegegnerin 2 die Vermögenswerte verwalten würden. Ferner sei die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Risiken der derivativen Wertpapiere in der Vereinbarung «Conditions Governing Derivative Financial Instruments» (Urk. 18/11/1/6) hingewiesen worden (Urk. 3/1 S. 3 Ziff. 2). Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich über die Investitionen ihrer Gelder informiert gewesen sei und sie zudem auch die Möglichkeit gehabt habe, über die Gelder zu verfügen. Durch die Verkäufe der Zertifikate, zu welchen sie den Beschwerdegegner 1 aufgefordert hatte, sei ihr zwar ein Verlust in der Höhe von rund 1 048 712 Euro entstanden. Durch den Rückzug des Geldes beziehungsweise Verkauf der Tracker-Zertifikate hingegen habe die Beschwerdeführerin zumindest gemäss Anzeige unter dem Strich mehr Geld erhalten, als sie investiert gehabt habe, nämlich den Betrag in der Höhe von

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926 000 Euro (Urk. 3/1 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe gemäss den Akten Kenntnis davon gehabt, dass ihr Vermögen in derivative Finanzinstrumente und somit in risikoreichere Anlagen investiert worden sei. Den Zeitpunkt des Verkaufs der Tracker-Zertifikate und den daraus resultierenden Verlust von rund 7.5 % habe die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten. Dass der Beschwerdegegner 1 für seine Dienstleistungen Geld erhalten habe und ihm Retrozessionen ausbezahlt worden seien, habe der Beschwerdeführerin ebenfalls klar sein müssen. Damit sei kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 erkennbar (Urk. 3/1 S. 4 f.).

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3.

Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst vorbringen, der Beschwerdegegner 1 habe seine Treue- und Sorgfaltspflichten ihr gegenüber in klarer Weise missachtet, indem die Investitionen in die Tracker-Zertifikate wegen der Aussicht auf Retrozessionen getätigt worden seien. Dabei handle es sich nicht um eine risikofreie und jederzeit gut veräusserbare Anlage, wie sie von ihr gewünscht worden sei (Urk. 2 S. 8 f. Rz 9). Der von ihr erlittene Vermögensschaden sei betragsmässig nicht erstellt, jedoch ein entsprechender Mindestbetrag, da auch die Staatsanwaltschaft von einem Verlust von über einer Million Euro durch den Erwerb und nachfolgenden Verkauf der Tracker-Zertifikate ausgehe. Ferner seien die vom Beschwerdegegner 1 vereinnahmten Retrozessionen von der Bank D._____ AG über Fr. 95 933.83 erstellt. Die vom Emittenten des Tracker-Zertifikats mutmasslich geleisteten, weitaus höheren Retrozessionen an den Beschwerdegegner 1 oder die Beschwerdegegnerin 2 seien im Strafverfahren noch nicht abgeklärt worden (Urk. 2 S. 9 Ziff. Rz 10). Die Beschwerdeführerin habe das Dokument «Third-Party Management Authorisation» im Zusammenhang mit insgesamt 15 Dokumenten, welche ihr vom Beschwerdegegner 1 namens der Bank D._____ AG in Portugal vorgelegt worden seien, unterzeichnet. Dabei habe sie 20 Unterschriften geleistet und nicht realisiert, dass sich unter den Formularen auch eine Vollmacht für die Vermögensverwaltung durch die C._____ AG befunden habe. Die Staatsanwaltschaft sei daher zu Unrecht und ohne jegliche Abklärungen davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin hätte gewusst, dass der Beschwerdegegner 1 ihre Vermögenswerte nicht als Mitarbeiter der Bank D._____ AG, sondern mittels der Beschwerdegegnerin 2 verwalten werde (Urk. 2 S. 10 f. Rz 10). Es bestünden daher gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners 1 zu einem Vermögensschaden bei der Beschwerdeführerin geführt hätten und damit die objektiven Tatbestandselemente einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gegeben seien (Urk. 2 S. 11 Rz 11).

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Insbesondere bezüglich der mutmasslich für das Tracker-Zertifikat vom Tracker-Fund oder vom Emittenten EFG geleisteten Retrozessionen liege kein sachverhaltsmässig klarer Fall vor. Unbestrittenermassen hätten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 die Beschwerdeführerin darüber – selbst nach deren Nachfragen durch Rechtsanwalt X1._____ – in keiner Weise orientiert, weshalb erhebliche Verdachtsgründe für eine strafrechtlich relevante Verletzung der entsprechenden Rechenschafts- und Herausgabepflichten vorlägen (Urk. 2 S. 12 Rz 12).

4.

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin sei der englischen Sprache mächtig und kenne sich gemäss der selbst verfassten Strafanzeige offensichtlich im Finanzbereich und den entsprechenden Rechtsgebieten aus. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner 1 die ihm vertraglich übertragenen Befugnisse missbraucht beziehungsweise überschritten habe. Insbesondere sei nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf sicheren Anlagen bestanden hätte. Hierzu verwies die Staatsanwaltschaft auf das Formular «Special Terms and Conditions for Alternative Investments» der Bank D._____ AG (Urk. 18/11/1/16) und die «Third-Party Management Authorisation» (Urk. 18/11/1/17) (Urk. 16 S. 1). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anteile zu vier verschiedenen Zeitpunkten selbst verkauft habe. Der Kurs der Tracker-Zertifikate sei sodann nach dem nahezu ständigen Einbruch bis November 2018 per Ende Januar 2019 wieder auf über 96.5% hochgeschossen (Urk. 17), wobei die Beschwerdeführerin, die bereits im Bild darüber gewesen sei, dass angeblich gegen ihren Willen Geld in spekulative Geschäfte investiert worden sei, aber offenbar nicht in Erwägung gezogen habe, die restlichen Anteile im Wert von circa

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Millionen Euro zu verkaufen. Stattdessen dürfte sie darauf spekuliert haben, dass der Kurs weiter steigen würde. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit spekulativen Geschäften einverstanden gewesen sei (Urk. 16 S. 2).

5.

Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Replik ergänzend ein, sie habe erst durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X1._____, erkannt, dass der Beschwerdegegner 1 die Tracker-Zertifikate erstanden habe, um Retrozessionen für

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sich zu generieren und sie mit der C._____ AG einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen habe. Daran änderten auch ihre Englischkenntnisse nichts (Urk. 30 S. 4). Mutwillig erscheine mit Verweis auf die Strafanzeige der Einwand, sie kenne sich im Finanzbereich und den entsprechenden Rechtsgebieten besten aus. Aus der Strafanzeige wie der Beschwerdeschrift ergebe sich, dass die Strafanzeige von ihrem Rechtsvertreter, X1._____, verfasst worden sei, worauf auch sinngemäss hingewiesen worden und was der Staatsanwaltschaft klar gewesen sei (Urk. 30 S. 4). Sie habe einer spekulativen Vermögensverwaltung nie zugestimmt. Die Verkäufe seien nur erfolgt, um ihren Bedürfnissen zu entsprechen. Erst nach der Erkenntnis, dass die getätigte Anlage besonders intransparent und sehr illiquide gewesen sei, habe sie sich entschlossen, diese mit Verlust zu veräussern (Urk. 30 S. 5).

6.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

6.2

Nach Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

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Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2.).

6.3

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unterzeichneten Unterlagen («Third Party Management Authorisation» [Urk. 18/11/9/4] und «Independent Asset Manager» [Urk. 18/11/9/2]) ohne Weiteres hätte bekannt sein müssen, dass sie einer von der Bank D._____ AG unabhängigen Vermögensverwaltung zugestimmt hat. Die aktenkundigen Unterlagen sind diesbezüglich eindeutig und verständlich formuliert. Entscheidend ist jedoch, dass den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine schriftliche Vereinbarung über die von ihr gewünschte Anlagestrategie beziehungsweise das zulässige Risiko der Anlagen ersichtlich ist. Es handelt sich damit um unbelegte Behauptungen, dass die vom Beschwerdegegner 1 getätigten Anlagen entgegen einer Vereinbarung in die Tracker-Zertifikate statt in «sichere» Anlagen oder Obligationen erfolgt seien, die Anlagen nicht diversifiziert worden seien und der Beschwerdegegner 1 durch die Investition die Liquidität der Beschwerdeführerin unzulässig beschränkt habe. Es trifft sodann zwar zu, dass ein Vermögensverwalter sich auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar machen kann, indem er seinen Kunden nicht über Retrozessionen und Vergütungen durch die Depotbank informiert und diese -- 9 of 13 -einbehält (BGE 144 IV 294 E. 3 insb. E. 3.3 = Pra 108 Nr. 81). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin jedoch den von ihr selber eingereichten Unterlagen entnehmen (Urk. 18/11/9/4 S. 2 Ziff. 6), dass im Grundsatz Retrozessionen (wie auch Gebühren) anfallen beziehungsweise musste ihr ohnehin bekannt gewesen sein, dass grundsätzlich Retrozessionen anfielen, da dies allgemein bei Anlagen in Finanzprodukte der Fall ist. Es stellt sodann wiederum eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin dar, dass die Retrozessionen entgegen einer Vereinbarung vom Beschwerdegegner 1 einbehalten worden seien und sie nicht darüber informiert gewesen sei. Auch äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ansatzweise zur vereinbarten Entschädigungsregelung im Hinblick auf die von ihr angestrebte Vermögensverwaltung. Sie machte auch nicht geltend, dass sie jeweils periodisch eine Information über den Umfang der Retrozessionen verlangt hatte. Damit bestehen lediglich aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine einschlägige Verletzung von Pflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung respektive für eine strafbare Handlung. Einzig der Umstand, dass in mutmasslich risikoreiche Finanzprodukte investiert wurde und durch den eigenen Verkauf durch die Beschwerdeführerin ein Verlust resultierte, begründet keinen Anfangsverdacht hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Handelns beziehungsweise Vermögensschadens. Wie erwähnt führen Verluste aufgrund von geschäftlichen Dispositionen nicht zur Strafbarkeit des Geschäftsführers, wenn dieser sich an den Rahmen der ordnungsgemässen Geschäftsführung hält. Es ist sodann nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive Vertragsverhältnisse zwischen den beziehungsweise für die Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine allfällige Strafbarkeit schliessen zu können. Dies insbesondere, wenn die Privatklägerschaft unklare oder nur schwer nachvollziehbare Verhältnisse geschaffen hat und eine mangelhafte (zivilrechtliche) Beweislage – beispielsweise durch mündliche Vereinbarungen von zentralen Punkten der vertraglichen Verhältnisse – durch ihr Handeln selbst in Kauf genommen hat. Das Strafverfah-- 10 of 13 -ren hat nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang der Privatklägerschaft nicht das Sammeln von (allfälligen) Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten nahm die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

III.

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 1600 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurückzuerstatten.

2.

Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen und stellten keine Anträge, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

IV.

Der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 1 ist nicht bekannt beziehungsweise es konnte im Verfahren keine Zustellungen an seine Meldeadresse vorgenommen werden. Er liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, weshalb von einer neuerlichen Publikation abgesehen und die Mitteilung des Beschlusses ihn betreffend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt.

Der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners 1 ist nicht bekannt beziehungsweise es konnte im Verfahren keine Zustellungen an seine Meldeadresse vorgenommen werden. Er liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, weshalb von einer neuerlichen Publikation abgesehen und die Mitteilung des Beschlusses ihn betreffend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt.

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 1600 Franken festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird der Beschwerdeführerin abzüglich der ihr auferlegten Gerichtgebühr zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, dreifach, für sich, Rechtsanwalt X1._____ sowie die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta UE200338-O) − die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10039279, zweifach, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2019/10039279, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Nolfi -- 13 of 13 --