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Entscheid

UE210045

Nichtanhandnahme

15. Oktober 2021Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 6. November 2020 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1). Konkret erhob die Beschwerdeführerin den Vorwurf, dass der Beschwerdegegner 1 seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem er sie nicht über Risiken und Nebenwirkungen eines Medikaments aufgeklärt habe; nach Einnahme dieses Medikaments sei sie im Jahr 2018 in einen psychischen Ausnahmezustand geraten. In der Folge rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschwerdegegner 1 wegen (fahrlässiger) Körperverletzung (Urk. 12/1 S. 2). Schliesslich verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 3. Februar 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 5 = Urk. 12/4).

2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 10. Februar 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 12/7) Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2).

3. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 1'500.00 angesetzt (Urk. 6). Die eingeforderte Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 8).

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. März 2021 unter Einreichung der Untersuchungsakten auf eine Stellungnahme (Urk. 11; Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert der ihm angesetzten Frist (Urk. 9) nicht vernehmen (vgl. Urk. 10/1).

Erwägungen

II.

1.

Im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Im Jahr 2015 sei sie zum Beschwerdegegner 1 gegangen, um von ihm eine Auskunft darüber

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zu erhalten, ob es ein Medikament gäbe, "welches den Menschen gesund machen kann in jederlei Hinsicht". In der Folge habe er für sie bei der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgreich ein Gesuch eingereicht, um ihr ein Cannabis-Öl (Dronabinol Lösung 2.5%) verschreiben zu können. Im Januar 2018 habe sie das Medikament zum ersten Mal eingenommen, nämlich gleich 6-7 Tropfen nach Vorgabe des Beschwerdegegners 1. Weil sie sich danach unwohl gefühlt habe, habe sie sich gleichentags beim Beschwerdegegner 1 gemeldet. Dieser habe ihr dann gesagt, dass sie die Menge reduzieren solle. Ab April 2018 habe sie die Dosis erhöht und fast jeden Tag 3-4 Tropfen vom Cannabis-Öl genommen. In diesem Zeitpunkt habe sie angefangen, sich "total komisch zu verhalten". Sodann habe sie sich an die Apotheke gewandt, welche ihr das Medikament zugestellt habe. Diese habe ihr schliesslich eine Informationsbroschüre zukommen lassen, woraus sie (die Beschwerdeführerin) aber nicht schlau geworden sei. Deshalb habe sie das Cannabis-Öl weiterhin zu sich genommen. Sie habe Wahnvorstellungen und Halluzinationen gekriegt, habe Realität und Vergangenheit und Zukunft nicht mehr auseinanderhalten können. Ihr Körper habe sich auch immer bewegen müssen; zudem habe sie schlimme Bauchschmerzen, Herzrasen und einen hohen Blutdruck gehabt. Sie sei alleine mit der Situation nicht mehr klar gekommen. Im Juli 2018 sei sie schliesslich in die Psychiatrie C._____ gebracht worden. Als sie während des dortigen Aufenthalts kurz nach Hause habe gehen können, sei sie auf die "blöde Idee" gekommen, wieder vom Cannabis-Öl zu nehmen, da sie die Hoffnung gehabt habe, dass es ihr helfen würde. Nach dem Austritt aus der Psychiatrie im August 2018 habe sie das Medikament abgesetzt; erst danach, im September/Oktober 2018, habe sie gemerkt, dass sie wieder klar im Kopf geworden sei. Der Beschwerdegegner 1 habe sie nie über Risiken und/oder Nebenwirkungen des Medikaments aufgeklärt. Würde er dies getan haben, hätte sie es nie eingenommen. Sie habe "das Gefühl", dass sie (heute) mit dem Herz Probleme habe und sich ihr Kreislauf unstabil anfühle. Vor der Einnahme des Cannabis-Öls sei dies "nicht so intensiv" gewesen (vgl. zum Ganzen Urk. 12/2 S. 3 ff.).

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass polizeiliche Abklärungen beim Institut für Rechtsmedizin ergeben hätten, dass Dronabinol grundsätzlich ein sicheres Medikament sei und Menschen nicht kör-

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perlich schädigen könne.·Es könnten zwar Verwirrtheitszustände auftreten, aber keine Halluzinationen oder Wahnvorstellungen, wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben habe. Somit seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gelitten habe, nicht auf die Einnahme des Medikaments Dronabinol zurückzuführen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin das Medikament im April 2018 nach einem Unterbruch in erhöhter Dosis aus eigenem Antrieb wieder eingenommen; als sie im Mai 2018 begonnen habe, sich (gemäss eigenen Aussagen) komisch zu verhalten, habe sie das Medikament unbeirrt weiter eingenommen und auch keinen Kontakt mit dem Beschwerdegegner 1 bezüglich der vermeintlich vom Cannabis-Öl stammenden Nebenwirkungen aufgenommen. Der Beschwerdegegner 1 habe somit gar keine Gelegenheit gehabt, sich mit der Beschwerdeführerin über die von ihr erlebten "Nebenwirkungen" zu unterhalten. Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass selbst wenn man den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung als möglicherweise erfüllt ansehen würde, die Strafantragsfrist bereits im Jahr 2018, nach letzter Einnahme des Medikaments im August 2018, abgelaufen sei (Urk. 5 S. 2 f.).

2.2

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin – erneut – aus, dass sich ihr Verhalten ab ca. April 2018 auf einmal "total verändert" habe. Aufgrund der Nebenwirkungen des Dronabinolöls sei sie im Juli 2018 in die Psychiatrie C._____ eingeliefert worden. Durch das Ganze sei ihr ein sehr grosser Schaden zugefügt worden, "gesundheitlich, psychisch, physisch", so dass sie in Not geraten sei, gesundheitlich wie auch finanziell. Auch ihr Sohn sei dadurch psychisch belastet worden. Der Beschwerdegegner 1 habe seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt, da er sie weder über das Medikament aufgeklärt noch bei dessen Einnahme überwacht habe; deshalb sei er zur Rechenschaft zu ziehen (Urk. 2 S. 1 f.).

3.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss -- 4 of 10 -Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdekammer steht insoweit ein gewisser Ermessenspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 285 E. 2.3; BGer 6B_810/2020 vom 14.7.2020 E. 2.1;6B_573/2017 vom 11.1.2018 E. 5.2).

4.1

Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Nach Art. 122 StGB begeht eine schwere (vorsätzliche) Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Als eine von der Generalklausel i.S.v. Art. 122 Abs. 3 StGB einbezogene "andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" kommen nur Beeinträchtigungen in Betracht, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in Abs. 1 und 2 derselben Bestimmung aufgeführten Verletzungen ver-- 5 of 10 -gleichbar sind (statt vieler ROTH/B ERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 122 N 20 ff. m.w.H.).

4.2

Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung gestellt hat. Selbst wenn für den Beginn der Strafantragsfrist (erst) auf die letzte Einnahme des fraglichen Medikaments im August 2018 oder den Zeitpunkt im September/Oktober 2018, als sie nach ihren Angaben wieder klar im Kopf gewesen sei, abgestellt würde, war die Strafantragsfrist im Zeitpunkt ihrer Strafanzeige im November 2020 längst abgelaufen (vgl. Art. 31 StGB; zum Ganzen RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 31 N 15 ff. m.w.H.). Damit scheidet die Bestrafung wegen einer fahrlässigen einfachen Körperverletzung a priori aus. Insofern sind die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung mit der Staatsanwaltschaft nicht gegeben (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

4.3.1

Sodann fehlt es an konkreten objektiven Anhaltspunkten für eine adäquat kausale (fahrlässige) schwere Körperverletzung. Die Beschwerdeführerin behauptet, die von ihr geschilderten Nebenwirkungen seien Folgeerscheinungen aus der Einnahme des fraglichen Medikaments. Aus den zahlreichen von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen geht zwar hervor, dass gemäss Verlegungsbericht des Kantonsspitals Winterthur im Rahmen der Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 6./7. Juli 2018 bei dieser u.a. eine akute Psychose (religiös gefärbter Wahn, optische und akustische Halluzinationen) diagnostiziert wurde. Fremdanamnestisch durch ihre Tochter habe sich die Psychose jedoch nach einem Todesfall in der Bekanntschaft "auf dem Boden einer bereits vorbestehenden Religiosität" entwickelt. Einem weiteren Bericht des Kantonsspitals Winterthur ist weiter zwar zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2018 u.a. ein "intermittierendes Herzstolpern" festgestellt wurde (vgl. zum Ganzen Urk. 3/6 S. 1 ff.). Dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden überhaupt (noch) mit der Einnahme des Cannabisöls zusammenhängen bzw. damit in einem (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang stehen, lässt sich diesen Krankenakten aber nicht entnehmen. Gemäss den polizeilichen Abklärungen beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) ist sodann kaum wahr-- 6 of 10 -scheinlich, dass durch die Einnahme des Medikaments "Dronabinol Lösung 2.5%" monatelange Wahnvorstellungen und Halluzinationen auftreten oder (bis heute) andauernde Herz- und Kreislaufprobleme ausgelöst werden können (vgl. Urk. 12/1 S. 3 f.). Gemäss Auskunft des IRM ist das Medikament vielmehr sicher und löst keine körperlichen Schäden aus. Etwas anderes bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie selbst hat denn auch bloss von einem "Gefühl" gesprochen, wonach sie heute noch Probleme mit dem Herz und dem Kreislauf habe. Sie habe bereits vor der Einnahme des Medikaments Kreislaufprobleme gehabt, wobei sie "einfach das Gefühl" habe, dass dies davor "nicht so intensiv" gewesen sei. Nach Einnahme des Medikaments habe sie während 2 Jahren keine Menstruation mehr gehabt; "vielleicht" sei dies wegen des Cannabisöls gewesen. Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin auch, dass sie vor ihrer Zwangseinweisung in die Psychiatrie im Sommer 2018 bereits einmal (im Jahr 2004) im Rahmen einer (heute) fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrie eingewiesen worden sei (Urk. 12/2 S. 7+2).

4.3.2

Ebenso fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine ungenügende Aufklärung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1. Es geht aus den von der Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Zürich eingereichten Unterlagen zumindest hervor, dass der Beschwerdegegner 1 in einem Schreiben vom 26. November 2017 zuhanden des Bundesamts für Gesundheit, das auch zur Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin vorgesehen war, in Bezug auf die Behandlung der Beschwerdeführerin u.a. die von ihm "bevorzugte Abgabeform" des Dronabinolöls sowie weitere Behandlungsmodalitäten erläutert hat (Urk. 3/6). Mangels kausaler (schwerer) Körperverletzung kann diese Frage vorliegend aber ohnehin offengelassen werden.

4.3.3

Was sodann den Vorwurf der mangelnden Aufsicht durch den Beschwerdegegner 1 betrifft, sind die Erwägungen der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin sagte selbst, dass sie sich erst ab Mai 2018 "total verändert" habe. Zuvor, im Januar 2018, habe sie 6 bis 7 Tropfen "nach Vorgabe" des Beschwerdegegners 1 eingenommen. Nachdem sie sich damit unwohl gefühlt habe, habe er ihr geraten, die Menge zu reduzieren. Später -- 7 of 10 -aber, ab April 2018, hat sie – nach eigenen Angaben – die Dosis von sich aus erhöht und fast jeden Tag drei bis vier Tropfen eingenommen. Selbst während ihres Aufenthalts in der Psychiatrie im Juli/August 2018 – so die Beschwerdeführerin weiter – sei sie auf die "blöde Idee" gekommen, wieder vom Cannabis-Öl zu nehmen in der "Hoffnung", dass es ihr helfen würde. Ihren Aussagen zufolge hat sie nach der ersten Rückmeldung an den Beschwerdegegner 1 und dessen Empfehlung in der Folge, nachdem die angeblichen schweren Nebenwirkungen aufgetreten sein sollen, den Beschwerdegegner 1 (zumindest) bis zur letzten Einnahme des Medikaments im August 2018 offenbar nicht mehr kontaktiert bzw. informiert (vgl. Urk. 12/2 S. 4 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft treffend erwog, hatte der Beschwerdegegner 1 somit gar keine Gelegenheit, sich mit der Beschwerdeführerin über die von ihr erlebten "Nebenwirkungen" auszutauschen und entsprechend darauf zu reagieren.

5.

Zusammenfassend liegen mit der Staatsanwaltschaft keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 vor. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu Recht verfügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

III.

1.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'000.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

2.

Mangels Antrag und besonderer Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung auszurichten. Der Beschwerdeführerin steht bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Entschädigung zu.

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Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2020/10040439 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-2/2020/10040439, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-- 9 of 10 -reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 15. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. M. Stadler -- 10 of 10 --

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