UE200348
Nichtanhandnahme
5. Februar 2021Deutsch15 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200348-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Verfügung und Beschluss vom 5. Februar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Oktober 2020, S-1/2020/10023504
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
a) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 3. Juli 2020 auf dem Detektivposten C._____ von der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: Stadtpolizei) als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 7/2/5). Seitens der Stadtpolizei wurde wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers beschlossen, zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung einen Notfallpsychiater aufzubieten und den Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Polizeiverhaft zu nehmen (Urk. 7/2/2). Der aufgebotene Notfallpsychiater, Dr. med. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), entschied noch gleichentags, den Beschwerdeführer per fürsorgerischer Unterbringung ins Sanatorium D._____ einzuweisen (Urk. 7/2/3), worauf die Stadtpolizei letzteren dorthin überführte (Urk. 7/2/4 S. 3). b) Am 13. Juli 2020 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige ("Strafrechtsklage") gegen den Beschwerdegegner 1. Dieser habe seine Macht missbraucht, willkürlich gehandelt, mehrfach gelogen und mehrfach seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem dieser behauptet habe, er (der Beschwerdeführer) habe das Gespräch verweigert, und indem dieser ihn trotz eines Befangenheitsantrags per fürsorgerischer Unterbringung ins Sanatorium D._____ eingewiesen und ihm davor verwehrt habe, einen Anwalt anzurufen. Er habe drei Tage im Sanatorium D._____ verbracht (Urk. 7/1). c) Die mit dieser Strafanzeige befasste Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Freiheitsberaubung etc. nicht an Hand (Urk. 3 = Urk. 6 = Urk. 7/5). d) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 durchzuführen. Des Weiteren sei ihm für das erlittene Unrecht -- 2 of 12 -eine angemessene Genugtuung zuzusprechen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 2). e) Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). b) Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Im Verfahrensstadium der Nichtanhandnahmeverfügung ist die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen, sich am Strafverfahren zu beteiligen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer als durch die beanzeigten, im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung vom 3. Juli 2020 stehenden Taten in seinen Rechten unmittelbar Verletzter ist entsprechend als zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert zu erachten.
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c) Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 7/6). Die der Post gleichentags übergebene Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
c) Diese wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 7/6). Die der Post gleichentags übergebene Beschwerde wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO). d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches a) Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). b) Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestützten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeutigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist allerdings eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 -- 4 of 12 -vom 20. September 2017 E. 3.2;6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
3. Standpunkte a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, aus den beigezogenen Akten (vgl. Urk. 7/2) gehe hervor, dass die Polizei aufgrund des auffälligen, sich stetig steigernden Verhaltens des Beschwerdeführers während einer Einvernahme den Notfallpsychiater (den Beschwerdegegner 1) zwecks Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung aufgeboten habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer mehrmals gedroht, er werde das Haus derjenigen Person, welche gegen ihn Anzeige erstattet habe, "abfackeln" und könne für nichts garantieren. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer entschieden habe, diesen wegen Fremdgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung ins Sanatorium D._____ einzuweisen. Diese Geschehnisse vom 3. Juli 2020 seien sehr gut dokumentiert. Aus jenen Unterlagen gehe kein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschwerdegegners 1 hervor, insbesondere keine Freiheitsberaubung. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Strafanzeige drei Tage im Sanatorium D._____ habe bleiben müssen (Urk. 3). b) Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zusammengefasst und teils sinngemäss, die Voraussetzungen für die Einweisung ins Sanatorium D._____ per fürsorgerischer Unterbringung seien weder aus medizinischer noch juristischer Sicht gegeben gewesen. Seine angeblich am 3. Juli 2020 gemachten Äusserungen hätten nicht ausgereicht, um eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen. Fremdgefährdung habe nicht vorgelegen, zumal er am Vortag aus Eigenantrieb eine Anzeige gegen Frau E._____ eingereicht habe. Die ihm vorgeworfene Nötigung (unter anderem aufgrund dieses Vorwurfs fand die Einvernahme vom 3. Juli 2020 bei der Stadtpolizei statt) müsse in diesem Kontext verstanden werden. Zutreffend sei, dass er deswegen emotional aufgebracht bzw. "nicht gerade in Festlaune" gewesen sei. Er sei temperamentvoll. Daraus eine Krankheit oder gar Fremdgefährdung abzuleiten, entbehre jedoch jeglicher medizinischer Grundlage. Sodann sei auch ein Polizeirapport keine genü-- 5 of 12 -gende Grundlage für eine Einweisung in ein Sanatorium. Dennoch habe der Beschwerdegegner 1, dessen Aufgebot bzw. Beizug unverhältnismässig gewesen sei, seine fürsorgerische Unterbringung in die Wege geleitet; und dies innert nicht einmal fünf Minuten und ohne mit ihm ein Gespräch zu führen. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt bereits grundlos ca. vier bis fünf Stunden in einer Zelle eingesperrt gewesen. Er habe dem Beschwerdegegner 1 angeboten, ein Gespräch in einem würdigen Rahmen zu führen, was diesen jedoch nicht interessiert habe. Der Beschwerdegegner 1, gegen welchen er einen Befangenheitsantrag gestellt habe, habe ihm sodann verwehrt, einen Anwalt anzurufen, und die Frechheit gehabt, zu behaupten, er (der Beschwerdeführer) habe das Gespräch verweigert. Im Sanatorium D._____ habe er nur aus "Kooperationsgründen" zwei Nächte verbracht. Gemäss Arztbericht des Sanatoriums D._____ habe es nämlich keine akuten Gefährdungsaspekte gegeben, was belege, dass seine fürsorgerische Unterbringung ein willkürlicher Fehlentscheid gewesen sei. Zudem sei die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung unverhältnismässig gewesen, da er weder selbst- noch fremdgefährdend und bis zu diesem Zeitpunkt selbständig erwerbender Gesundheitspraktiker mit eigener Praxis gewesen sei, drei Kinder habe und gesund sei (Urk. 2). In einem E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2020 (Urk. 8 Konvolut, von der Staatsanwaltschaft nachträglich zu den Akten gereicht) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe im Sanatorium D._____ vom ersten Tag an "Ausgang" gehabt, da von ihm nie eine Fremdgefährdung ausgegangen sei. Es werde immer alles nur gegen ihn verwendet.
4. Würdigung a) Die angebliche Auseinandersetzung mit Frau E._____ und die offenbar vom Beschwerdeführer gegen diese erstattete Strafanzeige sind im vorliegenden Kontext, wo es lediglich um die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung gegen diesen geht, ebenso irrelevant wie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte rechtswidrige polizeiliche Handeln (insbesondere der Polizeiverhaft vor der Überführung ins Sanatorium D._____ und der Entscheid, den Beschwerdegegner 1 aufzubieten). Darauf wird -- 6 of 12 -deshalb nachfolgend nur eingegangen, soweit es für die nicht an Hand genommene Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 bedeutsam ist. b) Vorab ist der Staatsanwaltschaft dahingehend beizupflichten, dass der vorliegend interessierende Sachverhalt gut dokumentiert ist. So ist im Rapport der Stadtpolizei vom 8. Juli 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich derart aufbrausend und wirr verhalten habe, dass sich der Beizug eines Notfallpsychiaters aufgedrängt habe. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach nicht unter Kontrolle gehabt und sei derart laut geworden, dass weitere polizeiliche Mitarbeiter dem einvernehmenden Polizisten F._____ hätten zu Hilfe eilen müssen (Urk. 7/2/2). Der Polizist F._____ verfasste, ebenfalls am 8. Juli 2020, einen detaillierten Wahrnehmungsbericht. Darin ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme regelrecht "explodiert" sei, nachdem er erfahren habe, wer gegen ihn Strafanzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe plötzlich laut zu schreien begonnen und mehrmals mit geballter Faust auf den Schreibtisch "gepoltert". Seine Aussprache sei feucht geworden und er habe wirre Sätze von sich gegeben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer geflucht und mitgeteilt, er sei ein "brodelnder Vulkan" und könne für nichts mehr garantieren, sollte seine Vermieterin Frau E._____ ihn aus seiner Praxis ausschliessen. Diese lautstarke Eskalation des Beschwerdeführers habe weitere Mitarbeitende des Detektivpostens aufgeschreckt. Es sei erfolglos versucht worden, den Beschwerdeführer zu beruhigen. Zwecks Eigensicherung habe der Beschwerdeführer kurz in den Armschlüssel genommen werden müssen, woraufhin sich die Situation entspannt bzw. der Beschwerdeführer versprochen habe, sich kooperativ zu verhalten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während dieser Einvernahme wie auch einer Einvernahme am Vortag sei entschieden worden, eine fürsorgerische Unterbringung in die Wege zu leiten und den Beschwerdeführer in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen. Während der Leibesvisitation habe dieser sich erneut unkooperativ verhalten und sei mehrmals verbal laut ausfällig geworden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Effekten in Richtung des handelnden Polizisten geworfen. Auch gegenüber dem ausgerückten Arzt (dem Beschwerdegegner 1) sei der Beschwerdeführer derart unkooperativ und aufbrau-- 7 of 12 -send gewesen, dass ein konstruktives Gespräch nicht habe stattfinden können (Urk. 7/2/4). c) Das eben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers, welches die Stadtpolizei offenbar dazu veranlasst hat, den Beschwerdegegner 1 aufzubieten, welcher dann ebenfalls unter anderem wegen dieses Verhaltens die fürsorgerische Unterbringung angeordnet haben dürfte (vgl. Urk. 7/2/3), wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift insofern als zutreffend bezeichnet, als er sehr emotional geworden und generell temperamentvoll sei. Zudem wurde von ihm weder in der weitschweifigen Beschwerdeschrift noch im rundumschlaggleichen E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2020 bestritten, insbesondere die Drohungen ("Hütte abfackeln") ausgestossen zu haben. Vielmehr versuchte er, diese Äusserungen zu verharmlosen, was bereits aus seinen diversen handschriftlichen Ergänzungen im Protokoll zur Befragung vom 3. Juli 2020 hervorgeht (Urk. 7/2/5). Ohne Weiteres erweist sich aufgrund der Aktenlage das Aufgebot des Beschwerdegegners 1 als angezeigt. Und selbst wenn dem nicht so wäre, liesse sich aus dieser Handlung – dem Beizug des Beschwerdegegners 1 – kein strafrechtlich relevantes Verhalten desselben ableiten. d) Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdegegner 1 als Notfallpsychiater nicht gesetzeskonform verhalten bzw. die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in strafrechtlich relevanter Weise angeordnet hat, gibt es, abgesehen von den Standpunkten des Beschwerdeführers, nicht. Diese sind wenig glaubhaft. Aufgrund der detailliert dokumentierten Abläufe scheint namentlich der Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe das Gespräch mit dem Beschwerdeführer entgegen Art. 430 Abs. 1 ZGB nicht gesucht, als haltlos. Dass mit dem emotional aufgebrachten, temperamentvollen Beschwerdeführer kein vernünftiges Gespräch mehr geführt werden konnte, ist im unter den Strafdrohungen von Art. 303-
305 StPO erstellten Wahrnehmungsbericht des Polizisten F._____ beschrieben (Urk. 7/2/4 S. 3) und durch das Einvernahmeprotokoll belegt (Urk. 7/2/5). Als nicht nur unglaubhaft, sondern nachweislich falsch erweist sich sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Sanatorium D._____ von Anfang an "Ausgang" gehabt habe, da die dortigen Ärzte nie eine Fremdgefährdung festgestellt -- 8 of 12 -hätten. Diesbezüglich kann auf den Beschluss der hiesigen Kammer vom 22. Januar 2021 verwiesen werden (Geschäfts-Nr. TB200170-O), wo in E. II. f) auf Seite
6 festgehalten ist, dass sich der Beschwerdeführer allein "aus Gründen der Deeskalation" draussen (ausserhalb des Sanatoriums) aufgehalten habe, da er sich gegenüber anderen Patienten ausfällig verhalten habe. e) Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 zu Recht nicht an Hand. Strafrechtlich relevantes Verhalten desselben ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. f) Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die seines Erachtens willkürlich und fälschlicherweise angeordnete fürsorgerische Unterbringung das dafür vorgesehene Rechtsmittel hätte ergreifen können (vgl. Art. 430 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3, Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2-4 i. V. m. Art. 450 ff. ZGB). Es kann nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde sein, entsprechendes ärztliches Vorgehen bzw. den Unterbringungsentscheid auf dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen.
III.
a) Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 3). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer -- 9 of 12 -Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Der Beschwerdeführer vermochte sich mit seinen wenig substantiierten Vorbringen, auf welche im vorliegenden Entscheid einzeln eingegangen wurde, nicht einmal ansatzweise durchzusetzen. Daher ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. b) Folglich hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 7/2/5 S. 5; Art. 425 StPO) erweist sich eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 800.– als angemessen. c) Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung.
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d) Mangels entschädigungsfähiger Umtriebe bzw. weil kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Kopien von Urk. 2 und Urk. 8 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-1/2020/10023504, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)
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sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-1/2020/10023504, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: MLaw N. Baudacci -- 12 of 12 --