UE210111
Nichtanhandnahme
20. Januar 2022Deutsch18 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210111-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 20. Janua...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210111-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 20. Januar 2022
in Sachen
A._____ Ltd., Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 16. März 2021, PARA-WK/2020/10014298
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ Ltd. (fortan A'._____) erstattete, zusammen mit der E._____ Plc (fortan E._____), am 4. Mai 2020 gegen B._____, C._____ und D._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung und allfällig weiterer Delikte. Bei den Beschuldigten handelt es sich um ehemalige Verwaltungsräte von F._____ Asset Management AG (fortan F._____).
Gemäss Strafanzeige habe E._____ im November 2009 einen günstigen Kredit zwecks Kauf eines Hochhauses in G._____ [Staat in Afrika] benötigt und A'._____ damit beauftragt, einen Mäkler zu suchen. A'._____ habe im November 2010 F._____ als Kreditvermittlerin beauftragt und ihr einen Betrag von USD 1 Mio. als Vorschuss überwiesen. F._____ sei zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet gewesen, falls die Kreditvermittlung nicht gelingen sollte. Ab April 2011 habe sich die Angelegenheit wegen rechtlicher Schwierigkeiten betreffend das Hochhaus verzögert. Schliesslich habe F._____ den Mäklervertrag im September 2012 gekündigt.
In der Folge habe A'._____ den Vorschuss zurückverlangt. F._____ habe die Rückzahlungspflicht zwar anerkannt, aber keine Rückzahlungen vorgenommen. A'._____ sei nichts anderes übrig geblieben, als F._____ beim Zürcher Handelsgericht auf Rückzahlung des Vorschusses einzuklagen. Die Klage sei mit Urteil vom 16. August 2017 gutgeheissen worden. Dennoch habe F._____ den Vorschuss weiterhin nicht zurückbezahlt, sondern sich von A'._____ in den Konkurs treiben lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass F._____ schon wenige Tage nach Erhalt des Vorschusses damit begonnen habe, das Geld auszugeben. Auch als F._____ aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten um das Hochhaus nicht mehr damit habe rechnen können, den Mäklerlohn zu verdienen, habe sie das Geld weiterhin für eigene Zwecke verwendet. Dies habe sich selbst dann nicht geändert, als F._____ den Mäklervertrag gekündigt habe und den Vorschuss hätte zurückzahlen müssen.
Der grösste Teil des Vorschusses sei als Entgelt für juristische Beratungsleistungen in das Vermögen von B._____ geflossen, aber auch C._____ und D._____ hätten vom Vorschuss beträchtlich profitiert. Deren Bezüge seien jeweils als Spesenersatz oder Honorar abgebucht worden. Ausserdem habe F._____ aus dem Vorschuss ein Darlehen gewährt. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am Handelsgericht im Juli 2014 sei der gesamte Vorschuss verbraucht gewesen (vgl. Urk. 3 S. 1-3; Urk. 14/Dossier 2/1).
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entschied am 16. März 2021, das Strafverfahren nicht an Hand zu nehmen, da der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt worden sei (Urk. 3).
3. A._____ Ltd. (fortan Beschwerdeführerin) liess gegen die Nichtanhandnahmeverfügung bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates (Urk. 2 S. 2).
4. Der Beschwerdeführerin wurde aufgegeben, eine Prozesskaution im Betrag von CHF 3'500.-- zu leisten. Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8).
5. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang wird auf die Fortsetzung des Schriftenwechsels verzichtet.
6. Infolge der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechend ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1.
Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin stellt die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft in Frage, wonach der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt worden sei. Sie ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft hätte eine Strafuntersuchung einleiten müssen.
2.2
Die Staatsanwaltschaft eröffnet unter anderem eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore) darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, etwa wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer, Urteil 6B_594/2021 vom 6.9.21 E. 7).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid wie folgt:
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid wie folgt:
Es liege zwar kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und F._____ im Recht. Aus einem Schreiben von F._____ an die Beschwerdeführerin vom 10. November 2010, das der Strafanzeige beigelegt worden sei, ergebe sich aber, dass F._____ sich bereit erklärt habe, von der Beschwerdeführerin eine Gebühr von USD 1 Mio. zu empfangen und dass diese im Vor-aus bezahlte Gebühr für die Vermittlung eines Darlehens in der Höhe von USD 40 Mio. für ein Projekt von E._____ erhoben werde. Dieses Schreiben sei im Dezember 2010 sowohl von F._____ als auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Aus einem weiteren Schreiben von F._____ an die Beschwerdeführerin vom 8. November 2010 gehe hervor, dass F._____ bereit sei, mit der Beschwerdeführerin zusammen zu arbeiten, um für das Projekt der Beschwerdeführerin resp. von E._____ einen Kredit zu organisieren. Weiter gehe aus dem Schreiben hervor, dass die Gebühr, die für den Start des Prozesses und des Due Diligence-Verfahrens notwendig sei, USD 1 Mio. betrage und (abzüglich 5%) zurückerstattet werde, wenn die Kreditvermittlung nicht zustande komme. In einem Schreiben der H._____ Limited [Bank] vom 6. Dezember 2012 (recte 2010) sei festgehalten worden, dass die Bank im Namen von E._____ USD 1 Mio. bis am 7. Dezember 2010 transferieren werde, dieser Geldbetrag als Gebühr für die Vermittlung eines Kredits in der Höhe von USD 40 Mio. zugunsten von E._____ gedacht sei und der Betrag zurückbezahlt werden müsse, falls F._____ innerhalb einer angemessenen Frist die Finanzierung nicht sicherstellen könne. Letzteres werde auch in einem Schreiben von E._____ an F._____ vom 23. Mai 2012 wiederholt. Aus weiteren Schreiben von F._____ an E._____ bzw. an die Beschwerdeführerin aus den Jahren 2012 und 2013 gehe zudem hervor, dass diese sich bereit erklärt habe, mindestens den Grossteil des Vorschusses zurückzuzahlen (Urk. 6 S. 5-6).
Das Zürcher Handelsgericht habe das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und F._____ als Mäklervertrag qualifiziert und festgestellt, dass es sich beim im Voraus geleisteten Honorar um den Mäklerlohn gehandelt habe. Weiter habe das Handelsgericht festgehalten, dass der Mäklerlohn nicht geschuldet gewesen sei, weil die Kreditvermittlung nicht zustande gekommen sei (Urk. 6 S. 6).
Gemäss dem Bundesgerichtsurteil 6B_329/2007 gelte der im Rahmen eines Mäklervertrags vereinbarte Mäklerlohn nicht als anvertraut im Sinne des Veruntreuungstatbestands, da der Mäkler diesen Lohn für sich einnehme und nicht zur ständigen Werterhaltung verpflichtet sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründe der Umstand, dass ein vorausbezahlter Mäklerlohn zurückerstattet werden müsse, wenn der zu vermittelnde Kreditvertrag nicht zustande komme, keine strafbewehrte Pflicht zur Werterhaltung, sondern lediglich eine obligatorische Rückerstattungspflicht. Diese werde bei Kündigung des Mäklervertrags fällig, wenn kein Kreditvertrag habe vermittelt werden können. Eine Ausnahme läge allenfalls dann vor, wenn die Parteien eine zweckgebundene Verwendung des Vorschusses zur Sicherung der Rückzahlung des Mäklerlohns vereinbart hätten. Im vorliegenden Fall treffe dies nicht zu (Urk. 6 S. 5 f.).
Es liege gerade im Wesen des Vorschusses, dass er ohne gegenteilige Abrede frei verwendet werden könne, selbst wenn er in einem späteren Zeitpunkt einmal zurückbezahlt werden müsse. Ansonsten würde die Verabredung eines Vorschusses keinen Sinn ergeben. Aus dem Schreiben von F._____ an die Beschwerdeführerin vom 8. November 2011 gehe hervor, dass F._____ das Geld benötigt habe, um mit dem Kreditvermittlungsprozess und einem Due-Diligence-Verfahren beginnen zu können, mithin um die entstehenden Kosten zu decken. Wenn der Vorschuss nur dazu gedient hätte, die Forderung von F._____ auf Bezahlung des Mäklerlohns nach Vertragserfüllung zu sichern, hätten die Parteien die Überweisung des Betrags auf ein Sperrkonto oder dergleichen vereinbaren können. Dies hätten sie aber nicht getan. Aus den Akten ergäben sich jedenfalls keine Hinweise, dass die Zahlung nur zur Sicherung der Forderung von F._____ geleistet worden sei (Urk. 6 S. 7).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, das von der Staatsanwaltschaft zitierte Bundesgerichtsurteil 6B_329/2007 sei nicht einschlägig. Das Urteil betreffe nicht einen Mäklervertrag, sondern einen Auftrag. Zudem habe das Bundesgericht darin festgehalten, dass es bei der Frage der Werterhaltungspflicht darauf ankomme, für wen die Zahlung bestimmt gewesen und aus welchem Grund sie geleistet worden sei. Bei einer Akonto- oder Abschlagszahlung an eine schon bestehende oder in Kürze sicher entstehende Schuld bestehe der Sinn der Zahlung in der Tilgung dieser Schuld. In diesem Fall könne der Empfänger frei über das erhaltene Geld verfügen. Gehe es dagegen um einen Vorschuss an einen bedingten (und damit noch nicht entstandenen und möglicherweise auch nie entstehenden) Anspruch, so liege der Zweck der Zahlung in der Sicherstellung der späteren Tilgung einer bedingt entstehenden Schuld (Urk. 2 S. 5-6). In diesem Fall treffe den Empfänger bis zum Eintritt der Bedingung, d.h. bis zur Entstehung des Anspruchs, eine Werterhaltungspflicht. Dies ergebe sich aus Art. 152 Abs. 1 OR und gehe auch aus Erwägung 3.7 des zitierten Bundesgerichtsurteils hervor. Danach gelte eine Zahlung zur Sicherstellung eines bedingten Anspruchs als anvertraut im Sinne des Veruntreuungstatbestands. Der Empfänger dürfe den ihm übergebenen Vermögenswert nur bei Eintritt der Bedingung für sich verwenden und müsse ihn an den Treugeber zurückgeben, wenn die Bedingung nicht mehr eintreten könne (Urk. 2 S. 6).
Im vorliegenden Fall habe die Zahlung des Vorschusses nicht der Tilgung einer Schuld, sondern der Sicherstellung der Tilgung gedient. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass F._____ im Zeitpunkt der Vorschussleistung noch gar keine Vermittlungstätigkeit geleistet und vor dem erfolgreichen Abschluss der Vermittlungstätigkeit sowieso keinen Anspruch auf den Mäklerlohn gehabt habe. Dies sei in Art. 413 Abs. 1 OR so vorgesehen und sei auch so vereinbart worden. Ab Einleitung des Prozesses in G._____ im April 2011 sei es eher unwahrscheinlich gewesen, dass F._____ je einen Mäklerlohn zugute haben werde. Mit der Kündigung des Mäklervertrags durch F._____ im September 2012 sei die Entstehung eines Mäklerlohns unmöglich geworden. Weder F._____ noch die Beschwerdegegner 1-3 hätten ein Recht auf den Verbrauch des Vorschusses gehabt, solange der Mäklerlohn nicht verdient gewesen sei (Urk. 2 S. 6-7).
Die Parteien hätten die Rückerstattungspflicht explizit vereinbart. Selbst wenn keine Rückerstattungspflicht vereinbart worden wäre, so hätte sich diese aus Art. 153 Abs. 2 OR ergeben. Die Rückerstattungspflicht sei auch in der Jahresrechnung von F._____ verbucht worden. Das Handelsgericht und das Bundesgericht hätten die Rückerstattungspflicht bestätigt (Urk. 2 S. 7).
Zahlungen zur Sicherstellung einer zukünftigen möglichen Schuld hätten den Sinn, dass der Empfänger nach dem Entstehen seines Anspruchs kein Inkasso betreiben müsse, sondern sich aus dem Vorschuss bedienen könne. Dies sei auch im vorliegenden Fall Grund der Vorschussleistung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen dürfen, dass F._____ resp. die Beschwerdegegner 1-3 den Vorschuss vereinbarungsgemäss bis zur Entstehung der Schuld erhalten würden. Dass der Vorschuss nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt worden sei, könne in Anbetracht der zivil- und strafrechtlich bestehenden Werterhaltungspflicht keine Rolle spielen (Urk. 2 S. 8).
F._____ habe keinen Auslagenersatz zugute gehabt. Das Handelsgericht habe dies bestätigt. Die verwendeten Formulierungen ("Gebühr", "engagement fee") in einigen Schreiben seien missverständlich. Auch die Verbuchung des erhaltenen Betrags als "langfristige Darlehensverbindlichkeit gegenüber Dritten" ändere nichts an der Qualifikation des Vorschusses als Sicherstellung eines möglichen Mäklerlohns (Urk. 2 S. 9).
4.
4.1 Der Veruntreuung macht sich schuldig, wer einen ihm anvertrauten Vermögenswert unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2). Nur das, was jemand für sich selbst eingenommen hat, gilt nicht als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (BGE 133 IV
21 E. 7.2; ANDREAS DONATSCH, in: StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 138 N. 16).
In dem von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_329/2007 ging es u.a. um die Frage, ob Reservationszahlungen, die im Hinblick auf einen möglichen späteren Hauskauf erfolgten, als anvertraut
gelten. Das Bundesgericht entschied, dass eine Zahlung zur Sicherstellung eines bedingten Anspruchs als dem Empfänger anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt, da der Empfänger den ihm übergebenen Vermögenswert nur bei Eintritt der Bedingung für sich verwenden darf und ihn dem Treugeber zurückgeben muss, wenn die Bedingung nicht mehr eintreten kann (BGer, Urteil 6B_329/2007 vom 11.12.07 E. 3.7).
Die Beschwerdeführerin machte demnach zu Recht geltend, dass der Empfänger einer Leistung zur Sicherstellung eines inskünftig möglicherweise entstehenden vertraglichen Anspruchs den betreffenden Vermögenswert nicht für sich selbst erhält. Den Empfänger trifft in dieser Konstellation eine Werterhaltungspflicht. Er ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen bis zum Eintritt der Bedingung ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2).
Ob eine Pflicht zur Werterhaltung besteht, hängt von der konkreten Abmachung ab. Die Parteien können die Werterhaltungspflicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (BGE 143 IV 2976 E. 1.3).
4.2 Bei der Auslegung eines Vertrags ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf einer Beweiswürdigung (BGE 144 III 93 E. 5.2.2).
Kann ein tatsächlicher Wille nicht festgestellt werden, sind Verträge aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorangegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten. Zu berücksichtigen ist insbesondere der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin schloss mit F._____ einen Kreditvermittlungsvertrag. Das Handelsgericht Zürich qualifizierte diese Vereinbarung als Mäklervertrag und das zum Voraus geleistete Honorar als Mäklerlohn (Urteil des Handelsgerichts vom 16.8.17 E. 1.5.3 [HG150272]). Das Handelsgerichtsurteil wurde vom Bundesgericht geschützt (Urteil 4A_504/2017 vom 6. Februar 2018).
Gemäss Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Dies schliesst indessen nicht aus, dass der Mäklerlohn oder ein Teil davon als Vorauszahlung geleistet wird. Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, muss der Vorschuss zurückgezahlt werden. Das Handelsgericht bejahte dementsprechend einen zivilrechtlichen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin auf den geleisteten Vorschuss, weil die Kreditvermittlung nicht zustande kam (Urteil des Handelsgerichts, a.a.O., E. 1.5.4.2 und E. 1.6).
5.2 Laut Beschwerdeführerin soll es sich beim Vorschuss von USD 1 Mio. nicht um eine Vorauszahlung auf eine noch nicht erbrachte, mithin noch nicht fällige Leistung, sondern um eine Sicherstellung des Mäklerlohns handeln. Die Beschwerdeführerin berief sich in der Beschwerdeschrift auf Beilage 5 und Beilage 14 zur Strafanzeige (Urk. 2 S. 6 N. 11 mit Verweis auf Fussnote 27 der Strafanzeige).
Bei der Beilage 5 (Urk. 14/D2/5) handelt es sich um das vorbezeichnete Schreiben von F._____ an die Beschwerdeführerin vom 8. November 2010. Darin verpflichtete sich F._____, die Gebühr von USD 1 Mio. abzüglich 5% zurückzuzahlen, wenn die Kreditvermittlung scheitert (The engagement fee required to start the process and begin the due diligence procedure is (§1,000,000) One million US dollars. The fee will be refundable, less expenses of 5%, if a loan facility cannot be arranged). Aus dem Schreiben lässt sich erkennen, dass F._____ die vertragsrechtliche Pflicht zur Rückerstattung der erhaltenen Gebühr (abzüglich 5%) bei Misslingen des Vermittlungsgeschäfts anerkannte. Es gibt indessen keine Hinweise darauf, dass F._____ den erhaltenen Vorschuss als Sicherstellung des Mäklerlohns verstand. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht feststellte, war die Gebühr explizit dafür gedacht, die mit der Kreditvermittlung entstehenden Kosten zu decken, das Geld mithin zu verwenden.
Die Beilage 14 (Urk. 14/D2/14) verkörpert das ebenfalls bereits erwähnte Schreiben der H._____ Limited an F._____ vom 6. Dezember 2010, worin die Bank die Überweisung des Betrags von USD 1 Mio. ankündigte und festhielt, dass dieses Geld als Honorar (engagement fee) für die Vermittlung eines Kredits von USD 40 Mio. zugunsten E._____ gedacht sei. Weiter hielt die Bank fest, dass das Honorar zurückbezahlt werden müsse, wenn die Kreditvermittlung nicht innert angemessener Frist gelinge (The sum of One Million Dollars Only (§1,000,000) is a refundable engagement fee in the event that F._____ Asset Management AG does not secure appropriate financing on reasonable terms within a reasonable time). Auch in diesem Schreiben finden sich keine tatsächlichen Hinweise darauf, dass die Parteien eine Werterhaltungspflicht vereinbart hätten. Das Schreiben hält lediglich fest, dass F._____ eine obligatorische Rückerstattungspflicht im Falle des Scheiterns der Kreditvermittlung trifft.
Auch in den weiteren Beilagen zur Strafanzeige gibt es keine tatsächlichen Hinweise darauf, dass die Parteien eine Sicherstellungspflicht vereinbart hätten. Das gilt insbesondere auch für das Schreiben von F._____ an die Beschwerdeführerin vom 10. November 2010, das im Dezember 2010 von beiden Parteien unterzeichnet wurde (Urk. 14/D2/6). Die Parteien hielten darin übereinstimmend fest, dass die Überweisung von USD 1 Mio. als Vorausbezahlung für eine Kreditvermittlung bestimmt sei (Please be informed that we hereby undertake to accept from you a fee in the amount of §1,000,000.00 USD (One Million US Dollars)… The fee will be for the arrangement of a loan facility with a value of §40,000,000.00 USD (Forty Million US Dollars). The loan facility will be for a project to be undertaken by E._____ (E._____). … This transaction is conducted between two principal entities for the arrangement of a loan facility against a pre-paid fee of the above mentioned amount). Ausserdem hielten die Parteien fest, dass die Beschwerdeführerin den legalen Ursprung der Gebühr bestätigen müsse und die Gebühr unwiderruflich, übertragbar und an keine Bedingungen geknüpft sei (A'._____ must declare separately that the fee amount transferred on behalf of E._____ is clean and cleared of non-criminal origin, and that it will be irrevocable, transferable and unconditional).
Bei der gegebenen Sachlage ist ein tatsächlicher übereinstimmender Parteiwille, dass die Gebühr als Sicherstellung des Mäklerlohns gedacht war und F._____ über die obligatorische Pflicht zur Rückerstattung hinaus auch eine strafbewehrte Werterhaltungspflicht traf, nicht feststellbar.
5.3 Auch unter objektiven Gesichtspunkten erscheint klar, dass die Beschwerdeführerin die im Recht liegenden Schreiben nach Treu und Glauben nicht so verstehen durfte, dass die Vorschussleistung als Sicherheit diente. Wie gesagt war die Gebühr zur Kostendeckung bestimmt und an keine Bedingungen geknüpft (vgl. Urk. 14/D2/5). Es liegt demnach auch aus objektiver Sicht keine Abmachung über eine strafbewehrte Pflicht zur Werterhaltung vor.
5.4 Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass F._____ nur vertragsrechtlich in der Pflicht zur Rückerstattung des Vorschusses steht und sich die Beschwerdegegner 1-3 als Verwaltungsräte der F._____ nicht der Veruntreuung schuldig machten, indem sie den Vorschuss verbrauchten. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht zu beanstanden.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 2'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr ist von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. Mangels entstandener wesentlicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1-3 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegner 2 und 3, ad acta; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad PARA-WK/2020/10014298 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 20. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder