UE210075
Einstellung
21. Dezember 2022Deutsch19 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210075-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci Beschluss vom...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210075-O/U/AEP
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci
Beschluss vom 21. Dezember 2022
in Sachen
Stadt Zürich, Soziale Dienste, Beschwerdeführerin
gegen
1. †A._____,
2. B._____,
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. März 2021, D-8/2020/10030288
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
a) Die Stadt Zürich, Soziale Dienste, erstattete am 4. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen das Ehepaar A._____ und B._____ wegen Betrugs. Die beiden hätten gemäss Strafanzeige aufgrund von wahrheitswidrig ausgefüllten Einkommens- und Vermögensdeklarationen, namentlich aufgrund einer nicht deklarierten Immobilie (Zimmer / Apartment / Studio) in C._____ (Russland), unrechtmässige Sozialhilfe in der Höhe von ca. Fr. 30'000.– erwirkt (Urk. 9 = Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge eine Strafuntersuchung gegen A._____ und B._____ (Urk. 13).
b) Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A._____ und B._____ ein (Urk. 3 = Urk. 13/15 und Urk. 4 = Urk. 13/14).
c) Gegen diese beiden Einstellungsverfügungen erhob die Stadt Zürich, Soziale Dienste (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 19. März 2021 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei gerichtlich zu beurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft sowie A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegner 2 bzw. Beschwerdegegner 1 und 2; Urk. 2).
d) Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2021 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilage (Urk. 9) den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt. Letztere wurde zudem ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft teilte am 9. April 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 12) und übermittelte die Untersuchungsakten (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich mit Eingabe vom 16. April 2021 vernehmen und (teils sinngemäss) beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen sei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien und ihr (der Beschwerdegegnerin 1) eine Entschädigung zuzusprechen sei (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 2 liess, innert erstreckter Frist (Urk. 17), am 29. April 2021 Stellung nehmen und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7.7 %) zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 19). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 1 (samt Beilagen, Urk. 15/1-5) und des Beschwerdegegners 2 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 21). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist (vgl. Urk. 22) ungenutzt verstreichen. Am 25. Mai 2021 teilte die amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1 mit, dass letztere am tt.mm.2021 verstorben sei, weshalb um Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin 1 gebeten werde (Urk. 23). Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2021 wurde diese Eingabe samt Beilage (Urk. 24) der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung – namentlich zur Frage, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 als gegenstandslos abzuschreiben sei – übermittelt (Urk. 26). Wiederum liess sich die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 27) und auch danach nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
e) Zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht dieser Beschluss teilweise in anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 11 S. 3).
Erwägungen
II.
1.
Eintretensvoraussetzungen
a) Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH).
b) Die angefochtenen Einstellungsverfügungen wurden von der Beschwerdeführerin offenbar am 11. März 2021 in Empfang genommen (Urk. 2 S. 2; vgl. sodann Urk. 13/13). Die der Post am 19. März 2021 übergebene Beschwerde
(Urk. 6; vgl. zudem den Poststempel auf Urk. 2 S. 1) wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).
(Urk. 6; vgl. zudem den Poststempel auf Urk. 2 S. 1) wurde demnach innert Frist erhoben und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).
c) Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche diese selbst aus § 154 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) ableitete (Urk. 2 S. 2), liess der Beschwerdegegner 2 unter Verweis auf Art. 104 Abs. 2, Art. 115, Art. 118 Abs. 1 und Art. 382 StPO, § 154 GOG/ZH, § 7 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG, LS 851.1), die Gemeindeordnung der Stadt Zürich (AS 101.100) und die Kompetenzordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich (AS 851.115) verneinen (Urk. 19 S. 2 ff.). Im vorliegenden Fall kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen von der Klärung der Legitimationsfrage abgesehen werden.
d) Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2. Teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens
Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerdegegnerin 1 am tt.mm 2021 und damit während laufendem Beschwerdeverfahren verstorben (Urk. 24). Beschuldigte können nur lebende Personen sein. Die Beschuldigtenstellung endet mit dem Tod oder mit einem rechtskräftigen Endentscheid. Aufgrund des Ablebens der Beschwerdegegnerin 1 ist das mit der Beschwerde angestrebte Ziel einer Fortführung der Strafuntersuchung gegen dieselbe und hernach einer sachgerichtlichen Beurteilung (Urk. 2 S. 2) unmöglich geworden. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Zu prüfen bleibt die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdegegner 2.
3. Standpunkte
a) Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 4) unter Verweis auf die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschwerdegegner 1 und 2, es seien keine Hinweise ersichtlich und könne nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass das Ehepaar das Zimmer in C._____ aus nicht deklariertem Einkommen finanziert habe. Die Aussagen der beiden, wonach sie im Jahr 2016 Fr. 5'000.– aus einer erhaltenen Versicherungsleistung angezahlt, anschliessend monatlich Fr. 500.– "abgespart" und abbezahlt und insgesamt
1 Million Rubel bezahlt hätten, seien schlüssig, nachvollziehbar und durchaus glaubhaft. Da das Zimmer bereits im Jahr 2016 gekauft worden sei, könne zudem nicht geschlossen werden, dass es für über Fr. 30'000.– (Berechnung der Beschwerdeführerin gemäss Katasterwert im Jahr 2020) erworben worden sei (Urk. 4).
b) Die Beschwerdeführerin liess vorbringen, sie habe Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft geprüft, wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe. Da sich die Staatsanwaltschaft nicht zum beanzeigten Betrug geäussert habe, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Zudem erscheine es lebensfremd, dass ein in der Schweiz lebendes Ehepaar, das Sozialhilfe beziehe, wie von diesem geltend gemacht monatlich Fr. 500.– vom ausbezahlten Grundbedarf von Fr. 1'435.– "absparen" könne. Weder in den Anträgen um wirtschaftliche Sozialhilfe vom 20. Oktober 2015, 18. Oktober 2016, 20. November 2017, 12. November 2018 und 30. September 2019 noch in den internen Aktennotizen der Beschwerdeführerin sei sodann eine Deklaration des Ehepaars (der Beschwerdegegner 1 und 2) betreffend eine Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 5'000.– ersichtlich, welche zur Finanzierung des Studios in C._____ gedient haben soll. Deshalb sei davon auszugehen, dass es sich auch bei dieser Versicherungsleistung um einen nicht deklarierten Vermögenwert handle. Was den (in der Strafanzeige vorgebrachten) vergleichsweise hohen Kaufpreis des Studios in C._____ anbelange, sei anzufügen, dass sich dieser mit der äusserst zentralen und begehrten Lage rechtfertigen lasse. Der Verkehrswert sei mittels Vergleichsreferenzen ähnlicher Objekte an besagter Lage verglichen worden. Die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 zur Finanzierung sowie auch zum tatsächlichen Verkehrswert des Studios seien als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, eigene Abklärungen zu tätigen bzw. Unterlagen, wie beispielsweise den Kaufvertrag des Studios, einzufordern, und sei damit der ihr obliegenden Untersuchungsmaxime nicht hinreichend nachgekommen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten den Kauf des Zimmers in C._____ sowie die dafür benötigten Mittel bewusst verschwiegen und die Beschwerdeführerin mit Bereicherungsabsicht über ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation widerrechtlich irregeführt (Urk. 2 S. 3 ff.).
c) Der Beschwerdegegner 2 liess diesen Ausführungen entgegenhalten, ihnen (den Beschwerdegegnern 1 und 2) sei im fraglichen Zeitraum jeweils nicht nur der Grundbedarf von Fr. 1'435.– ausbezahlt worden. Er sei seit November 2016 im D._____ Brockenhaus im Teillohn tätig gewesen, die Beschwerdegegnerin 1 ab März 2017 im Gesundheitszentrum für das Alter E._____. Zusätzlich zum Grundbedarf hätten sie Integrations- und Essenszulagen erhalten. Der ihnen monatlich zur Verfügung gestandene Betrag habe den Grundbedarf jeweils um rund Fr. 400.– bis Fr. 500.– überstiegen und sei entsprechend wesentlich höher gewesen, als die Beschwerdeführerin annehme (vgl. diesbezüglich auch Urk. 14 S. 2). Vor diesem Hintergrund sei es alles andere als lebensfremd, dass sie dem vormaligen Eigentümer des Zimmers in C._____ monatlich rund Fr. 500.– nach Russland überwiesen hätten. Was den Kaufpreis anbelange, könne aus dem Katasterwert der ganzen Etage im Jahr 2020 nicht ohne weiteres auf den Preis des erworbenen Zimmers im Jahr 2016 geschlossen werden (vgl. diesbezüglich auch Urk. 14 S. 4). Sie hätten das fragliche Zimmer für rund 1 Million Rubel gekauft, was zum damaligen Umrechnungskurs einem Gegenwert von rund Fr. 15'000.– entsprochen habe. Welchen exakten Wert das Zimmer zum Erwerbszeitpunkt gehabt habe und heute habe, sei letztlich ohnehin irrelevant. Was die erhaltenen Fr. 5'000.– (Versicherungsleistung) betreffe, seien Leistungen aus Genugtuung bei Ehepaaren nur so weit anzurechnen, als die Vermögensfreigrenze von Fr. 50'000.– überschritten werde, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. diesbezüglich auch Urk. 14 S. 3 f.). Weiter sei angespartes Guthaben aus den Sozialhilfeleistungen nicht als anrechenbares Vermögen zu behandeln. Es sei nämlich den Hilfeempfängern überlassen, wie die Leistungen verwendet würden, und es stehe ihnen frei, durch Verzicht auf den laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Weshalb sie den Tatbestand des Betrugs im Allgemeinen und das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Irreführung im Besonderen erfüllt hätten, habe die Beschwerdeführerin weder in ihrer Strafanzeige noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht. Wer sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten nicht nachkomme, handle noch nicht arglistig (Urk. 19 S. 4 ff.).
4. Rechtliches und Würdigung
a) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1).
b) Aufgrund des in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin präsentierten Sachverhalts sowie der darin nicht einmal als Schlagwort erwähnten Arglist ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einzig den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB prüfte. Dass auf S. 1 der Strafanzeige (Urk. 9) der Tatbestand des Betrugs erwähnt ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, obliegt die rechtliche Qualifizierung des in einer Strafanzeige präsentierten Sachverhalts doch der Strafverfolgungsbehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018). Diese ist mithin nicht an die durch eine Anzeigeerstatterin oder einen Anzeigeerstatter vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Tatbestandsmässigkeit von Art. 148a StGB bzw. ein deliktisches Verhalten des Beschwerdegegners 2 deshalb verneinte, da nicht nachgewiesen werden könne, dass das Zimmer in C._____ aus nicht deklarierten (gemeint: nicht anrechenbaren) Einnahmen finanziert worden sei. Damit verneinte die Staatsanwaltschaft letztlich einerseits eine Irreführung bzw. Täuschung durch die Beschwerdegegner 1 und 2 und andererseits auch einen Vermögensschaden der Beschwerdeführerin bzw. der Sozialbehörde. Das Vorhandensein dieser beiden objektiven Tatbestandselemente ist sowohl beim Betrug als auch beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zur Erfüllung des jeweiligen Tatbestands erforderlich (JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 148a StGB). Eine Prüfung von Arglist erübrigte sich damit bei diesem Ergebnis ohnehin. Die Beschwerdeführerin dringt deshalb mit ihrer Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft nicht durch.
c) Die Beschwerdegegner 1 und 2 wurden von der Staatsanwaltschaft am
14. und 29. Januar 2021 als beschuldigte Personen einvernommen. Die Beschwerdegegnerin 1 führte aus, das Apartment in C._____ habe 2016 1 Million Rubel gekostet. Fr. 5'000.– seien als Anfangszahlung geleistet worden. Dieses Geld habe sie als Unfallentschädigung erhalten. Danach hätten sie über einen längeren Zeitraum monatlich Fr. 500.– abbezahlt. Dafür hätten sie und der Beschwerdegegner 2 jeden Monat "etwas vom Sozialgeld" zur Seite gelegt. Sie hätten Abstriche bei den Einkäufen gemacht, mithin billigere Produkte eingekauft, weniger gegessen und z. B. für drei Tage Suppe gekocht, was vielleicht etwa Fr. 5.– koste. Sie habe nicht gewusst, dass sie das Studio in C._____ hätte deklarieren müssen (Urk. 13/4). Der Beschwerdegegner 2 gab ebenfalls zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, dass eine Deklaration nötig gewesen wäre, da sie das Zimmer in C._____ "aus dem Grundbedarf" bezahlt hätten. Im Übrigen bestätigte der Beschwerdegegner 2 die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, so etwa in Bezug auf den Kaufpreis in der Höhe von 1 Million Rubel, die Anzahlung in der Höhe von Fr. 5'000.– aus einer Versicherungsleistung und die monatlichen Raten in der Höhe von Fr. 500.–, die von den Zahlungen des Sozialamts (Grundbedarf plus Integrationszulage) geleistet worden seien, was einen sparsamen Lebensstil bedingt habe (Urk. 13/5).
d) Was die Höhe des Kaufpreises des Apartments in C._____ betrifft, lassen sich den Akten abgesehen von den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen. Die Beschwerdeführerin stützte den von ihr errechneten Wert in der Höhe von knapp über Fr. 30'000.– auf den Wert der gesamten Wohnfläche der im Eigentum diverser Personen (jeweils Teileigentum) stehenden Wohnung in C._____, darunter die Beschwerdegegnerin 1, per Anfang 2020 in der Höhe von 26'729'282.82 Rubel (Urk. 13/3/14 Konvolut), wobei die Beschwerdeführerin diesen Betrag (pauschal) auf den auf die Beschwerdegegnerin 1 entfallenden Wohnflächenanteil herunterbrach (Urk. 13/6/2 S. 1; vgl. zudem Urk. 13/3/7 S. 7). Der Beschwerdegegner 2 erwähnte einen Frankenkaufpreis von ca. Fr. 12'000.– bis 13'000.– (Urk. 13/5 S. 2, F/A 7), die Beschwerdegegnerin 1 führte an, dass die Immobilienpreise in Russland zum Kaufzeitpunkt im Jahr 2016 niedrig gewesen seien und ein solches Zimmer inzwischen das Zwei- bis Dreifache kosten würde (Urk. 13/4 S. 8 f., F/A 59). Dem Beschwerdegegner 2 ist dahingehend zuzustimmen, dass aus dem Katasterwert im Jahr 2020 nicht auf den Preis des erworbenen Zimmers im Jahr 2016 geschlossen werden kann. Dies nicht zuletzt deshalb, da sich die Immobilienpreise in Russland gemäss einer einfachen Internetabklärung zwischen 2016 und 2020 tatsächlich wesentlich gesteigert zu haben bzw. diese ca. um das Doppelte gestiegen zu sein scheinen (https://www.ceicdata.com/de/indicator/russia/house-pricesgrowth#:~:text=Russlands%20Wachstum%20der%20Immobilienpreise%20belief, %25%20f%C3%BCr%202022%2D06%20dar.; zuletzt besucht am 21. Dezember 2022). Dies berücksichtigend liegen die von der Beschwerdeführerin (Fr. 30'000.– geteilt durch zwei) und den Beschwerdegegnern 1-2 bestätigten bzw. genannten Beträge (Fr. 19'400.– [Urk. 13/4 S. 3, F/A 14] bzw. Fr. 12'000.– bis Fr. 13'000.–) nicht mehr wesentlich voneinander entfernt. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine weitergehenden Abklärungen zum Kaufpreis (und aktuellen Immobilienwert) vorgenommen hat, weshalb auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft sei der Untersuchungsmaxime nicht hinreichend nachgekommen, nicht verfängt.
e) Den bei den Akten liegenden Kontoauszügen zum F._____ Konto der Beschwerdegegner 1 und 2 ist zu entnehmen, dass Valuta 29. Juli 2016 eine Gutschrift "SCHLUSSENTSCHAEDIGUNG UNFALL 15.10.15" der G._____ Versicherungsgesellschaft AG in der Höhe von Fr. 5'000.– einging (Urk. 15/3 = Urk. 13/3/10 000046). Dieser Unfall der Beschwerdegegnerin 1 ist auch in den Aktennotizen der Beschwerdeführerin erwähnt (etwa Urk. 15/4 = Urk. 13/3/6 S. 1). Im Jahr 2016 waren gemäss den damals geltenden SKOS-Richtlinien, Kapitel E. 2.1, Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen nur so weit anzurechnen, als sie bei Ehepaaren Fr. 40'000.– überstiegen. Gemäss den aktuellen SKOS-Richtlinien liegt der Vermögensfreibetrag auf Genugtuung und Integritätsentschädigung gar bei Fr. 50'000.– für Ehepaare (Kapitel D.3.1; vgl. auch das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 9.2.01.3 [Urk. 15/5 S. 3]). Bei der Unfallschlussentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– handelte es sich somit um einen nicht anzurechnenden Vermögenswert. Wie vom Beschwerdegegner 2 zutreffend vorgetragen (Urk. 19 S. 6), hätte damit die Deklaration des genannten Betrags bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Veränderung und damit auch insbesondere keine Reduktion des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe nach sich gezogen.
f) Der Beschwerdegegner 2 liess sodann unter Verweis auf E. 5 des Entscheids VB.2009.00178 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung/Einzelrichter, vom 2. Juni 2009 zutreffend vorbringen (Urk. 19 S. 6), dass es der Sozialhilfeempfängerin bzw. dem Sozialhilfeempfänger im Sinne der sogenannten Dispositionsfreiheit überlassen ist bzw. frei steht, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass aus Aktennotizen der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2018 und vom 13. November 2018 hervorgeht, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 (zumindest teilweise) aus angesparten Sozialhilfebeiträgen Ferien nach Russland (Urk. 15/2 bzw. Urk. 13/3/6 Konvolut) und Rimini (Urk. 13/3/6 Konvolut) finanzierten. Das belegt einerseits, dass ein "Absparen" entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige und der Beschwerdeschrift durchaus möglich war. Andererseits ist dies aber auch insofern beachtlich, als dieser Vorgang damals offenbar zu keinerlei Beanstandungen seitens der Beschwerdeführerin führte.
Entsprechend bleibt zu prüfen, ob ein Zur-Seite-Legen bzw. Überweisen von monatlich Fr. 500.– über mehrere Monate für den Kauf des Studios in C._____, wie es von den Beschwerdegegnern 1 und 2 geltend gemacht wurde, realistisch erscheint.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass den Beschwerdegegnern 1 und 2, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 4), in den relevanten Jahren nicht nur der monatliche Grundbedarf von Fr. 1'435.– zur Verfügung stand. Dies lässt sich den aktenkundigen F._____-Kontoauszügen (Urk. 13/3/10) entnehmen. Beispielsweise erfolgten im November und Dezember 2016 Totalgutschriften in der Höhe von Fr. 1'845.– (a. a. O. 000076) bzw. Fr. 1'877.– (a. a. O. 000083 ff.), jeweils zusammengesetzt aus einer Überweisung der Beschwerdeführerin (Grundbedarf abzüglich Salär und zuzüglich Integrationsund Essenszulage; vgl. etwa Urk. 15/2) und einer des Vereins D._____ Zürich, wo der Beschwerdegegner 2 arbeitstätig war. Totalbeträge in ungefähr dieser Höhe ergeben sich aus den genannten Kontoauszügen auch für die Folgemonate (vgl. diesbezüglich auch die korrekte exemplarische Aufstellung in Urk. 19 S. 5). Den Beschwerdegegnern 1 und 2 standen im relevanten Zeitraum somit einerseits monatlich ca. Fr. 400.– bis Fr. 450.– mehr zur Verfügung, als die von der Beschwerdeführerin genannten Fr. 1'435.–. Andererseits erscheint der von ihnen vorgetragene sparsame und durch Verzicht geprägte Lebensstil glaubhaft, wobei diesbezüglich abermals auf das dokumentierte "Absparen" zwecks Finanzierung von Ferien hinzuweisen ist. Monatliche Abzahlungsraten in der Höhe von Fr. 500.– für die Immobilie in C._____ über einen Zeitraum von mehreren Monaten erscheinen deshalb als durchaus realistisch.
g) Die (sinngemässe) Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten das Zimmer in C._____ aus einer der Vermögensfrei-
grenze unterliegenden Genugtuungs- oder Entschädigungsleistung sowie aus angesparten Sozialhilfeleistungen finanziert, ist zu teilen. Eine Deklaration der erhaltenen Versicherungsleistung und der Immobilie in C._____ hätte keine Leistungskürzung zur Folge gehabt. Damit ist die angefochtene (den Beschwerdegegner 2 betreffende) Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde insofern abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist betreffend die Beschwerdegegnerin 1 – wie bereits erwähnt – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
III.
a) Da die Beschwerde abzuweisen ist und die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zwar einerseits niemand zu verantworten hat, sie sich aber andererseits auf den Entscheid sowie den Zeitaufwand des Gerichts nur unwesentlich auswirkte (die Beschwerdegegner 1 und 2 sahen sich mit gleichlautenden Vorwürfen konfrontiert), hat die (grossmehrheitlich) unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenngleich zu den Verfahrenskosten auch die Kosten für die amtliche Verteidigung gehören (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, die es erlauben würde, der Beschwerdeführerin nebst der Gerichtsgebühr auch die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6 mit Hinweis). Diese sind folglich vom Staat zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
b) Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
c) Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, des notwendigen Zeitaufwands sowie der Verantwortung der Anwälte (§ 2 AnwGebV) sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für das Beschwerdeverfahren wie folgt festzulegen: für die amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1 auf pauschal Fr. 1'100.–, für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 2 auf pauschal Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.). Die Anwältin und der Anwalt sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird als amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit pauschal Fr. 1'100.– und Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners 2 mit pauschal Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an:
− die Beschwerdeführerin (gegen Empfangsbestätigung) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10030288 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-8/2020/10030288, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Gegen Ziffer 4 (Entschädigungsentscheid) können die amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin 1 und der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners 2 innert 10 Tagen ab Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 135 Abs. 3 bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Zürich, 21. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury MLaw N. Baudacci