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Entscheid

UE210008

Einstellung

25. Februar 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 25. Feb...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 25. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. X._____,

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Dezember 2020 (Dossier 4), C-5/2019/10026652

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Juli 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen seine Ehefrau B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzung (Urk. 12/D4/1). Am 9. Oktober 2020 übernahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung (Urk. 12/D4/5/4). Diese verfügte am 17. Dezember 2020 die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 5).

2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die ihm am 28. Dezember 2020 zugestellte Verfügung (Urk. 4 S. 3 N 7; vgl. auch Urk. 12/D1/24 [Zustelldatum gemäss Empfangsbestätigung: 4. Januar 2021]) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 4 S. 2):

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen gegen Frau B._____ ein Verfahren betreffend Ehrverletzung einzuleiten und durchzuführen. B._____ sei der Ehrverletzung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 3'000.00 ein (Urk. 7, Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin mit Eingabe vom 4. März 2021 Stellung (Urk. 11). Die Untersuchungsakten wurden aus dem Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE210005-O beigezogen (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 8. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 18). Der Beschwerdeführer replizierte am 16. Juni 2021 (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 16. August 2021 (Urk. 33). Mit Schreiben vom 19. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 35); dieser liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 36).

4. Infolge der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.

5. Vorab ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer einen Schuldspruch wegen Ehrverletzung sowie eine angemessene Bestrafung beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig zu prüfen, ob die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht erging.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2020 vom 19. November 2020 E. 3.2.1).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_911/2020 vom 19. November 2020 E. 3.2.1).

2. Der der vorliegenden Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Am 29. Juni 2020 liess die Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Scheidungsverfahren vor dem Regionalgericht C._____, welches der Beschwerdeführer eingeleitet haben soll, beantragen, dass im Scheidungspunkt ein Teilurteil zu erlassen und die Ehe der Parteien sofort zu scheiden sei (Urk. 12/D4/2/1 S. 2). Hierzu liess sie unter anderem das Folgende ausführen (Urk. 12/D4/2/1 S. 3 N 8):

"Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] geht davon aus, dass der Erlass eines Teilurteils mit Ehescheidung zu einer gewissen Beruhigung führen könnte. Seitens der Beklagten wird dies mit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer Entspannung führen, weil sie sich nach einer Ehescheidung angesichts dieser beschriebenen Situation, insbesondere auch aufgrund der diversen Strafverfahren des einschlägig wegen Pfändungsdelikten vorbestraften Klägers [Beschwerdeführer] nicht mehr für ihn und wegen der Tatsache, mit ihm verheiratet zu sein, schämen müsste."

Der Beschwerdeführer legt der Beschwerdegegnerin zur Last, gewusst zu haben, dass er freigesprochen worden sei, weshalb eine Ehrverletzung vorliege (Urk. 12/D4/1 S. 1 f.).

3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und damit im weitesten Sinne wegen Pfändungsdelikten vorbestraft sei (Urk. 5).

3.2. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerdeschrift hiergegen zusammengefasst ein, dass die Äusserungen im Ehescheidungsverfahren ohne Wahrung öffentlicher Interessen vorgebracht worden seien. Sie seien nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdegegnerin sei es einzig und allein darum gegangen, ihn, ihren Ehemann, vor dem Gericht in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Äusserungen würden sich auf sein Privatleben beziehen. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. Ohnehin sei ihr der Beweis nicht gelungen, da sie von "Pfändungsdelikten", d.h. mehreren Delikten gesprochen habe (Urk. 4). In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, dass er vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs freigesprochen worden sei (Urk. 24).

3.3. Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen, dass private Interessen seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden seien und auch diese für die begründete Veranlassung herangezogen werden könnten. Eine vorwiegende Beleidigungsabsicht sei nicht erkennbar (Urk. 11).

3.4. Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor, dass dem Gericht die Gründe genannt werden müssten, um das überwiegende Interesse an einem Teilurteil auf Scheidung darzulegen. Die Vorbringen seien zudem im Rahmen eines Scheidungsverfahrens und damit in höchst privatem Bereich erfolgt. Weiter gehe aus dem Strafurteil hervor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund einer einzigen deliktischen Handlung erfolgt sei (Urk. 18, Urk. 33).

4.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter wider besseres Wissen handelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1).

4.2. Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist sie nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die beschuldigte Person wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweis müssen kumulativ erfüllt sind. In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen; Lehre und Rechtsprechung legen die in Art. 173 Ziff. 3 StGB aufgeführten Voraussetzungen eng aus (BGE 132 IV 112 E. 3.1 = Pra 2007 Nr. 73 E. 3.1). Die begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 = Pra 2007 Nr. 73 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E.

6.2.2 [nicht publiziert in BGE 144 I 234] und 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1).

4.3. Rechtfertigungsgründe haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, BGE 135 IV 177 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2).

5. Die getätigte Äusserung, dass der Beschwerdeführer wegen Pfändungsdelikten vorbestraft sei (Urk. 12/D4/2/1 S. 3 N 8), ist fraglos ehrenrührig. Die zur Anzeige gebrachte Äusserung wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens getätigt, um einen Antrag auf ein Teilurteil betreffend den Scheidungspunkt zu begründen. Hierzu hatte die Beschwerdegegnerin resp. deren Rechtsvertreter darzulegen, weshalb eine sofortige Scheidung erforderlich ist. Dass im Rahmen dessen auf eine Vorstrafe des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, erscheint als sachbezogen (vgl. BSK ZGB I-Althaus/Huber/Steck, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 115 N 16, wonach Straftaten grundsätzlich geeignet sind, die Unzumutbarkeit gemäss Art. 115 ZGB zu begründen) und dementsprechend durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Die Äusserung geht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 4 S. 3 N 4, Urk. 24 S. 2 N 5) – nicht über das Notwendige hinaus. Auch erfolgte sie nicht wider besseres Wissen, denn der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. August 2016 wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB verurteilt (Urk. 12/D4/4) und dieses Delikt findet sich im StGB – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 5 S. 1) – unter dem Titel "Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen". Dass die Rede von "Pfändungsdelikten" im Plural war, vermag hieran nichts zu ändern, handelt es sich doch um eine pointierte Aussage im Prozess resp. eine unwesentliche Übertreibung und geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Deliktszeitraum mehrere Monate umfasste (Urk. 12/D4/4). Es erübrigen sich dementsprechend Ausführungen zum Entlastungsbeweis sowie zur Fragestellung, ob überhaupt die Beschwerdegegnerin für von ihrem Rechtsvertreter im Prozess getätigte Äusserungen belangt werden könnte.

6. Zusammenfassend erging die Einstellungsverfügung zu Recht. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen (Urk. 9).

2. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen ihrer anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin liess eine vierseitige Stellungnahme inklusive Beilagenverzeichnis (Urk. 18) und eine zweiseitige Duplik (Urk. 33) einreichen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt und keine komplexen Rechtsfragen vorlagen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung somit pauschal auf Fr. 1'200.00 zuzüglich 7.7% MwSt. festzusetzen, wobei die Entschädigung von der Gerichtskasse aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution an die Beschwerdegegnerin zu überweisen ist.

3. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'292.40 zu bezahlen, wobei die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.

4. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt lic. iur. et oec. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsakten im Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UE210005O retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann