UE200371
Nichtanhandnahme
29. Dezember 2021Deutsch14 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200371-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 29. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Oktober 2020, D-8/2020/10026788
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 10. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen übler Nachrede, Verleumdung und "evtl. Nötigung bei Missachtung der Privatsphäre von bes. schützenswerten Personendaten". Sie wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, auf der von ihr (d.h. der Beschwerdegegnerin 1) betriebenen Webseite www….B._____.wordpress.com besonders schützenswerte Daten über sie (d.h. die Beschwerdeführerin) veröffentlicht und einen Link zu www.C._____.ch angebracht zu haben; auf den genannten Webseiten werde suggeriert, sie sei eine potentielle Mörderin, eine "Morddroherin", eine rechtskräftig verurteilte Person und ein "Krüppel" (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) die Untersuchung nicht anhand und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg (Urk. 6). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 28) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Die Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- ging innert der mit Verfügung vom 20. November 2020 angesetzten Frist (Urk. 7) bei der Kammer ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde die Beschwerdegegnerin 1 und die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Februar 2021 auf Stellungnahme (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Schreiben vom 9. Februar 2021 und 22. Februar 2021 zur Sache (Urk. 17; Urk. 25). Diese Eingaben wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2021 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 29). Am 19. März 2021 replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 36). Diese Replik wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2021 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 39). Am 19. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Duplik -- 2 of 10 -(Urk. 42); die Beschwerdegegnerin 1 liess die ihr angesetzte Frist (vgl. Urk. 40) ungenutzt verstreichen.
Erwägungen
II.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Blosse Vermutungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteile BGer 6B_662/2017 vom 20.9.2017 E. 3.2.;6B_897/2015 vom
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Blosse Vermutungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 137 IV 285 E. 2.3.; Urteile BGer 6B_662/2017 vom 20.9.2017 E. 3.2.;6B_897/2015 vom
7.3.2016 E. 2.1.; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).
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2.1. Die Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, bezüglich der zur Anzeige gebrachten Texte sei keine Ehrverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin ersichtlich; so wolle der Text betreffend Mordabsichten vielmehr angebliches Unrecht gegenüber der Beschwerdeführerin aufzeigen, während der Kommentarbeitrag nicht suggeriere, dass die Beschwerdeführerin rechtskräftig verurteilt sei. Bezüglich des Verweises auf die Webseite www.C._____.ch hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass aktuell auf dieser Webseite der Name der Beschwerdeführerin nicht mehr ersichtlich sei, weshalb eine ehrverletzende Verbindung mangels Hinweises auf einen spezifischen Bericht auf dieser umfangreichen Webseite nicht ausgemacht werden könne. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nötigung und Verletzung von Art. 4 Abs. 5 DSG führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin mit dem beanzeigten Verhalten weder Gewalt angetan, ihr ernstliche Nachteile angedroht oder sie in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt habe; ergänzend erwähnte sie, dass ein allfälliger Verstoss gegen Art. 4 Abs. 5 DSG nicht mit Strafe bedroht sei (Urk. 6 S. 3 ff.).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft sei den Indizien für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 nicht genügend nachgegangen und zu Unrecht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts ausgegangen. Für einen durchschnittlichen Leser entstehe der Eindruck, dass sie (d.h. die Beschwerdeführerin) Mordabsichten habe und sich in einer Strafvollzugsanstalt für rechtskräftig verurteilte Straftäter befinde. Auch habe die Staatsanwaltschaft die Aussage, wonach sie "zum Krüppel geschlagen worden" sei, zu Unrecht nicht als Ehrverletzung qualifiziert. Der Link auf der Webseite der Beschwerdegegnerin 1 führe zu einer Webseite, deren Betreiber wegen Ehrverletzung zu ihrem Nachteil verurteilt worden sei und es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis vom ehrverletzenden Inhalt der Webseite gehabt habe. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gelassen, dass das Datenschutzgesetz sehr wohl Strafbestimmungen kenne, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt nicht genügend begründet sei (Urk. 2).
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2.3. Die Beschwerdegegnerin 1 bringt dazu in ihren Stellungnahmen zusammengefasst vor, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Texte und Links stammten aus den Jahren 2013 bis 2016 und damit aus einer Zeit, in der sie freundschaftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin gepflegt habe; sie seien nicht ehrverletzend, sondern zeugten vielmehr von der Unterstützung für die Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Justiz. Auch habe sie (d.h. die Beschwerdegegnerin 1) der Beschwerdeführerin die Bereitschaft signalisiert, gewisse Links und Texte zu löschen. Zudem habe die Beschwerdeführerin nachweislich seit dem Jahr 2012 Kenntnis von ihrer Webseite und mindestens seit dem Jahr 2019 Kenntnis von den nun beanstandeten Texten, weshalb die Strafantragsfrist für Ehrverletzungsdelikte nicht eingehalten worden sei (Urk. 17; Urk. 25).
2.4. In ihrer Replik schildert die Beschwerdeführerin die der Strafanzeige zugrunde liegenden Geschehnisse aus ihrer Sicht und tut ihre persönliche Meinung zur Beschwerdegegnerin 1 und deren Organisationen kund (Urk. 36).
3.1. Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sind nur auf Antrag strafbar. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt, sobald dem Berechtigten Täter und Tat bekannt sind; erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131; BGE 121 IV 272). Bei Dauerdelikten beginnt die Antragsfrist erst mit der Beendigung des Delikts, d.h. mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands bzw. dem Abbruch des deliktischen Verhaltens (BGE 132 IV 49; BSK StGB-Riedo, Basel 2019, Art. 31 N 22; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 31 N 8). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten jedoch nicht um Dauerdelikte, sondern um sog. Zustandsdelikte. Das tatbestandsmässige Verhalten des Täters erschöpft sich in der ehrverletzenden bzw. herabsetzenden Äusserung. Erfolgt die Äusserung durch Veröffentlichung in einem Medium, wie beispielsweise einer Zeitschrift oder auf einer Homepage im Internet, kann sie unter Umständen -- 5 of 10 -noch während langer Zeit von Dritten zur Kenntnis genommen werden, ohne dass der Täter hierzu etwas beitragen müsste. Mit der Veröffentlichung der Äusserung (bzw. deren Kenntnisnahme) sind diese Delikte vollendet. Das strafrechtlich relevante Unrecht liegt allein in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes. Das Handeln des Täters ist zeitlich beschränkt. Lediglich der unrechtmässige Zustand dauert noch fort. Das bedeutet, dass die Antragsfrist nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhaltens insgesamt bzw. dem Aufheben des widerrechtlichen Zustands zu laufen beginnt, sondern bereits nach Kenntnisnahme des vollendeten Delikts bzw. sobald dem Berechtigten Tat und Täter bekannt sind (vgl. dazu Entscheid BuStrG SK.2013.23 vom 9.7.2013 E. 3.3; Urteile BGer 6B_ 976/2017 vom 14.11.2018 E. 4.3 mit Hinweisen;6B_473/2015 vom 2.12.2015 E. 2.3;6B_67/2007 vom 2.6.2007 E. 4.2; BSK StGB-Zurbrügg, a.a.O., Art. 98 N 7; Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 98 N 5 f.).
3.2. Auf konkrete Fragen erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2020, die inkriminierten Beiträge erstmals am 7. August 2020 festgestellt zu haben (Urk. 12/4 S. 3 ff.). Allerdings führte sie anlässlich der genannten Befragung auch aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 seit Januar 2013 unter anderem im Internet gegen sie hetze und sie (d.h. die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 1 immer wieder aufgefordert habe, damit aufzuhören (Urk. 12/4 S. 2). In einem Mail an Frau D._____ vom 5. April 2019 beklagt sich die Beschwerdeführerin über den verleumderischen Inhalt der von der Beschwerdegegnerin 1 betriebenen Webseite www….B._____.wordpress.com (Urk. 12/7/1). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren Kenntnis von den inkriminierten Texten hat. Demzufolge war die dreimonatige Antragsfrist hinsichtlich der beanzeigten Ehrverletzung im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 10. August 2020 bereits abgelaufen. Damit fehlt es diesbezüglich an einem gültigen Strafantrag und somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb in diesem Punkt bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme zu erfolgen hat.
3.3. Selbst wenn man von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags ausginge, wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Wie die Staatsanwaltschaft
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zutreffend dargelegt hat, ist für einen unvoreingenommenen Durchschnittsleser der inkriminierten Texte (vgl. Urk. 12/2/1; Urk. 12/2/4-6) sofort ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Darstellung (Urk. 2 S. 4 f.) - kein unehrenhaftes Verhalten (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe; Hegen von Mordabsichten) vorgeworfen oder sie als Mensch herabgesetzt ("Krüppel"), sondernd sie vielmehr als Opfer vermeintlichen Unrechts dargestellt wird ("brechen" der Beschwerdeführerin; "anhängen" von Mordabsichten, um das Verfahren irgendwie zu rechtfertigen; körperlicher Angriff eines Arbeitskollegen auf die Beschwerdeführerin). Dass die Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer Webseite auf www.C._____.ch verwiesen hat und der Betreiber dieser Webseite am 29. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Verleumdung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verurteilt worden ist (vgl. Urk. 12/2/2), begründet für sich allein - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) - ebenfalls keinen Anfangsverdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin 1; Hinweise, dass die Webseite www.C._____.ch im Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin 1 auf diese Webseite verwies, ehrverletzende Texte zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthielt oder die Beschwerdegegnerin 1 zu einem späteren Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Webseite solche Texte beinhaltet, liegen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte vielmehr anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 1. Oktober 2020, dass die Beschwerdeführerin und der Betreiber der Webseite www.C._____.ch ihres Wissens damals (d.h. im Zeitpunkt ihres Verweises) noch freundschaftlich verkehrt seien (Urk. 12/6 S. 4).
4. Bezüglich des zur Anzeige gebrachten Verstosses gegen das Datenschutzgesetz weist die Beschwerdeführerin zwar zu Recht darauf hin, dass das Datenschutzgesetz auch Strafbestimmungen enthält (Urk. 2 S. 6). Allerdings lässt sie unberücksichtigt, dass der von ihr in der Strafanzeige genannte Art. 4 Abs. 5 DSG (Urk. 12/1 S. 1) in den Strafbestimmungen des DSG keine Erwähnung findet. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei diesem Vorwurf der Beschwerdeführerin um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle (Urk. 6 S. 5), ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legte in ihrer Strafanzeige nicht dar, durch welche Handlungen die Beschwerdegegnerin 1 welche -- 7 of 10 -der in Art. 34 f. DSG erwähnten Pflichten verletzt haben soll. Erst in ihrer Beschwerdebegründung macht sie sinngemäss einen - unter Strafe stehenden Verstoss gegen die in Art. 14 DSG statuierte Informationspflicht geltend (Urk. 2 S. 6). Dabei handelt es sich um einen neuen Vorwurf, der nicht Gegenstand der Strafanzeige war und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Hinzu kommt, das sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, den Gesetzestext von Art. 14 DSG wiederzugeben. Durch welches konkrete Verhalten die Beschwerdegegnerin 1 zu ihrem Nachteil die entsprechenden Bestimmungen innert der dreimonatigen Antragsfrist verletzt haben soll, lässt die Beschwerdeführerin offen. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit nicht dargetan.
5. Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, wonach sie gezwungen werde, die Verbreitung ihrer Personendaten bzw. die Verletzung ihrer Privatsphäre zu dulden (Urk. 12/1 S. 1; Urk. 12/4 S. 6), hat die Staatsanwaltschaft mit zutreffender Begründung dargelegt, dass dieser Sachverhalt nicht unter den Straftatbestand der Nötigung fällt (Urk. 6 S. 5). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht vom Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdegegnerin 1 ausgegangen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
III.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Mangels wesentlicher Umtriebe - die Beschwerdegegnerin 1 reichte zwei kurze Stellungnahmen ein (Urk. 17; Urk. 25) - ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung zuzusprechen.
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Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.
3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10026788, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10026788, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12], gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
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Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 29. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Sterchi -- 10 of 10 --