UE210165
Nichtanhandnahme
27. Juli 2021Deutsch10 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210165-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Verfügung und Beschluss vom 27. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. April 2021, LTG-2/2020/10043560
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Erwägungen:
1.
1.1
Am 15. Dezember 2020 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil von A._____ (Beschwerdeführerin). Dem Beschwerdegegner wurde dabei vorgeworfen, die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 5. September 2020 mehrfach mittels WhatsApp-Nachrichten beleidigt zu haben, indem er ihr geschrieben haben soll, sie sei «irre», sie sei «krank», sie «rede wirres Zeug» und sie würde «für seine Gesellschaft noch bezahlen» (Urk. 7/1).
1.2
Mit Verfügung vom 19. April 2021 nahm die dafür zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 7/7). Zur Begründung führte sie zusammengefasst im Wesentlichen aus, was folgt: Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 29. September 2020 habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, sie habe den Beschwerdegegner auf einer Partnerschaftsseite kennengelernt und ihn mehrmals getroffen. Er habe überraschend die Beziehung beendet und ihr mehrere WhatsApp-Nachrichten geschrieben, in denen er sie beleidigt habe. So habe er beispielsweise geschrieben, dass sie krank sei und in die Psychiatrie gehöre. Ausserdem habe er ihr geschrieben, dass sie ihn für seine Gesellschaft vermutlich auch bezahlen würde, wodurch er sie im übertragenen Sinne als «Nutte» bezeichnet habe. Der Beschwerdegegner habe am 1. Dezember 2020 zum Vorwurf befragt bei der Polizei zu Protokoll gegeben, dass die jeweiligen Aussagen aus dem Kontext gerissen seien. Er habe die Beschwerdeführerin nicht beschimpft und habe sie ausserdem nicht als «Nutte» bezeichnen wollen. Er habe mit der Bemerkung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er sich wegen der unzähligen Gesprächsaufforderungen der Beschwerdeführerin gefühlt habe, als würde sie für ein Gespräch mit ihm bezahlen. Er bestreite zudem, mit Drittpersonen über die Beschwerdeführerin gesprochen zu haben.
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Die Aussagen «irre», «krank» und «sie würde für seine Gesellschaft noch bezahlen» stellten vorliegend noch keinen Angriff auf die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre des Menschen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB dar. Die nötige Intensität, um die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung oder gar ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, irgendwie zu verletzen, sei nicht gegeben. Vielmehr sei auch aus den von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen WhatsApp-Chats ersichtlich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert habe, ihn in Ruhe zu lassen, worüber sich die Beschwerdeführerin offensichtlich hinweggesetzt habe. Bei nüchterner Betrachtung dieser Formulierungen sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine relativ harmlose Ausdrucksweise im Kontext einer Auseinandersetzung unter zwei Personen gehandelt habe und nicht um einen gezielten Angriff auf die strafrechtlich geschützte Ehre, weshalb das Verhalten des Beschwerdegegners – mangels erforderlicher Intensität – bereits objektiv nicht tatbestandsmässig sei. In Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede sei sodann festzuhalten, dass auch dieser Tatvorwurf haltlos sei. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, der Beschwerdegegner habe ihr bloss mitgeteilt, er sei von Drittpersonen belächelt worden, als er diesen Personen «davon» erzählt habe, was vom Beschwerdegegner bestritten werde. Somit handle es sich hier um eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin.
2.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2021 «Einspruch» bei der Staatsanwaltschaft mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 3). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Eingabe am 25. Mai 2021 zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmenden Eingabe vor, sie sei weder zu einer Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner noch zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen worden, bei welcher sie ihre eigene Sachverhaltsdarstellung hätte anbringen können. So habe sie zu den Aussagen des Beschwerdegegners nicht Stellung nehmen können. Sie könne die vom Beschwerdegegner bestrittenen WhatsApp-- 3 of 7 -Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon vorlegen; die Polizei habe diese bei der Anzeigeerstattung noch nicht gesehen, da diese Nachrichten erst nach Anzeigeerstattung geschickt worden seien (Urk. 3).
3.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1800.– zu leisten (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. Juni 2021 stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 12), weshalb ihr die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wieder abgenommen wurde (Urk. 14).
4.
Da sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet erweist, ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO).
5.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Soweit sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Nachrichten beziehen, welche nicht Gegenstand ihrer Strafanzeige und der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind, ist darauf nicht einzugehen, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.
6. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, -- 4 of 7 -wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
6. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, -- 4 of 7 -wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersuchung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1; BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
7. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, stellen die inkriminierten Aussagen im vorliegenden Gesamtkontext der kurzen, vom Beschwerdegegner abgebrochenen (Liebes-)Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihm, in deren Anschluss die Beschwerdeführerin trotz klarer gegenteiliger Aufforderung des Beschwerdegegners immer wieder den Kontakt zu diesem suchte, mangels Intensität keine Angriffe gegen die strafrechtlich geschützte Ehre der Beschwerdeführerin dar. Insgesamt handelt es sich dabei um noch relativ harmlose Ausdrucksweisen im Kontext der dadurch entstandenen verbalen Auseinandersetzung der beiden erwachsenen Personen. Auch sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdegegner sich abwertend gegenüber Dritten über die Beschwerdeführerin geäussert haben könnte. Der entsprechende Vorwurf der Beschwerdeführerin ist reine Spekulation. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft bleibt nichts beizufügen. Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei ihrer Beurteilung grösstenteils auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, weshalb von vornherein keine Gehörsverletzung erkennbar ist. Ein Anspruch auf Gegenüberstellung mit dem Beschwerdegegner bestand unter diesen Umständen nicht. Wo die Staatsanwaltschaft auf die Vorbringen des Beschwerdegegners abstellt, hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich umfassend zu -- 5 of 7 -äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft als geheilt zu gelten hätte.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihrem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da ihre Beschwerde und eine allfällige Zivilklage wegen angeblich strafrechtlichen Verhaltens des Beschwerdegegners von vornherein als aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). In Beachtung der Bemessungsgrundlagen von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 900.– festzusetzen. Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und dem Beschwerdegegner somit keine Aufwendungen bzw. Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung auch an ihn.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad LTG-2/2020/10043560 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad LTG-2/2020/10043560 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung).
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Betschmann -- 7 of 7 --