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Entscheid

UE200361

Nichtanhandnahme etc.

9. Juli 2021Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Nachwuchers erstatten (Urk. 3/3 = Urk. 15/1).

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 14. Oktober 2020 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Wuchers beziehungsweise Nachwuchers (Urk. 6); der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, liess am 22. Oktober 2020 den Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung bestätigen (Urk. 15/15).

3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt MLaw UZH X2._____ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Oktober 2020 (ref C-2/2020/10018749) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen gegen die Beschuldigte B._____, … [Adresse] eine Strafuntersuchung wegen dringendem Tatverdacht des Wuchers/Nachwuchers zu eröffnen und zwecks angemessener Bestrafung Anklage zu erwägen; eventuell sei eine andere unbefangene Staatsanwaltschaft mit der Eröffnung der beantragten Strafuntersuchung und Prüfung einer Anklage wegen Wucher/Nachwucher zu beauftragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Beschuldigte event. Staat."

4. Die Beschwerdeführerin leistete innert Frist die ihr aufgegebene Kaution (Urk. 7, Urk. 10).

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5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 14) und die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nach erfolglosen Zustellversuchen der Kammer und letztlich Publikation der Fristansetzung zur Stellungnahme nicht vernehmen (Urk. 12, Urk. 22, Urk. 23, Urk. 25). Damit ist das Beschwerdeverfahren spruchreif.

6. Die Beschwerdeführerin reichte sodann unaufgefordert weitere Eingaben datierend vom 23. Dezember 2020 (Urk. 17) samt Beilagen (Urk. 18/1-3), vom 29. Dezember 2020 (Urk. 20) sowie vom 11. März 2021 (Urk. 28) samt Beilagen (Urk. 29/1-27) ein. Sie erklärte mit ihren Eingaben vom 23. und 29. Dezember 2020 sowie am 8. März 2021 telefonisch (Urk. 27), unter anderem nicht mehr anwaltlich vertreten zu sein; entsprechend wurde das Rubrum angepasst.

Erwägungen

II.

Mit den unaufgeforderten Eingaben vom 23. Dezember 2020 (Urk. 17), vom 29. Dezember 2020 (Urk. 20) sowie vom 11. März 2021 (Urk. 28) erhob die Beschwerdeführerin unter anderem zusammengefasst den – bereits mit Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 verneinten – Vorwurf einer Urkundenfälschung (Urk. 17 S. 1 und Urk. 28 S. 8) und machte insbesondere in der Eingabe vom 11. März 2021 in weitschweifiger Art diverse weitere teils schwer verständliche Ausführungen. Diese unaufgeforderten Eingaben und damit verbundenen Anträge sind somit unbeachtlich, zumal nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerde nicht mehr zulässig ist beziehungsweise Rügen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können, nicht mehr nachgeschoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3); überdies ist nur der Inhalt der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber ist, soweit mit der Eingabe vom 29. Dezember 2020 eine Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 20) und mit Eingabe vom 11. März 2021 eine mündliche Verhandlung beantragt wird (Urk. 28 S. 1), darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO) und die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch -- 3 of 12 -Rechtsanwalt MLaw UZH X2._____, ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt mit ihrer Beschwerdeschrift vorzubringen.

III.

1.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde als Eventualbegehren, es sei eine "andere unbefangene Staatsanwaltschaft" mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung zu beauftragen (Urk. 2 S. 2); damit macht sie zur Begründung der Beschwerde (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 1.4) sinngemäss Ausstandsgründe geltend.

2.

Ausstandsgründe können einzig im Zusammenhang mit einem hängigen Verfahren und nicht präventiv für allfällige künftige Verfahren mit folglich noch unbestimmter Verfahrensleitung oder Besetzung gestellt werden. Ferner sind Befangenheitsgründe unverzüglich glaubhaft zu machen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sodann pauschale Ausstandsgründe gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsgesuch Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2 und E. 4.2,5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.1,1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 und 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2, je m. w. H.). Vorliegend richten sich die Ausstandsgründe gegen die Beschwerdegegnerin 2 als Ganzes sowie auch allfällige künftige Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und wurde mit dem Verweis auf bereits länger Zeit zurückliegende Entscheide begründet (Urk. 2 S. 13 f.), womit ihre Geltendmachung sich sowohl als unzulässig wie auch als verspätet erweist. Ferner erfüllen die entsprechenden Vorbringen nicht ansatzweise das dargelegte Substantiierungserfordernis gegen Einzelmitglieder der Untersuchungsbehörde. Überdies läge offenkundig kein Ausstandsgrund darin, dass bisherige Entscheide von Behörden oder Gerichten nicht den Vorstellungen beziehungsweise dem Standpunkt einer Partei entsprechen. Die Beschwerdeführerin ist mit diesen Vorbringen somit nicht zu hören.

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IV.

1. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2020 hinsichtlich des Sachverhalts zunächst auf den Entscheid der Kammer UE180232-O vom 16. Oktober 2018 (Urk. 3/5) verweisen, worin es um ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____, die Eltern der Beschwerdegegnerin 1, ging, nachdem sie mit Strafanzeige vom 25. Juli 2018 wegen Wuchers zusammengefasst geltend gemacht hatte, sie und ihr (am 10. Mai 2018, Urk. 3/14) verstorbener Ehemann E._____, seien bei einem Liegenschaftenkauf in F._____ (Deutschland) und dem damit verbundenen Darlehensvertrag ("Verkaufsabmachung vom 11. April 1991") im Jahr 1991 von D._____ und C._____ ausgebeutet worden (Urk. 15/1 S. 4, vgl. auch Urk. 15/3/2 S. 1 f.). Sie liess zusammengefasst ausführen, die Kammer (mit Beschluss UE180232-O vom 16. Oktober 2018; Urk. 3/5) und letztlich das Bundesgericht (mit Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019; Urk. 15/3/2) hätten die Nichtanhandnahme mit der Begründung gestützt, dass hinsichtlich des beanzeigten Verhaltens die Verjährung bereits eingetreten sei. Zwischenzeitlich sei jedoch D._____ (am tt.mm.2019, Urk. 3/4) verstorben und die Beschwerdegegnerin 1 habe als dessen Erbin die mutmasslich wucherische Forderung erworben und vollstrecke diese im Konkurs E._____ weiter; mit der Geltendmachung der ursprünglichen Forderung sei daher der Tatbestand des Nachwuchers erfüllt (Urk. 3/3 S. 7 RZ 24 ff.).

1. Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2020 hinsichtlich des Sachverhalts zunächst auf den Entscheid der Kammer UE180232-O vom 16. Oktober 2018 (Urk. 3/5) verweisen, worin es um ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen C._____ und D._____, die Eltern der Beschwerdegegnerin 1, ging, nachdem sie mit Strafanzeige vom 25. Juli 2018 wegen Wuchers zusammengefasst geltend gemacht hatte, sie und ihr (am 10. Mai 2018, Urk. 3/14) verstorbener Ehemann E._____, seien bei einem Liegenschaftenkauf in F._____ (Deutschland) und dem damit verbundenen Darlehensvertrag ("Verkaufsabmachung vom 11. April 1991") im Jahr 1991 von D._____ und C._____ ausgebeutet worden (Urk. 15/1 S. 4, vgl. auch Urk. 15/3/2 S. 1 f.). Sie liess zusammengefasst ausführen, die Kammer (mit Beschluss UE180232-O vom 16. Oktober 2018; Urk. 3/5) und letztlich das Bundesgericht (mit Urteil 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019; Urk. 15/3/2) hätten die Nichtanhandnahme mit der Begründung gestützt, dass hinsichtlich des beanzeigten Verhaltens die Verjährung bereits eingetreten sei. Zwischenzeitlich sei jedoch D._____ (am tt.mm.2019, Urk. 3/4) verstorben und die Beschwerdegegnerin 1 habe als dessen Erbin die mutmasslich wucherische Forderung erworben und vollstrecke diese im Konkurs E._____ weiter; mit der Geltendmachung der ursprünglichen Forderung sei daher der Tatbestand des Nachwuchers erfüllt (Urk. 3/3 S. 7 RZ 24 ff.).

2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst, eine strafrechtliche Verfolgung wegen Nachwuchers sei mit Eintritt der Verjährung der Vortat ausgeschlossen; es gäbe ferner ausser den Beteiligten weder Zeugen noch weiterführende Beweismittel hinsichtlich der angeblich wucherischen Forderung; es liege keine wucherische Ausbeutung vor, nachdem die Liegenschaft in F._____ damals mit öffentlichem Inserat für 250'000 Franken zum Verkauf ausgeschrieben worden sei; es fehle am tatbestandsmässigen "Erwerb" im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, nachdem die angeblich wucherische Forderung durch Erbgang übergegangen sei; und schliesslich mang-- 5 of 12 -le es an einer tatbestandsmässigen Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 1, da es sich um einen bereits rund 30 Jahre zurückliegenden Sachverhalt handle und nie von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sei, dass eine wucherische Forderung vorgelegen habe (Urk. 6 S. 2 ff.).

3. Mit ihrer Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin ergänzend zur Strafanzeige vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 habe im zweiten Konkursverfahren von E._____ (mittlerweile abgeschlossen; Amtsblatt des Kantons Zürich, Meldung vom tt.mm.2021, Meldungsnummer …) laut Kollokationsplan Zahlungsverpflichtungen von 265'000 Franken erwirkt, obwohl bereits in dessen erstem Konkursverfahren eine Amortisationszahlung von 137'223 Franken hinsichtlich des Darlehens geleistet worden sei; insgesamt seien Amortisationszahlungen von 472'730.75 Franken erfolgt. Daher stelle sich die Frage, wie diese Zahlungen gegenüber der ursprünglichen Forderung aus dem Darlehen einzuordnen seien und ob nicht in wucherischer Weise Doppelzahlungen erwirkt worden seien, mithin der Tatbestand einer neuen wucherischen Handlung erfüllt sein könnte (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.2.2).

4.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

4.2. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB macht sich des Wuchers strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Des Nachwuchers -- 6 of 12 -im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Absatz 2 StGB macht sich strafbar, wer eine wucherische Forderung erwirbt und sie weiterveräussert oder geltend macht.

4.3.1. Der Wuchertatbestand stellt das strafrechtliche Gegenstück zur Übervorteilung nach Art. 21 OR dar (Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 157 N 1). Zwar schliesst eine Unterlassung der Anfechtung von Verträgen wegen Art. 21 OR eine strafrechtliche Verfolgung wegen Art. 157 StGB nicht aus, jedoch kann im Gegenteil aus zivilrechtlichen Entscheiden über Ansprüche, welche sich mit der Einwendung der Übervorteilung in der Sache auseinandergesetzt und diese verneint haben, das Fehlen eines strafbaren Verhaltens respektive eines Anfangsverdachts abgeleitet werden. Vorliegend wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass in der Sache betreffend den Liegenschaftenkauf im Jahre 1991 "bereits ungezählte Verfügungen & Urteile zivil- und strafprozessualer Natur vor Zürcher, Schaffhauser & Deutschen Gerichten" ergangen seien (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.1). Sie vermag jedoch nicht einen Entscheid einzureichen, worin eine Übervorteilung festgestellt oder ihr Standpunkt zum Darlehens- und Verkaufsvertrag gestützt worden wäre. Im Gegenteil ist den äusserst selektiv und zudem teils unvollständig eingereichten Unterlagen zur Beschwerdeschrift (Urk. 3/1-21) zu entnehmen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 im Konkurs Nr. 1 auf rechtskräftigen Urteilen des Bezirksgerichts Meilen von 3. August 2009 über 173'221.65 Franken und 23. August 2018 über 56'940 Franken (Kosten- und Entschädigungsfolgen) beruht (Urk. 3/14). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019 wurde sodann festgehalten, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2017 E._____ am 3. August 2009 vom Bezirksgericht Meilen zur Zahlung von CHF 90'000.– nebst 8 % Zins seit 1. Juli 2006 sowie von CHF 115'000.–, zahlbar in WIR-Geld, nebst 4 % Zins seit 1. Juli 2006 und 5 % Zins seit 7. Dezember 2007 verurteilt und über ihn am 12. Mai 2010 und am 2. Oktober 2013 der Konkurs eröffnet wurde (E. 1.3.3. im genannten Entscheid verweisend auf Urteil des Bundesgerichts 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 1.2). Damit besteht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin kein Anfangsverdacht, dass im Zusammenhang mit dem Kaufs- und Darlehensgeschäft im Jahre 1991 eine wucherische Forderung begründet worden sein könnte; entgegen dem Vorbringen -- 7 of 12 -der Beschwerdeführerin (Urk. 2 E. 4.2.3) hatte sich die Staatsanwaltschaft daher auch nicht mit den pauschalen Ausführungen "der Frage allenfalls anwendbaren fremden Rechts" zu befassen. Gleiches gilt soweit die Beschwerdeführerin sodann – ohne überdies entsprechende Unterlagen zum Konkursverfahren einzureichen – geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe im zweiten Konkurs zusätzlich 265'000 Franken beansprucht, und darin eine neue "wucherische Handlung" sieht (Urk. 2 S. 6 RZ 2.2.2). Dass es im Zusammenhang mit den beiden Konkursverfahren gegen E._____ zu unzulässigen Doppelzahlungen aus dem genannten Vertragsverhältnis kam, substanziiert und dokumentiert die Beschwerdeführerin nicht. Dass die Beschwerdegegnerin 1 insofern in strafrechtlich relevanter Weise vorgegangen sein soll, stellt sodann eine blosse Mutmassung der Beschwerdeführerin dar, aus der von vornherein kein Anfangsverdacht abgeleitet werden kann.

4.3.2. Unzutreffend – soweit nachvollziehbar – sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin "bei Tateinheit der strafbaren Handlungen von Eheleuten C._____D._____ und B._____ [Beschwerdegegnerin 1] wäre für die Verjährung der Zeitpunkt der Handlungen von B._____ massgeblich, der Tatbestand des Wuchers also nicht verjährt" und "durch das Verhalten der B._____ […] zufolge Reaktivierung des massgeblichen Sachverhalts ein neuer Wucher erstellt ist, der wegen erst jüngst erfolgten neuem Erwerb […] nicht verjährt wäre" (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4.2.1 – 4.2.2.). Wie bereits im Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.4 (Urk. 15/3/2) festgehalten, betraf der Ursprung des bereits verjährten Wuchervorwurfs gegen C._____ und D._____ den Liegenschaftenkauf im Jahr 1991 respektive das damit verbundene Darlehensgeschäft, wobei der späteren tatsächlichen Abwicklung keine tatbestandsmässige Bedeutung zukommt beziehungsweise keine "Reaktivierung" dieses Sachverhalts hinsichtlich des ursprünglichen Wuchervorwurfs erfolgen kann.

4.3.3. Der Staatsanwaltschaft ist des Weiteren zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 1 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, lag die Beschwerdeführerin mit den Eltern der Beschwerdegegnerin 1 seit Jahren im Streit über die Forderung aus dem genannten Liegenschaf-- 8 of 12 -tenkauf beziehungsweise Darlehensvertrag von 1991, wobei die Beschwerdeführerin keinen Entscheid vorlegt, welcher ihren Standpunkt stützt. Damit und aufgrund der bereits genannten Entscheide des Bezirksgerichts Meilen beziehungsweise des Bundesgerichts durfte die Beschwerdegegnerin 1 – hatte sie denn überhaupt nähere Kenntnis von dieser Streitigkeit – im massgebenden Zeitpunkt des Vermögensübergangs ohne Weiteres davon ausgehen, dass aus den genannten Verträgen rechtmässige Ansprüche entstanden. Das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 sei "wohl nicht über alle Details der vielen Prozesse im Bild" gewesen, habe "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" aber "den Umstand des vielschichtigen Rechtsstreites, die nicht zu übersehenden psychischen Probleme des E._____ sowie das Faktum, dass viel Geld im Spiel" gewesen sei, "sehr wohl zur Kenntnis" genommen, wofür "die Lebenserfahrung bezüglich der Kommunikation innerhalb einer Familie" spreche (Urk. 2 Ziff. 4.2.7), stellt eine pauschale Behauptung dar. Der ebenso pauschale Vorwurf, der Beschwerdegegnerin 1 hätte "bei gehöriger Sorgfalt" klar sein müssen, dass E._____ "in wucherischer Weise ausgebeutet" worden sei und "schliesslich in den Konkurs getrieben werden sollte" (Urk. 2 Ziff. 4.2.7), ist haltlos.

4.3.4. Der Staatsanwaltschaft ist sodann letztlich beizupflichten (vgl. Urk. 6 S. 2), dass es keine unbefangenen Zeugen oder weiterführende objektive Beweismittel hinsichtlich der bereits über dreissig Jahre zurückliegenden "Verkaufsabmachung" gibt. Entsprechende, die Position der Beschwerdeführerin stützende Aussagen von C._____ erscheinen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 RZ 4.2.4) unrealistisch und dieser stünde letztlich auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, nachdem sich die aktuellen Vorwürfe gegen ihre Tochter richten (Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO). Damit ergab sich mit der Staatsanwaltschaft aus mehreren Gründen kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung beziehungsweise steht aus verschiedenen Gründen fest, dass die Tatbestände des Wuchers und Nachwuchers eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft verfügte daher zu Recht die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Erwägungen dazu, ob eine verjährte Vortat und der Übergang einer Forderung durch Erbgang überhaupt objektiv tat-- 9 of 12 -bestandsmässig im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB sein können, erübrigen sich nach dem Gesagten.

4.4. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, aus äusserst selektiv eingereichten Unterlagen und weitgehend ungeordneten Behauptungen an Stelle der zivilen Gerichte zivilrechtliche Verhältnisse respektive bestrittene Vertragsverhältnisse zwischen den beziehungsweise für die Parteien zu klären, um daraus erst auf eine allfällige Strafbarkeit schliessen zu können beziehungsweis bereits zivilrechtlich und auch vollstreckungsrechtlich entschiedene Verhältnisse erneut aufzuarbeiten. Das Strafverfahren hat nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang den Parteien nicht das Sammeln von (allfälligen) Beweisen abzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

V.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) auf 1'200 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen, womit ihr keine Entschädigungen auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO).

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf 1'200 Franken festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Prozesskaution wird der Beschwerdeführerin – abzüglich der ihr auferlegten Gerichtgebühr – im Restbetrag zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2020/10018749 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-2/2020/10018749 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts-- 11 of 12 -gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Nolfi -- 12 of 12 --

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