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Entscheid

UE210154

Nichtanhandnahme

28. September 2022Deutsch15 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210154-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschlus...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210154-O/U/MUL

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 28. September 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2021, B-2/2021/10006467

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A._____ erstattete am 14. August 2020 Strafanzeige gegen B._____ wegen Diebstahls und Sachbeschädigung bei der Kantonspolizei Zürich (Urk. 16/1). Er wirft ihr vor, im (damals) gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus die verschlossenen Türen von drei Schränken mit Gewalt aufgerissen zu haben. Dabei sei an den Schränken ein Sachschaden entstanden. Sie habe aus dem Kleiderschrank ein Couvert mit Fr. 5'200.-- entwendet, welches A._____ gehört habe. Sie habe auch diverse Kleider von A._____ im Wert von ca. Fr. 500.-- entwendet (Urk. 16/1-2).

Am 7. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung weiterzuführen.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verpflichtete die Verfahrensleitung der III. Strafkammer des Obergerichts A._____ zur Leistung einer Prozesskaution (Urk. 5). In der Folge teilte A._____ mit, dass er Sozialhilfe beziehe (vgl. Urk. 8 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 nahm die Verfahrensleitung A._____ die Frist zur Leistung einer Prozesskaution ab und forderte die Staatsanwaltschaft auf, die Akten einzureichen, einstweilen ohne Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte die Akten ein (Urk. 16). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 stellte A._____ den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 18).

Infolge einer unvorhergesehenen teilweisen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers sowie zufolge der hohen Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, bei den Schränken soll ein Sachschaden von total rund Fr. 90.-- entstanden sein. Die Eigentumsverhältnisse an den beschädigten Schränken hätten nicht geklärt werden können. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ausgesagt, dass die Schränke ihr gehört hätten. Beim Handeln in der Überzeugung, dass nur eigene Schränke betroffen seien, lasse sich der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Beschädigung von fremden Sachen nicht begründen. Es handle sich höchstens um eine geringfügige Sachbeschädigung und damit um eine blosse Übertretung. Auf deren Verfolgung sei infolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen und somit in Anwendung von Art. 52 StGB sowieso zu verzichten (Urk. 3/2 S. 3).

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehegatten hätten ihre Schränke klar aufgeteilt. Er habe die beiden Schranktüren des einen Schrankes nur und exklusiv für seine Sachen gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe an dem Schrank des Beschwerdeführers nichts zu suchen gehabt. Die Schränke gehörten nicht der Beschwerdegegnerin 1. Entscheidend sei, aus welcher Vermögensmasse die Beschwerdegegnerin 1 die Schränke bezahlt haben soll. Es sei ihr nicht gestattet, in die Privatsphäre des Beschwerdeführers einzudringen (Urk. 2 S. 4).

2.3

Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend mit der angefochtenen Verfügung auseinander. In jener wird bei einer allfälligen Bejahung der Sachbeschädigung an den Schränken von Geringfügigkeit ausgegangen. Das bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Sodann wird in der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 52 StGB auf die Strafverfolgung verzichtet. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Selbst wenn seine Einwände berechtigt wären, hätte er sich mit der weiteren Begründung in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen müssen (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Das tat er nicht. Die Beschwerde erweist sich insofern als unsubstantiiert, weshalb darauf in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der Nichtanhandnahmeverfügung, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie keine Gegenstände des Beschwerdeführers entwendet habe, lasse sich im Ergebnis nicht widerlegen. Auch die Einvernahmen der beiden Söhne als Auskunftspersonen hätten zu keinen sachdienlichen und schlüssigen Erkenntnissen geführt. Aus den Ergebnissen der Ermittlungen seien keine schlüssigen, hinreichenden Hinweise auf ein strafbares Verhalten im Sinne eines (mehrfachen) Diebstahls ersichtlich. In Ermangelung an belastenden unbeteiligten Tatzeugen, objektivierbaren Beweismitteln und schlüssigen Indizien, welche den ursprünglichen Tatverdacht stützen könnten, sei der Nachweis des strafbaren Verhaltens nicht anklagegenügend zu erbringen. Im Falle einer Anklage rücke die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs derart in den Vordergrund, dass von einer solchen abzusehen sei (Urk. 3/2).

3.2

Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen der Söhne könnten nicht verwendet werden, da diese in einem Interessenkonflikt stünden (Urk. 2 S. 4).

Ob der Beschwerdeführer damit ein Verwertungsverbot oder die Beweiswürdigung meint, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Allein ein allfälliger Interessenkonflikt der aussagenden Person führt nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann ein Interessenkonflikt berücksichtigt werden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft die Aussagen aber unzutreffend gewürdigt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was eine Nichtberücksichtigung besagter Einvernahmen an den obenzitierten Erwägungen der Staatsanwaltschaft zum auch darüber hinaus ungenügenden Beweisfundament zu ändern vermöchte. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zweck des Aufbrechens der Schränke sei der Diebstahl gewesen. Die Ehegatten hätten seit Januar 2020 ge-

trennte Schlafzimmer gehabt. Es habe keinen Grund gegeben, einzelne Schränke gemeinsam zu nutzen. Sämtliche persönlichen Gegenstände seien zwischen den Ehegatten aufgeteilt gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ein Motiv gehabt, um Kleider und Bargeld des Beschwerdeführers zu stehlen. Deshalb habe sie die Schränke aufgebrochen. Es sei aktenkundig, woher das Bargeld von Fr. 5'200.-stamme. Der Beschwerdeführer habe sich dieses Geld von Frau C._____ ausgeliehen. Es sei für die Begleichung von Therapien bestimmt gewesen. Der zuständige Polizeibeamte habe mit ihr gesprochen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nach dem Aufbruch der Schlösser mehrere Tage freie Hand gehabt, um sich am Schrank zu bedienen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis vom Bargeld gehabt habe. Die Nichtanhandnahmeverfügung behandle den Gelddiebstahl nicht. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1, von ihr seien noch Sachen im entsprechenden Schrank gewesen, sei schlichtweg unglaubwürdig (Urk. 2).

3.4

In Bezug auf die angeblich gestohlenen Kleider sagte der Beschwerdeführer am 14. August 2020 aus, die Kleider seien in einer grossen Tasche gewesen. Die Tasche habe sich links von seinem Bett neben dem Radiator befunden (Urk. 16/4 S. 4). Er habe die Kleider von seinem Sohn erhalten. Er habe diese tragen wollen. Es seien Kleidungsstücke für Tennisspieler gewesen (Urk. 16/4 S. 5). Er wisse nicht, ob Sachen nur aus der Tasche oder auch aus dem Schrank fehlten. Es seien auch Sachen aus dem Schrank gestohlen worden. Es handle sich um Kleider, Adidas-Anzüge, Oberteile davon (Urk. 16/4 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet, dem Beschwerdeführer Kleidungsstücke weggenommen zu haben. Sie wisse nicht, was sie damit solle. Sie könne diese nicht gebrauchen (Urk. 16/3 S. 5). Sie habe die Schränke aufgerissen. Dazu habe sie kein Werkzeug benötigt. In den Schränken seien Sachen von ihnen und auch von ihr deponiert gewesen (Urk. 16/3 S. 2). Ihre Söhne seien im Haus gewesen, als sie die Schränke aufgerissen habe (Urk. 16/3 S. 3).

Der Sohn der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdeführers, D._____, sagte am 25. Januar 2021 aus, er habe seine Mutter beim Öffnen der Schränke beobachtet. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Schränke ohne Probleme öffnen

können. Sie habe in den Schränken nachgeschaut, ob Sachen drin seien, die ihr gehörten. Ob sie etwas daraus genommen habe, wisse er nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe vorgängig zusammen mit dem Beschwerdeführer im Haus in diesem Zimmer gelebt. Sie habe wohl kontrollieren wollen, ob sie noch Sachen darin habe. Zu jenem Zeitpunkt habe die Beschwerdegegnerin 1 noch im Haus gelebt, habe aber im Zimmer nebenan geschlafen. Er wisse nicht, ob ein Briefumschlag mit Geld im Schrank gewesen sei. Er denke nicht, dass seine Mutter Geld aus dem Schrank seines Vaters gestohlen habe. Das mache für ihn keinen Sinn. Es gebe keinen Grund, weshalb sie Kleider hätte stehlen sollen. Sie könne diese ja nicht selbst tragen. Aber wenn es so gewesen wäre, könne er sich vorstellen, dass es wegen ihres neuen Freundes E._____ gewesen sei. Er wisse es aber nicht (Urk. 16/5).

3.5

Welche Kleider konkret aus dem Schrank und welche aus der Tasche (angeblich) gestohlen wurden, ist unklar. Der Beschwerdeführer spricht von einem Motiv für das Aufbrechen der Schränke. Ein Motiv für den Diebstahl der Kleider, insbesondere aus der Tasche, erwähnt er in der Beschwerde aber nicht. D._____ nennt zwar eine mögliche Verwendung der Kleider. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Spekulation, da er selbst nicht weiss, ob die Beschwerdegegnerin 1 überhaupt etwas genommen hat. Es gibt dazu keine objektiven Hinweise oder Anhaltspunkte.

Als die Beschwerdegegnerin 1 die Schränke öffnete, wohnte sie - unbestritten noch im Haus. Sie soll per 1. August 2020 ausgezogen sein (vgl. Urk. 16/3 S. 2). Sie öffnete die Schränke offenbar im Juli 2020. Das ergibt sich aus den Aussagen von D._____, wonach er am 24. Juli 2020 in die Ferien ging und der Vorfall davor gewesen sei (Urk. 16/5 S. 4). Es scheint nicht abwegig, dass die Beschwerdegegnerin 1 in allen Schränken nachsehen wollte, ob sich noch Sachen von ihr darin befanden. Sie musste zu jener Zeit bereits mit dem Umzug beschäftigt sein. Allein das Öffnen der Schränke legt daher nicht nahe, dass die Beschwerdegegnerin 1 Kleider gestohlen haben könnte. In Bezug auf die Kleider setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander. So zeigt er namentlich nicht auf, welche unbeteiligten Tatzeugen, objektivierbaren Beweismittel oder schlüssigen Indizien die Staatsanwaltschaft noch befragen bzw. erheben soll. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass sich der Nachweis des Diebstahls der Kleidern nicht anklagegenügend erbringen lässt. Bei einer Anklage käme es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.

3.6

Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die gestohlenen Fr. 5'200.-- moniert, die Staatsanwaltschaft behandle diesen Diebstahl in der angefochtenen Verfügung nicht (Urk. 2 S. 5), ist auf das vorne unter Ziff. II.3.1 Gesagte sowie auf Urk. 3/2 S. 2 ff. zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe genannt, weshalb sie in Bezug auf diesen Diebstahl eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe dargelegt, dass sich das Bargeld von Fr. 5'200.-- im Schrank befunden habe (Urk. 2 S. 4). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt, es habe sich kein Bargeld im Schrank befunden. Sie ging davon aus, die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie keine Gegenstände des Beschwerdeführers entwendet habe, lasse sich im Ergebnis nicht widerlegen (Urk. 3/2 S. 2 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daher nicht aufzuzeigen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen.

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe dargelegt, dass sich das Bargeld von Fr. 5'200.-- im Schrank befunden habe (Urk. 2 S. 4). Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt, es habe sich kein Bargeld im Schrank befunden. Sie ging davon aus, die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie keine Gegenstände des Beschwerdeführers entwendet habe, lasse sich im Ergebnis nicht widerlegen (Urk. 3/2 S. 2 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daher nicht aufzuzeigen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen.

Es mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin 1 mehrere Tage freie Hand gehabt hat, um sich am Schrank zu bedienen bzw. diesen zu durchwühlen (Urk. 2 S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwägt die Staatsanwaltschaft aber nicht, D._____ sei immer dabei gewesen (vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 3/2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft erwog lediglich, D._____ sei bei einem Vorfall sogar persönlich dabei gewesen (Urk. 3/2 S. 5). Die Rüge, die Staatsanwaltschaft gehe von einem falschen Sachverhalt aus, ist unzutreffend.

Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 1 Kenntnis vom Bargeld im Schrank hatte, legt diese Behauptung keinen anderen Entscheid nahe. Damit liesse sich nicht sagen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie keine Gegenstän-

den des Beschwerdeführers entwendet habe, seien widerlegt, sodass im Falle einer Anklage mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre. Vielmehr bliebe es dabei, wie die Staatsanwaltschaft erwog, dass keine unbeteiligten Tatzeugen, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien ersichtlich sind, die den Nachweis des strafbaren Verhaltens anklagegenügend erbringen könnten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen weiteren Diebstahl beanzeigt. Er habe im Keller EUR 30'000 deponiert. Dieser Diebstahl sei in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt. Die Polizei habe eine Bohrmaschine beschlagnahmt und davon Fingerabdrücke genommen. Auch von weiteren sichergestellten Spuren und Beweisen fehle jeglicher Hinweis in der Nichtanhandnahmeverfügung. Es sei davon auszugehen, dass der Freund der Beschwerdegegnerin 1, E._____, ihr beim Diebstahl geholfen habe. Die Beschwerdegegnerin

1 habe das Versteck gekannt, weil der Beschwerdeführer es ihr mehrere Monate davor mitgeteilt habe. Die Polizei habe sämtliche Spuren im Zusammenhang mit dem Diebstahl gesichert. Hinweise auf die Untersuchungsergebnisse fehlten in der angefochtenen Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass E._____ die Beschwerdegegnerin 1 beim Diebstahl aktiv unterstützt habe (Urk. 2 S. 5).

4.2 Der Beschwerdeführer sagte am 14. August 2020 aus, seine Frau und die beiden Söhne hätten nicht vom im Keller versteckten Geld gewusst. Er nehme an, E._____, der neue Freund der Beschwerdegegnerin 1, habe das Geld genommen. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 und seine beiden Söhne für den Diebstahl in Frage kämen, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein. Sie kommen nicht in Frage" (Urk. 16/4 S. 2 und 3).

4.3 Bei dieser Ausgangslage bestand für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung, den Diebstahl von EUR 30'000.-- in der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Beschwerdegegnerin 1 zu erwähnen. Der Beschwerdeführer selbst schloss sie als Täterin aus. Er machte ihr keinen strafrechtlichen Vorwurf. Er beschrieb in der Befragung vom 14. August 2020 die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht als Gehilfin oder Anstifterin. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, sich mit den abgenommenen Spuren näher auseinanderzusetzen. In den Akten der Staatsanwaltschaft (Urk. 16) finden sich zudem keine Hinweise auf abgenommene Spuren (vgl. namentlich Urk. 16/1-2).

Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde in Widerspruch zu seinen Aussagen vom 14. August 2020. Während am 14. August 2020 E._____ das Geld genommen haben und die Beschwerdegegnerin 1 dafür nicht in Frage kommen soll, soll nun die Beschwerdegegnerin 1 das Geld genommen haben und dabei von E._____ unterstützt worden sein. Weshalb der Beschwerdeführer in der Beschwerde von seinen bisherigen Aussagen abweicht und wie er zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Geld genommen haben soll, erläutert er in der Beschwerde nicht. Seine Beschwerde erweist sich insofern als unsubstantiiert.

5.

5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 18). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs.

1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon ausgehe, die Schränke würden der Beschwerdegegnerin 1 gehören. Das sei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Zudem habe die Staatsanwaltschaft den Diebstahl von EUR 30'000 in der angefochtenen Verfügung nicht abgehandelt (Urk. 18 S. 5).

In Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den Schränken ist auf Ziff. II.2.3 zu verweisen. In Bezug auf die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe den Diebstahl von

EUR 30'000 nicht behandelt, ist auf Ziff. II.4.3 zu verweisen. Aus den erwähnten Stellen geht hervor, dass die Beschwerde und allfällige damit zusammenhängende Zivilforderungen im Rahmen des Strafverfahrens offensichtlich aussichtslos waren. Ebenso verhält es sich im Übrigen mit den anderen abgehandelten Rügen des Beschwerdeführers. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

5.3 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Er ersucht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 18). Wie erwähnt, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Kommt hinzu, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Gesuch zu gewähren ist und das Gesuch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wurde (vgl. Urk. 18). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen, sodass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine wesentlichen Verfahrenshandlungen (Eingaben) mehr vornehmen kann.

Die Beschwerdegegnerin 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Mangels erheblicher Aufwendungen und mangels Antrags ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Entscheid.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 18, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2021/10006467, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2 und Urk. 18, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2021/10006467, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 28. September 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen