UE210090
Nichtanhandnahme
31. Januar 2023Deutsch21 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210090-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 31. Januar 2023 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2021, D-5/2020/10024499
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. C._____ erstattete am 2. Juli 2020 als Inhaber und Vertreter der A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation D._____, mündlich Anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Veruntreuung (Urk. 20/1 S. 2). Bei C._____ handelt es sich um den Vater des Beschwerdegegners (Urk. 20/1 S. 3). Gemäss C._____ sei der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen und habe sein Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020 gekündigt (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/4 S. 1). Im Rahmen der Anzeigeerstattung liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass der Beschwerdegegner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz mehrfacher Aufforderung das Firmenfahrzeug (BMW 320d xDrive), welches ihm während der Anstellung für berufliche und private Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei, nicht zurückgegeben habe (Urk. 20/1 S. 2; Urk. 20/4 S. 1 f.).
2. Nachdem der Beschwerdegegner am 16. Juli 2020 polizeilich befragt worden war (Urk. 20/3), erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. März 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 20/6). Gegen diese erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte mit dieser sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner sei anhand zu nehmen. Weiter wurde beantragt, dass das anzeigegegenständliche Auto sofort polizeilich auszuschreiben, zu suchen, zu Handen der Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen und dieser zurückzugeben sei. Schliesslich wurde die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung verlangt (Urk. 2 S. 1; Urk. 4; Urk. 20/8).
3. Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr einverlangten Kostenvorschuss geleistet hatte (Urk. 6; Urk. 9), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. Mai 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Innert jener Frist liess der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 21. Mai 2021 mitteilen, dass er Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ und Rechtsan-- 2 of 15 -walt lic. iur. X1._____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig wurde um Akteneinsicht und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme ersucht (Urk. 13; Urk. 14). Da die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft zu jenem Zeitpunkt noch nicht eingegangen waren, wurde dem Beschwerdegegner die Frist gemäss Verfügung vom 19. Mai 2021 am 25. Mai 2021 abgenommen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Gleichzeitig wurden die Untersuchungsakten eingereicht (Urk. 20). In der Folge wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 14. Juni 2021 neu Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 22). Der Beschwerdegegner liess mit Eingaben vom 9. Juli 2021 und vom 19. Juli 2021 Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 23; Urk. 25; Urk. 26; Urk. 29). Die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August 2021 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Äusserung (Replik) zugestellt (Urk. 32). Da die in der Folge von der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 3. September 2021 nicht unterzeichnet war (Urk. 35), wurde ihr mit Verfügung vom 23. September 2021 eine Nachfrist zur Nachbesserung der Replik angesetzt (Urk. 38). Innert dieser Frist liess die Beschwerdeführerin ein unterzeichnetes Exemplar der Replik vom 3. September 2021 einreichen (Urk. 40). Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 unter Ansetzung einer Frist zur freigestellten Äusserung (Duplik) übermittelt (Urk. 42). Der Beschwerdegegner liess seine Duplik am 29. Oktober 2021 erstatten (Urk. 47), während sich die Staatsanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen liess. Mit Schreiben vom 15. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin – unter Beilage der Duplik des Beschwerdegegners sowie der Beilagen dazu (Urk. 47; Urk. 48/1-3) – darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Für den Fall, dass sie diese Auffassung nicht teilen würde, wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen allfällige Bemerkungen einzureichen. Überdies erfolgte der Hinweis, dass die Bearbeitung des Verfahrens auf -- 3 of 15 -Grund einer sehr hohen Geschäftslast der Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 50).
4. Zufolge der bereits erwähnten hohen Geschäftslast der Kammer wurden Entlastungsmassnahmen ergriffen und ergeht dieser Beschluss daher in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt (Urk. 6).
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme.
2.2
Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom 6. September 2021 E. 7).
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2.3
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4;6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1;6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung zusammengefasst damit, dass die Frage der Anspruchsberechtigung betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären und ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners derzeit nicht ersichtlich sei (Urk. 20/6 S. 2).
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, dass die Verweigerung der Herausgabe des Autos durch den Beschwerdegegner durchaus strafrechtlich relevant sei und es sich zwischen dem Beschwerdegegner und ihr nicht lediglich um einen zivilrechtlichen Streit handle. Für eine Nichtanhandnahme werde sodann "klare Straflosigkeit" verlangt, welche nur dann gegeben sei, wenn sicher sei, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle. Dies sei vorliegend nicht der Fall (Urk. 2 S. 2 ff.).
3.3
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass hinsichtlich des in Frage stehenden Fahrzeugs mit seinem Vater vor Zeugen besprochen worden sei, dass dieses in sein Eigentum übergehe. Er macht weiter geltend, dass der Begründung der Staatsanwaltschaft folgend eine zivilrechtliche, familiäre Auseinandersetzung im Vordergrund stehe und jedenfalls zivilrechtlich geklärt werden müsse, wer welche Ansprüche habe (Urk. 26 S. 2; Urk. 47 S. 2).
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4.1.1
Einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, welcher sich insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 112 zu Art. 138).
4.1.2 Dass es sich beim anzeigegegenständlichen Fahrzeug um eine bewegliche Sache handelt, welche dem Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin während laufendem Arbeitsverhältnis übergeben worden war, wird weder seitens der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner in Frage gestellt. Auch dass er dieses Fahrzeug der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht retourniert hat, wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten (Urk. 20/3 S. 4). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, in wessen Eigentum das Fahrzeug steht. Demnach ist die Fremdheit der Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umstritten.
4.1.2 Dass es sich beim anzeigegegenständlichen Fahrzeug um eine bewegliche Sache handelt, welche dem Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin während laufendem Arbeitsverhältnis übergeben worden war, wird weder seitens der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdegegner in Frage gestellt. Auch dass er dieses Fahrzeug der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung nicht retourniert hat, wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten (Urk. 20/3 S. 4). Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, in wessen Eigentum das Fahrzeug steht. Demnach ist die Fremdheit der Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umstritten.
4.1.3 Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Täters steht (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.3.3;6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.2 und 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Der rechtsgeschäftliche Erwerb von Fahrniseigentum setzt einerseits ein gültiges obligatorisches Rechtsgeschäft voraus, in welchem sich die veräussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (Grundgeschäft; Verpflichtungsgeschäft), und andererseits die Übertragung des Besitzes an der Sache auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 2007, S. 437).
4.1.4 In Anbetracht dessen, dass sich das in Frage stehende Fahrzeug unbestrittenermassen im Besitz des Beschwerdegegners befindet, ist für die Frage der Eigentumsverhältnisse der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag entscheidend (vgl. BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1).
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4.2.1 Der Beschwerdegegner wurde am 16. Juli 2020 polizeilich als beschuldigte Person zur Sache einvernommen (Urk. 20/3). Er machte geltend, dass es bezüglich des Geschäftsautos eine klare Abmachung mit einem Vertrag gegeben habe. Dieser Vertrag wie auch sein Arbeitsvertrag, welchen er selber geschrieben habe, seien aber kurz vor seinem Austritt bei der Beschwerdeführerin verschwunden. Diese Unterlagen hätten sich zuvor in einem Ordner mit der Aufschrift "B._____ privat" im Büro in E._____ befunden. Es sei jedenfalls vereinbart gewesen, dass das Fahrzeug ihm gehöre. Dass dieses von der Beschwerdeführerin geleast worden sei, liege daran, dass die Firma bessere Leasingkonditionen erhalten habe als sie ihm als Privatperson zugekommen wären. Er habe das Fahrzeug privat nutzen können, habe jedoch keine weiteren Lohnerhöhungen oder Prämien erhalten. Der Beschwerdegegner gab weiter an, dass er seinem Vater ursprünglich vorgeschlagen habe, die Leasingraten selbst zu übernehmen. Entsprechendes habe dieser aber nicht gewollt. Sein Vater habe gesagt, dass er die Leasingraten übernehme, da er (der Beschwerdegegner) das Fahrzeug auch geschäftlich benötige (Urk. 20/3 S. 1 f.). Sowohl anlässlich jener Einvernahme als auch mit seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 29. Oktober 2021 machte der Beschwerdegegner geltend, dass es mehrere Personen gebe, welche bezeugen könnten, dass diese Regelung, wonach das Auto zwar auf die Firma eingelöst werden würde, es jedoch ihm privat gehöre, getroffen worden sei. So seien zwischen Weihnachten und Neujahr 2017/2018 seine Eltern, seine Freundin sowie deren Familie und er an einem Tisch gesessen und hätten darüber gesprochen, wie sie es machen könnten. Es sei insbesondere darüber gesprochen worden, dass das Firmenfahrzeug in sein Eigentum übergehe (Urk. 20/3 S. 6; Urk. 47 S. 2). Was die Benzinkosten für das Fahrzeug betrifft, gab der Beschwerdegegner an, dass er diese grösstenteils selber bezahlt habe. Wenn er und sein Vater zusammen unterwegs gewesen seien, habe auch dieser einmal das Tanken bezahlt. Ansonsten habe er es komplett selber bezahlt. Weiter gab er an, dass er zu Beginn Tankkarten für AVIA und Coop von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Diese habe er aber schon seit Jahren nicht mehr benutzt. Die eine sei kaputt gegangen und von der anderen habe er den PIN vergessen. Überdies habe ihn sein Vater irgendwann anfangs 2019 oder allenfalls schon im Jahre 2018 gebe-- 7 of 15 -ten, das Benzin selber zu bezahlen, da er das Auto oft privat benutze (Urk. 20/3 S. 4 f.). Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, von der Beschwerdeführerin sei in seiner Lohnabrechnung für den Monat Mai 2020 ein Abzug in der Höhe von Fr. 2'400.– für eine Rechnung betreffend Servicekosten für das anzeigegegenständliche Fahrzeug vorgenommen worden. Entsprechendes zeige, dass es sich zumindest zu jenem Zeitpunkt auch für die Beschwerdeführerin nicht mehr um das Firmenfahrzeug, sondern um sein Fahrzeug gehandelt habe (Urk. 29 S. 2; Urk. 30/2).
4.2.2 C._____ brachte anlässlich der im Namen der Beschwerdeführerin erfolgten Anzeigeerstattung vor, dass das anzeigegegenständliche Fahrzeug, welches der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht retourniert habe, nicht diesem, sondern der Beschwerdeführerin gehöre. Das Fahrzeug sei am 27. Juli 2015 über die Beschwerdeführerin geleast worden. Im Dezember 2018 sei das Leasing zu Ende gegangen und er habe noch ca. Fr. 20'000.– bezahlt, damit das Auto der Firma gehöre (Urk. 20/4 S. 2). Diese Vorgänge belegte die Beschwerdeführerin mit dem Vertrag zur Leasingbestellung betreffend jenes Fahrzeug zwischen ihr und der Leasinggeberin vom 18. Dezember 2017 sowie mit der Kaufofferte zum Leasingvertrag vom 11. Dezember 2018 und der an die Beschwerdeführerin gerichteten Eigentumsbestätigung betreffend das Fahrzeug vom 18. Dezember 2018 (Urk. 3/4; Urk. 3/6; Urk. 3/7). Demgegenüber gab C._____ an, dass es einen Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdegegner, in welchem die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges geregelt gewesen wäre, nicht gegeben habe. Der Beschwerdegegner habe vom Vorbesitzer des Geschäfts einen Arbeitsvertrag erhalten, in welchem ein Geschäftsauto jedoch nicht erwähnt gewesen sei. Das private Auto des Beschwerdegegners habe einen Unfall mit Totalschaden erlitten, kurz nachdem er, C._____, das Geschäft übernommen habe. Er habe dem Beschwerdegegner dann gesagt, dass er ihm ein Geschäftsauto kaufe, damit er mit diesem zur Arbeit kommen könne. Schriftlich sei diesbezüglich aber nichts vereinbart worden, da er gedacht habe, der Beschwerdegegner würde bis zu seiner Pensionierung im Geschäft arbeiten und dieses dann später sogar übernehmen (Urk. 20/4 S. 2). Hinsichtlich der Benzinkosten gab C._____ an, dass alle seine Mitarbeitenden eine Tankkarte erhalten würden, um bei AVIA Tankstel-- 8 of 15 -len zu tanken. Seit der Beschwerdegegner seine Karte ca. ein Jahr vor jener Einvernahme beschädigt habe, bezahle dieser das Benzin selber (Urk. 20/4 S. 2). Was den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Abzug vom Lohn im Mai 2020 für eine Rechnung betreffend Servicekosten für das anzeigegegenständliche Fahrzeug betrifft, wurde seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 3. September 2021 eingeräumt, dass der in der entsprechenden Lohnabrechnung aufgeführte Abzug für eine Rechnung der BMW-Garage vorgenommen worden sei. Hingegen wurde vorgebracht, dass es sich nicht um Servicekosten, sondern um Kosten für die Reparatur von vom Beschwerdegegner verschuldetem Schaden am Fahrzeug handle (Urk. 40 S. 3).
4.3.1 Dass das in Frage stehende Fahrzeug ursprünglich von der Beschwerdeführerin geleast und anschliessend zu Eigentum erworben worden war, ist aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen belegt (Urk. 3/4; Urk. 3/6; Urk. 3/7). Unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug bereits bei Beginn des Leasingverhältnisses dem Beschwerdegegner überliess. Dazu, was hinsichtlich jener Übergabe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner vereinbart worden war, liegen demgegenüber keine Belege bei den Akten. Während der Beschwerdegegner behauptet, es habe bezüglich des Geschäftsautos eine klare Abmachung mit einem Vertrag bestanden, wobei dieser kurz vor seinem Austritt bei der Beschwerdeführerin verschwunden sei (Urk. 20/3 S. 1), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei (Urk. 20/4 S. 2). Unabhängig davon, ob ein ursprünglich abgeschlossener schriftlicher Vertrag nicht mehr auffindbar ist oder ob gar nie eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, lässt sich derzeit aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit nicht ohne Weiteres eruieren, welche internen Abmachungen betreffend das in Frage stehende Fahrzeug zwischen den Parteien getroffen wurden.
4.3.2 Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin macht der Beschwerdegegner geltend, es sei vereinbart worden, dass er Eigentümer des Fahrzeuges werde. Was die Abmachung betreffend die Benzinkosten für das in Frage stehende Fahrzeug betrifft, gaben C._____ und der Beschwerdegegner übereinstimmend
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an, dass zunächst die Beschwerdeführerin für diese aufgekommen sei, der Beschwerdegegner diese dann aber auch noch während laufendem Arbeitsverhältnis für einige Zeit selber getragen habe (Urk. 20/3 S. 4 f.; Urk. 20/4 S. 2). Demgegenüber geht aus den Angaben von C._____ hervor, dass den übrigen Arbeitnehmern stets Tankkarten für die Bezahlung der Benzinkosten der Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden (Urk. 20/4 S. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdegegner im Gegensatz zu seinen Mitarbeitern ab einem gewissen Zeitpunkt alleine für die Benzinkosten aufzukommen hatte, erweist es sich immerhin als plausibel, dass die mit dem Beschwerdegegner betreffend das anzeigegegenständliche Fahrzeug getroffene Vereinbarung auch in anderen Punkten von den mit den übrigen Arbeitnehmern betreffend die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen getroffenen Vereinbarungen abweicht. Es kann daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdegegners zwischen ihm und der Beschwerdeführerin vereinbart worden war, dass ihm das Fahrzeug zu Eigentum übertragen werden soll. Demnach steht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trotz des belegten Leasingverhältnisses und ihres ebenfalls belegten Erwerbs des Fahrzeugs zu Eigentum nicht von vornherein fest, dass das Eigentum am Fahrzeug trotz der Übergabe der Sache an den Beschwerdegegner bei ihr verblieben ist.
4.4.1 Aus der Beschwerdeschrift geht sodann hervor, dass seitens der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdegegner nicht nur keine schriftliche Vereinbarung betreffend die Nutzung des Geschäftsfahrzeuges getroffen worden sei, sondern es mit ihm auch nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben habe (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich geltend machen, dass es keineswegs ungewöhnlich sei und es die strafrechtlichen Vorwürfe auch nicht entkräfte, dass dem Beschwerdegegner nicht als erstes ein schriftlicher Arbeitsvertrag hingestreckt worden sei. So habe er viele Jahre den Job in der Firma gut gemacht. Anfangs habe es keine Unstimmigkeiten gegeben. Es habe gar keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gebraucht. Die Lohnzahlung jeden Monat habe innerhalb der Klein-/Familienfirma vollkommen genügt. Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. September 2021 ist überdies zu entnehmen, dass es die Mutter des Beschwerdegegners gewesen sei, welche die Lohnabrechnungen er-- 10 of 15 -stellt und die Löhne auch ausbezahlt habe (Urk. 40 S. 2). Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass ein Zerwürfnis mit dem Beschwerdegegner seitens der Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich eingeschätzt und daher auch das Treffen von schriftlichen Vereinbarungen für den Streitfall mit diesem als unnötig erachtet wurde.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin liess darauf hinweisen, dass der Beschwerdegegner ihr gegenüber offene Lohnforderungen geltend mache und er diesbezüglich bereits einen Zahlungsbefehl erwirkt habe. Ausserdem sei es in dieser Sache schon zu einem Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach und einer Friedensrichterverhandlung beim Friedensrichter in E._____ gekommen, wobei bisher weder eine Einigung erzielt worden noch ein Sachurteil ergangen sei (Urk. 2 S. 2 ff.; Urk. 3/13; Urk. 20/4 S. 4; Urk. 40 S. 2 ff.). Diesbezüglich liess die Beschwerdeführerin einräumen, dass ihrerseits nie bewiesen werden könne, dass keine Forderungen des Beschwerdegegners mehr bestehen würden (Urk. 40 S. 2). Diese Angabe zeigt, dass man sich seitens der Beschwerdeführerin bewusst ist, dass sich der Bestand bzw. Nichtbestand gegenseitiger Verpflichtungen ohne schriftliche Dokumentation nur schwer nachweisen lässt. Die Beschwerdeführerin liess im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner behaupteten Forderungen gegen sie anmerken, dass es sich bei den Behauptungen des Beschwerdegegners nur um Lügen zwecks Verwirrung aller Beteiligten und Behörden handle und der Beschwerdegegner dieses Spiel schon jahrelang so treibe (Urk. 40 S. 2). Sollte seitens der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Anmerkung tatsächlich bereits seit mehreren Jahren die Auffassung vertreten worden sein, dass der Beschwerdegegner ein solches "Spiel" treiben würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu ihrer eigenen Absicherung bestrebt gewesen wäre, mit dem Beschwerdegegner konkrete und schriftliche Vereinbarungen für den Streitfall sowohl hinsichtlich des Lohnanspruchs als auch in Bezug auf die Nutzung des Firmenfahrzeugs zu treffen. Dass Entsprechendes dennoch unterlassen wurde, hat die Beschwerdeführerin somit selbst zu vertreten.
4.4.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung oder Klärung behaupteter zivilrechtlicher
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Ansprüche oder Fragestellungen zu dienen und die Strafbehörden haben in diesem Zusammenhang der geschädigten Partei nicht die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3;6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 und 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). Dadurch, dass sie nicht darauf bestanden hatte, dass die von ihr geltend gemachten Vereinbarungen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner betreffend das anzeigegegenständliche Fahrzeug schriftlich festgehalten werden, nahm die Beschwerdeführerin die nun hinsichtlich der Frage der Eigentumsverhältnisse bestehende mangelhafte Beweislage gewissermassen in Kauf. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es demnach in diesem Fall nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, zunächst an Stelle der zivilen Gerichte die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen den Parteien aufzuarbeiten, um daraus erst auf eine – allfällige – Strafbarkeit schliessen zu können.
4.5 Zusammenfassend kann dem von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens besteht kein Anlass für die von der Beschwerdeführerin beantragte polizeiliche Ausschreibung und Beschlagnahmung des in Frage stehenden Fahrzeuges (Urk. 2 S. 1).
III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9).
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2. Die Beschwerdeführerin ist zudem zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Für die Aufwendungen der von ihm mandatierten Rechtsvertreter erweist es sich als angemessen, den Beschwerdegegner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Stellungnahmen pauschal mit Fr. 800.– inkl. MwSt. zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 300.– aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen. Ausgangsgemäss besteht sodann kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung (Urk. 2 S. 1).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 300.– wird dem Beschwerdegegner die Prozessentschädigung in Anrechnung an seinen Anspruch von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
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− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Höchli -- 15 of 15 --