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Entscheid

UE210148

Nichtanhandnahme

15. Juni 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210148-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi Beschluss vom 15. Juni 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210148-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi

Beschluss vom 15. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. April 2021, B-3/2021/10012611

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 10. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen seine "Noch-Ehefrau" B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen übler Nachrede und Verleumdung. Er wirft der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, ihn auf der von ihr betriebenen Webseite www.C._____.ch unter der Rubrik "über uns" zu Unrecht der häuslichen Gewalt bezichtigt und ihn als Straftäter dargestellt zu haben (Urk. 15/1). Am 19. April 2021 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdegegnerin 1 seiner Aufforderung zur Löschung der beanstandeten Passagen des inkriminierten Textes teilweise nachgekommen sei, er aber an seiner Strafanzeige und seinem Strafantrag festhalte (Urk. 15/4). Mit Verfügung vom 23. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3/2). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 durch seine Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rechtzeitig (vgl. Anhang in Urk. 3/2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.-- verpflichtet (Urk. 5). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 21. Mai 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft nahm am 27. Mai 2021 Stellung (Urk. 14); gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 17) nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 18). Am 25. Juni 2021 replizierte der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 19). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde diese Replik der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 1 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 21). Innert Frist (Urk. 22; Urk. 23) gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.

2. Mit Schreiben vom 27. August 2021 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe (Urk. 24). Entgegen ihrer Ankündigung ging bis dato keine Vollmacht einer neuen Vertretung bei der Kammer ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahme zusammengefasst aus, mangels ausreichend konkretisierter Vorwürfe seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht erfüllt. Es werde im inkriminierten Text nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 1 bedroht oder geschlagen. Bei Betrachtung des gesamten Kontextes auf der genannten Webseite erscheine der Beschwerdeführer nicht als Straftäter, sondern als Teil einer äusserst konfliktgeladenen und schwierigen Ehesituation (Urk. 3/2).

1.2

Der Beschwerdeführer lässt dazu zusammengefasst vorbringen, er werde im inkriminierten Text explizit der körperlichen und psychischen Gewaltanwendung bezichtigt. Auch werde er beschuldigt, eine Kircheninstitution bedroht zu haben. Dies genüge, um eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzung zu eröffnen. Dass aus dem Text nicht hervorgehe, in welcher Form er Gewalt angewendet und gedroht habe, sei irrelevant. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin 1 im gleichen Zusammenhang erwähne, sie habe mit ihren Kindern ein paar Tage im Frauenhaus verbringen müssen. Damit werde der Eindruck erweckt, dass er (d.h. der Beschwerdeführer) ein Straftäter und nicht bloss Teil eines familiären Problems sei (Urk. 2).

1.3

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme dazu zusammengefasst aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Aussage nicht in der vorwiegenden Absicht gemacht, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, sich und ihr Leben vorzustellen. Es könne nicht ernsthaft daran gezweifelt werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 dartun könne, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, ihre Äusserungen für wahr zu halten. Deshalb sei im Voraus davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zu bestrafen wäre (Urk. 14).

1.4

Replicando macht der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst geltend, diese Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft seien nicht nachvollziehbar, seien doch weder er noch die Beschwerdegegnerin 1 zum Tatvorwurf befragt worden. Die gesamten Umstände liessen vermuten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Ausführungen bewusst gemacht habe, um ihn (d.h. den Beschwerdeführer) öffentlich zu diffamieren und seinen Ruf zu schädigen (Urk. 19).

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 138 IV 86; BGE 137 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom

2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genügen nicht. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO. Der Staatsanwaltschaft steht bei ihrem Entscheid ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat (vgl. dazu BGE 138 IV 86; BGE 137 IV 285; Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom

24.6.2020 E. 2.3.1; 6B_573/2017 vom 11.1.2018 E. 5.2; BSK StPO-Omlin, Basel 2014, Art. 310 N 9).

3. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt er dabei wider besseres Wissen, wird er auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Massgebend ist der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste (BGE 137 IV 313; BGE 132 IV 112; Urteile des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 4.2.; 6B_584/2016 vom 6.2.2017 E. 3.1.2.; BSK StGB-Riklin, Basel 2019, vor Art. 173 N 16 ff. mit Hinweisen; Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 173 N 1 ff. und N 11).

4.1. Die Beschwerdegegnerin 1 führte auf der genannten Webseite zusammengefasst aus, Gott habe sie im Jahr 2012 dazu berufen, sein Evangelium zu verkünden und sie habe Gott von Herzen ihr "ja" dazu gegeben. Exakt seit diesem Moment habe der Beschwerdeführer angefangen, ihren Glauben mit teils körperlicher, überwiegend aber verbaler und psychischer Gewalt zu bekämpfen. Es habe eine extrem schmerzhafte Zeit begonnen, in der Jesus sie (d.h. die Beschwerdegegnerin 1) ganz nah an sein Herz gezogen habe, sie ganz viel Zeit mit Gottes Wort, Gebet etc. verbracht habe, anderseits aber die Gewalt immer mehr überhandgenommen habe. Deshalb habe sie auch ein paar Tage mit ihren Jungs in einem Frauenhaus verbracht. Immer wieder habe der Beschwerdeführer sie vor die Entscheidung gestellt, "Jesus, mein Glaube oder er". Der Beschwerdeführer habe sie im Sommer 2017 wegen ihres Festhaltens am Glauben verlassen. Sie sei plötzlich allein mit ihren Kindern dagestanden; auch sei sie von ihrer Kirche ausgeschlossen worden, da der Beschwerdeführer diese Kirche bedroht habe (Urk. 15/2/1).

4.2. Diese Aussagen sind nicht rufschädigend im oben dargelegten Sinn. Dass sich die erwähnte Gewalt und Drohung gegen die Beschwerdegegnerin 1 gerichtet habe, wird im Text nicht behauptet. Es ist vielmehr von gewaltsamer Bekämpfung des Glaubens bzw. der Bedrohung der Kirche die Rede. Über die Art und Weise dieser Bekämpfung und Bedrohung schweigt sich der Text aus. Ohne eine konkrete Beschreibung ist ein unehrenhaftes Verhalten jedoch nicht dargetan. Unter verbale bzw. psychische Gewalt gegen den Glauben fällt auch Benehmen, das den Ehrbegriff nicht tangiert, beispielsweise spöttische, zynische oder provokative Bemerkungen gegen den Glauben oder das Glaubensleben der Beschwerdegegnerin 1. Was mit dem Hinweis, wonach der Beschwerdeführer die Kirche der Beschwerdegegnerin 1 bedroht habe, gemeint sein könnte, ergibt sich aus dem inkriminierten Text nicht ansatzweise. Eine juristische Person jedenfalls ist nicht Trägerin der von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter und kann damit auch nicht bedroht werden (BGE 141 IV 1). Dass der Beschwerdeführer Mitglieder einer Kircheninstitution durch Ankündigung eines erheblichen Übels in Angst oder Schrecken versetzt oder Kultushandlungen böswillig verhindert oder gestört hat, wird im Text nicht behauptet. Da es auf der genannten Webseite und auch im inkriminierten Text um Glaube, Berufung und Beziehung mit Gott und damit um spirituelle Themen geht, ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdegegnerin 1 Gewalt und Bedrohung auf rein geistiger bzw. geistlicher Ebene anspricht. Dies tangierte die Ehre des Beschwerdeführers indes nicht. Auch die Bekämpfung des Glaubens mit "körperlicher Gewalt" wird im inkriminierten Text nicht umschrieben und es ist unklar, was die Beschwerdegegnerin 1 darunter versteht. Jedenfalls behauptet die Beschwerdegegnerin 1 nicht, der Beschwerdeführer habe ihre körperliche Integrität oder diejenige Dritter in einer Art und Weise tangiert, die strafrechtlich relevant oder geeignet wäre, den Beschwerdeführer als Mensch verächtlich zu machen. Zwar lässt der Hinweis der Beschwerdegegnerin 1, einige Tage im Frauenhaus verbracht zu haben, für sich allein betrachtet vermuten, die Beschwerdegegnerin 1 sei Opfer von häuslicher Gewalt. Da die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Text jedoch mit keinem Wort auf diese häusliche Gewalt eingeht, sondern vielmehr detailliert beschreibt, wie schmerzhaft die Zeit gewesen sei, als Jesus sie an sein Herz gezogen und der Beschwerdeführer den Glauben bekämpft und sie immer wieder vor die Entscheidung "Jesus oder er" gestellt habe, ergibt die genannte Textpassage für einen unbefangenen Leser eher den Sinn, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich wegen der schweren und über Jahre anhaltenden Ehekrise, der Druckausübung des Beschwerdeführers und/oder ihrer inneren Zerrissenheit zu einem Kurzaufenthalt in einem Frauenhaus entschieden. Dies umso mehr, als der inkriminierte Text in erster Linie den Glaubensweg - und nicht das Eheleben - der Beschwerdegegnerin 1 zum Thema hat. Anzufügen bleibt, dass ein Aufenthalt in einem Frauenhaus auch möglich ist, wenn eine Frau von zu Hause weggehen will oder wenn Kinder unter einer belastenden Situation leiden (vgl. www.frauenhaus-zuercher-oberland.ch).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht als nicht gegeben erachtete. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.- festzusetzen und von der geleisteten Kaution zu beziehen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

Im Restbetrag ist die Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - zurückerstattet.

3. Entschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2021/10012611, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2021/10012611, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

Zürich, 15. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury lic. iur. A. Sterchi