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Entscheid

UE210138

Einstellung

28. Januar 2022Deutsch21 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210138-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 28. Januar...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210138-O/U/BEE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 28. Januar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2021, B-2/2021/10005969

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Januar 2021 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Körperverletzung sowie allfälliger weiterer Delikte und konstituierte sich zugleich als Straf- und Zivilklägerin (Urk. 16/7/1). Am 15. Februar 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin sowie wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes (Urk. 16/1). Mit Strafbefehl vom 28. April 2021 wurde der Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG und § 23 Abs. 1 lit. e HuV schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.00 bestraft (Urk. 16/13). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 30. April 2021 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 16/18) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. April 2021 (Ref. B-"/2021/10005969) aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erlassen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Staatskasse.

3. Die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 ging innert Frist ein (Urk. 6, Urk. 9, Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin mit Eingabe vom 2. August 2021 zur Beschwerde Stellung (Urk. 15). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. September 2021 (Urk. 21). Mit Verfügung vom 24. September 2021 wurde dem Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 23). Diese liessen sich nicht (mehr) vernehmen (Urk. 24, Urk. 25).

Erwägungen

II.

1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1).

1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Staatsanwaltschaft ist allerdings nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1).

2. Dem Beschwerdegegner wird von der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er am 14. Oktober 2020 bei der C._____-strasse in D._____, seinen Hund der Rasse Nova scotia duck tolling Retriever namens E._____ ungenügend beaufsichtigt bzw. zu spät/nicht angeleint habe, so dass dieser davon gerannt sei, die Hunde der Beschwerdegegnerin angegriffen und mindestens einen dieser Hunde gebissen habe, wobei ausserdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Angriffs von E._____ auf ihre Hunde zu Fall gekommen sei und sich bei diesem Sturz Verletzungen zugezogen habe (Urk. 3/2 S. 1).

3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass die Ursache des Sturzes der Beschwerdeführerin nicht

eruierbar resp. unbekannt sei. Die Beschwerdeführerin gebe selbst an, nicht zu wissen, weshalb sie gestürzt sei. E._____ habe sie nicht angegriffen, sie nicht berührt und sie sei kurz vor dem Sturz stillgestanden. Inwiefern die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners (ungenügendes Beaufsichtigen, Halten und Führen von E._____ bzw. zu spätes/fehlendes Anleinen von E._____) Ursache für den Sturz bzw. die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen sein soll, sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass nicht der Angriff von E._____ auf die Hunde der Beschwerdeführerin Ursache ihres Sturzes gewesen sei, sondern sie ebenso ohne das Zutun von E._____ bzw. des Beschwerdegegners über die Trottoirkante hätte stürzen können. Dem Beschwerdegegner könne nicht mit anklagegenügender Bestimmtheit nachgewiesen werden, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung, mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die Ursache des Sturzes und der dadurch von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen gewesen sei, weshalb es am Kriterium der Vermeidbarkeit des Erfolges fehle (Urk. 3/2 S. 4 f.).

3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnete zusammengefasst, dass der Beschwerdegegner ausdrücklich die Fahrlässigkeit der Körperverletzung anerkannt habe. Aufgrund der Aktenlage bestehe ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Sturz durch die Verletzung der Sorgfaltspflichten des Beschwerdegegners verursacht worden sei. Eine andere Ursache könne ausgeschlossen werden. Es sei offensichtlich, dass sie, die Beschwerdeführerin, als Folge der Attacke des Hundes E._____ auf ihre Hunde in einen sehr aufgeregten Zustand geraten sei und in so einer Situation sei es auch nicht aussergewöhnlich, dass sie im Nachhinein nicht gewusst habe, was genau zum Sturz geführt habe, sei es nun ein Stolpern über eine Leine, eine Trottoirkante, ein Ausrutschen oder der Verlust des Gleichgewichts. Dass bei einer Attacke auf angeleinte Hunde auch deren Besitzer verletzt werden könnte, sei durchaus voraussehbar. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht sei auch relevant für den Erfolgseintritt gewesen. Wäre E._____ angeleint gewesen, hätte er ihre Hunde nicht attackieren können. Aufgrund des Sachverhalts scheine der Sturz ohne Weiteres durch die Attacke von E._____ verursacht worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft hätte daher einen Strafbefehl erlassen müssen (Urk. 2).

3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme an ihrem Standpunkt fest und ergänzte, dass es durchaus fraglich sei, ob ein solcher Sturz – selbst wenn er direkte Folge der Sorgfaltspflichtverletzung gewesen wäre – für den Beschwerdegegner voraussehbar gewesen wäre (Urk. 15).

3.4. Die Beschwerdeführerin erwiderte in ihrer Replik im Wesentlichen, dass in BGE 102 II 232 eine Kausalität durch das Bundesgericht bejaht worden sei, als ein Geschädigter vor einem Hund geflohen sei und sich hierbei verletzt habe. Die Anforderungen an die Hundehaltung seien hoch. Der Gesetzgeber unterstelle Hunden grundsätzlich ein Gefahrenpotential; entsprechend sei nicht ohne Weiteres anzunehmen, es fehle an der Voraussehbarkeit, dass eine andere Spaziergängerin mit Hunden bei einem Angriff durch einen fremden, unbeaufsichtigten Hund, der nicht kontrollierbar sei, verletzt werden könne. Dass der Beschwerdegegner eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe, stehe aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls fest. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft widerspreche denn auch dem Bundesgerichtsentscheid 1B_366/2011, wo bei einem ähnlichen Sachverhalt mangels Voraussehbarkeit das Resultat durch eine Einstellung vorweggenommen worden sei, was vom Bundesgericht nicht geschützt worden sei (Urk. 21).

4.1. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist auf Antrag strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch fremde Rechtsgüter geschädigt werden. Grenze dieser Sicherungspflicht ist die Zumutbarkeit. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Voraussehbarkeit des Erfolges. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen resp. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Sodann muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2).

Eine fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war. Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Die für die Erfolgszurechnung wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, ist unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.3.2).

4.2. Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a HuG sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt (§ 9 Abs. 5 HuG).

5.1. Mit Strafbefehl vom 28. April 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Hundegesetzes im Sinne von § 27 Abs. 1 HuG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. a HuG und § 23 Abs. 1 lit. e HuV verurteilt. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Urk. 15 S. 2). Gemäss Strafbefehl wurde dem Beschwerdegegner angelastet, dass er, obwohl ihm bekannt war, dass sein Hund E._____ gegenüber anderen bellenden oder aggressiven Hunden ebenfalls zu aggressivem Verhalten neigt und obwohl er vom Fussweg oberhalb des Eichholzwegs den Eichholzweg nicht einsehen konnte bzw. somit nicht sehen konnte, ob sich in der Nähe andere (bellende) Hunde befinden, sich entschied, E._____ von der Leine zu lassen bzw. nicht anzuleinen, wodurch er seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Durch dieses Verhalten traf er gemäss Strafbefehl nicht hinlängliche Vorkehrungen, die es seinem Hund verunmöglicht hätten, andere Hunde zu beissen. So wäre es ihm zumutbar gewesen, seinen Hund zu besserem Gehorsam zu erziehen, sodass E._____ in jeder Situation zuverlässig und sofort abrufbar ist, oder ihn bei schlecht überblickbaren bzw. einsehbaren Strassen sowie in belebter Umgebung stets anzuleinen (Urk. 16/13 S. 3). Es stellt sich allerdings die Frage, ob diese festgestellte Verletzung der Aufsichtspflicht von E._____ durch den Beschwerdegegner ebenso von strafrechtlicher Relevanz für die beanzeigte fahrlässige Körperverletzung – die Beschwerdeführerin erlitt durch ihren Sturz zusammengefasst eine Ruptur der Hamstringmuskulatur (Urk. 16/5/1) – ist.

5.2. Der Beschwerdegegner schilderte den Vorfall gegenüber der Staatsanwaltschaft wie folgt: Er sei zusammen mit seinem Hund auf einem schmalen Weg Richtung Eichholzstrasse gegangen. Er habe mit seinem Hund das An- und Ableinen geübt. Dann habe er Hundegebell gehört. Deshalb habe er den Hund an

die Leine nehmen wollen. Er sei wohl zu aufgeregt und hektisch gewesen. Sein Hund sei sehr sensibel und habe wohl darauf reagiert. Sein Hund sei dann in die Richtung gerannt, woher das Gebell gekommen sei. Er sei hinterher gerannt. Er habe gesehen, wie sein Hund auf die Hunde losgegangen sei. Er sei sofort eingeschritten, um zu vermeiden, dass sein Hund einen anderen Hund beisse. Er habe alles eingesetzt, was in seiner Möglichkeit gestanden sei, um dies zu verhindern. Letztlich habe er seinen Hund wieder an der Leine gehabt. Er habe gesehen, dass sein Hund nach den anderen Hunden geschnappt habe. Er habe aber nicht gesehen, wie die Beschwerdeführerin gestürzt sei (Urk. 16/2/2 S. 3 F/A 9). Es sei wenige Sekunden gegangen, bis er den Hund angeleint gehabt habe (Urk. 16/2/2 S. 10 F/A 46). Weder er noch sein Hund hätten die Beschwerdeführerin berührt (Urk. 16/2/2 F/A 11 S. 4). Die Beschwerdeführerin sei sehr erschrocken gewesen. Sie habe mehrmals "oh my god" gesagt. Es sei sicher eine schwierige Situation für sie gewesen (Urk. 16/2/2 S. 10 F/A 49 f.). Auf die Frage, wie er sich den Sturz der Beschwerdeführerin erkläre, gab der Beschwerdegegner zu Protokoll: "Es waren drei Hunde um sie herum. Alle waren aufgeregt… Keine Ahnung." (Urk. 16/2/2 S. 11 F/A 58). Er wisse nicht, weshalb die Beschwerdeführerin gestürzt sei. Er als Hundehalter sei verantwortlich, da er nach Hundegesetz den Hund ständig unter Kontrolle haben müsse und diese Kontrolle habe er nicht zu 100% gehabt (Urk. 16/2/2 S. 11 F/A 60-62). Auf Vorhalt des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung erklärte er, es sei keine direkte Körperverletzung gewesen, sondern nur fahrlässig. Es habe keine Einwirkung durch ihn stattgefunden. Er habe nicht direkt auf die Beschwerdeführerin eingewirkt (Urk. 16/2/2 S. 15 F/A 82). Die Schilderung des Vorfalls durch den Beschwerdegegner gegenüber der Staatsanwaltschaft deckt sich mit dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung (Urk. 16/2/1).

5.3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Strafanzeige geltend, dass sie beim Versuch den Angriff abzuwehren, über die Kante des Trottoirs gestolpert sei und sich dabei schwer verletzt habe (Urk. 16/7/1 S. 3 N 5). Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde sie in der Folge insgesamt dreimal befragt.

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. Januar 2021 erklärte sie, dass sie "auf einmal" gestürzt sei und sich dann die Hüfte am Randstein gestossen habe (Urk. 16/3/1 S. 2 F/A 8). Alle vier Hunde seien sehr nahe bei ihr gewesen. Ob sie sie berührt hätten, könne sie nicht mehr sagen. Sie sei "einfach auf einmal umgefallen" und habe sich mit der rechten Hüftseite am Randstein gestossen (Urk. 16/3/1 S. 4 F/A 18). Sie denke nicht, dass der Hund explizit sie attackiert habe. Der Hund sei auf ihre Hunde losgegangen und habe überall herumgebissen. Er sei ganz nahe bei ihr gewesen; sie habe Angst bekommen und geschrien (Urk. 16/3/1 S. 4 F/A 19). Auf die Frage, ob sie direkten Kontakt zum Hund des Beschwerdegegners gehabt habe, erklärte sie, sie glaube nicht, könne es aber nicht mit Sicherheit sagen (Urk. 16/3/1 S. 4 F/A 20).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2021 gab sie zu Protokoll, dass sie mit zwei Chihuahuas und einer französischen Bulldogge spazieren gewesen sei. Plötzlich sei der nicht angeleinte Hund des Beschwerdegegners angerannt gekommen und habe nach den anderen Hunden geschnappt. Es sei ein grosses Chaos gewesen. Der Beschwerdegegner habe versucht, seinen eigenen Hund wegzutreten. Das habe aber nicht funktioniert. Der Beschwerdegegner habe Angst gehabt und sei weggegangen. Sie habe auch Angst gehabt. Plötzlich sei sie auf das Trottoir, auf die Kante gestürzt (Urk. 16/3/2 S. 5 F/A 18).

Anlässlich der Fortsetzung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. April 2021 erklärte die Beschwerdeführerin auf Befragen durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 16/3/3 S. 9 ff.):

"45. Wieso sind Sie überhaupt gestürzt? Was war die Ursache?

Ich weiss es nicht. Ich kann es nicht sagen. Es war Chaos und dann Boom.

46. Aber man fällt doch nicht einfach so zu Boden?

Ich weiss es nicht.

47. Sind Sie irgendwo darüber gestolpert oder so?

Ich weiss es nicht. E._____ stand vor mir. Meine Hunde auch. Und dann bin ich einfach umgefallen [handschriftlich ergänzt: über die Trottoirkante].

48. Haben Sie unmittelbar vor Ihrem Sturz einen Kontakt mit einem Hund oder Herrn B._____ wahrgenommen?

Ich kann es nicht sagen. Ich fiel einfach um und stand wieder auf.

49. Sind Sie in diesem Moment gestanden oder waren Sie in Bewegung, als Sie gefallen sind?

Ich stand still und schaute den Hunden zu.

50. Ist E._____ an Ihnen hochgesprungen?

Nein. Er sprang hin und her und versuchte zu schnappen. Ich erinnere mich aber nicht daran, dass er mich angesprungen hat.

51. Bei der Polizei gaben Sie anlässlich der Einvernahme an, alle Hunde seien nahe bei Ihnen gewesen. Sie wüssten nicht mehr, ob einer der Hunde sie berührt habe. Auf einmal seien Sie einfach umgefallen. Sie seien aber nicht explizit von E._____ angegriffen worden, E._____ habe vielmehr Ihre Hunde angegriffen und gebissen. Ist das korrekt?

Er hat überall hin geschnappt. In die Luft und überall. Er stand gleich vor mir. […]

53. Ja, aber wem galt denn der Angriff? Ihnen oder den Hunden oder beiden?

Ich denke primär den Hunden. […]

54. Haben Sie versucht, den Angriff von E._____ körperlich abzuwehren?

Ich schrie bloss. Mehr machte ich nicht. Dann fiel ich plötzlich um. Körperlich habe ich nicht eingegriffen bzw. mich gewehrt oder den Angriff abgewehrt. […]

55. In der von RA Y._____ eingereichten Strafanzeige ist im Sachverhalt, Ziffer 5, Folgendes niedergeschrieben: "Beim Versuch, den Angriff abzuwehren, stolperte die Anzeigeerstatterin über die Kante des Trottoirs und verletzte sich dabei schwer. Heute haben Sie aber gesagt, Sie hätten nicht versucht, den Angriff abzuwehren. Was stimmt nun?

Meine Hunde waren an der Leine und versuchten, wegzurennen. E._____ war am Bellen.

56. Auf Wiederholung der Frage:

Ich sprach nie persönlich mit Herrn Y._____. Herr Y._____ hat nur mit meinem Mann gesprochen. Das was ich heute gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Ich habe also nicht versucht, den Angriff abzuwehren. Weshalb ich gestürzt bin, weiss ich nicht. Ich bin einfach gestürzt.

57 Inwiefern denken Sie, dass Ihr Sturz im Zusammenhang mit dem Verhalten von Herr B._____ steht? Oder anders formuliert: Inwiefern ist Herr B._____ dafür verantwortlich, dass Sie gestürzt sind?

Er ist 100% verantwortlich. Wenn sein Hund an der Leine gewesen wäre, wäre ich nicht gestürzt und hätte mich nicht derart verletzt."

5.4.1. Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend an, dass der Sachverhalt betreffend den Sturz bzw. dessen Ursache nicht im Detail eruiert werden kann. Der Beschwerdegegner macht geltend, den Sturz nicht gesehen zu haben; weder er noch sein Hund hätten die Beschwerdeführerin berührt (siehe vorstehend E. II. 5.2.). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, nicht zu wissen, weshalb sie gestürzt sei. Sie glaube nicht, dass sie direkten Kontakt zu E._____ gehabt habe, könne es aber nicht mit Sicherheit sagen. Auch treffe es – anders als in der Strafanzeige ausgeführt – nicht zu, dass sie bei der Abwehr des Angriffs gestürzt sei. Sie habe sich nicht gewehrt, sie habe einzig geschrien. Sie sei vor dem Sturz stillgestanden (siehe vorstehend E. II. 5.3.). Dass im Rapport der Kantonspolizei Zürich als Sachverhalt festgehalten worden ist, dass die Beschwerdeführerin "während des Vorgangs" über den Randstein gestolpert, das Gleichgewicht verloren und in der Folge gefallen sei (Urk. 16/1 S. 2), kommt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 N 15) – keine Beweiskraft zu. Dass es Zeugen vom Vorfall gibt, welche nicht befragt worden sind, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

5.4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich trotz ihrer Aussagen, nicht zu wissen, weshalb sie gestürzt sei, auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner verantwortlich sei. Ohne den nicht angeleinten Hund wäre sie nicht gestürzt (siehe vorstehend E. II. 5.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erklärte sie, eine andere Ursache für den Sturz sei ausgeschlossen. Es sei offensichtlich, dass sie als Folge der Attacke von E._____ auf ihre Hunde in einen sehr aufgeregten Zustand geraten sei und es sei auch nicht aussergewöhnlich, dass sie im Nachhinein nicht mehr wisse, was genau zum Sturz geführt habe, sei es ein Stolpern über eine Leine, eine Trottoirkante, ein Ausrutschen oder der Verlust des Gleichgewichts (Urk. 2 S. 6 N 30 f.).

Angesichts der zuvor geschilderten Akten- resp. Beweislage (E. II. 5.4.1.) lässt sich jedoch der Sachverhalt nicht anklagegenügend erstellen. Für eine Anklageerhebung bedürfte es eines genau umschriebenen Sachverhalts (Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten der beschuldigten Person als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für die beschuldigte Person voraussehbar und vermeidbar war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1452/2019 vom 25. September 2020 E. 1.2 [nicht publiziert in BGE 146 IV 358]). Für den von der Beschwerdeführerin geforderten Erlass eines Strafbefehls (Urk. 2 S. 2) gelten dieselben Massstäbe betreffend die Schilderung des Sachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2 [Pra 2020 Nr. 29]). Eine blosse Mutmassung, weshalb die Beschwerdeführerin gestürzt sein könnte, resp. eine Auswahlsendung an Möglichkeiten genügt hierzu nicht. Hieraus lassen sich weder die geforderte Vermeidbarkeit noch die Voraussehbarkeit des Erfolges herleiten:, der Sturz resp. die Verletzung der Beschwerdeführerin, welche selbst drei Hunde mit sich führte, können nicht in anklagegenügender Weise dem Beschwerdegegner zugeschrieben werden. Die genaue Ursache bleibt ungeklärt. Dass der Beschwerdegegner selbst freimütig eingestand, verantwortlich für den Sturz zu sein (siehe vorstehend E. II. 5.2.), vermag – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 6 N 29 und N 33, Urk. 21 S. 1 f.) – hieran nichts zu ändern. Diese Aussage des Beschwerdegegners ist aufgrund der Situation vielmehr als Übernahme einer moralischen Verantwortung und nicht als eine solche im strafrechtlichen Sinne zu interpretieren. Es ist an den Strafbehörden zu beurteilen, ob eine solche Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (vgl. Art. 4 Abs. 1 StPO und Art. 6 StPO; vgl. auch Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Anrufung von BGE 102 II 232 und des Urteils 1B_366/2011 (Urk. 21 S. 1 und S. 3) ins Leere geht, da in beiden Fällen ein klar umrissener Sachverhalt vorlag. Die Staatsanwaltschaft hat somit die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.00 zu beziehen (Urk. 11). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss keine Entschädigung zu. Mangels Antrags und wesentlicher Umtriebe ist auch dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 28. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann