UE210093
Nichtanhandnahme
14. Juli 2022Deutsch20 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210093-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 14. Juli...
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Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210093-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder
Beschluss vom 14. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. März 2021, A-6/2020/10018996 (Dossier 3)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner) wegen Rufschädigung und Nötigung (Urk. 3/3). Dieselbe E-Mail bzw. Anzeige versandte der Beschwerdeführer in Kopie auch an die Staatsanwaltschaft See/Oberland (fortan Staatsanwaltschaft; Urk. 21/3 D3).
In der Anzeige führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner – als Rechtsanwalt von C._____ – habe für seine Klientin eine Betreibung gegen D._____ eingeleitet und ihn, den Beschwerdeführer, darin als Solidarhafter genannt. Die in Betreibung gesetzte Forderung im Betrag von Fr. 40'000.– sei erfunden. Zudem sei es eine Rufschädigung wie auch eine Nötigung, wenn er (der Beschwerdeführer) in fremde Betreibungen bzw. Streitigkeiten verwickelt werde und ihm mit weiteren Straf- und Zivilprozessen gedroht werde, falls er nicht zahle (Urk. 3/3 S. 1). Weiter erklärte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe vor seiner Haustüre an der E._____-strasse in F._____ einen geöffneten Brief hingelegt, was ebenfalls eine Nötigung sei. Zudem hätte jeder Nachbar den Brief lesen können, der inhaltlich auf ihn (den Beschwerdeführer) Bezug nehme und in welchem es um Gewalt, Prostitution und Schulden gehe. Danach habe der Beschwerdegegner eine zweite Adresse von ihm aufgesucht, die G._____-strasse in F._____, und dort denselben Brief in den Briefkasten des Untermieters gelegt, wobei er sich nicht erklären könne, wie der Beschwerdegegner an diese Adresse gekommen sei. Auch dies sei eine Nötigung, indem der Beschwerdegegner ihm "im Nacken" sitze und ihn an verschiedenen Orten ausfindig gemacht habe (Urk. 3/3 S. 1).
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf, innert Frist konkrete Angaben (unter Beilage von Belegen) dazu zu machen, ob, aus welchen Gründen und gegen welche Person(en) er Strafanzeige einreichen wolle, ansonsten die Angelegenheit mangels eines schlüssigen Sachverhalts als erledigt erachtet werde (Urk. 21/4 D3). Darauf liess der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ein weiteres Schreiben per E-Mail (Datum nicht ersichtlich) mit Beilagen zukommen (Urk. 21/5 und Urk. 21/6, je D3).
2. Am 24. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in Bezug auf den Beschwerdegegner als beschuldigte Person (betr. Dossier 3; Urk. 3/1 = Urk. 5). Der Beschwerdeführer bestätigte den Empfang der Verfügung per 2. April 2021 (Urk. 16/1) und erhob dagegen mit Eingabe vom 5. April 2021 (Datum Poststempel) bei der hiesigen Kammer fristwahrend Beschwerde (Urk. 2, Beilagen gem. Urk. 3). Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine entsprechende Strafuntersuchung sei zu eröffnen ("ich bitte Sie, den Fall zu prüfen", Urk. 2 S. 2). Zudem seien die Unterlagen auch an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte weiterzuleiten (Urk. 2 S. 1 und S. 2).
3. Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 13. April 2021 auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging innert Frist beim Obergericht ein (Urk. 7, Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft je zur Stellungnahme innert der Frist von 10 Tagen übermittelt und Letztere darum ersucht, die Akten einzureichen (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 1. Juni 2021 rechtzeitig vernehmen und teilte mit, die Akten würden sich beim Bezirksgericht Uster befinden (Urk. 15, Beilagen gem. Urk. 16). Dieses übermittelte die Untersuchungsakten (Dossier 3) am 1. September 2021 (Urk. 21; s.a. Aktennotiz gem. Urk. 18). Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.
4. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft samt Beilagen dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung (Replik) innert der Frist von 10 Tagen übermittelt (Urk. 19). Dieser nahm mit Schreiben vom 10. September 2021 fristwahrend Stellung und hielt (sinngemäss) an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung (Duplik) innert der Frist von 10 Tagen übermittelt (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 28); der Beschwerdegegner liess sich (erneut) nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
5. Zufolge Abwesenheit eines Mitglieds der Kammer und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der Entscheid in einer teilweise anderen Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, wie beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.2; 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zusammengefasst damit, dass aus der Anzeige des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei, welches strafrechtlich relevante Verhalten er dem Beschwerdegegner als Rechtsvertreter von C._____ genau vorwerfe. Die Betreibung an sich wie auch die Androhung oder das Erheben einer zivilrechtlichen Klage seien zulässige Mittel, um eine finanzielle Forderung durchzusetzen. Die für eine Nötigung erforderliche Rechtswidrigkeit sei nicht gegeben, wenn mit legitimen Mitteln ein legitimer Zweck verfolgt werde und auch die Zweck-Mittel-Relation verhältnismässig sei. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, die Forderung sei nicht gerechtfertigt, so habe er zivilrechtliche Mittel zu ergreifen. Inwiefern der Beschwerdeführer mit einem geöffneten Brief vor seiner Haustüre durch den Beschwerdegegner zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt worden sein soll, sei ebenfalls nicht ersichtlich (Urk. 5 S. 1).
3.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer – soweit nachvollziehbar – geltend, sein Recht auf Datenschutz und Privatsphäre sei betroffen, indem der Beschwerdegegner ("dieser Anwalt") seine Adresse ausfindig gemacht habe. Das Ablegen des geöffneten Briefs (vgl. Urk. 3/2 S. 1) vor seiner Haustüre sei für ihn zudem ein Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis und die Sorgfaltspflicht von Anwälten. Es gehe nicht an, dass Anwälte so vorgehen und die Gegenpartei in der Weise anschwärzen dürften. Zudem sei die Betreibung böswillig und ungerechtfertigt eingeleitet worden (Urk. 2).
4.
Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Strafnorm setzt voraus, dass das Opfer durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird. Die Nötigungshandlung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
4.1
Die Betreibung an sich stellt ein rechtmässiges, gesetzlich vorgesehenes Druckmittel dar, um Forderungen durchzusetzen. Das Einreichen einer Betreibung ist somit grundsätzlich kein Zwangsmittel im Sinne des Tatbestands der Nötigung (DANIEL JOSITSCH/MARTINA CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Davon geht auch die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, wenn sie festhält, der Beschwerdegegner habe als Rechtsvertreter der Gläubigerin das Recht, für sie ein Betreibungsbegehren über eine bestimmte Forderung zu stellen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seiner Handlungsfreiheit rechtswidrig eingeschränkt (gewesen) sein soll, denn die fragliche Betreibung richtet (bzw. richtete) sich nicht gegen ihn, sondern gegen D._____, welche im entsprechenden Zahlungsbefehl vom 28. August 2020 allein als Schuldnerin aufgeführt ist (vgl. Urk. 3/2 S. 2). Der Beschwerdeführer wird im Anschluss an die im Zahlungsbefehl aufgeführte Forderung lediglich als Solidarhafter genannt. Ebenso bezieht sich die im Zahlungsbefehl enthaltene Aufforderung, die Forderung sei innert Frist zu zahlen, ausschliesslich auf die Schuldnerin, ohne Nennung des Beschwerdeführers. Dass gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich derselben Forderung ebenfalls eine (separate) Betreibung eingeleitet bzw. er als Solidarhafter tatsächlich belangt worden wäre, ist weder ersichtlich noch hat er selbst solches geltend gemacht. Ohnehin besteht im Betreibungsverfahren für die betreffende Person die Möglichkeit, die Rechtsbehelfe des Schuldbetreibungsund Konkursrechts (SchKG) anzurufen, mithin Rechtsvorschlag gegen die Betreibung zu erheben, um damit eine gerichtliche Klärung der fraglichen Forderung zu erlangen. Auch insofern ergibt sich keine Zwangslage im Sinne des Nötigungstatbestands.
4.2
Entsprechendes gilt auch für den im Zahlungsbefehl enthaltenen Vermerk, dass weitere zivilrechtliche oder auch strafrechtliche Forderungen vorbehalten werden. Damit wird lediglich ein grundsätzlich rechtmässiges Vorgehen in Aussicht gestellt, um mögliche weitere Forderungen geltend zu machen, wobei dem Beschwerdeführer – sollte er als Solidarhafter belangt werden (bzw. worden sein) – die Rechtsbehelfe des Zivilrechts zur Verfügung stünden, um sich gegen eine Forderung, die er als ungerechtfertigt erachtet, zur Wehr zu setzen. Eine rechtswidrige Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 181 StGB ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk jedenfalls nicht. Vielmehr ist insgesamt von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit auszugehen, weshalb die Staatsanwaltschaft insofern zurecht die Nichtanhandnahme einer Untersuchung verfügt hat.
4.3
Der offenbar an zwei Adressen des Beschwerdeführers hinterlegte Brief erweist sich als Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. August 2020 in seiner Funktion als Rechtsvertreter von C._____ an die frühere Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (Frau lic. iur. X._____), mit welchem er letztlich eine aussergerichtliche Einigung hinsichtlich der damals noch andauernden zivil- wie auch strafrechtlichen Auseinandersetzung vorschlug (vgl. Urk. 3/2). Damit ist das Schreiben bereits inhaltlich nicht geeignet, eine Nötigungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner den Brief an zwei Adressen des Beschwerdeführers abgelegt haben soll, jedoch ohne, dass es hierbei zu einem direkten, persönlichen Kontakt zwischen diesen gekommen wäre. Eine Bedrängnis im Sinne einer Zwangslage ist damit nicht gegeben. Ebenso geht die Staatsanwaltschaft zurecht davon aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer hierbei zu einem strafrechtlich relevanten Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt worden sei (Urk. 5 S. 1). Auch insofern ist der Tatbestand der Nötigung (klar) nicht erfüllt.
5.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschwerdegegner des Weiteren Anzeige wegen Rufschädigung erstattet, womit er (sinngemäss) die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB anruft.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der strafrechtliche Schutz der Ehre auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, nämlich auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist von demjenigen Sinn auszugehen, welcher ihr eine unbefangene Drittperson nach den konkreten Umständen beilegen muss. Generell ist auch der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 und E. 1.4; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1).
5.1
Der Beschwerdeführer erachtet den Umstand als rufschädigend, dass der Beschwerdegegner ihn einerseits in einer "fremden Betreibung" genannt und andererseits "mit fremden Streitigkeiten des Milieus" in Verbindung gebracht habe.
Die Nennung des Beschwerdeführers als Solidarhafter in der Betreibung einer anderen Person betrifft einen rein obligationenrechtlichen Umstand, nämlich die Haftungsverhältnisse, sollte die eigentliche Schuldnerin nicht zahlen (können). Der menschlich-sittliche Bereich ist dabei nicht tangiert. Es ist auch davon auszugehen, dass der entsprechende (nicht aktenkundige) Betreibungsregistereintrag allein auf die im Zahlungsbefehl aufgeführte Schuldnerin und nicht auf den Beschwerdeführer lautet, womit auch seine Kreditwürdigkeit bzw. das Vertrauen in seine Zahlungsfähigkeit nach aussen hin nicht in Frage gestellt ist (sollte der Beschwerdeführer darin eine Rufschädigung erblicken, was sich der Anzeige nicht schlüssig entnehmen lässt).
5.2
Aus der Betreibung an sich ergibt sich auf den ersten Blick nicht, dass es sich um eine "Streitigkeit des Milieus" handeln könnte, denn im Zahlungsbefehl ist lediglich vermerkt, der Beschwerdeführer hafte solidarisch für eine Forderung aus "Arbeitsvertrag", ohne nähere Angaben hierzu. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auf das Schreiben vom 10. August 2020 bezieht (Urk. 3/2), welches der Beschwerdegegner in einem geöffneten und wieder zugeklebten Briefumschlag (vgl. Urk. 21/2 D3) einmal vor der Haustüre des Beschwerdeführers an der E._____-strasse und sodann F._____ Briefkasten der untervermieteten Wohnung an der G._____-strasse je in F._____ abgelegt haben soll. Im Schreiben wird erwähnt, dass es sich um einen "Milieufall" handle (S. 2) und in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdeführer zivilrechtliche Forderungen geltend gemacht sowie strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden seien, weil er die Klientin des Beschwerdegegners tätlich angegriffen und verletzt haben soll (S. 1).
5.3
Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen oder weise Verbindungen zum Prostitutionsgewerbe auf, kann grundsätzlich als ehrrührig gelten. Der Beschwerdegegner verfasste das fragliche Schreiben jedoch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt in Bezug auf das damals noch gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren – mithin in der Funktion als Rechtsvertreter für seine Klientin zur Wahrung von deren Interessen – und adressierte dieses an die frühere Anwältin des Beschwerdeführers (Frau lic. iur. X._____). Zudem erweist sich das Schreiben grundsätzlich als sachlich gehalten; so wird hinsichtlich der strafrechtlichen Vorwürfe auf den Polizeirapport und belastende Zeugenaussagen verwiesen. Unter diesen Umständen sind die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdegegners nicht als ehrrührig im strafrechtlichen Sinne zu werten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.4
Dass ein Nachbar oder Untermieter den fraglichen Brief gelesen haben könnte, weil der Beschwerdegegner diesen vor der Haustüre des Beschwerdeführers bzw. im Briefkasten des Untermieters abgelegt haben soll, ist eine rein hypothetische Annahme. So führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme lediglich aus, er glaube, es habe sich herumgesprochen, was in dem Brief stehe, weil die Nachbarn ihn komisch oder gar nicht mehr ansehen würden (vgl. Urk. 23 S. 2). Der Brief sei zudem geöffnet und wieder zugeklebt gewesen, weshalb er annehmen müsse, dies sei ein Nachbar gewesen (vgl. Urk. 21/2 D3). Konkrete Anhaltspunkte, dass ein Nachbar den Brief gelesen haben soll, ergeben sich daraus nicht. Der Brief lag nicht etwa "offen" im Sinne von direkt einsehbar vor der Haustüre (wie die Formulierungen in der Beschwerde [Urk. 2] zunächst vermuten lassen), sondern in einem zugeklebten, mithin verschlossenen Briefumschlag. Der Brief war ursprünglich an die frühere Anwältin des Beschwerdeführers adressiert und danach mit handschriftlicher Ergänzung an den Beschwerdeführer (vgl. Briefkopf Urk. 3/2). Bei dieser Ausgangslage ist es sehr naheliegend, dass der Brief zuerst an Rechtsanwältin X._____ gelangte und sie den Brief an den Beschwerdegegner retournierte, weil sie den Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vertrat (vgl. hierzu Urk. 21/5 D3). Derselbe Brief wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mutmasslich an zwei Adressen überbracht; zuerst an seiner tatsächlichen, danach an seiner zweiten (vorübergehend untervermieteten) Wohnadresse. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass eine aussenstehende Drittperson vom Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Der Beschwerdeführer hat auch nicht direkt geltend gemacht, der Untermieter hätte den Brief geöffnet und gelesen, sondern der Brief sei bereits geöffnet in den Briefkasten gelegt worden (vgl. Urk. 3/3) und der Untermieter habe ihm diesen später übergeben. Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten Rufschädigung ist auch in dieser Hinsicht nicht gegeben.
6.
In seiner Stellungnahme vom 10. September 2021 macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Strafanzeige schliesslich geltend, der Beschwerdegegner erhebe falsche Anschuldigungen gegen ihn, indem er unsinnige Sachen äussere, die nicht einmal seine Klientin bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei behauptet habe. Die falschen Anschuldigungen würden sich auf seine Tätigkeit im Milieu erstrecken und auf das, was er (der Beschwerdeführer) der Klientin des Beschwerdegegners (C._____) angetan haben soll (Urk. 23 S. 2, erneut mit Bezug auf das Schreiben gem. Urk. 3/2).
6.1
Der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
6.2
Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. März 2021 beim Bezirksgericht Uster Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu Lasten der Geschädigten C._____ (Urk. 31), welche in dem entsprechenden Verfahren durch den Beschwerdegegner anwaltlich vertreten war (das Verfahren wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 15. Oktober 2021, Einzelgericht in Strafsachen, eingestellt [Urk. 32] mit Hinweis auf den Vergleich der Parteien vom 7. Juli 2021). Die vom Beschwerdeführer als falsche Anschuldigung bezeichneten Aussagen im Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. August 2020 erfolgten nicht in der Absicht, gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfolgung herbeizuführen, weil in der betreffenden Sache C._____ bereits am 17. Februar 2020 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer gestellt hatte (vgl. Urk. 32 S. 2), mithin die entsprechende Strafuntersuchung bereits pendent war. Eine falsche Anschuldigung im strafrechtlichen Sinne fällt daher ausser Betracht.
7.
Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt – soweit ein solcher nachvollziehbar dargetan ist – kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners entnommen werden. Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
III.
1.
Gemäss Art. 15 des Anwaltsgesetzes (BGFA) melden die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten (für den Kanton Zürich vgl. § 39 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz [AnwG, LS 215.1]).
2.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Beschwerdegegner habe durch das Ablegen des Schreibens vom 10. August 2020 (Urk. 3/2) vor seiner Haustüre und im Briefkasten des Untermieters gegen das Anwaltsgeheimnis und die Sorgfaltsplicht von Anwälten verstossen, weil Dritte den Brief hätten öffnen und lesen können. Die Unterlagen (gemeint die Akten im Beschwerdeverfahren) seien deshalb auch an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterzuleiten (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
3.
Das fragliche Schreiben enthält zwar vertrauliche Informationen (vgl. hierzu bereits die Ausführungen unter II./Ziff. 5.2); das Vorgehen des Beschwerdegegners, sollte er den Brief einmal vor der Haustüre des Beschwerdeführers und einmal im Briefkasten des Untermieters abgelegt haben (vgl. hierzu II./Ziff. 5.4), begründet aber noch keine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht oder des Anwaltsgeheimnisses (vgl. Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA; zudem Art. 321 StGB, hierzu nachfolgend III./Ziff. 3.3).
3.1
Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 12. April 2021 soll der Beschwerdeführer seit dem 30. November 2018 in F._____ abgemeldet und nach Deutschland gezogen sein (vgl. Urk. 6). Der Beschwerdeführer war im relevanten Zeitpunkt somit nicht in F._____ angemeldet. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Oktober 2020 wieder in F._____ an der E._____-strasse wohnt, wie er in der Strafanzeige vom 1. Oktober 2020 und fortan in weiteren Eingaben selbst festgehalten hat (vgl. Urk. 3/3; ebenso Urk. 2 und Urk. 23). Somit hat er es (zumindest damals) unterlassen, sich in der Stadt F._____ nach seinem Zuzug erneut anzumelden und hinsichtlich seiner aktuellen Wohnadresse nach aussen hin Klarheit zu schaffen. Fraglich ist zudem, ob der Beschwerdeführer an der E._____-strasse in F._____ über einen mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten verfügte, denn im Beschwerdeverfahren erfolgte die Zustellung von Sendungen an ihn via Postfach bzw. am Postschalter und nicht direkt an der E._____-strasse (vgl. Urk. 20, Urk. 8). Zudem hat er ausgeführt, dass an besagter Adresse seine Türklingel nicht angeschrieben sei (Urk. 2 S. 1).
3.2
Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner, als Rechtsvertreter der Geschädigten im damals noch laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, der selbst nicht mehr anwaltlich vertreten war (vgl. hierzu Urk. 21/5 D3), kein sorgfalts- oder anderweitig pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, falls er den entsprechenden Brief mit dem Vorschlag einer aussergerichtlichen Einigung an zwei möglichen Adressen des Beschwerdeführers vorbeibrachte, um sicherzugehen, dass dieser das Schreiben auch tatsächlich erhalten würde (zu einem Vergleich der Parteien kam es denn auch am 7. Juli 2021, vgl. Urk. 32 S. 2 f.).
3.3
Entsprechend hat der Beschwerdegegner mit seinem mutmasslichen Vorgehen auch nicht in Kauf genommen, dass unbeteiligte Dritte den Inhalt des Briefs zur Kenntnis nehmen würden. Der Brief lag, wie bereits dargelegt, nicht unmittelbar einsehbar im Treppenhaus oder in einem fremden Briefkasten, sondern dieser war gemäss den Schilderung des Beschwerdeführers direkt vor seiner Haustüre bzw. im Briefkasten des Untermieters in einem geöffneten, wieder zugeklebten Briefumschlag platziert (vgl. hierzu bereits II./Ziff. 5.4), wobei der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer den Brief vor seiner Haustüre unmittelbar auffinden würde und der Untermieter instruiert war, Sendungen an den Beschwerdeführer sogleich an ihn weiterzureichen. Von einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses im Sinne der Strafnorm nach Art. 321 StGB sowie einem Verstoss gegen Art. 12 f. BGFA ist mangels Offenbarung des (vertraulichen) Inhalts des Briefes gegenüber aussenstehenden Dritten folglich nicht auszugehen.
3.4
Somit besteht insgesamt – mangels Anhaltspunkten für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners im Sinne des StGB oder einer Verletzung der Bestimmungen des BGFA – kein Anlass, die Akten im vorliegenden Verfahren der genannten Aufsichtskommission zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, eine entsprechende Verzeigung bei der zuständigen Kommission von sich aus in schriftlicher Form vorzunehmen (§ 30 Abs. 1 lit. a AnwG).
IV.
1.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückzuerstatten.
2.
Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtrieben – er hat keine Stellungnahme eingereicht – keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Die Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer
im Restbetrag zurückerstattet. Eine Verrechnung mit allfälligen weiteren Ansprüchen des Staates bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad A-6/2020/10018996 unter Rücksendung der beigezogenen Untersuchungsakten, Urk. 21 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 14. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder