UE200430
Nichtanhandnahme
26. November 2021Deutsch16 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200430-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 26. November 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Dezember 2020, A-10/2020/10022956
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 liess A._____ (Beschwerdeführerin) «Strafanzeige, Strafantrag und Strafklage» gegen B._____ (Beschwerdegegner) stellen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b DSG und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Luftfahrt im Sinne von Art. 91 Abs. 1 LFG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 VLK (Urk. 13/7/1).
1.2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 3/2 = Urk. 13/9). Gegen die der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2020 zugegangene Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 13/12) liess diese mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 rechtzeitig Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 2): « 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Dezember 2020 (A-10/2020/10022956) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen [den Beschwerdegegner] sowie allfällige weitere Tatverdächtige zu eröffnen.
2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) für ihre Aufwendungen zuzusprechen.»
1.3. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Sicherheitsleistung von einstweilen CHF 2000.– leistete diese rechtzeitig (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner verzichteten je auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (Urk. 12 und Urk. 21).
1.4. Zufolge hoher Geschäftslast der Kammer und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht dieser Beschluss teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
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Erwägungen
2.
2.1
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2.2
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der durch die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung beurteilte Sachverhalt. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend allfällige darüber hinaus gehende Sachverhalte (frühere Drohnenflüge, weitere beschuldigte Personen; vgl. Urk. 2 Rz. 6.1), ist deshalb vorliegend nicht einzugehen.
2.3
Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Als Privatkläger gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 Erw. 2.2 f.; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1 je m. H.). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (MAZZUCCHELLI /POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 115 StPO). Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3 m. H.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 Erw. 1.3.2).
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2.4
Artikel 91 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Luftfahrt schützt einzig öffentliche Interessen; seine Verletzung kann mithin private Interessen lediglich mittelbar beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin erscheint daher in Bezug auf die von ihr beanzeigte und in ihrer Beschwerde vorgebrachte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Luftfahrt nicht unmittelbar verletzt oder geschädigt, weshalb sie diesbezüglich nicht als Privatklägerin gilt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.
Der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde liegt gemäss Strafanzeige folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner habe mehrmals eine Drohne über die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der C._____-strasse... in D._____ fliegen lassen, die Drohne dort angehalten und während längerer Zeit im Schwebeflug gehalten, während die Nachbargrundstücke zügig überflogen worden seien. Namentlich am 18. April 2020 zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr habe ein solcher Drohneneinsatz stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe die Drohne an jenem Datum bis zu ihrem Start- und Landeplatz auf dem Grundstück an der E._____-strasse... in D._____ zurückverfolgen und dort den Beschwerdegegner als Piloten identifizieren können. Es stehe ausser Frage, dass die Drohne des Beschwerdegegners mit einem Aufnahmegerät bestückt sei und dass dieses während der Einsätze über dem Grundstück der Beschwerdeführerin auch zum Einsatz gekommen sein müsse. Da das Grundstück der Beschwerdeführerin weder vom öffentlichen Bereich noch vom Wohnort des Beschwerdegegners aus einsehbar sei, stellten die Einsätze mit der kamerabestückten Drohne massive Eingriffe in die geschützte Privatsphäre dar. In Anbetracht des gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochenen Hausverbots müsste es diesem bewusst gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kontakt zu ihm wünsche. Die Beobachtungs- resp. Überwachungsflüge erschienen deshalb als besonders dreist und klarerweise vorsätzlich. Weiter habe der Beschwerdegegner mit seinen Drohneneinsätzen die Regeln des rücksichtsvollen Fliegens verletzt und Menschen sowie Tiere gefährdet. Das Grundstück der Beschwerdeführerin diene als Revier von verschiedenen seltenen Vogelarten und biete zahlreiche Brutstätten, welche es vor störenden Einflüssen zu schützen gelte (vgl. Urk. 3/2 Erw. 2).
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4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
5.
5.1. Der Beschwerdegegner bestreitet, die Beschwerdeführerin mit der Drohne bewusst gefilmt zu haben, und gab gegenüber der Polizei an, die Drohne zusammen mit seinem Sohn abwechslungsweise in einer Höhe von 30 bis 80 Metern über Boden geflogen zu haben (Urk. 13/2 F/A 23 und 26). Die Beschwerdeführerin führte indes aus, die Drohne sei circa auf Giebelhöhe geflogen (Urk. 13/3 F/A 9). Damit widersprechen sich die Aussagen diametral. Weitere Beweismittel wie beispielsweise Videoaufnahmen des fraglichen Drohnenfluges oder unabhängige -- 5 of 10 -Zeugenaussagen werden von der Beschwerdeführerin weder offeriert noch sind entsprechende Hinweise aus den Akten ersichtlich. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass weitere Personen wie Familienangehörige oder Nachbarn (als unabhängige Zeugen) Angaben zur Höhe der Drohnenflüge des Beschwerdegegners machen könnten (Urk. 2 Rz. 4.1), vermag nicht zu überzeugen, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten Personen zu nennen vermag. Insbesondere steht vorliegend einzig der eine Drohnenflug vom 18. April 2020 zwischen 16.00 Uhr und
16.30 Uhr zur Beurteilung. Es erscheint lebensfremd, dass sich Nachbarn – sofern sie den fraglichen Drohnenflug überhaupt beobachtet hätten, wofür es keine Anhaltspunkte gibt – über ein Jahr später noch daran zu erinnern vermöchten, ob, wo genau und wie hoch die hier interessierende Drohne geflogen war. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Foto (Urk. 13/7/12 Anhang 2) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Foto zeigt eine kleine Drohne vor blauem Himmel. Es lassen sich dem Foto keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, wo und wann dieses aufgenommen wurde oder wie hoch die darauf abgebildete Drohne (ungefähr) geflogen ist. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten User Manual ist für die vom Beschwerdegegner verwendete Drohne «DJI mavic mini» keine maximale technische Flughöhe angegeben (vgl. Urk. 3/3). Die von der Beschwerdeführerin mehrfach angeführte maximale Flughöhe von 30 Metern wird im User Manual lediglich in Bezug auf gewisse automatisierte Flug- und Sicherheitsfunktionen erwähnt, welche indes den manuellen Betrieb nicht einschränken (a. a. O. S. 37 maximale Flughöhe 5 Meter, wenn kein GPS-Signal vorhanden und nur das «Downward Vision System» verfügbar ist; S. 15 «Downward Vision System» funktioniert nur zwischen 0.5 und 30 Metern). Aus dem User Manual lassen sich damit keine Hinweise dafür entnehmen, dass die verwendete Drohne nicht in einer Höhe von 30 bis 80 Metern geflogen sein könnte, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht. Stehen der Aussage der bestreitenden beschuldigten Person nur die Aussage einer an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden deren Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung, so kann – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte (Urk. 3/-
2 Erw. 12) – von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht von einer Flughö-
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he der Drohne gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners von 30 bis 80 Metern ausgegangen.
5.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b DSG werden private Personen auf Antrag mit Busse bestraft, die es vorsätzlich unterlassen, die betroffene Person nach Artikel
14 Absatz 1 zu informieren, oder ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern. Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 DSG ist der Inhaber der Datensammlung verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen: a. der Inhaber der Datensammlung; b. der Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgesehen ist. Das Datenschutzgesetz findet, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, lediglich Anwendung, wenn bestimmbare Personen auf den fraglichen gespeicherten Aufnahmen vorhanden sind, mithin überhaupt eine Datensammlung vorliegt. Bei einem Flug mit der in Frage stehenden Drohne in einer Höhe von mindestens 30 Metern ist aber nicht zu erwarten, dass auf dabei allenfalls aufgezeichneten Videos oder Fotos Personen auf dem Boden erkenn- bzw. bestimmbar wären. Entsprechende Bilder oder Videos wurden von der Polizei anlässlich der Auswertung der Drohne auch nicht sichergestellt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass entsprechende Aufnahmen bestünden. Die während des Fluges an den Drohnenpilot übermittelten und nicht abgespeicherten Live-Bilder können sodann – unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin darauf erkenn- bzw. bestimmbar gewesen war – von vornherein nicht als Datensammlung im Sinne des Datenschutzgesetzes qualifiziert werden. Entsprechendes macht die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft zum Schluss kam, es könne nicht mit anklagegenügender Sicherheit nachgewiesen werden, dass auf den fraglichen Aufnahmen die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen einer Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz nicht an die Hand zu nehmen sei (Urk. 3/2 Erw. 13). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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5.3. Gemäss Art. 179quater StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Die in Art. 179quater StGB benutzte Wendung "nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich" erfasst die auf die Lebensverhältnisse einer Person bezogenen Tatsachen, deren Wahrnehmung nur einem begrenzten Personenkreis möglich ist. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur geschützten Privatsphäre gehören demnach grundsätzlich dagegen alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Räumen und Örtlichkeiten, wie Vorgänge in einem Haus, in einer Wohnung oder in einem abgeschlossenen, privaten Garten. In Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist, dass Vorgänge in einem solchen nach Art. 186 StGB geschützten Raum nicht mit technischen Hilfsmitteln beobachtet oder aufgenommen werden dürfen. Mit Blick auf den häuslichen Bereich wird in der Literatur auch die Ansicht vertreten, dass nicht jede beliebige Aufnahme aus dem geschützten Privatbereich strafbar sein soll, sondern nur die Abbildung eines Objekts erfasst sein kann, das einen engen Bezug zur Privatsphäre hat. Genannt werden das Eigenleben betreffende Tatsachen aus dem Privatbereich im engeren Sinn, die faktisch also nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind; es geht um das Festhalten privater Lebensvorgänge. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Privatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr "ohne weiteres" jedermann zugänglich. Als rechtlich-moralisches Hindernis gilt eine Grenze, die nach den hierzulande allgemein anerkannten Sitten und Gebräuchen ohne die Zustimmung der Betroffenen nicht überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 Erw. 6.1 m. w. H.). Wie vorstehend ausgeführt, ist bei einem Flug mit der in Frage stehenden Drohne in einer Höhe von mindestens 30 Metern nicht zu erwarten, dass auf den Live-Bildern oder allenfalls aufgezeichneten Videos oder Fotos Personen auf dem Boden erkenn- bzw. bestimmbar gewesen waren. Die Beschwerdeführerin bringt -- 8 of 10 -ausserdem nicht vor, welche Tatsachen aus ihrem Geheimbereich oder welche nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus ihrem Privatbereich durch den Beschwerdegegner beobachtet oder aufgenommen worden sein sollen. Entsprechendes ist denn auch nicht erkennbar. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 179quater StGB nicht gegeben, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen einer Widerhandlung gegen Art. 179quater StGB zu Recht nicht an die Hand genommen hatte. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1500.– festzusetzen. Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihm ist deshalb keine Entschädigung auszurichten. Die Kosten sind vorab aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2000.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Sicherheitsleistung – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
3. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung wird dieser nach Abzug des ihr gemäss Ziff. 2 auferlegten Betrages zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger anderer Verrechnungsansprüche des Staates.
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4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann -- 10 of 10 --