Lexipedia

Entscheid

UE200412

Nichtanhandnahme

24. September 2021Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Schreiben vom 6. November 2020 erstattete die Beschwerdeführerin, A._____, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich schriftlich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1, Polizist Nr. 1 Hausmann der Stadtpolizei Zürich, wegen Nötigung (Urk. 14/1). Sie wirft diesem zusammengefasst vor, sie an der bewilligten Demonstration am 31. Oktober 2020 auf dem B._____-platz in Zürich um ca. 15.15 Uhr genötigt zu haben, eine Maske zu tragen, und ihr Demonstrationsrecht eingeschränkt zu haben. Sie habe gesagt, sie könne keine Maske tragen, und habe ein Attest hervorgenommen. Der Beschwerdegegner 1 habe es nicht angesehen und gesagt, er könne es hier nicht überprüfen. Nach Aufnahme ihrer Personalien sei sie ohne Gesetzesgrundlage aus dem Gebiet von drei Zürcher Stadtkreisen verwiesen worden mit dem Hinweis, dass sie verhaftet werde, wenn sie nicht Folge leiste. Nachdem die Staatsanwaltschaft III das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl abgetreten hatte (Urk. 14/2/1–3), nahm letztere mit Verfügung vom 18. November 2020 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 9 = Urk. 14/3).

2.

Gegen diese Verfügung – der Beschwerdeführerin am 24. November 2020 zugegangen (vgl. Urk. 14/5) – erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Poststempel 4. Dezember 2020) Beschwerde (Urk. 2; Urk. 4). Sie beantragt sinngemäss deren Aufhebung und die Bestrafung des Beschwerdegegners 1. Die Beschwerdeschrift war nicht eigenhändig unterzeichnet. Mit Datum vom 4. Dezember 2020 und Poststempel vom 5. Dezember 2020 reichte sie einen eigenhändig unterzeichneten Nachtrag zur Beschwerde ein (Urk. 5–8).

3.

Am 26. Januar 2021 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1500.– (Urk. 10; Urk. 12). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die vorerst verlangten Untersuchungsakten ein (Urk. 12 f.). Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

-- 2 of 12 --

II. Sachurteilsvoraussetzungen

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2.

Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 110 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe die Anforderungen an die Begründung oder die Form nicht, weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO erlaubt jedoch nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, Rechtsuchende vor einem überspitzten Formalismus durch die Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_210/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2 und 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 je mit Hinweisen).

3.

Mit dem eigenhändig unterzeichneten und einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergebenen Nachtrag zur Beschwerde holte die Beschwerdeführerin die fehlende Unterzeichnung unaufgefordert nach. Eine kurze Nachfrist war deshalb nicht nötig und die Beschwerde ist als formgültig und fristgerecht anzusehen. Der inhaltliche Nachtrag (Urk. 6/1–2) ist jedoch nicht zu beachten, da er nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und auch eine kurze Nachfrist zur Verbesserung nicht hätte dazu dienen dürfen, eine Beschwerde über die gesetzliche Frist hinaus nachbegründen zu können.

4.

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

-- 3 of 12 --

III. Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme

1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 als Polizist zwar ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist und dessen Strafverfolgung deshalb einer vorgängigen Ermächtigung bedürfte (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG). Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand jedoch die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar geboten, dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung dazu nachzusuchen. Beurteilt das Obergericht eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. Erst bzw. nur wenn es eine Beschwerde als begründet erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, ist vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu befinden (ZR 112 Nr. 86).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss die Verletzung von Art. 310 Abs. 1 StPO. Im Wesentlichen macht sie noch einmal geltend, was sie bereits in der Strafanzeige ausführte (vgl. vorne E. I.1). Darüber hinaus bringt sie vor, sie könne aus medizinischen und besonderen Gründen keine Maske tragen und der Beschwerdegegner 1 sei nach schweizerischem Strafrecht zu bestrafen (Urk. 2).

3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass eine allfällige Grundrechtseinschränkung keinen Straftatbestand erfülle und deshalb nicht von der Strafverfolgungsbehörde zu beurteilen sei. Für die Maskenpflicht bestehe mit Art. 7 des Epidemiegesetzes und der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) ein gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerdeführerin an der Demonstration zum Tragen einer Maske verpflichtet gewesen sei. Das von ihr vorgebrachte und selbst unterzeichnete «Sach- und Rechtsattest» sei kein ärztliches Zeugnis für eine zulässige Abweichung von der Maskenpflicht. Da sie sich trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei geweigert habe, dieser Pflicht nachzukommen, habe die Polizei sie wegweisen dürfen. Sie hätte mit einer Maske weiter demonstrieren dürfen. Demnach sei der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt.

3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass eine allfällige Grundrechtseinschränkung keinen Straftatbestand erfülle und deshalb nicht von der Strafverfolgungsbehörde zu beurteilen sei. Für die Maskenpflicht bestehe mit Art. 7 des Epidemiegesetzes und der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) ein gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerdeführerin an der Demonstration zum Tragen einer Maske verpflichtet gewesen sei. Das von ihr vorgebrachte und selbst unterzeichnete «Sach- und Rechtsattest» sei kein ärztliches Zeugnis für eine zulässige Abweichung von der Maskenpflicht. Da sie sich trotz mehrfacher Aufforderung der Polizei geweigert habe, dieser Pflicht nachzukommen, habe die Polizei sie wegweisen dürfen. Sie hätte mit einer Maske weiter demonstrieren dürfen. Demnach sei der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt.

-- 4 of 12 --

4.

4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2020 E. 3;6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 310 StPO; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 und 9 zu Art. 310 StPO).

4.2. Den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Für

-- 5 of 12 --

die Strafbarkeit ist zusätzlich erforderlich, dass das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder dass das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder dass die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV

437 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 101 IV 47 E. 2b).

5. Die geltend gemachte Einschränkung des Demonstrationsrechts erfüllt für sich alleine keinen Straftatbestand und ist daher unter dem Gesichtspunkt der Nötigung zu beurteilen.

6. Die geltend gemachte Androhung der Verhaftung durch den Beschwerdegegner 1 für den Fall, dass die Beschwerdeführerin keine Gesichtsmaske anzieht oder sich der Wegweisung widersetzt, wäre bei Zutreffen ein ernstlicher Nachteil. Zu prüfen ist demnach, ob der dadurch angestrebte Zweck – die Durchsetzung einer Maskenpflicht bzw. einer Wegweisung –, das verwendete Mittel – die Wegweisung und die angedrohte Verhaftung – oder deren Verhältnis zueinander unrechtmässig war.

6.1. Die in der angefochtenen Verfügung angeführte Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gestützt auf Art. 7 EpG als gesetzliche Grundlage für die Maskenpflicht war im Zeitpunkt der Demonstration am 31. Oktober 2020 nicht mehr in Kraft und enthielt auch keine Maskenpflicht an Demonstrationen (vgl. SR 818.101.24; ausser Kraft per 22. Juni 2020, AS 2020 2195). Im Zeitpunkt der Demonstration galt vielmehr die Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 29. Oktober 2020, heute nicht mehr in Kraft). Art. 6c Abs. 2 dieser Verordnung bestimmte für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Gesichtsmaske tragen mussten. Davon ausgenommen waren nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung nur Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Ebenso galt für diese Kundgebungen die maximale Teilnehmerzahl von 50 Personen nach Art. 6 der Verordnung nicht. Der -- 6 of 12 -Bundesrat stützte diese Verordnung auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiegesetzes und damit auf eine besondere Lage. Diese erlaubt dem Bundesrat unter anderem Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, wie sie Art. 40 EpG vorsieht. Die Kantone durften unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Massnahmen ergreifen (Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Der Kanton Zürich verwies jedoch für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen auf die bundesrechtliche Verordnung (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [V Covid-19] vom 24. August 2020, mit Änderungen vom 23. September und 13. Oktober 2020). Das Bundesgericht beurteilte mehrfach die Rechtmässigkeit einer Maskenpflicht in kantonalen Verordnungen für Veranstaltungen und Betriebe. Es hielt fest, dass diese Pflicht zwar das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) einschränke. Die Einschränkung durch eine Verordnung sei aber namentlich im Herbst 2020 nach Art. 36 BV rechtmässig, da sie nur leicht sei, mit Art. 40 Abs. 2 lit. a und b EpG eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage habe, im öffentlichen Interesse liege und angesichts des der Exekutive einzuräumenden Spielraums und aufgrund des aktuell verfügbaren Wissens verhältnismässig sei (vgl. etwa das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [Geschäfte und Supermärkte]; weitere Urteile des Bundesgerichts 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [Gastronomiebetriebe];2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [Einkaufsläden/-zentren, Märkte];2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [Veranstaltungen und Betriebe]). Als rechtmässig beurteilte das Bundesgericht auch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV durch ein Veranstaltungsverbot von mehr als 10 bzw. 30 Personen, wobei es die Maskenpflicht nicht mehr prüfte (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.9.2 und E. 3; vgl. auch die gemäss Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 öffentlich beratenen, aber noch nicht schriftlich begründeten Urteile 2C_290/2021 und 2C_308/2021 vom 3. September 2021 betreffend Beschränkung der Personenzahl an politischen Kundgebungen).

-- 7 of 12 --

Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete grundsätzliche Maskenpflicht bei einer politischen Kundgebung, an der unbeschränkt viele Personen teilnehmen können und hinreichende Abstände unter den Teilnehmern kaum durchgehend eingehalten werden, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV und der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV rechtmässig.

6.2. Die nach eigenen Angaben 53-jährige Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss darauf, dass sie von der Pflicht, an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen eine Gesichtsmaske zu tragen, aus besonderen und medizinischen Gründen ausgenommen ist und dass sie dies mit dem an der Demonstration vorgewiesenen und ihrer Strafanzeige sowie Beschwerde beigelegten «Sachund Rechtsattest» (Urk. 14/1; Urk. 3/1) nachgewiesen hat. Insofern ging sie von den für die Demonstration geltenden Bestimmungen aus. Aus diesem «Attest» geht hervor, dass die «Attestgeberin» erkläre, sie habe mehrere, medizinische und nicht medizinische Gründe dafür, keinerlei Gesichtsverhüllung zu tragen und sie sei nicht bereit, Auskünfte über ihre medizinischen und nicht medizinischen Befreiungsgründe zu geben, wofür sie sich auf den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB berufe. Als «Attestgeberin» unterzeichnet hat unter der Angabe «Für die Sach-und Rechtslage» offensichtlich die Beschwerdeführerin selbst. Die Unterschrift von Dr. iur. C._____ steht nur unter der Angabe «Für die Rechtslage». Das Dokument ist daher genau besehen kein Attest in dem Sinne, dass eine Drittperson eine bestimmte Sachlage bestätigt – hier die tatsächlichen Gegebenheiten, wegen der die Beschwerdeführerin keine Gesichtsmaske tragen könnte. Schon gar nicht ist es ein ärztliches Zeugnis, das medizinische Gründe der Beschwerdeführerin bescheinigt. Es ist nichts anderes als eine Behauptung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Selbstdeklaration, dass sie solche Gründe habe. Dies reicht jedoch für den ausdrücklich verlangten Nachweis solcher Gründe nicht aus, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes. Bei medizinischen Gründen liesse sich der Persönlich-keitsschutz problemlos durch ein Arztzeugnis sicherstellen, das sich ähnlich der Arbeitsunfähigkeit nicht über die Diagnose, sondern nur über die Unfähigkeit, eine -- 8 of 12 -Maske zu tragen, äussert. Bei nicht medizinischen Gründen ist der Nachweis anderweitig zu führen. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht ansatzweise dar, worin sie diese Gründe sieht. Solche sind auch nicht aus den mit der Strafanzeige eingereichten Fotografien von ihr ersichtlich (vgl. Urk. 14/1). Die Beschwerdeführerin unterstand daher bei ihrer Teilnahme an der Demonstration vom 31. Oktober 2021 auf dem B._____-platz der allgemein geltenden Maskenpflicht. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner 1 das Attest hätte näher prüfen müssen. Diese Maskenpflicht verstösst entgegen den Ausführungen im «Attest» nicht gegen Art. 7 und 10 BV, da diese Grundrechte nach den Voraussetzungen von Art. 36 BV rechtmässig eingeschränkt wurden. Dasselbe gilt für die Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 22 BV, auf die sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die Einschränkung des Demonstrationsrechts sinngemäss beruft.

6.3. Nach § 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG/ZH; LS 550.1) trägt die Polizei durch geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. Sie trifft gemäss § 3 Abs. 2 PolG/ZH Massnahmen unter ande-rem zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten, Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang auch gegen Personen anwenden (§ 13 Abs. 1 PolG/ZH). Sie darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, diese werde Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten (§ 16 Abs. 1 lit. a PolG/ZH). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen grundsätzlich an und gibt der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten (§ 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PolG/ZH). Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, etwa wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, oder wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert (§ 33 lit. a und b PolG/ZH).

-- 9 of 12 --

Die Polizei durfte gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bzw. der Darstellung im Attest die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren und entsprechende Massnahmen zu deren Durchsetzung ergreifen. Die Polizei kündigte auch nach der Schilderung der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Strafanzeige und Beschwerde diese Massnahmen mehrfach an. Dadurch gab sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten. Letztlich wird eine Kundgebung zwangsläufig und verhältnismässig zunächst durch die Wegweisung der anwesenden Personen aufgelöst. Die Wegweisung durch den Beschwerdegegner 1 war daher rechtmässig. Sollte er zudem angedroht haben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Weigerung «verhaftet» werde, so ist auch dies noch als rechtmässig zu beurteilen. Für das Fernhalten bzw. die Durchsetzung der Wegweisung ist unmittelbarer Zwang gesetzlich zulässig, was durch Festhalten, allfällige Fesselung und Wegtragen vollzogen wird. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit «Verhaftung» mehr als diese Durchsetzung meinte. Demnach drohte der Beschwerdegegner 1 keinen unverhältnismässigen Zwang an.

6.4. Nach diesen Ausführungen erweist sich sowohl der Zweck der Durchsetzung der Maskenpflicht sowie die hierfür verwendeten Mittel der Wegweisung und Androhung einer Verhaftung als rechtmässig, auch in ihrem Verhältnis zueinander. Folglich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdegegner 1 einer Nötigung strafbar gemacht haben könnte.

7. Im Ergebnis fehlt ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens, so dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Über eine Ermächtigung ist entsprechend nicht zu befinden. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihr aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist

-- 10 of 12 --

die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1200.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten.

2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner 1, weil ihm durch das Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (persönlich und vertraulich, gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

-- 11 of 12 --

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2020/10037941 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. D. Hasler -- 12 of 12 --

Nichtanhandnahme | Lexipedia