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Entscheid

UE200344

Einstellung

2. Juni 2021Deutsch41 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 26. September 2018 um ca. 15.50 Uhr kollidierte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) mit ihrem Personenwagen auf der C._____-strasse in D._____ im Bereich eines Fussgängerstreifens mit dem Fussgänger A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wobei letzterer verletzt wurde. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte am 12. November 2018 betreffend fahrlässige Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln zu Handen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 7/1). In der Folge wurde die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abgetreten (Urk. 7/11/3).

2. Mit Verfügung vom 25. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 7/19).

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Erhebung der beantragten Beweise sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2).

4. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (vgl. Urk. 8) erhoben. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich gemäss den Akten beim Vorfall ein leichtes Schädelhirntrauma, mehrere Frakturen am linken Oberarm sowie eine Beckenringverletzung zugezogen, was einen sechstägigen Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Der vor Ort bei der Beschwerdegegnerin 1 durchgeführte Atemlufttest habe einen Wert von 0.00 mg/l ergeben. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme habe die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen erklärt, sie sei mit rund 40-50 km/h unterwegs gewesen, als sie plötzlich den Fussgänger vor sich auf der Strasse gesehen habe. Für ein Ausweichen oder Bremsen sei es bereits zu spät gewesen. Ob sie bereits vor oder erst nach erfolgter Kollision gebremst habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie sei zunächst davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe sich im Kollisionszeitpunkt auf dem Fussgängerstreifen befunden, eine Sanitäterin habe ihr aber gesagt, dies könne ihrer Meinung nach nicht sein. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe die Beschwerdegegnerin 1 präzisiert, sie denke rückblickend, dass sie mit ca. 45 km/h gefahren sei. Sie habe den Fussgänger, welcher unvermittelt die Fahrbahn betreten habe, nicht gesehen und diesen auch schon vorher nicht gesehen. Sie habe dann eine Vollbremsung gemacht und ihr Auto rechts angehalten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragung erklärt, dass er bei der Haltestelle E._____ aus dem Tram gestiegen sei und zu Fuss habe nach Hause gehen wollen. Unterwegs sei dann dieser Unfall passiert. Er könne sich an nichts erinnern bzw. könne nicht sagen, wie es genau passiert sei. Der Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 habe ein Privatgutachten des Büros für Unfallanalyse Florin eingereicht, worauf nicht weiter einzugehen sei, zumal die Staatsanwaltschaft das Forensische Institut Zürich (FOR) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt habe. Dieses habe zusammengefasst ergeben, dass der ermittelte Kollisionsbereich einer Kollisionsgeschwindigkeit des Autos der Beschwerdegegnerin 1 von minimal 35 km/h und maximal 45 km/h bei einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von minimal ca. 4 m/s2 und maximal ca.

5.

m/s 2 entspreche. Der Beschwerdeführer habe bei der Kollision in der minimalen Variante eine Geschwindigkeit von 5 km/h aufgewiesen und sei dabei annähernd rechtwinklig zur Strasse über den Fussgängerstreifen gegangen. In der maxima-

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len Variante sei er leicht schräg vor dem Fussgängerstreifen (in Fahrtrichtung der Beschwerdegegnerin 1) mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h über die Strasse gegangen. Grundsätzlich müsse die Beschwerdegegnerin 1 als Fahrzeugführerin vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befinde, davor warte oder ersichtlich die Fahrbahn überqueren wolle, den Vortritt gewähren. Der korrekt fahrende Fahrzeuglenker müsse aber nicht damit rechnen, dass ein Fussgänger, der keine erkennbaren Anstalten trifft, den Fussgängerstreifen zu überqueren, sich unmittelbar auf die Fahrbahn begebe. Vorliegend seien für ein mögliches tatbestandsmässiges Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 hinsichtlich des grundsätzlichen Vortrittsrechts von Passanten bei Fussgängerstreifen insbesondere die schlüssigen Erwägungen im unfallanalytischen Gutachten unter dem Titel der Vermeidbarkeit von Relevanz. Bei der ermittelten Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens von 35 km/h bis 45 km/h wäre die Kollision mehrheitlich nicht vermeidbar gewesen. Unter Annahme der maximalen Variante wäre die Kollision gänzlich unvermeidbar gewesen. Aber selbst unter Annahme der minimalen Variante bzw. der schlechtesten Sachverhaltsvariante für die Beschwerdegegnerin 1 wäre die Kollision nur dann vermeidbar gewesen, wenn der Personenwagen mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von lediglich 20 km/h gefahren wäre. Eine solche sei mit den Feststellungen des Gutachters für einen Personenwagen in Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit sowie der damaligen Witterungsverhältnisse schlicht nicht angebracht. Auch sonst lägen keine objektiven Beweismittel vor, wonach sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die geltenden Verkehrsregeln gehalten hätte. Die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h sei mit Verweis auf das Gutachten nicht überschritten worden. Sodann fehlten Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin 1 während der Fahrt durch spezielle Umstände abgelenkt gewesen wäre. Letztlich sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer plötzlich und in für die Beschwerdegegnerin 1 nicht voraussehbarer Art und Weise, mithin überraschend, schnellen Schrittes und offensichtlich ohne vorgängigen Blick nach links die Fahrbahn überquert habe. Die Kollision hätte im Ergebnis einzig verhindert werden können, wenn der Beschwerdeführer selber vor dem Überschreiten der Fahrbahn -- 4 of 26 -gestoppt und sich durch einen Blick nach links vergewissert hätte, dass er gefahrlos die Strasse überqueren könne. Jedenfalls könne er sich vorliegend nicht auf sein grundsätzliches Vortrittsrecht als Passant bei Fussgängerstreifen gegenüber Fahrzeugen berufen. Das Gutachten des FOR sei vollständig und klar sowie widerspruchsfrei, weshalb es nicht angezeigt sei, weitere Hypothesen bzw. mögliche Varianten aufzustellen. Die beantragten Ergänzungen des Gutachtens seien daher abzuweisen. Der anfängliche Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin

1.

lasse sich nicht länger halten, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (Urk.

3.

= Urk. 6 = Urk. 7/19).

3.

Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 müsse als erstellt gelten, dass sie nicht vor der Kollision gebremst habe. Das Gutachten des FOR sei in sich widersprüchlich. So seien dessen Feststellungen zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 bereits vor der Kollision gebremst habe, nicht stimmig. Sodann habe es festgehalten, es lasse sich sogar eine Reaktion der Beschwerdegegnerin 1 mit einem Ausweichen bzw. Lenken nach links vor der Kollision "ebenfalls" gut mit den Untersuchungen zur Kollisionsanalyse in Übereinstimmung bringen – eine weitere Variante, die sich aus den Akten nicht ergebe. Obschon dies nicht erstellt sei, rechne das Gutachten mit einer starken Bremsung und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 35 km/h. Die im Gutachten wiedergegebenen Varianten zum Aufprall von ihm – dem Beschwerdeführer – auf dem Personenwagen widersprächen den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und den fehlenden Bremsspuren. Zudem habe er sich offenbar noch bewegt bzw. auf den Rücken gedreht, sodass seine Endlage nicht entscheidend dafür sein könne, ob ein starkes nach links Schleudern stattgefunden habe oder nicht. Insbesondere dürfe daraus nicht geschlossen werden, dass eine Bremsung stattgefunden habe oder gar ein Ausweichen, da dies den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 widerspreche. Die Resultate der Kollisionsanalyse widerspiegelten Varianten, die in sich wiederum nicht schlüssig seien. Das FOR treffe Annahmen, die nicht nachvollziehbar seien, wenn nicht sogar falsch sein müssten. Während das FOR ausführe, es fehlten Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision nicht reagiert habe, führe es im Gegensatz dazu an, es lasse sich nicht bestimmen, wo und wie diese auf die Re-- 5 of 26 -aktionsaufforderung reagiert habe. Das Gutachten sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und der fehlenden Bremsspuren klärungsbedürftig. Sodann sei nicht klar, warum mit einer Bremsung der Lenkerin vor der Kollision gerechnet werde, nachdem sie selbst dies widersprüchlich und letztlich abschlägig beantwortet habe. Zudem gebe sie an, sie habe ihn – den Beschwerdeführer – erst gesehen, als sie ihn erfasst habe, was eine Bremsung zuvor geradezu ausschliesse. Auch zur Bemerkung, wonach die infolge einer Bremsung abgesenkte Fahrzeugfront sich mit der Untersuchung zur Kollisionsanalyse in Übereinstimmung bringen lasse, fehle die Herleitung, woraus bzw. aus welchen Spuren sich die Absenkung des Fahrzeugs und damit eine Bremsung abbilde. Die minimale Variante, wonach die Beschwerdegegnerin 1 höchstens bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h noch vor der Kollision hätte anhalten können, basiere darauf, dass diese ihn, den Beschwerdeführer, erblickt habe. Habe sie dies nicht getan und er jedoch darauf vertraut, dass sie ihm den Vortritt gewähre, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass sie nicht bremse. Dies entspreche auch dem Gutachten, welches klar ausführe, ein räumlich-zeitlicher Geschwindigkeitsverlauf des Personenwagens vor der Kollision lasse sich nicht abschliessend und belegbar eingrenzen. Weiter sei falsch, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen, wonach die Beschwerdegegnerin 1 durch spezielle Umstände abgelenkt gewesen sei. Gemäss den Fotos seien unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen Bauarbeiten im Gange gewesen, sodass die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund der speziellen Sichtverhältnisse gehalten gewesen sei, die Geschwindigkeit anzupassen. Zudem befinde sich ca. 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen ein weiterer solcher, bei welchem die Beschwerdegegnerin 1 bereits gehalten gewesen sei, ihre Geschwindigkeit zu drosseln. Die Unfallörtlichkeit befinde sich in einem Wohnquartier und es handle sich bei allen Strassen um Nebenstrassen, weshalb besondere Vorsicht geboten sei. Falsch sei auch, dass er – der Beschwerdeführer – schnellen Schrittes mit 12 km/h die Fahrbahn überquert habe. Zwar sei richtig, dass bei gerichtlichen Verfahren von der günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen sei. Es sei aber nicht an der Anklagebehörde, dies zu zementieren, bevor die entscheidende Frage gestellt worden sei, ob die Beschwerdegegnerin 1 gebremst -- 6 of 26 -habe oder nicht und mithin ihre Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr zugewendet habe. Kernfrage sei, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 anklagegenügend nachweisbar sei. Nachdem er – der Beschwerdeführer – verletzt worden sei und mit einer recht hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gerechnet werden könne, gehe es nicht an, das Verfahren einzustellen (Urk. 2).

III.

1.

1.1

Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).

1.2

Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der -- 7 of 26 -bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV

86.

E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1 und 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; vgl. auch B OSSHARD/L ANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 308 und N 15 ff. zu Art. 319 StPO).

1.3

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Personenwagen den Beschwerdeführer erfasste, als dieser im Begriff war, die Strasse zu überqueren und dieser dabei erheblich verletzt wurde. In Frage kommt vorliegend der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB. Gemäss dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Bei einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB liegt ein Antragsdelikt vor (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer stellte innert Frist einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 7/10/1). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter die Verletzung des Opfers durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die -- 8 of 26 -Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 140 II 7 E. 3.4). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Vorliegend sind die Normen des SVG und der dazu gehörenden Verordnungen heranzuziehen (BGE 122 IV 225 E. 2/a; Urteile des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2 und 6B_826/2011 vom 13. April 2012 E. 2.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter zumindest in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein. Diese Beurteilung erfolgt nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden eines Dritten oder des Opfers, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 70; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückgeführt werden kann, ist weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war, d.h. nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Es stellt sich mithin die Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist resp. ob sich gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat (BGE 140 II 7 E. 3.4; BGE 135 IV 56 E. 2 m.H.).

2.

2.1

Der Umfang der von der Beschwerdegegnerin 1 zu beachtenden Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie nach denjenigen Regelungen des Strassenverkehrs-

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gesetzes (SVG) und der Verkehrsregelverordnung (VRV), welche die Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern sowie auch umgekehrt festlegen.

2.2

Ein Fahrzeugführer muss generell nach Art. 31 Abs. 1 SVG sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen, dass er den sich aus der Gesamtheit der Verkehrsregeln ergebenden Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dies bedingt insbesondere, dass er die volle Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwendet (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der von einem Fahrzeuglenker verlangten Aufmerksamkeit richtet sich nach den konkreten Verkehrsverhältnissen, der Örtlichkeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2/b, m.w.H.). Den Fussgängern haben Fahrzeugführer gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Fussgänger sind deswegen aber nicht grundsätzlich vortrittsberechtigt, sondern nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 SVG, d.h. nur auf Fussgängerstreifen (Art. 47 Abs. 5 VRV). Umgekehrt sind Fussgänger nach Art. 49 Abs. 2 SVG dazu verpflichtet, beim Überschreiten der Strasse Vorsicht walten zu lassen. Sie dürfen die Fahrbahn insbesondere nicht überraschend betreten, was selbst dann gilt, wenn sie die Strasse auf einem Fussgängerstreifen überqueren wollen (vgl. Art. 49 Abs. 2, Satz 2, SVG; vgl. sodann BSK SVG-ROTH, Basel 2014, Art. 49 N 9). Auch Fussgänger sind somit gehalten, ihrerseits Vorsichtsmassnahmen zu treffen (BSK SVG-ROTH, a.a.O., Art. 49 N 17 f., m.w.H.).

2.3

Als Grundregel gilt sodann, dass der sich ordnungsgemäss verhaltende Verkehrsteilnehmer grundsätzlich keine Gefahr zu erwarten hat, weil er davon ausgehen darf, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten werden (Art. 26 Abs. 1 SVG; Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr). Dieses Vertrauen ist allerdings nicht gerechtfertigt und mithin pflichtwidrig, wenn konkrete Anzeichen ein Fehlverhalten eines anderen Strassenbenützers nahelegen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Solche Anzeichen können sich aus dem bisherigen Verhalten des betreffenden Verkehrsteilnehmers ergeben oder auch aus dem Umstand einer unklaren -- 10 of 26 -oder gefährlichen Verkehrslage, die nach der allgemeinen Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. Von vornherein nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann sich, wer selbst pflichtwidrig handelt (BGE 125 IV 83 E. 2/b; BGE 129 IV 39 E. 2.2; BGE 127 IV 34 E. 2/b).

3.

Der vorliegende Unfall ereignete sich gemäss Polizeirapport vom 12. November 2018 tagsüber bei schöner Witterung und trockenem Strassenzustand auf einer geraden Strecke (Nebenstrasse). Die Beschwerdegegnerin 1 fuhr auf der C._____-strasse in D._____ in Richtung F._____-strasse, als es bei der Verzweigung G._____-strasse zum Unfall kam. Das Verkehrsaufkommen sei schwach gewesen, die Strassenlage eben und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit habe 50 km/h betragen (Urk. 7/1 S. 4; vgl. auch Fotodokumentation [Urk. 7/44]).

4.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2018 an, er könne sich nicht daran erinnern, wie der Unfall passiert sei. Ab dem Zeitpunkt, als er von der Haltestelle E._____ losgegangen sei, bis zum Aufwachen im Spital habe er keine Erinnerungen (Urk. 7/3 S. 1 f.).

5.

Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2018 im Wesentlichen, sie sei mit ca. 40 bis 50 km/h auf der C._____-strasse gefahren. Plötzlich habe sie den Fussgänger vor sich auf der Strasse gesehen. Es sei jedoch schon zu spät gewesen, um auszuweichen oder zu bremsen. Er habe sich eher am rechten, äusseren Rand der Strasse befunden. Dann habe es einen Knall gegeben und er sei auf die Scheibe ihres Fahrzeugs aufgeprallt. Bereits als bzw. bevor sie ihn erfasst habe, habe sie gebremst. Zuerst sei der Beschwerdeführer auf der Seite gelegen; danach habe er sich auf den Rücken gedreht. Auf die Frage, ob sie vor der Kollision abgelenkt gewesen sei, erwiderte die Beschwerdegegnerin 1 "nein, eigentlich nicht." Sie denke, dass sie bereits vor der Kollision gebremst habe und nicht erst danach, da sie dann auch gleich zum Stillstand gekommen sei. Auf Vorhalt der fehlenden Bremsspuren erklärte sie, das liege wohl daran, dass sie nicht so schnell gefahren sei. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie schon vor der Kollision oder erst danach gebremst habe. Jedoch sei sie dann ziemlich schnell zum Stehen gekommen und rechts rausgefahren. Sie glaube nicht, dass sie durch äussere Umstände gestört -- 11 of 26 -worden sei. Sie könne nicht mehr sagen, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kollision auf dem Fussgängerstreifen befunden habe. Er habe sich aber weit rechts befunden. Sie glaube nicht, dass er vor dem Fussgängerstreifen über die Strasse gegangen sei (Urk. 7/2/1). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2019 gab die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen an, sie sei nicht schnell unterwegs gewesen. Rückblickend denke sie, sie sei mit ca. 45 km/h gefahren. Sie sei nicht abgelenkt gewesen, auch nicht z.B. durch das Sonnenlicht. Sie sei ganz normal gefahren, als da wie aus dem Nichts plötzlich dieser Fussgänger gewesen sei, der von rechts her die Fahrbahn betreten habe. Sie habe ihn nicht gesehen; er habe unvermittelt die Fahrbahn betreten. Sie habe ihn schon vorher nicht gesehen, hätte sie doch sonst damit rechnen können, dass er ihre Fahrbahn betreten könnte. Als Nächstes habe sie realisiert, dass sie ihn mit der rechten Vorderseite ihres Autos erfasst habe. Sie habe eine Vollbremsung gemacht und ihr Auto rechts angehalten. Der Fussgänger sei bewusstlos gewesen. Nach seinem Aufwachen habe er sich aus der Seitenlage auf den Rücken gedreht. Auf Vorhalt der fehlenden Bremsspuren gab die Beschwerdegegnerin 1 an, sie wisse nicht, woran das liege, allenfalls daran, dass sie nicht schnell gefahren sei. Sie habe ihr Auto gleich in unmittelbarer Nähe angehalten. Auch wenn sie keine Vollbremsung gemacht haben sollte, sei ihr Bremsweg auch nicht lang. Ihrer Meinung nach habe sie aber eine Vollbremsung gemacht. Den Fussgänger habe sie erst realisiert, als sie ihn erfasst habe. Die C._____-strasse sei übersichtlich. Sie sei weder durch die Bauarbeiten auf der rechten Strassenseite noch durch spielende Kinder abgelenkt worden. Auch habe sie nicht am Radio "herumgedreht" oder telefoniert (Urk. 7/2/2).

6.

In der am Unfalltag erstellten Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich ist zu sehen, dass sich kurz vor der Kollisionsstelle auf der rechten Strassenseite bei einem Mehrfamilienhaus eine Baustelle befindet. Auf den Fotos des Personenwagens der Beschwerdegegerin 1 sind am rechten Aussenrand der Frontscheibe zwei Splitterungszentren mit spinnennetzartigen Bruchlinien sichtbar sowie auf der rechten Seite der Motorhaube diverse Kratzer (Urk. 7/4).

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7.

Laut Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 27. September 2018 erlitt der Beschwerdeführer beim Unfall ein leichtes Schädelhirntrauma, eine mehrfragmentäre Fraktur des linken Oberarms sowie eine Beckenringverletzung. Nach operativer Behandlung der Oberarmfraktur wurde der Beschwerdeführer nach mehrtägigem Spitalaufenthalt aus der Spitalpflege entlassen. Bis 14. Oktober 2018 wurde ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/9/1).

8.

Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 29. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer im Bereich des rechten Scheinwerfers des Personenwagens angestossen und an seiner linken Körperseite verletzt. Danach wurde er auf die Motorhaube geschleudert, wobei er sich vermutlich etwas zum Fahrzeug hin gedreht habe. In der Folge sei er mit dem linken Oberarm und allenfalls auch mit dem Kopf gegen die Frontscheibe gestossen. Durch den Aufprall gegen die Frontscheibe sei er nach vorne links vor den Personenwagen geschleudert worden. Die markierte Endlage habe sich ca. 7.4 Meter nach dem Fussgängerstreifen befunden. Gemäss den Auswertungen von Splitterwurfweiten der Frontscheibe sowie in Beachtung der Wurfweitendaten für Fussgänger sei eine Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens im Bereich zwischen 35 und

45.

km/h zu vermuten. Gemäss den Erkenntnissen aus der Mehrkörpersimulation seien die Beschädigungen an der Frontscheibe durch den linken Oberarm des nach links abdrehenden Fussgängers nach dem Erstkontakt an der Front entstanden. Der Fussgänger habe eher zügig die Strasse queren wollen. Der Personenwagen sei bei der Kollision in seiner Fahrspur eher entlang der Mittellinie als in der Fahrspurmitte oder entlang dem rechten Strassenrand gefahren. Der ermittelte Kollisionsbereich reiche in Fahrtrichtung des Personenwagens betrachtet von ca. 3.9 m vor dem Beginn bis ca. 0.7 m nach dem Beginn des Fussgängerstreifens. In Strassenquerrichtung betrachtet beginne er ca. 1.5 m und ende ca.

2.5

m vom rechten Strassen- bzw. Trottoirrand entfernt. Der Kollisionsbereich beginne ca. 15.3 m (maximal) und ende ca. 10.6 m (minimal) vor der Mitte der markierten Endlage des Fussgängers. Aufgrund der Wurfweitendaten für Fussgänger entspreche dieser Kollisionsbereich einer Kollisionsgeschwindigkeit des Personenwagens von minimal 35 km/h und maximal 45 km/h bei einer durchschnittli-- 13 of 26 -chen Bremsverzögerung von minimal ca. 4 m/s2 und maximal ca. 5 m/s2. In der minimalen Variante habe der Fussgänger bei der Kollision eine Geschwindigkeit von 5 km/h aufgewiesen und sei dabei annähernd rechtwinklig zur Strasse über den Fussgängerstreifen gegangen. In der maximalen Variante habe er die Strasse leicht schräg vor dem Fussgängerstreifen überquert mit einer Geschwindigkeit von 12 km/h bei der Kollision. Gemäss den gutachterlichen Berechnungen sei die Kollision für die Beschwerdegegnerin 1 mehrheitlich nicht vermeidbar gewesen (Urk. 7/7/7).

9.

9.1

Der Beschwerdeführer moniert, das Gutachten des FOR sei widersprüchlich und nicht schlüssig bzw. treffe nicht nachvollziehbare Annahmen. Deshalb sei es zu ergänzen, insbesondere mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 nicht gebremst habe und damit ihre Aufmerksamkeit nicht dem Strassenverkehr zugewendet bzw. sich pflichtwidrig verhalten habe (Urk. 2 S. 6 ff.).

9.2

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatiert hat – nicht geeignet, die Überzeugungskraft des eingeholten Gutachtens des FOR massgeblich in Zweifel zu ziehen. Zunächst erscheint es aufgrund der im Gutachten thematisierten Beweisschwierigkeiten (fehlende Bremsspuren, nicht eruierbarer Reaktionspunkt der Lenkerin und Frage des Wo und Wie der Reaktion auf die Reaktionsaufforderung) und der daraus resultierenden Unsicherheiten unumgänglich, bei der Unfallanalyse aufgrund möglichst realitätsnaher Annahmen zu versuchen, das Unfallgeschehen soweit möglich zu rekonstruieren. Soweit ersichtlich, stützte sich das FOR in diesem Zusammenhang auf übliche Durchschnittswerte, so etwa betreffend die Bremsverzögerung und die Reaktionszeit auf eine Reaktionsaufforderung. Die entsprechenden Annahmen wurden im Gutachten offen gelegt und erscheinen nachvollziehbar.

9.3

Zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision gebremst hat, hält das Gutachten fest, an der Unfallstelle seien keine Bremsspuren des Personenwagens festgestellt worden. Eine Bremsung beginnend vor der Kollision lasse sich mit einer tieferen Kollisionsgeschwindigkeit sowie durch die bei der Kollision -- 14 of 26 -infolge einer Bremsung abgesenkte Fahrzeugfront gut mit den Untersuchungen zur Kollisionsanalyse in Übereinstimmung bringen. Ein räumlich-zeitlicher Geschwindigkeitsverlauf des Personenwagens vor der Kollision lasse sich mangels objektiver Anknüpfungstatsachen aber nicht abschliessend und belegbar eingrenzen. Es gebe weder belegbare Hinweise auf eine Bremsung der Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision, noch lasse sich eine solche ausschliessen (Urk. 7/7/7 S. 14). Inwiefern zwischen der Feststellung, dass sich eine Bremsung grundsätzlich gut mit dem Untersuchungsergebnis vereinbaren lasse und dem Hinweis, dass dafür aber belegbare Hinweise fehlten, ein Widerspruch bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr konstatiert das Gutachten, weder das eine noch das andere lasse sich belegen. Ähnlich hält auch das bei den Akten liegende Privatgutachten fest, es lasse sich nicht ermitteln, ob der Personenwagen während der Kollision bereits gebremst worden sei, fehlten doch Bremsspuren und sei das Fahrzeug nach der Kollision verstellt worden (Urk. 7/7/1 S. 7). Gestützt auf die beiden Gutachten ist somit festzuhalten, dass sich die Frage nach einer Bremsung der Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision mangels entsprechender Anhaltspunkte gutachterlich nicht beantworten lässt. Eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens fällt damit ausser Betracht. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 4) lässt sich auch gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 nicht erstellen, dass sie vor der Kollision nicht bremste. So sagte sie in ihrer ersten und damit tatnäheren Einvernahme aus (Urk. 7/2/1 S. 1): "Plötzlich sah ich den Fussgänger vor mir auf der Strasse, da war es jedoch schon zu spät um auszuweichen oder zu bremsen." Aufgrund dieser Aussage bleibt offen, ob die Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision nicht bremste oder ob sie bremste, aber nicht mehr ausreichend bremsen konnte, um die Kollision zu vermeiden. Dann führte sie aus (Urk. 7/2/1 S. 1): "Bereits als bevor ich ihn mit meinem Fahrzeug erfasst habe, habe ich gebremst […]". Ausgehend von der ungenauen und grammatikalisch falschen Formulierung "als bevor" bleibt unklar, ob die Beschwerdegegnerin vor oder erst mit der Kollision auf die Bremse stand. Das den Satz einleitende Wort "bereits" deutet jedoch darauf hin, dass sie zum Ausdruck bringen wollte, schon vor der Kollision gebremst zu haben. Dies bestätigte sie auch in ihrer Antwort auf die Frage, wie sie -- 15 of 26 -unmittelbar vor der Kollision reagiert habe. Sie führte aus, sie denke, sie habe bereits vor der Kollision gebremst (Urk. 7/2/1 S. 2). Anschliessend führte sie auf die Frage, wie sie dann gebremst habe, aus (Urk. 7/2/1 S. 2): "Ich kann nicht mehr sagen, ob ich bereits vor der Kollision oder erst danach gebremst habe." Mit dieser Aussage bleibt die Frage offen, ob sie vor der Kollision bremste. Dennoch bleibt festzuhalten, dass insgesamt aus ihren Schilderungen kurz nach dem Unfall hervorgeht, dass sie den Beschwerdeführer bereits vor der Kollision gesehen hatte, was für eine Bremsung vor der Kollision spricht. In ihrer zweiten Einvernahme ein Jahr später führte sie aus (Urk. 7/2/2 S. 4): "Wie aus dem Nichts war da plötzlich dieser Fussgänger, welcher von der rechten Seite die Fahrbahn betrat. […"Das Nächste, was ich dann realisiert habe, war, dass ich diesen Fussgänger mit der vorderen Seite meines Autos erfasst habe. Ich habe dann eine Vollbremsung gemacht, habe mein Auto rechts angehalten." Die Vollbremsung bestätigte sie (Urk. 7/2/2 S. 5). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine Vollbremsung einleitete. Die Frage, ob sie bereits vor der Kollision gebremst hatte, bleibt jedoch offen. Dennoch geht auch aus diesen Aussagen hervor, dass sie den Beschwerdeführer bereits vor der Kollision gesehen hatte, was für eine Bremsung vor der Kollision spricht, da dies der normalen Reaktion entspricht. Gestützt auf diese Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 kann somit der Zeitpunkt der Einleitung der Bremsung nicht eruiert werden bzw. lässt sich nicht erstellen, dass die Beschwerdegegnerin vor der Kollision nicht gebremst hatte. Mangels anderweitiger Beweismittel, welche über die Vornahme einer Bremsung Aufschluss geben könnten, ist somit nicht zu beanstanden, dass der Gutachter von einer durchschnittlichen Bremsung des Personenwagens ausging.

9.4

Sodann moniert der Beschwerdeführer, die minimale Variante, wonach die Beschwerdegegnerin 1 höchstens bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h noch vor der Kollision hätte anhalten können, basiere darauf, dass diese ihn erblickt habe. Habe sie dies nicht getan und er jedoch darauf vertraut, dass sie ihm den Vortritt gewähre, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass sie nicht bremse (Urk. 2 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden Gutachten übereinstim-- 16 of 26 -mend zum Ergebnis kamen, dass für den Beschwerdeführer – bevor er die Fahrbahn betrat – erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin 1 nicht mehr rechtzeitig würde anhalten können (Urk. 7/7/7 S. 16 und Urk. 7/7/1 S. 9). War dieser Umstand für den Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Vorsicht erkennbar, durfte er sich nicht ohne Weiteres auf sein Vortrittsrecht als Fussgänger berufen, sondern war gehalten, die nötige Vorsicht walten zu lassen, bevor er die Fahrbahn betritt. Damit verfängt auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht.

9.5

Schliesslich besteht auch kein Anlass, noch weitere mögliche Sachverhaltsvarianten gutachterlich zu prüfen, ändert dies doch nichts daran, dass sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 so oder anders nicht rechtsgenügend erstellen lässt.

10.

Mit der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf das Gutachten des FOR davon auszugehen, dass die Kollision für die Beschwerdegegnerin 1 – unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 1 s – mehrheitlich nicht vermeidbar gewesen wäre. Dabei bestand gemäss Gutachten die objektive Reaktionsaufforderung für die Beschwerdegegnerin 1 zum Erkennen der Gefahr einer möglichen Kollision mit dem Beschwerdeführer, als dieser erkennbar das Trottoir verliess und die Strasse betrat (Urk. 7/7/7 S. 12). So ergibt sich aus den Berechnungen des Gutachters, dass in der minimalen Variante (Geschwindigkeit Personenwagen von 35 km/h und Geschwindigkeit Fussgänger von 5 km/h) der Beschwerdegegnerin 1 rund

0.1 s bis 0.8 s verblieben wären, um die sich abzeichnende Kollision räumlich zu vermeiden. Im ersteren Fall hätte die Zeit nicht gereicht, um eine maximale Bremsverzögerung aufzubauen, sodass sich die Kollision mit unwesentlich reduzierter Geschwindigkeit ereignet hätte. Bei einer Restzeit von rund 0.8 s hätte die Ausgangsgeschwindigkeit des Personenwagens im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung maximal 20 km/h betragen dürfen, damit der Personenwagen vor der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen wäre (Urk. 7/7/7 S. 12). Wird in einer theoretischen Betrachtung in der minimalen Variante angenommen, die Beschwerdegegnerin 1 habe vor der Kollision nicht reagiert, hätte sich ihr Personenwagen, als der Beschwerdeführer die Strasse betrat, 17.5 m vor der Kollisi-- 17 of 26 -onsstelle befunden. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 mit einer Reaktionsdauer von rund 1 s sowie einer Vollbremsung reagiert, hätte sie vor der Kollisionsstelle anhalten und die Kollision demnach vermeiden können. Objektive Anknüpfungstatsachen für diese theoretische Betrachtung, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision nicht reagiert habe, fehlen aber gemäss den Ausführungen des Gutachters (Urk. 7/7/7 S. 13). In der maximalen Variante (Geschwindigkeit Personenwagen von 45 km/h und Geschwindigkeit Fussgänger von 12 km/h) hätte sich die Kollision noch innerhalb der Reaktionszeit der Beschwerdegegnerin 1 ereignet, womit sie nicht rechtzeitig reagieren und die Kollision nicht hätte vermeiden können (Urk. 7/7/7 S. 13). Gemäss den vorstehend wiedergegebenen Berechnungen wäre demnach nur in der für die Beschwerdegegnerin 1 ungünstigsten Sachverhaltsvariante überhaupt eine Vermeidbarkeit der Kollision möglich gewesen und selbst dies nur bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Personenwagens von höchstens 20 km/h. Eine solch tiefe Geschwindigkeit erscheint indes – wie auch der Gutachter festhält (Urk. 7/7/7 S. 16) – bezogen auf die Unfallörtlichkeit nicht angebracht, ereignete sich die Kollision doch tagsüber bei schwachem Verkehrsaufkommen, trockenem Wetter und auf einer geraden und übersichtlichen Strasse. Anhaltspunkte für spezielle bzw. unübersichtliche Sichtverhältnisse am Unfallort bestehen nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich vor dem unfallnahen Fussgängerstreifen noch ein weiterer Fussgängerstreifen befand. Denn auch deshalb war die Beschwerdegegnerin 1 – sofern sich kein Fussgänger in der Nähe dieses Fussgängerstreifens befand – nicht gehalten, die Geschwindigkeit zu drosseln. Weiter hält das Gutachten fest, für die theoretische Betrachtung, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision nicht reagierte, fehlten objektive Anknüpfungstatsachen. Eine Reaktion mit nachfolgender Bremsung vor der Kollision lasse sich gut mit den Untersuchungen zur Kollisionsanalyse in Übereinstimmung bringen, belegbare Hinweise auf eine solche Reaktion der Beschwerdegegnerin 1 auf die Reaktionsaufforderung fehlten indes (Urk. 7/7/7 S. 13 ff.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – insbesondere, weil Bremsspuren fehlen und die Beschwerdegegnerin 1 ihr Fahrzeug nach der Kollision verstellte – und angesichts der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 9.3.) kann -- 18 of 26 -nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor der Kollision nicht gebremst hat. Der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass auch das bei den Akten liegende Privatgutachten zum Schluss kommt, ein Reaktionsverzug der Beschwerdegegnerin 1 oder eine räumliche Vermeidbarkeit der Kollision lasse sich nicht nachweisen (Urk. 7/7/1 S. 9 f.). Im Ergebnis muss gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten von der fehlenden Vermeidbarkeit der Kollision für die Beschwerdegegnerin 1 unter den gegebenen Umständen ausgegangen werden. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

0.1 s bis 0.8 s verblieben wären, um die sich abzeichnende Kollision räumlich zu vermeiden. Im ersteren Fall hätte die Zeit nicht gereicht, um eine maximale Bremsverzögerung aufzubauen, sodass sich die Kollision mit unwesentlich reduzierter Geschwindigkeit ereignet hätte. Bei einer Restzeit von rund 0.8 s hätte die Ausgangsgeschwindigkeit des Personenwagens im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung maximal 20 km/h betragen dürfen, damit der Personenwagen vor der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen wäre (Urk. 7/7/7 S. 12). Wird in einer theoretischen Betrachtung in der minimalen Variante angenommen, die Beschwerdegegnerin 1 habe vor der Kollision nicht reagiert, hätte sich ihr Personenwagen, als der Beschwerdeführer die Strasse betrat, 17.5 m vor der Kollisi-- 17 of 26 -onsstelle befunden. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 mit einer Reaktionsdauer von rund 1 s sowie einer Vollbremsung reagiert, hätte sie vor der Kollisionsstelle anhalten und die Kollision demnach vermeiden können. Objektive Anknüpfungstatsachen für diese theoretische Betrachtung, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision nicht reagiert habe, fehlen aber gemäss den Ausführungen des Gutachters (Urk. 7/7/7 S. 13). In der maximalen Variante (Geschwindigkeit Personenwagen von 45 km/h und Geschwindigkeit Fussgänger von 12 km/h) hätte sich die Kollision noch innerhalb der Reaktionszeit der Beschwerdegegnerin 1 ereignet, womit sie nicht rechtzeitig reagieren und die Kollision nicht hätte vermeiden können (Urk. 7/7/7 S. 13). Gemäss den vorstehend wiedergegebenen Berechnungen wäre demnach nur in der für die Beschwerdegegnerin 1 ungünstigsten Sachverhaltsvariante überhaupt eine Vermeidbarkeit der Kollision möglich gewesen und selbst dies nur bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Personenwagens von höchstens 20 km/h. Eine solch tiefe Geschwindigkeit erscheint indes – wie auch der Gutachter festhält (Urk. 7/7/7 S. 16) – bezogen auf die Unfallörtlichkeit nicht angebracht, ereignete sich die Kollision doch tagsüber bei schwachem Verkehrsaufkommen, trockenem Wetter und auf einer geraden und übersichtlichen Strasse. Anhaltspunkte für spezielle bzw. unübersichtliche Sichtverhältnisse am Unfallort bestehen nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich vor dem unfallnahen Fussgängerstreifen noch ein weiterer Fussgängerstreifen befand. Denn auch deshalb war die Beschwerdegegnerin 1 – sofern sich kein Fussgänger in der Nähe dieses Fussgängerstreifens befand – nicht gehalten, die Geschwindigkeit zu drosseln. Weiter hält das Gutachten fest, für die theoretische Betrachtung, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Kollision nicht reagierte, fehlten objektive Anknüpfungstatsachen. Eine Reaktion mit nachfolgender Bremsung vor der Kollision lasse sich gut mit den Untersuchungen zur Kollisionsanalyse in Übereinstimmung bringen, belegbare Hinweise auf eine solche Reaktion der Beschwerdegegnerin 1 auf die Reaktionsaufforderung fehlten indes (Urk. 7/7/7 S. 13 ff.). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – insbesondere, weil Bremsspuren fehlen und die Beschwerdegegnerin 1 ihr Fahrzeug nach der Kollision verstellte – und angesichts der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 9.3.) kann -- 18 of 26 -nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor der Kollision nicht gebremst hat. Der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass auch das bei den Akten liegende Privatgutachten zum Schluss kommt, ein Reaktionsverzug der Beschwerdegegnerin 1 oder eine räumliche Vermeidbarkeit der Kollision lasse sich nicht nachweisen (Urk. 7/7/1 S. 9 f.). Im Ergebnis muss gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten von der fehlenden Vermeidbarkeit der Kollision für die Beschwerdegegnerin 1 unter den gegebenen Umständen ausgegangen werden. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

11.

11.1. Sodann ist – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – auch die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach keine objektiven Beweismittel dafür vorlägen bzw. sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht an die geltenden Verkehrsregeln gehalten hätte, nicht zu beanstanden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 bis 45 km/h unterwegs gewesen sein dürfte, was sich sowohl mit ihren eigenen Angaben als auch mit den Feststellungen im bei den Akten liegenden Privatgutachten deckt (Urk. 7/7/1 S. 7). Die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hat die Beschwerdegegnerin 1 demnach nicht überschritten. Ebenso fehlen Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 unmittelbar vor der Kollision abgelenkt gewesen wäre bzw. nicht pflichtgemäss ihre volle Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zugewendet hätte. Die rückwirkende Auswertung ihres Mobiltelefons hat ergeben, dass sie im betreffenden Zeitraum keine Kommunikation getätigt hat (Urk. 7/8/9; Urk. 7/8/10). Gemäss ihren eigenen Angaben war sie sodann während ihrer Fahrt durch die C._____-strasse weder durch das Sonnenlicht, noch durch die am rechten Strassenrand befindliche Baustelle oder anderweitig abgelenkt (Urk. 7/2/1 S. 2; Urk. 7/2/2 S. 4, 7 f.). Darüber hinaus war die Beschwerdegegnerin 1 beim Unfall nicht alkoholisiert (Urk. 7/1 S. 4).

11.2. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, gemäss den Fotos seien unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen Bauarbeiten im Gange gewesen, sodass die Be-

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schwerdegegnerin 1 aufgrund der speziellen Sichtverhältnisse gehalten gewesen sei, die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Die betreffende Baustelle besteht gemäss der Fotodokumentation (Urk. 7/4) im Wesentlichen aus einem Bauzaun, einem direkt angrenzend an das Trottoir stationierten Bagger sowie einem Materialdepot im Bereich der Verzweigung G._____-strasse. Als optisch besonders auffällig bzw. aufmerksamkeitserregend erscheint die Baustelle nicht. Aufgrund von ihrer Lage und äusseren Erscheinungsform kann sodann nicht gesagt werden, die Baustelle schaffe spezielle Sichtverhältnisse in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin 1 gehalten gewesen wäre, ihre Geschwindigkeit deutlich bzw. noch weiter zu reduzieren. Zum einen befindet sich die Baustelle – auf den Fotos unzweideutig zu erkennen – vollständig ausserhalb des Strassen- und Trottoirbereichs und beeinträchtigt weder den Fussgängerverkehr auf dem Trottoir noch den Verkehr auf der Strasse. Zum anderen ist gut zu erkennen, dass sich die Baustelle in einigen Metern Entfernung vor der Verzweigung G._____-strasse befindet und aus der Perspektive der Fahrtrichtung der Beschwerdegegnerin 1 auch die freie Sicht auf die einmündende G._____-strasse nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Feststellungen des Gutachters und des Umstands, dass der Beschwerdeführer von der Haltestelle E._____ her an seinen Wohnort an der H._____-strasse … unterwegs war, ist indes ohnehin davon auszugehen, dass er vermutlich nicht von der G._____-strasse her kam, sondern von der C._____-strasse her, mithin aus derselben Richtung wie die Beschwerdegegnerin 1. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag nach dem Gesagten keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 zu begründen, zumal sich deren Aussage, sie sei durch die Baustelle nicht abgelenkt worden (Urk. 7/2/2 S. 7), nicht widerlegen lässt.

11.3. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich ca. 50 Meter vor dem betreffenden Fussgängerstreifen ein weiterer solcher befinde, bei welchem die Beschwerdegegnerin 1 bereits gehalten gewesen sei, ihre Geschwindigkeit zu drosseln, zumal bei Nebenstrassen in einem Wohnquartier besondere Vorsicht geboten sei (Urk. 2 S. 9). Gemäss den Berechnungen im Gutachten des FOR (und auch gemäss dem bei den Akten liegenden Privatgut-- 20 of 26 -achten) war die Beschwerdegegnerin 1 kurz vor der Kollision mit ca. 35 bis

45 km/h unterwegs. Angesichts der guten Licht- und Sichtverhältnisse kann diese Geschwindigkeit auf einer geraden und übersichtlichen Strecke wie vorliegend, auf welcher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, nicht als pflichtwidrig zu schnell bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des gemäss Polizeirapport im Unfallzeitpunkt schwachen Verkehrsaufkommens und der trockenen Witterung sowie der Tageszeit und der damit einhergehenden Lichtverhältnisse. Angesichts der konkreten Verhältnisse vor Ort bestand für die Beschwerdegegnerin 1 demnach kein Anlass, ihre Geschwindigkeit noch stärker zu reduzieren. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht ersichtlich.

11.4. Gestützt auf das Gutachten des FOR und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 konstatiert die Staatsanwaltschaft schliesslich zu Recht, es sei wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in für die Beschwerdegegnerin 1 nicht voraussehbarer Art und Weise, mithin überraschend, schnellen Schrittes und ohne vorgängigen Blick nach links die Fahrbahn überquert habe. Diese Einschätzung deckt sich mit der Schlussfolgerung in den beiden Gutachten, wonach sich die Kollision hätte verhindern lassen, wenn der Beschwerdeführer vor dem Betreten der Strasse angehalten und sich durch einen Blick nach links vergewissert hätte, dass er die Strasse gefahrlos überqueren kann, hätte er doch erkennen können, dass der Beschwerdegegnerin 1 nicht genügend Zeit verbleiben würde, um noch rechtzeitig anhalten zu können (Urk. 7/7/7 S. 16 und Urk. 7/7/1 S. 9). Die Gutachten nehmen sodann übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer die Strasse eher zügig betreten haben dürfte (Urk. 7/7/7 S. 10 und Urk. 7/7/1 S. 8). Diese Erkenntnis deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, wonach der Beschwerdeführer plötzlich bzw. wie aus dem Nichts vor ihr auf der Fahrbahn aufgetaucht sei (Urk. 7/2/1 S. 1; Urk. 7/2/2 S. 4). Die Beschwerdegegnerin 1, welcher wie dargelegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, durfte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr davon ausgehen, dass auch der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Verkehrsteilnehmer nachkommt. Sie musste mithin nicht damit rechnen, dass er unvermittelt -- 21 of 26 -und für sie nicht vorhersehbar ihre Fahrbahn betritt, ohne sich vorgängig zu vergewissern, dass er gefahrlos die Strasse überqueren kann.

11.5. Im Ergebnis erscheint vorliegend ein Freispruch erheblich wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, da eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Für die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des Gutachtens des FOR besteht kein Anlass. Anderweitige Untersuchungshandlungen, deren Ergebnisse an der erwähnten Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an den Unfall erinnern kann und es nebst ihm keine Personen gibt, die über den Vorfall aus eigener Wahrnehmung berichten könnten.

12. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht eingestellt. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, was an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Auf den weitergehenden Antrag des Beschwerdeführers auf Anklageerhebung ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO).

IV.

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'700.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2).

2. Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivilklage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtan-- 22 of 26 -handnahme oder die Einstellung verfügt wird oder verfügt wurde (BSK StPO-MAZZUCCHELLI /P OSTIZZI, 2. Aufl. 2014, Art. 136 N 15). Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.).

3. Vorliegend stellte sich der Staatsanwaltschaft die Frage, ob mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft bejahte diese Frage zu Recht. Sie gab die Aussagen der befragten Personen korrekt wieder und begründete zutreffend, weshalb auf die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des Gutachtens des FOR zu verzichten ist. Mit ausführlicher und korrekter Begründung kam die Staatsanwaltschaft sodann zum Schluss, dass sich der Tatverdacht gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 nicht länger halten lasse, da es zum einen an einer Sorgfaltspflichtverletzung derselben fehle und die in Frage stehende Kollision mehrheitlich nicht vermeidbar gewesen wäre. Auch wies sie zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegnerin 1 die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 7/19).

4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vermögen an den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern. Im Wesentlichen moniert er, das Gutachten des FOR sei widersprüchlich bzw. nicht schlüssig und wiederholt seine bereits bei der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge betreffend die Ergänzung des Gutachtens. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, im Rahmen der beantragten Ergänzung des Gutachtens sei insbesondere die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin 1 bereits vor der Kollision gebremst habe, verkennt er, dass aus dem Gutachten unmissverständlich hervorgeht, dass sich diese Frage – unter anderem aufgrund des Fehlens von Bremsspuren – mit den zur Verfügung stehenden Informationen gutachterlich -- 23 of 26 -nicht klären lässt (Urk. 7/7/7 S. 14 f.). Inwiefern diese gutachterliche Feststellung unzutreffend sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Weiter führt der Beschwerdeführer nicht substantiiert aus, aus welchen Gründen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin 1 vorliegen soll. Mit Bezug auf die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Ausführungen zur im Gutachten erwähnten minimalen Variante, nachdem die Staatsanwaltschaft zu Recht konstatiert hat, dass zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 1 im Zweifelsfall von der für diese günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen sei. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, geht die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei mit einer recht hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit zu rechnen, fehl. Letztlich vermag der Beschwerdeführer der ausführlich begründeten Einstellungsverfügung nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Damit erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers erübrigt.

5. Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels entschädigungsfähiger Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'700.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2018/10038615 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-4/2018/10038615 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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Zürich, 2. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: Dr. iur. E. Welte

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