UE200397
Nichtanhandnahme
16. September 2021Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200397-O/U/BUT Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 16. September 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. November 2020, A-1/2020/10029519
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 10. April 2020 kam es zwischen A._____ und B._____ zu einem nachbarschaftlichen verbalen Konflikt, wobei Schimpfworte gefallen sein sollen. Am 14. April 2020 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Ehrverletzung und Beschimpfung (Urk. 13/2). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 6. November 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. B._____ hat Stellung genommen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). A._____ hält in der Replik an seinen Anträgen fest (Urk. 16). B._____ hat dupliziert (Urk. 20). Die Staatsanwaltschaft hat nicht dupliziert (vgl. Urk. 19 und Urk. 22). A._____ hat eine Triplik eingereicht (Urk. 25).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
1.2 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen beziehungsweise auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Be-- 2 of 8 -gründungen auseinandersetzen. Werden nicht alle Begründungen angefochten, bleibt der Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.2).
1.2 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). Stützt sich ein Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen beziehungsweise auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Be-- 2 of 8 -gründungen auseinandersetzen. Werden nicht alle Begründungen angefochten, bleibt der Entscheid aufgrund der nicht angefochtenen Begründung weiterhin bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.2).
1.3 Die Staatsanwaltschaft erwog, gemäss der Strafanzeige des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 ihn anlässlich eines nachbarschaftlichen Konflikts vom 10. April 2020 mehrfach als "Wichser" bezeichnet. Der Beschwerdegegner 1 habe bestätigt, dass es zwischen den Parteien zu einem Streit gekommen sei. Es sei gegenseitig sehr hitzig geworden. Beide hätten Dinge gesagt, die nicht korrekt gewesen seien. Der Beschwerdegegner 1 habe ausgesagt, den Beschwerdeführer nicht als "Wichser" bezeichnet zu haben. Demgegenüber habe dieser ihn als "Arschloch", "Saudubel" und "arrogante Siech" bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, dass den Aussagen des Beschuldigten jene des Geschädigten gegenüberstünden. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei nicht möglich. Sodann erwog die Staatsanwaltschaft, selbst wenn man diesbezüglich zu einem anderen Schluss käme und es als erstellt ansähe, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer als "Wichser" bezeichnete, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner 1 ebenfalls Schimpfworte benutzt habe. Diesfalls sei vorliegend gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB auf eine weitere Strafverfolgung zu verzichten (Urk. 3). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde nicht zur zweiten Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach auf eine weitere Strafverfolgung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB zu verzichten sei (vgl. Urk. 2). Wie erwähnt, bleibt damit die angefochtene Verfügung insofern bestehen, selbst wenn der Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde gefolgt würde. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner 1 habe ihm mehrmals gedroht, ihn einmal zu erschiessen. In der angefochtenen Verfügung werde dieser Sachverhalt nicht erwähnt (Urk. 2).
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2.2 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2).
2.3 Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. April 2020 aus, er habe die Drohung (mit dem Erschiessen) zur Kenntnis genommen. Er habe keine Angst gehabt. Er wisse, dass er (der Beschwerdegegner 1) in dieser Stimmung einfach mal so was sage. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer keine Angst habe, dass der Beschwerdegegner 1 die Drohung wahr machen könne, antwortete der Beschwerdeführer "nein" (Urk. 13/3 S. 2). Im Polizeirapport vom 19. August 2020 steht, die rapportierende Polizistin habe den Beschwerdeführer nach der Einvernahme mehrmals gefragt, ob er eine Strafanzeige wegen Drohung machen wolle. Der Beschwerdeführer habe dies mehrmals verneint und gemeint, er habe die Drohung ja sowieso nicht ernst genommen und es würde ihm lediglich um die Ehrverletzung gehen. Ein schriftlicher Verzicht liege nicht vor, da die Polizistin vergessen habe, diesen einzuholen (Urk. 13/1 S. 3).
2.4 Gemäss Art. 304 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Abs. 1). Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form (Abs. 2). Die Protokollierungspflicht gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO soll sicherstellen, dass auch ein mündlicher Strafantrag schriftlich festgehalten, d.h. dokumentiert ist. Sol-- 4 of 8 -len Geschädigte den Strafantrag bei der Polizei - wie in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen - wahlweise schriftlich oder mündlich stellen können, ist die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass der mündliche Strafantrag auch in einem Polizeirapport protokolliert werden kann. Wenn in Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit folglich auch ein Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3). Diese Rechtsprechung muss auch für den Rückzug und den Verzicht des Strafantrags gelten, da diese der gleichen Form wie das Stellen des Strafantrags bedürfen.
2.5 Nach der erwähnten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer auf den Strafantrag wegen Drohung verzichtet. Der Verzicht ist endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Zudem erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung, er habe keine Angst gehabt. Eine Verurteilung wegen Drohung setzt aber nach der erwähnten Rechtsprechung voraus, dass der Geschädigte in Angst versetzt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe anführt, er sei sich der Konsequenzen seiner Aussage nicht bewusst gewesen und seine Frau habe ihn darüber orientiert, dass der Beschwerdegegner 1 unberechenbar sei, und er (der Beschwerdeführer) sehr wohl bedroht sei (Urk. 4), so übersieht der Beschwerdeführer, dass er auf den Strafantrag gültig verzichtet hat. Zudem ist nicht relevant, ob er bedroht ist, sondern ob er tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde. Das ist nach seinen Aussagen nicht der Fall. Dass er nicht wusste, dass demnach der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt ist, ändert daran nichts.
2.6 Nach dem Gesagten bestand für die Staatsanwaltschaft kein Anlass, den Tatbestand der Drohung in die Nichtanhandnahmeverfügung aufzunehmen.
3.
3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs.
1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
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3.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren zwei Stellungnahmen eingereicht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Seine Aufwendungen erscheinen zudem geringfügig. Ihm ist keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
3.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihm die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (Fr. 800.--) werden von der Sicherheitsleistung (Fr. 1'500.--) bezogen. Im Restbetrag wird dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, per Gerichtsurkunde
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− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2020/10029519, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-1/2020/10029519, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen -- 8 of 8 --