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Entscheid

UE200432

Einstellung

4. April 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE200432-O/U/HEI Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 4. April 202...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE200432-O/U/HEI

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 4. April 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ AG,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

1 verteidigt durch Fürsprecher X2._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2020, A-1/2018/10034961

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A._____ erstattete am 9. Oktober 2018 Strafanzeige gegen die B._____ AG und die C._____ AG bzw. die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen wegen "Nötigung, Rufschädigung sowie allenfalls Täuschung" bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 14/1). Die B._____ AG soll im August 2012 irrtümlicherweise eine Zahlung von ca. Fr. 6'600.-- auf ein Konto von A._____ vorgenommen haben. Er habe diesen Betrag nicht zurückbezahlt. In der Folge versuchten die beiden Unternehmen, A._____ zur Bezahlung der angeblichen Schuld oder zur Unterzeichnung einer Abzahlungsvereinbarung zu bewegen. Dabei sollen sie ihm mit "rechtlichen Schritten", "unnötigen Mehrkosten" etc. gedroht haben.

Am 23. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 14/3). Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 30. April 2019 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 14/5/7; Verfahren UE180317-O). Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Verfahren gegen die C._____ AG. In Bezug auf die B._____ AG erliess sie am 4. September 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 14/8). Eine dagegen von A._____ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 2020 gut und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 14/10/5; Verfahren UE190273-O).

Am 1. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die B._____ AG bzw. die verantwortlichen natürlichen Personen erneut ein (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, es sei Anklage zu erheben und die Beschuldigten seien zu bestrafen. Eventualiter sei das Strafverfahren zu sistieren.

Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 14) und auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 13). Die B._____ AG hat sich vernehmen lassen (Urk. 15). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an sei-

nen Anträgen fest (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 30). Die B._____ AG hält in der Duplik an ihrem Antrag fest (Urk. 33). A._____ hält in der Triplik an seinen Anträgen fest (Urk. 37).

3. Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Anklage zu erheben und die Beschuldigten seien zu bestrafen (Urk. 2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann weder eine Anklage erhoben noch eine Bestrafung ausgesprochen werden. Zudem kann die Beschwerdeinstanz die Staatsanwaltschaft auch nicht zu diesen Schritten anweisen, da Anweisungen nur den Fortgang des Verfahrens betreffen können (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO) und mit Blick auf die Gewaltenteilung zurückhaltend auszusprechen sind. Der Antrag des Beschwerdeführers ist als Antrag zur Aufhebung der Einstellungsverfügung entgegenzunehmen.

1.3

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Grundsatz in dubio pro duriore). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2020 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.3).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung, der Grund der Auseinandersetzung sei eine irrtümliche Überweisung von ca. Fr. 6'600.-- durch die Beschwerdegegnerin 1 auf das Konto des Beschwerdeführers im August 2012. Der Beschwerdeführer habe den Betrag nicht zurückbezahlt, sondern ihn "verrechnet" mit einer Forderung gegenüber seiner Geschäftsnachfolgerin. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 1 die C._____ AG mit der Eintreibung der Forderung beauftragt. Der Beschwerdeführer sei den Aufforderungen der C._____ AG nicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft habe mit Verfügung vom 4. September 2019 das Verfahren gegen die C._____ AG sistiert und gleichentags eine Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beschwerdegegnerin 1 erlassen. Sie habe zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Forderung an die C._____ AG abgetreten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 1 an den Schreiben der C._____ AG mitgewirkt hätten. Das Obergericht habe eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe nicht begründet, wie sie zum Schluss komme, die Beschwerdegegnerin 1 habe keinen Einfluss auf die C._____ AG genommen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht abgeklärt, ob die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin 1 gewusst hätten, dass die Forderung gegen den Beschwerdeführer verjährt seien und ob die Verantwortlichen von der Art der Forderungseintreibung durch die C._____ AG Kenntnis gehabt hätten. Falls die Kenntnis vorhanden sein sollte, stelle sich die Frage, ob sich die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin 1 der Anstiftung zur Nötigung (bzw. zur versuchten Nötigung) strafbar gemacht hätten. Die Staatsanwaltschaft habe die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt. Am 16. Oktober 2020 habe die Polizei der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse rapportiert. Zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der C._____ AG habe eine Rahmenvereinbarung vom 17. Mai 2010 bestanden. Dabei sei namentlich relevant, dass die C._____ AG die Inkassofälle in eigenem Namen von A-Z bearbeite. Die Beschwerdegegnerin 1 dürfe nach Erteilung des Auftrags nicht mehr ohne Zustimmung der C._____ AG mit dem Schuldner verhandeln. Die C._____ AG behandle die Schuldner freundlich und bestimmt; die Schuldner sollen weiterhin Kunden der Beschwerdegegnerin 1 bleiben können. Die C._____ AG verzichte auf Vorgehensweisen, die einen negativen Einfluss auf die Reputation der Beschwerdegegnerin 1 haben könnten. Im Rahmenvertrag könne keine mögliche Anstiftung zu einem nötigenden Mahnwesen erkannt werden. Es sei nicht relevant, ob die Forderung verjährt gewesen sei. Auch sie könnten eingefordert werden. Der Schuldner habe lediglich die Einrede der Verjährung, auf welche er verzichten könne. Es müsse daher nicht abgeklärt werden, ob die Beschwerdegegnerin 1 davon Kenntnis gehabt habe, dass die Forderung verjährt gewesen sei. Eine Anstiftung zu versuchter Nötigung sei dogmatisch unmöglich, wenn - wie vorliegend - die versuchte Nötigung durch den oder die Haupttäter nicht erwiesen sei. Das entsprechende Verfahren gegen die Verantwortlichen der C._____ AG sei sistiert worden. Insofern liefen Ermittlungen über eine angebliche Anstiftung zu einer nicht erstellten Haupttat von vornherein ins Leere (Urk. 5).

3.2

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Anstiftung; Art. 24 Abs. 1 StGB).

Der angestiftete Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswidrig handeln, nicht unbedingt schuldhaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.3). Es gilt insofern der Grundsatz der limitierten Akzessorietät (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N. 26 Vor Art. 24 StGB).

Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die C._____ AG sistiert (Urk. 14/7). Sie hat die Sistierung damit begründet, dass die natürlichen Personen ausfindig zu machen seien. Die C._____ AG habe die Personalien von verantwortlichen natürlichen Personen nicht bekannt gegeben, da die Schreiben in einem automatisierten Prozess von verschiedenen Sachbearbeitern ausgelöst würden und es daher keine eigentlichen Verfasser der Schreiben gebe. Solange die natürlichen Personen nicht bekannt seien, sei das Verfahren zu sistieren (Urk. 14/7 S. 2 f.).

Es trifft zwar zu, dass bisher keine natürlichen Personen eruiert werden konnten. Indessen ist das Verfahren gegen die C._____ AG nur sistiert und nicht eingestellt worden. Es gibt keinen Entscheid, der sich zur Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit äussert. Es lässt sich insofern nicht sagen, eine allfällige Straftat durch die Haupttäter sei nicht erwiesen, da das Verfahren noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem retournierte das Statthalteramt des Bezirks Zürich das Verfahren gegen die C._____ AG an die Staatsanwaltschaft, weil einzig eine Straftat nach Art. 102 Abs. 1 StGB (Verantwortlichkeit des Unternehmens) in Betracht komme. Diese Bestimmung sei jedoch subsidiär, sofern keiner natürlichen Person ein strafbares Verhalten zugerechnet werden könne. Die Anlasstat zu untersuchen, sei die Sache der Staatsanwaltschaft (Urk. 14/7). Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Begründung höchstens eine Sistierung des gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Verfahrens ins Auge fassen können. Mit dem Argument lässt sich eine Einstellung jedenfalls nicht rechtfertigen, da damit keine "klare Straflosigkeit" begründet wird.

Es trifft zwar zu, dass bisher keine natürlichen Personen eruiert werden konnten. Indessen ist das Verfahren gegen die C._____ AG nur sistiert und nicht eingestellt worden. Es gibt keinen Entscheid, der sich zur Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit äussert. Es lässt sich insofern nicht sagen, eine allfällige Straftat durch die Haupttäter sei nicht erwiesen, da das Verfahren noch gar nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem retournierte das Statthalteramt des Bezirks Zürich das Verfahren gegen die C._____ AG an die Staatsanwaltschaft, weil einzig eine Straftat nach Art. 102 Abs. 1 StGB (Verantwortlichkeit des Unternehmens) in Betracht komme. Diese Bestimmung sei jedoch subsidiär, sofern keiner natürlichen Person ein strafbares Verhalten zugerechnet werden könne. Die Anlasstat zu untersuchen, sei die Sache der Staatsanwaltschaft (Urk. 14/7). Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Begründung höchstens eine Sistierung des gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Verfahrens ins Auge fassen können. Mit dem Argument lässt sich eine Einstellung jedenfalls nicht rechtfertigen, da damit keine "klare Straflosigkeit" begründet wird.

3.3 Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es letztlich nicht massgebend ist, ob die angebliche Forderung verjährt ist. Auch für bestrittene oder verjährte Forderungen können Mahnungen versandt und Betreibungen angehoben werden. Das Obergericht hat im Beschluss vom 5. Februar 2020 denn auch ausgeführt, dass die Verjährung der Forderung nicht das "Hauptargument" sei (Urk. 14/10/5).

3.4 Das Obergericht erwog im Beschluss vom 5. Februar 2020, die Staatsanwaltschaft habe nicht untersucht, welchen Einfluss die Beschwerdegegnerin 1 auf die Schreiben der C._____ AG gehabt habe (Urk. 14/10/5 S. 6). In ihrem Ermittlungsauftrag vom 14. Februar 2020 an die Kantonspolizei Zürich hat die Staatsanwaltschaft die Polizei angehalten, die verantwortlichen natürlichen Personen zu ermitteln und diese zu befragen (Urk. 14/11/1 S. 2). Die Kantonspolizei Zürich hat dies nicht getan (Urk. 14/12).

Die Staatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dem Rahmenvertrag vom 17. Mai 2010 zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der C._____ AG könne keine mögliche Anstiftung zu einem nötigenden Mahnwesen entnommen werden. Mit dem Rahmenvertrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die bei ihr verantwortlichen Personen im konkreten Fall Kenntnis von oder Einfluss auf die Schreiben der C._____ AG hatte(n). Es findet sich im Rahmenvertrag jedenfalls kein Auftrag der Beschwerdegegnerin 1, wonach die C._____ AG Mahnschreiben mit allenfalls nötigendem Inhalt verfassen solle. Auch eine blosse Inkaufnahme zu einem nötigenden Mahnwesen durch die C._____ AG ist dem Rahmenvertrag nicht zu entnehmen.

3.5

3.5.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, aus dem Rahmenvertrag ergebe sich deutlich, dass die C._____ AG das Inkasso selbständig durchgeführt habe und es keine Ab- oder Rücksprachen mit den Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin 1 gegeben habe. Das sei im Inkassowesen branchenüblich. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 um die allenfalls strafrechtlich bedeutsamen Mahnungen gewusst und die C._____ AG angestiftet habe. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, die das Gegenteil vermuten liessen (Urk. 5 S. 5).

3.5.2 Die Beschwerdegegnerin 1 führt dazu aus, sie nehme inhaltlich auf die Tätigkeiten der C._____ AG keinen Einfluss. Die Beschwerdegegnerin 1 kontrolliere oder überprüfe insbesondere nicht einzelne Schreiben der C._____ AG an Schuldner. Das sei allein aufgrund der Grösse der Beschwerdegegnerin 1 und der Anzahl Schuldnerdossiers unmöglich. Beim Mahnwesen der C._____ AG handle es sich um einen automatisierten Prozess. Die C._____ AG wäre damit unabhängig von einer Einwirkung der Beschwerdegegnerin 1 bereits zur konkreten Tat entschlossen, was eine Anstiftung von vornherein ausschliesse. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 Schreiben der C._____ AG mit später inkriminierten Inhalten (d.h. mit Hinweisen auf die Bonitätsdatenbank, etc.) erst mit Schreiben vom 14. September 2018 in Kopie zugestellt habe. Frühere Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 1 enthielten lediglich ein Mahnschreiben der C._____ AG ohne entsprechende Inhalte. Nach diesem Zeitpunkt seien im Dossier der C._____ AG bis zur Erstattung der Strafanzeige durch den Beschwerdeführer keine Kontakte zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der C._____ AG mehr vermerkt und würden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Daraus ergebe sich, dass vor dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September 2018 keine Kenntnis der Beschwerdegegnerin 1 von allfälligen inkriminierten Inhalten der Mahnschreiben der C._____ AG bestanden habe und danach nachweislich keinerlei Einfluss auf die C._____ AG genommen worden sei. Unter diesen Umständen falle eine strafrechtlich relevante Anstiftung ausser Betracht (Urk. 15 S. 8 f.).

3.5.3 Wie im Beschluss vom 30. April 2019 ausgeführt, könnte sich die Unrechtmässigkeit der Mahnschreiben der C._____ AG vorliegend aus der Verknüpfung der Forderung mit dem Eintrag in der Bonitätsdatenbank ergeben und/oder aus dem immerwährend steigenden Betrag, den die C._____ AG (wie diese selbst geltend machte) im Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 forderte. Wie im Beschluss vom 30. April 2019 erwähnt, lag namentlich der angewandte Zinssatz von 6% höher, als er bei einer allfälligen gerichtlichen Durchsetzung der Forderung zugesprochen würde (vgl. Urk. 14/10/5 S. 6 E. 5.4).

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zur Strafanzeige ergibt sich nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis von einem der Schreiben der C._____ AG hatte, welches die beiden erwähnten Punkte betrifft. Zwar hatte sich der Beschwerdeführer am 15. September 2013 an die Beschwerdegegnerin 1 gewandt, ihr aber offenbar keine Kopie der bisherigen Mahnschreiben zukommen lassen. Am 21. Februar 2017 hatte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin 1 gewandt. Dabei hat er aber das Mahnschreiben vom 13. Februar 2017 beigelegt, in welchem zwar ein Betrag von Fr. 9'167.75 gefordert wurde, dabei aber kein Hinweis auf die Bonitätsdatenbank oder die Anwendung eines zu hohen Zinssatzes erwähnt wird. Mit dem Schreiben vom 7. März 2017 des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 1 ist offenbar kein Mahnschreiben in Kopie mitgeschickt worden. Am 14. September 2018 schrieb der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 erneut an und übermittelte ihr dabei auch das Mahnschreiben vom 15. August 2018, in welchem auf die Bonitätsdatenbank hingewiesen wird und ein hoher Zinsbetrag gefordert wird (vgl. Urk. 14/2). Nach dem 14. September 2018 sind - soweit ersichtlich - keine Mahnschreiben der C._____ AG beim Beschwerdeführer eingegangen.

Es erscheint unter diesen Umständen kaum erstellbar, die (mögliche) Kenntnis der Beschwerdegegnerin 1 von den konkreten Mahnschreiben der C._____ AG nachzuweisen, sodass ihr vorzuwerfen wäre, sie habe davon Kenntnis gehabt und dennoch den Auftrag erteilt oder nicht widerrufen. Die bisherigen Abklärungen haben keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 solche Kenntnis gehabt hätte. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 die C._____ AG nach dem 14. September 2018 zu weiteren Mahnschreiben angehalten bzw. beauftragt hat, die allenfalls strafrechtlich relevant sein könnten.

Daran ändert auch die Anfrage der C._____ AG an die Beschwerdegegnerin 1 vom 28. April 2017 nichts, mit der Mitteilung, dass das Verfahren noch pendent sei. Aus dieser Anfrage geht keine weitere Kenntnis der Beschwerdegegnerin 1 hervor (vgl. Urk. 14/6/6).

3.6 Zusammenfassend ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, wonach die Beschwerdegegnerin 1 der C._____ AG den Auftrag gab, Mahnschreiben mit allenfalls nötigendem Inhalt zu verfassen. Es bestehen auch keine Hinweise, wonach die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis von den allenfalls nötigenden Mahnschreiben gehabt hatte und dennoch den Auftrag erteilte oder nicht widerrief. Wer seine Forderung zur Eintreibung an ein Inkassobüro weitergibt, muss - ohne weitere Hinweise - nicht mit einer strafbaren Handlung durch das Inkassobüro rechnen.

Es scheint unter den gegebenen Umständen höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die bei ihr verantwortlichen Personen aussagen könnten, sie hätten von den Mahnschreiben Kenntnis gehabt oder allenfalls nötigende Mahnschreiben in Kauf genommen. Die Wahrscheinlichkeit eines Frei-

spruchs scheint erheblich höher als ein Schuldspruch. Die Einstellung der Strafuntersuchung ist daher im Resultat zu bestätigen.

4.

4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

4.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Dem eingestellten Verfahren lag der Vorwurf der Anstiftung zur (versuchten) Nötigung zugrunde. Die Beschwerdegegnerin 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren. Sie ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47).

Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten und zwei Eingaben einreichen lassen (Urk. 15 und Urk. 33). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmen bemisst sich die Gebühr nach § 2 AnwGebV. Das Beschwerdeverfahren war für die Beschwerdegegnerin 1 nicht von allzu grosser Bedeutung. Ihr selbst hätte bei einer Verurteilung höchstens eine Busse nach Art. 102 Abs. 1 StGB gedroht. Die Verantwortung des Anwalts war daher nicht allzu hoch. Das vorliegende Verfahren ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex. Die Beschwerdegegnerin 1 hat zwei Eingaben einreichen lassen. Allerdings waren nicht alle darin gemachten Ausführungen notwendig. So sind die pauschale Bestreitung im Strafprozess irrelevant und Bemerkungen zur Struktur der Eingaben der Gegenpartei nicht zielführend (vgl. Urk. 15 S. 4). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zur (bestrittenen) Forderung wären nicht notwendig gewesen (Urk. 15 S. 5 und S. 9). Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1, mit welchen Äusserungen des Beschwerdeführers sie sich nicht befasse, waren nicht notwendig (Urk. 33 S. 4). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer angemessen.

4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 3'000.-- geleistet (Urk. 6 und Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist dem Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung dem Beschwerdeführer zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Die Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'154.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Fürsprecher X2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2018/10034961, unter Beilage einer Kopie von Urk. 37, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2018/10034961, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 4. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen