UE200428
Einstellung
21. Mai 2021Deutsch23 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200428-O/U/BUT Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 21. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 9. Dezember 2020, D-2/2019/10014857
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. April 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen sexueller Nötigung etc. zum Nachteil seiner Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Urk. 6/1). Am 9. Dezember 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 3/1).
2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 14. Dezember 2020 zugestellte Verfügung (Urk. 6/27) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 09.12.2020 im Verfahren D-2/2019/
10014857 betreffend sexuelle Nötigung etc. sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfacher Drohung zu erheben.
2. Infolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
3. Die unterzeichnende sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
3. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 wurden die Untersuchungsakten beigezogen, welche am 12. Januar 2021 eingingen (Urk. 5, Urk. 6). Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund der sehr hohen Geschäftslast einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 8).
4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).
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Erwägungen
II.
1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).
1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).
1.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
2. Die Beschwerdeführerin heiratete den Beschwerdegegner am tt. Januar 2015 in C._____ [Staat in Asien] (Urk. 6/5/1 S. 3 F/A 17, Urk. 6/6/1 S. 3 F/A 15). Es handelte sich um eine arrangierte Ehe (Urk. 6/5/1 S. 3 F/A 16, Urk. 6/6/1 S. 3 F/A 15). Am 2. Oktober 2018 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein (Urk. 6/6/1 S. 4 F/A 28). Sie wohnten in der Folge gemeinsam in D._____, zusammen mit der Schwester des Beschwerdegegners und deren Ehemann und -- 3 of 15 -Sohn (Urk. 6/5/1 S. 4 F/A 21 ff., Urk. 6/6/1 S. 5 F/A 33 f.); vom 2. Oktober 2018 bis 26. November 2018 wohnte auch die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe bei ihnen (Urk. 6/6/1 S. 4 F/A 25). Vom 27. November 2018 bis 29. Januar 2019 war die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in C._____ (Urk. 6/6/2 S. 5 F/A 15). Per 28. Februar 2019 meldete sich der Beschwerdegegner in D._____ ab (Urk. 6/1 S. 5). Seit dem 8. März 2019 leben die Ehegatten nicht mehr zusammen; der Beschwerdegegner zog nach E._____ und trennte sich von der Beschwerdeführerin (Urk. 6/5/1 S. 6 F/A 40 ff., Urk. 6/6/1 S. 5 F/A 37 f.). Mit Schreiben vom 6. März 2019 betreffend "Trennungsanfrage" wandte sich das Migrationsamt des Kantons Zürich an die Beschwerdeführerin. Es teilte mit, dass es Kenntnis davon erhalten habe, dass der Beschwerdegegner und sie nicht mehr im selben Haushalt leben würden und dieser Umstand für den weiteren Aufenthalt von Bedeutung sein könne (Urk. 6/3/1, im Anhang). Am 12. April 2019 gelangte die Beschwerdeführerin mit Hilfe der "Frauenberatung sexuelle Gewalt" an die Kantonspolizei Zürich (Urk. 6/1 S. 2). Sie legt dem Beschwerdegegner zusammengefasst mehrfache sexuelle Nötigung, versuchte Nötigung und Drohung zur Last (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teils erhebliche Widersprüche aufwiesen. Weiter sei die Anzeigeerstattung erst erfolgt, nachdem das Migrationsamt ihr mitgeteilt habe, dass die Trennung vom Beschwerdegegner Einfluss auf ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz haben könnte. Die Ausführungen des Beschwerdegegners seien glaubhaft. Er habe gleichbleibend und nachvollziehbar die Vorwürfe bestritten. Ausser den sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners seien keine weiteren Beweismittel vorhanden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erschienen nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei nicht möglich (Urk. 3/1 S. 1 ff.).
3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz "in dubio
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pro duriore" verletzt habe. Ihre Aussagen seien sicherlich nicht per se unglaubhaft. Die detaillierten Schilderungen und Gemütsbewegungen könnten nicht erfunden sein. Sie habe sich offensichtlich während der Dauer des Zusammenlebens nicht getraut, Anzeige zu erstatten, da die Ehe arrangiert gewesen sei und sie in der Schweiz weder Sprache noch Kultur gekannt habe. Sie sei in allen Belangen vom Beschwerdegegner abhängig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft den pauschalen Bestreitungen des Beschwerdegegners mehr Glauben schenke. Es könne nicht von einem klaren Fall von Straflosigkeit gesprochen werden. Die sexuellen Übergriffe seien glaubhaft dargestellt und es handle sich um ein klassisches 4-Augen-Delikt, welches vom Gericht zu beurteilen sei (Urk. 2 S. 4 ff.).
3.3. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.
4.1. Die Beschwerdeführerin schilderte ihre gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 17. April 2019 (Urk. 6/6/1) sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2019 (Urk. 6/6/2). Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass diese Aussagen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 f. N 3) – erhebliche Widersprüche aufweisen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin wurde sie Ende Oktober 2018 und anfangs November 2018 vom Beschwerdegegner sexuell genötigt, indem er gegen ihren Willen an ihrer Vagina gesaugt habe. Mitte November 2018 sei er weiter gegen ihren Willen mit mehreren Fingern seiner linken Hand in ihre Vagina eingedrungen (Urk. 3/1 S. 2 ff.). Bezüglich des Ablaufs dieser Taten weisen die Aussagen der Beschwerdeführerin erhebliche Diskrepanzen auf. So brachte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2019 mehrfach vor, dass sie beim ersten sexuellen Übergriff Ende Oktober 2018, nachdem sie den Beschwerdegegner habe wegstossen können, in ein anderes Zimmer zu ihrer Tochter habe flüchten resp. wegrennen können und die Zimmertüre abgeschlossen habe. Der Beschwerdegegner habe daraufhin geklopft, worauf sie gesagt habe, -- 5 of 15 -ihre Tochter schlafe, und ihm nicht geöffnet habe. Dann sei ihre Tochter aufgewacht und er sei weggegangen (Urk. 6/6/1 S. 10 F/A 74, S. 14 F/A 108 und S. 15 F/A 113 und 115). Beim zweiten erzwungenen Oralverkehr habe er "dies" vielleicht fünf Minuten durchgeführt und anschliessend das Zimmer verlassen, worauf sie in das andere Zimmer gegangen sei (Urk. 6/6/1 S. 15 F/A 115 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2019 gab sie hingegen zu Protokoll, dass der Beschwerdegegner beim zweiten Vorfall anschliessend an ihrer Türe geklopft habe, nachdem sie sich eingeschlossen habe (Urk. 6/6/2 S. 10 F/A 51). Auch habe er nicht zuerst das Zimmer verlassen, sondern sie habe ihn weggestossen und sei weggerannt. Er sei dann hinterher gekommen und habe an die Türe geklopft (Urk. 6/6/2 S. 10 f. F/A 55). Es handelt sich hierbei nicht nur um eine geänderte Reihenfolge der Vorfälle, nachdem sie zuvor gegenüber der Kantonspolizei Zürich mehrfach eine andere Reihenfolge geltend gemacht hatte. Sondern es liegt auch eine Steigerung der Vorwürfe vor. Denn – im Gegensatz zu den Ausführungen gegenüber der Kantonspolizei Zürich – brachte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdegegner bei beiden sexuellen Übergriffen, anlässlich welcher er insbesondere schmerzhaft an ihrer Vagina gesaugt habe, erst auf ihre Gegenwehr hin aufgehört habe resp. sie weggerannt sei (Urk. 6/6/2 S. 8 F/A 37, S. 9 F/A 45, S. 11 F/A 55 und S. 12 F/A 61). Selbiges fällt bezüglich der Schilderung auf, weshalb sie keinen Arzt aufsuchte. So erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass sie keinen Arzt aufgesucht habe, da sie keinen Hausarzt gehabt habe. Sie habe sich selbst behandelt, da sie Krankenschwester sei (Urk. 6/6/1 S. 16 F/A 122). Gegenüber der Staatsanwaltschaft brachte sie hingegen vor, dass sie – die eine Ausbildung als Krankenschwester habe – ihre Schwägerin gefragt habe, ob sie zum Arzt gehen solle. Ihre Schwägerin habe gesagt, dann würde es sehr schwierig für alle; es sei wie ein Gesichtsverlust (Urk. 6/6/2 S. 14 F/A 67). Auch hierbei handelt es sich um eine auffällige Verschlimmerung der geltend gemachten Umstände. Erwähnenswert ist weiter, dass die Beschwerdeführerin auf die explizite Nachfrage der Kantonspolizei Zürich nach Zeugen vorbrachte, dass bei den beiden Oralsex-Vorfällen die Schwägerin und der Schwager in ihrem Zimmer am Schlafen gewesen seien (Urk. 6/6/1 S. 16 F/A 120). Aus ihren zuvor erfolgten -- 6 of 15 -Aussagen lässt sich jedoch ableiten, dass sich diese im Zeitpunkt des ersten Vorfalls in C._____ aufgehalten hatten (Urk. 6/6/1 S. 10 F/A 74), wie es die Beschwerdeführerin schliesslich auch gegenüber der Staatsanwaltschaft erläuterte (Urk. 6/6/2 S. 7 F/A 33). Auch was die Vorwürfe der Drohung resp. versuchten Nötigung anbelangt (vgl. Urk. 3/1 S. 1 f.), sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht konstant. Auch diese zeigen eine inhaltliche Steigerung der Vorwürfe zwischen der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung auf. Bei der Kantonspolizei Zürich brachte die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe ihr – als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht nach E._____ gehen wolle – gesagt, er werde sie so schlagen, wie er seine zweite Ehefrau geschlagen habe. Dies habe er ihr in C._____ gesagt, aber auch im Oktober in der Schweiz (Urk. 6/6/1 S. 16 F/A 123 f.). Weitere Drohungen im Zusammenhang mit durch sie zu unterschreibenden Unterlagen seien gewesen, dass sie aus der Wohnung raus und zurück nach C._____ müsse. Im Rahmen des Streits habe er sie weggestossen und ihre Tochter sei dazwischen gegangen (Urk. 6/6/1 S. 17 F/A 134 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie auf den Vorhalt, dass sie anlässlich der polizeilichen Befragung geäussert habe, der Beschwerdegegner habe ihr gedroht, sie zu schlagen, falls sie nicht nach E._____ gehen würde, aus, "ja", er habe versucht sie zu schlagen, aber ihre Tochter sei dazwischen gegangen (Urk. 6/6/2 S. 15 F/A 82). Als sie noch in C._____ gewesen sei, habe er ihr telefonisch gesagt, dass er sie schlagen werde wie seine zweite Frau. Er habe ihr gesagt, so jemanden wie sie solle man erschiessen (Urk. 6/6/2 S. 16 F/A 85). Auch diese Äusserungen zeigen eine auffällige Steigerung der Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner auf. So wurde die Drohung, sie zu schlagen, im Zusammenhang mit dem angestrebten Wohnortwechsel, zu einem Versuch sie zu schlagen und der Beschwerdegegner soll sogar gedroht haben, sie zu erschiessen. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich sagte sie, er habe sie "lediglich" weggestossen (Urk. 6/6/1 S. 17 F/A 135). Auffällig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft nach Drohungen seitens des Beschwerdegegners zu Protokoll gab, dass er ihr gedroht habe, er werde ihr vieles antun, wenn sie nicht mit ihm schlafe. Auf Nachfrage nach den genauen Worten, -- 7 of 15 -sagte sie: "Wenn du mit mir keine Beziehung willst, was soll ich dann mit dir als Ehefrau machen". Auf nochmalige Nachfrage sagte sie aus, er habe ihr nichts direkt gesagt; ihr Schwager und ihre Schwägerin hätten die Heirat arrangiert, es sei alles über diese beiden abgelaufen (Urk. 6/6/2 S. 15 F/A 79 ff.). Sie beschuldigte somit zunächst explizit den Beschwerdegegner und erst auf Nachhaken stellte sich heraus, dass die Äusserungen resp. Drohungen gar nicht der Beschwerdegegner getätigt haben soll.
4.2. Der Beschwerdegegner bestritt sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2019 (Urk. 6/5/1) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Februar 2020 (Urk. 6/5/2) die Vorwürfe. Betreffend die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe gab er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. Juni 2019 zu Protokoll, dass er beim Sex in fünf Minuten fertig gewesen sei, sie aber noch länger Sex habe haben wollen. Sie habe gewollt, dass er sie nachher im Vaginalbereich berühre, sprich Oralsex praktiziere. Das Problem sei gewesen, dass sie länger für den Sex gebraucht habe und er früher gekommen sei (Urk. 6/5/1 S. 7 F/A 47). Sie habe ihm alles beigebracht (Urk. 6/5/1 S. 9 F/A 60 f. und S. 10 F/A 64). Sie hätten Oralsex gehabt, da sie gesagt habe, dass sie sonst nicht zufrieden sei (Urk. 6/5/1 S. 11 F/A 78). Sie habe gewollt, dass er sie "vorbereite" (Urk. 6/5/1 S. 12 F/A 80). Sie habe seine Hand "gefangen" und seinen Finger "dort" reingetan. Er habe ihren Vaginalbereich berührt, ihre Hand sei obendrauf gewesen. Sie habe ihm gesagt, wo er hinmüsse (Urk. 6/5/1 S. 13 f. F/A 93 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Februar 2020 hielt er an besagten Aussagen fest (Urk. 6/5/2 S. 2 ff.). Er äusserte anlässlich beider Einvernahmen den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Vorwürfe zwecks Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erhoben habe (Urk. 6/5/1 S. 18 F/A 125, Urk. 6/5/2 S. 9 F/A 45). Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten (Urk. 3/1 S. 7), dass die Aussagen des Beschwerdegegners in sich konsistent sind. Insbesondere seine Erläuterung, weshalb er die Beschwerdeführerin oral befriedigt habe und dass er seine Finger nicht in die Vagina der Beschwerdeführerin eingeführt, sondern sie nur im Vaginalbereich berührt habe (Urk. 6/6/1 S. 14 F/A 94, Urk. 6/6/2 S. 6 F/A 25 f.), gab er -- 8 of 15 -widerspruchsfrei anlässlich beider Einvernahmen zu Protokoll. Auch hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest (Urk. 3/1 S. 7), dass der Beschwerdegegner anlässlich der Einvernahmen nicht darauf bedacht war, sich in ein gutes Licht zu rücken, schilderte er doch insbesondere ganz offen seine Erektionsprobleme (Urk. 6/5/1 S. 8 F/A 51).
4.3.1. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwog (Urk. 3/1 S. 7), liegen keine objektiven Beweismittel oder Zeugenaussagen betreffend unmittelbare Wahrnehmungen vor. F._____, die Schwester des Beschwerdegegners, welche damals im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner lebte, verneinte gegenüber der Staatsanwaltschaft die Frage, ob die Beschwerdeführerin je von einem konkreten Vorfall erzählt habe, bei dem es zu sexuellen Handlungen gegen deren Willen gekommen sei (Urk. 6/7 S. 6 F/A 30; vgl. auch Urk. 6/7 S. 8 F/A 45-48 und S. 9 F/A 54). Es liegen somit einzig die sich widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners vor. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte, weisen die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin etliche Widersprüche auf (siehe vorstehend E. II. 4.1). Ihre Gemütsbewegungen resp. der Umstand, dass sie mehrfach anlässlich der polizeilichen Befragung weinte (Urk. 2 S. 5 f.), vermögen hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner hingegen sagte konstant, lebensnah und in sich stimmig aus (vgl. vorstehend E. II. 4.2).
4.3.2. Nebst den Widersprüchen zu den Tatvorwürfen an sich lassen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin resp. ihr Verhalten Zweifel an ihren Vorwürfen aufkommen. So erklärte sie auf Nachfrage, was sie sich vom Strafverfahren erhoffe, sie erwarte Gerechtigkeit. Weil der Beschwerdegegner vor ihr mit Frauen so umgegangen sei und auch nach ihr so mit Frauen umgehen werde. Ihr Vater habe eine hohe Mitgift bezahlt. Der Beschwerdegegner habe sie nicht finanziell versorgt. Er habe ihr kein Geld gegeben, um essen zu kaufen (Urk. 6/6/1 S. 18 F/A 139). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft betonte sie unter anderem den finanziellen Aspekt. So erklärte sie als Erstes auf die Frage, warum sie auf den Beschwerde-- 9 of 15 -gegner wütend sei, dass sie und ihre Tochter sich mit Sozialhilfe durch das Leben kämpfen müssten. Die Situation sei nicht angenehm (Urk. 6/6/1 S. 5 f. F/A 23 f.). Weiter kehrte die Beschwerdeführerin nach den angeblichen Vorfällen für mehrere Monate nach C._____ zurück. Dennoch kam sie am 29. Januar 2019 in die Schweiz zurück (Urk. 6/6/2 S. 5 F/A 15). Strafanzeige erstattete die Beschwerdeführerin erst, nachdem sie ein Schreiben vom Migrationsamt betreffend Trennungsanfrage erhalten hatte (Urk. 6/6/1 S. 5 F/A 38; Urk. 6/3/1, im Anhang). Diesbezüglich erklärte sie anlässlich der polizeilichen Befragung, sie sei einfach geschockt. Er habe sie geheiratet und dann habe sie so einen Brief bekommen. Das passe für sie nicht zusammen. Er hätte mit ihr reden sollen (Urk. 6/6/1 S. 18 F/A 140). Sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. 6/6/2 S. 6 f. F/A 29) als auch gegenüber der Beschwerdeinstanz (Urk. 2 S. 6 f.) machte sie bezüglich des Anzeigezeitpunkts geltend, sie habe keinen Kontakt zur Aussenwelt gehabt und sei überfordert gewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihren Ausführungen gegenüber der Kantonspolizei Zürich. So weigerte sie sich kurz vor der Trennung, gewisse Papiere zu unterzeichnen, deren Inhalt sie mangels genügender Deutschkenntnisse nicht verstand. In jener Situation wandte sie sich gemäss ihren Aussagen an ihre in Deutschland lebende Tante (Urk. 6/6/1 S. 5 f. F/A 18). Auch als sie das Schreiben des Migrationsamts vom 6. März 2019 erhielt, wandte sie sich umgehend an die Gemeinde (Urk. 6/6/2 S. 6 F/A 29; Urk. 6/3/1, im Anhang). Sie wusste sich somit im Bedarfsfall sehr wohl zu helfen. In diesem Kontext ist denn auch anzumerken, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine ungebildete Person handelt. Vielmehr hat sie in C._____ studiert und die Ausbildung zur Krankenschwester abgeschlossen (Urk. 6/6/1 S. 3 F/A 15). Ferner hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nach den angeblichen Taten, resp. nach der von ihm initiierten Trennung, zum Geburtstag gratuliert. Sie versuchte mehrfach, ihn telefonisch zu erreichen und hinterliess ihm in der Folge am 10. April 2019 eine Sprachnachricht. In dieser hielt sie fest: "Möge Gott dir die volle Gesundheit schenken. Ich habe so viel Mal versucht, dich zu erreichen. Ich weiss nicht, was das Problem ist. Vielleicht haben sie kein Internet. Oder das Telefon verbindet nicht. Bitte ruf mich an, dann sag ich, wo ich bin"
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(Urk. 6/5/1 S. 5 F/A 39, Urk. 6/6/2 S. 16 F/A 89; vgl. auch Urk. 6/11). Dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich "offenbar" verpflichtet gefühlt, ihren Mann über ihren Aufenthaltsort zu informieren (Urk. 2 S. 8), vermag nichts daran zu ändern, dass sie mehrfach versuchte, ihn zu kontaktieren und ihm sogar gute Wünsche zukommen liess. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend anmerkte (Urk. 3/1 S. 5), mutet es seltsam an, dass sie diese guten Wünsche nur wenige Tage vor ihrer Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich am 12. April 2019 (Urk. 6/1 S. 2) äusserte.
4.3.3. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass angesichts der zuvor angeführten Umstände eine Verurteilung des Beschwerdegegners als sehr unwahrscheinlich erscheint. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin verliess (Urk. 2 S. 10), vermag hieran nichts zu ändern. Sowohl er als auch seine Schwester führten aus, dass er nach E._____ gegangen sei, um eine Arbeitsstelle zu finden, und die Beschwerdeführerin nicht habe mit ihm gehen wollen (Urk. 6/5/2 S. 9 F/A 43, Urk. 6/7 S. 10 F/A 63 ff.), wobei Letzteres auch den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist (Urk. 6/6/2 S. 16 F/A 85). Es handelt sich um eine schlichte Behauptung resp. Mutmassung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner sie verlassen habe, da sie seine sexuellen Vorlieben betreffend Oralverkehr nicht teile (Urk. 2 S. 10). Seine Aussage, dass er die Beschwerdeführerin am 7. oder 8. März 2019 nicht habe treffen wollen, da sie nicht mit ihm habe schlafen wollen (Urk. 2 S. 10, Urk. 6/5/1 S. 6 F/A 44), vermag hieran nichts zu ändern, stimmt diese Aussage doch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin überein und lässt keine Rückschlüsse auf die erhobenen Vorwürfe zu. So erklärte sie selbst, dass sie mit dem Beschwerdegegner ab Mitte November 2018 [nach dem dritten Vorfall] keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe (Urk. 6/6/2 S. 15 F/A 74) resp. seine diesbezüglichen Anfragen abgelehnt habe, worauf es Streit gegeben habe (Urk. 6/6/2 S. 15 F/A 76 f.). Dementsprechend ist die Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend erweist sich die verfügte Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdegegner als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
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III.
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und c StPO (Urk. 2 S. 2). Zur Untermauerung ihrer Mittellosigkeit reichte sie einen Beleg der Sozialabteilung der Gemeinde D._____ vom 3. Dezember 2020 ein, wonach sie von dieser wirtschaftliche Sozialhilfe erhält (Urk. 3/2).
1.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Die Bestellung eines Rechtsbeistandes setzt zudem voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
1.3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO hinfällig. Was das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft anbelangt, erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Es erübrigen sich daher Ausführungen zur Frage, ob auf das Gesuch mangels Begründung nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 136 N 4).
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2. Die Gerichtsgebühr ist in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Urk. 3/2) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 800.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3. Der Beschwerdeführerin ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners ist für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist pauschal zu bemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5). Angesichts dessen, dass kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, fallen bei der amtlichen Verteidigung einzig Aufwände betreffend die Entgegennahme des Schreibens der III. Strafkammer vom 15. Januar 2021 (Urk. 8) sowie des vorliegenden Beschlusses (inklusive Beschwerdeschrift) samt jeweiliger Übermittlung bzw. kurzer Besprechung mit dem Beschwerdegegner an. Angesichts dieser Umstände erscheint gestützt auf § 19 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 lit. b - d AnwGebV eine pauschale Entschädigung von Fr. 220.00 (inklusive Barauslagen für die Weiterleitung und Mehrwertsteuer von 7.7 %) als angemessen.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 220.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
6. Rechtsmittel: Gegen Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses kann innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zürich, 21. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann -- 15 of 15 --