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Entscheid

UE200439

Nichtanhandnahme

31. Dezember 2021Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 17. August 2020 Strafanzeige wegen Nötigung und Drohung gegen eine unbekannte Zugbegleiterin (Urk. 12/1). Ermittlungen der Kantonspolizei Thurgau ergaben, dass es sich bei der fraglichen Zugbegleiterin um B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) handelt (Urk. 12/3). Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegnerin 1 vor, ihr am 7. August 2020 im Zug Nr. … von Bern nach Zürich angedroht zu haben, die Polizei zu rufen. Dies, nachdem sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin 1 geweigert habe, ein ärztliches Zeugnis, welches sie von der Maskenpflicht befreie, vorzuzeigen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerdeführerin gesagt, dass diese die Kosten eines allfälligen Polizeieinsatzes selber bezahlen müsse (Urk. 12/22Fragen 2 ff.).

2. In der Folge wurde der Fall am 30. September 2020 auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Frauenfeld (Urk. 12/6/1) von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 12/6/2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 5 = Urk. 12/7).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 samt Beilage innert Frist (vgl. Urk. 12/9; Urk. 13) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2; Urk. 3).

4. Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 6; Urk. 9) Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).

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Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zunächst, dass vorliegend kein Nötigungserfolg gegeben sei, da die Beschwerdeführerin sich weiterhin geweigert habe, der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Kontrolle ein ärztliches Zeugnis, welches den Maskentragedispens bescheinigt hätte, vorzuweisen. Es sei daher zu prüfen, ob ein strafbarer Versuch vorliege. Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26) müssten Reisende des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen seien Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können. Gemäss den dazugehörigen Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit (Version vom 3. Juli 2020), werde die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert und es werde auf die Pflicht zum Tragen einer Maske hingewiesen. Weitergehende Kompetenzen habe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) die Transportpolizei, welche Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen könne. Die Erläuterungen zur einschlägigen Covid-19-Verordnung würden damit explizit auf weitergehende Kontrollbefugnisse der Transportpolizei verweisen, womit der angekündigte Beizug der Polizei im Falle eines nicht vorgelegten Attestes nicht rechtswidrig sei. Bezüglich des Hinweises auf eine Kostenpflicht werde ebenfalls auf die Erläuterungen des BAG verwiesen, wonach Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen der Transportpolizei grundsätzlich mit Busse geahndet werden können, sodass allfällige finanzielle Folgen nicht auszuschliessen seien. Zudem stelle der blosse Hinweis auf eine Kostenauflage noch keine Androhung eines ernstlichen Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB dar. Gemäss der Veröffentlichung der SBB zur Maskenpflicht unter "https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflicht-de.pdf" habe die Kundenbegleitung das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen. Zudem würden Reisende, welche ihr Attest nicht zeigen wollten, wie Reisende ohne Attest behandelt. Damit sei vorliegend keine Nötigung gegeben. Eine Drohung sei sodann nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin ausgeführt -- 3 of 13 -habe, durch die ihr in Aussicht gestellten Nachteile nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden zu sein (Urk. 5 S. 2 f.).

1.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie habe die Androhungen durch die Beschwerdegegnerin 1, wonach diese die Polizei rufen werde und die Beschwerdeführerin die Kosten des Polizeieinsatzes bezahlen müsse, als ernstliche Nachteile aufgefasst. Ausserdem leide sie an einer ausgeprägten Sehbehinderung, weshalb auch die Androhung, den Zug in Zürich verlassen zu müssen, einen ernstlichen Nachteil für sie dargestellt habe, da das Umsteigen in Winterthur für sie einfacher zu bewerkstelligen gewesen wäre. Da sie den Zug in Zürich verlassen habe, liege eine vollendete Nötigung vor. Sie verfüge über einen Nachweis eines besonderen Grundes zur Maskenbefreiung gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage. Gemäss dieser Verordnung sowie einer von ihr eingereichten E-Mail hätten SBB-Zugbegleiter keine Kontrollbefugnis von "Nachweisen" irgendwelcher Art. Der Erlass bzw. die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht durch die SBB sei unter anderem aufgrund des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) unzulässig. Eine ausnahmslose Maskenpflicht könne daher auch nicht Inhalt einer Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB sein. Die SBB dürfe daher Personen, die z. B. aus besonderen Gründen keine Maske tragen können, nicht vom Transport ausschliessen. Ausserdem dürfe eine Person nicht vom Transport ausgeschlossen werden, weil sie ihr Arztzeugnis bezüglich Befreiung von der Maskenpflicht dem Zugbegleitungspersonal nicht vorweise. Die Zuständigkeit für die Strafverfolgung betreffend die "Massnahmen gegenüber Personen" der Covid-19-Verordnung besondere Lage obliege den kantonalen Polizeikorps. Aus Art. 4 BGST ergebe sich keine Befugnis der (SBB-)Sicherheitsorgane, ein Arztzeugnis zwangsweise einzusehen. Das Nichttragen einer Gesichtsmaske verstosse sodann gegen keine Benützungs- und Verhaltensvorschrift der SBB. Es bestehe daher keine Rechtsgrundlage für die Sicherheitsorgane der SBB, ein Arztzeugnis einzusehen. Bei fehlender Einwilligung liege sodann keine der Konstellationen von Art. 17 Abs. 2 DSG vor, in denen Bundesorgane – worunter Zugbegleiter, Securitrans und -- 4 of 13 -Transportpolizei fielen – besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten bzw. Einsicht in ein Arztzeugnis nehmen dürften. Indem der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt im Zug verwehrt und ihr indirekt angedroht worden sei, dass sie aus dem Zug entfernt werde, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste, sei ihr letztlich Gewalt angedroht worden, falls sie nicht kooperiere. Damit sei ein unerlaubtes Mittel eingesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Zweck verfolgt, eine ausnahmslose Maskenpflicht durchzusetzen bzw. von ihr ein ärztliches Zeugnis einzusehen. Eine ausnahmslose Maskenpflicht sei jedoch rechtswidrig. Für Zugbegleiter, Securitrans und Transportpolizei bestehe sodann kein Einsichtsrecht in Arztzeugnisse. Da eine ausnahmslose Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln widerrechtlich sei, liege sodann eindeutig eine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation vor (Urk. 2).

2.

2.1

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

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2.2

Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2016 vom 20. Juli 2017 E. 2.1.2). Unrechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

2.3

Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

2.4

Hat der Ankündigende auf die Verwirklichung des angedrohten Übels keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, liegt keine strafbare Drohung bzw. Nötigung, sondern eine straflose Warnung vor. Dies gilt beispielsweise auch, wenn eine in Wahrheit gar nicht bevorstehende Gefahr angekündigt wird (vgl. dazu DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 28 f. zu Art. 181 StGB und N 14 zu Art. 180 StGB).

3.

3.1

Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass im Zug Maskenpflicht bestehe. Als sie erwidert habe, dass es

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Ausnahmen (von der Maskenpflicht) gebe, habe die Beschwerdegegnerin 1 von ihr ein ärztliches Zeugnis verlangt und erklärt, dass sie die Polizei rufen werde, wenn sie ihr das ärztliche Zeugnis nicht zeige. Zudem habe sie erklärt, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Polizeieinsatz selber bezahlen müsse (Urk. 12/2 Frage 1 auf S. 2). Im Beschwerdeverfahren macht sie neu geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr auch angedroht, dass sie aus dem Zug entfernt werde, wenn sie den Anweisungen nicht Folge leiste (Urk. 2 S. 2 f. und 7). Dies, obwohl sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. August 2020 schilderte, dass sie sich frage, was passiert wäre bzw. ob sie allenfalls aus dem Zug verwiesen worden wäre, wenn sie in Zürich nicht hätte umsteigen müssen (Urk. 12/2 Frage 9). Dieser Vorwurf bildete damit nicht Gegenstand der Strafanzeige und der angefochtenen Verfügung. Folglich kann er auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 nachfolgend nicht weiter einzugehen ist.

3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 soll der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten angedroht haben, dass sie die Polizei rufen werde. Zudem soll sie gesagt haben, dass die Beschwerdeführerin die Kosten eines allfälligen Polizeieinsatzes selbst bezahlen müsse. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beizug der Polizei – um die Einhaltung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln zu kontrollieren – nicht als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB bzw. als Übel, welches geeignet wäre, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, im Sinne vom Art. 180 StGB bezeichnet werden kann. Die Beschwerdeführerin gab denn auch anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden zu sein (Urk. 12/2 Frage 6). Hinsichtlich des angeblichen Hinweises auf eine Kostenauflage eines Polizeieinsatzes ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Fälle, in denen die Polizei Kostenersatz für polizeiliche Leistungen verlangen kann (ohne dazu aber verpflichtet zu sein; vgl. RÜSSLI, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2018, N 2 zu § 58 PolG), sind in § 58 PolG geregelt. Darunter fallen Anlässe, die einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordern (lit. a), vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Polizeieinsätze (lit. b) und Polizeieinsätze bei Fehlalarmen einer Alarmanlage (lit. c). Gemäss den Schilderungen der -- 7 of 13 -Beschwerdeführerin soll die Beschwerdegegnerin 1 nicht vorgegeben haben, dass sie auf den Entscheid der Polizei über eine Kostenauflage eines Polizeieinsatzes Einfluss nehmen wolle bzw. überhaupt könne. Der angebliche Hinweis, die Beschwerdeführerin müsse allfällige Kosten eines Polizeieinsatzes selbst tragen, würde damit lediglich eine (straflose) Warnung darstellen. Damit entfallen bereits aus den genannten Gründen die Tatbestände der Nötigung und der Drohung.

3.2. Die Beschwerdegegnerin 1 soll der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten angedroht haben, dass sie die Polizei rufen werde. Zudem soll sie gesagt haben, dass die Beschwerdeführerin die Kosten eines allfälligen Polizeieinsatzes selbst bezahlen müsse. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beizug der Polizei – um die Einhaltung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln zu kontrollieren – nicht als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB bzw. als Übel, welches geeignet wäre, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, im Sinne vom Art. 180 StGB bezeichnet werden kann. Die Beschwerdeführerin gab denn auch anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden zu sein (Urk. 12/2 Frage 6). Hinsichtlich des angeblichen Hinweises auf eine Kostenauflage eines Polizeieinsatzes ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Fälle, in denen die Polizei Kostenersatz für polizeiliche Leistungen verlangen kann (ohne dazu aber verpflichtet zu sein; vgl. RÜSSLI, in: Donatsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2018, N 2 zu § 58 PolG), sind in § 58 PolG geregelt. Darunter fallen Anlässe, die einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordern (lit. a), vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Polizeieinsätze (lit. b) und Polizeieinsätze bei Fehlalarmen einer Alarmanlage (lit. c). Gemäss den Schilderungen der -- 7 of 13 -Beschwerdeführerin soll die Beschwerdegegnerin 1 nicht vorgegeben haben, dass sie auf den Entscheid der Polizei über eine Kostenauflage eines Polizeieinsatzes Einfluss nehmen wolle bzw. überhaupt könne. Der angebliche Hinweis, die Beschwerdeführerin müsse allfällige Kosten eines Polizeieinsatzes selbst tragen, würde damit lediglich eine (straflose) Warnung darstellen. Damit entfallen bereits aus den genannten Gründen die Tatbestände der Nötigung und der Drohung.

3.3. Überdies würde es vorliegend betreffend den Tatbestand der Nötigung – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – auch offensichtlich an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 fehlen.

3.3.1. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; Stand 6. Juli 2020, heute nicht mehr in Kraft) müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen eine Gesichtsmaske tragen, wobei von dieser Pflicht Kinder vor ihrem 12. Geburtstag (lit. a) sowie Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können (lit. b), ausgenommen sind. Nach den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur besagten Verordnung werde die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske von den Transportunternehmen aktiv kommuniziert. Im Rahmen des Vollzugs könnten sowohl die Fahrzeugführer als auch das weitere Personal im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung dieser Pflicht beitragen. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal könne Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen habe die Transportpolizei, welche Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST anhalten, kontrollieren und wegweisen könne (Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit zur Covid19-Verordnung besondere Lage [Version vom 3. Juli 2020] S. 3). Gemäss der Veröffentlichung "FAQ neues Coronavirus" des Bundesamts für Gesundheit vom 1. Juli 2020 erfolge die Kontrolle und der Vollzug der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr durch das Zugpersonal und die Bahnpolizei bzw. die Sicherheitsdienste (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62028.pdf, zuletzt be-- 8 of 13 -sucht am 20. Dezember 2021). Gemäss der Veröffentlichung "Maskenpflicht: Häufig gestellte Fragen von Kundinnen und Kunden" hätten sowohl die Kundenbegleitung als auch die Transportpolizei das Recht, Reisende nach einem Attest zu fragen und dieses einzusehen (https://news.sbb.ch/_file/17433/maskenpflichtde.pdf, zuletzt besucht am 20. Dezember 2021).

3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ein unerlaubter Zweck verfolgt worden sei, da die Durchsetzung einer ausnahmslosen Maskenpflicht unrechtmässig sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aufgrund ihrer Schilderungen nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin 1 im besagten Zug eine ausnahmslose Maskenpflicht hätte durchsetzen wollen. Vielmehr soll es darum gegangen sein, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die vorstehend erwähnten Ausnahmen von der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in casu das Vorliegen eines ärztliches Attests, erfüllt sind. Die Beschwerdegegnerin 1 durfte grundsätzlich von der Gültigkeit der erwähnten Verordnung des Bundesrats ausgehen und machte sich daher zum Vornherein nicht strafbar, wenn sie diese umsetzte.

3.3.3. Zur Frage der Rechtmässigkeit einer Maskenpflicht ist sodann der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits mehrfach die Rechtmässigkeit der Statuierung einer Maskenpflicht in kantonalen Verordnungen beurteilte und diese als verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 E. 4 f. [zur Publikation vorgesehen; betreffend Geschäfte und Supermärkte],2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8 [betreffend Gastronomiebetriebe],2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6 [betreffend Einkaufsläden/-zentren, Märkte] und 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.8.1 [betreffend Veranstaltungen und Betriebe]). Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Bundesrat verordnete (grundsätzliche) Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln, in denen hinreichende Abstände unter den Passagieren kaum durchgehend eingehalten werden können und die Rückverfolgbarkeit nicht sichergestellt ist, als leichte Einschränkung der persönlichen Freiheit nach Art. 10 BV rechtmässig.

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3.3.4. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 steht sodann in Einklang mit den vorstehend erwähnten Vorgaben ihrer Arbeitgeberin und den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit.

3.3.5. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund von Art. 17 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht berechtigt gewesen sei, Einsicht in ein ärztliches Attest betreffend Befreiung von der Maskenpflicht zu nehmen, ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Die SBB, welche mit einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, gilt zwar datenschutzrechtlich als Bundesorgan (vgl. Art. 3 lit. h DSG). Jedoch wird mit den Passagieren ein privatrechtlicher Transportvertrag abgeschlossen und stellt die Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Transportvertrags grundsätzlich ein privatrechtliches Handeln dar (BRÜHLMANN/SCHÜEPP, Information, Einwilligung und weitere Brennpunkte im [neuen] Schweizer Datenschutzrecht, jusletter vom 15. März 2021 Rz. 21; EPINEY, Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzgesetze, jusletter vom 2. März 2015 Rz. 16). Auf solches sind die Bestimmungen des DSG für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen nach Art. 12-15 DSG anwendbar (Art. 23 Abs. 1 DSG). Bei der Bearbeitung von Personendaten durch private Personen i.S.v. Art. 12 ff. DSG wird jene Datenverarbeitung als problematisch erachtet, die eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung verursacht (Art. 12 Abs. 1 DSG). Es ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargelegt, inwiefern die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein soll. Zwar dürfen die Daten einer Person ohne Rechtfertigungsgrund nicht gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeitet werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin – wie von Letzterer vorgebracht – zunächst aufgefordert hätte, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, hätte sie sich allerdings nicht unrechtmässig verhalten, zumal die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 freiwillig ein ärztliches Zeugnis hätte zeigen bzw. ihre Einwilligung zu einer Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin 1 hätte erteilen können (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 DSG).

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3.3.6. Nach § 3 des kantonalen Polizeigesetzes (PolG/ZH; LS 550.1) trägt die Polizei durch geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei. Sie trifft gemäss § 3 Abs. 2 PolG/ZH Massnahmen unter anderem zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten, Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen. Die Polizei durfte gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen die Einhaltung der grundsätzlichen Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln kontrollieren und entsprechende Massnahmen zu deren Durchsetzung ergreifen. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin angedroht haben, bei deren Weigerung, ihr freiwillig ein ärztliches Zeugnis zu zeigen, "die Polizei" beizuziehen (auch wenn sie schliesslich offenbar die Transportpolizei der SBB beigezogen hat [vgl. Urk. 12/2 Frage 1]), wäre dies damit ebenfalls als rechtmässig zu beurteilen.

4. Zusammenfassend kann dem von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 entnommen werden. Damit wurde die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'500.– (Urk. 9) zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates) zurückzuerstatten.

2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegnerin 1 ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird der Beschwerdeführerin im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren Ansprüchen des Staates bleibt vorbehalten.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-6/2020/10032009 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad F-6/2020/10032009 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Häberlin -- 13 of 13 --