UE210172
Nichtanhandnahme
16. Februar 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210172-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 16. Febru...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210172-O/U/HON
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger
Beschluss vom 16. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2021, B-2/2021/10004053
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ erstattete am 11. Mai 2021 gegen B._____ Strafanzeige wegen Verleumdung. Der Anzeige ging Folgendes voraus:
B._____ liess am 2. Februar 2021 gegen A._____ Strafanzeige wegen Nötigung, eventuell Freiheitsberaubung, erstatten. Der Beschuldigte soll der Anzeigeerstatterin an ihrem Wohnort an der C._____-Strasse 1 in … D._____ am 19. September 2020, zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr, nach Beendigung eines Gesprächs über hausinterne Probleme in den Lift gefolgt sein. Um sich der bedrohlichen Nähe des Beschuldigten zu entziehen, habe die Anzeigeerstatterin den Türöffnungsknopf drücken wollen. Dies habe der Beschuldigte aber verhindert, indem er der Geschädigten den Zugang zur Liftsteuerung und zum Liftausgang verwehrt habe. Der Beschuldigte sei mit ausgebreiteten Armen auf die Anzeigeerstatterin zugegangen und habe sich in eine drohende Position gebracht. Hierauf habe die Anzeigeerstatterin den Beschuldigten aufgefordert, zur Seite zu gehen, und habe ihn gleichzeitig mit den Händen gegen den Brustbereich gestossen, damit er den Weg freigebe. Ihre Intervention habe indessen keinerlei Wirkung gezeigt, weil der Beschuldigte als deutlich grössere und stärkere Person in seiner Position verharrt habe (Urk. 11/5/1 S. 5-6).
Sodann schilderte die Anzeigeerstatterin in der Strafanzeige das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat resp. ein Ereignis, das am 30. November 2020 stattgefunden haben soll. Der Beschuldigte habe am Zugang zum gemeinschaftlich genutzten Dach ein Vorhängeschloss angebracht und auf diese Weise verhindert, dass ein von der Anzeigeerstatterin mit der Wohnungssanierung beauftragter Fachmann Zugang zum Dach erhalte. Der avisierte Verwalter habe den Beschuldigten schliesslich dazu gebracht, das Vorhängeschloss zu öffnen. Anschliessend sei sie gemeinsam mit dem Fachmann und dem Beschuldigten auf das Dach gestiegen. Nachdem die beiden Männer das Dach wieder verlassen hätten und sie sich noch oben aufgehalten habe, habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, er werde das Dach wieder abschliessen, wenn sie nicht innert nützlicher Frist hinunterkäme. Weil sie befürchtet habe, auf dem Dach ausgesperrt zu werden, sei sie sofort nach unten gestiegen (Urk. 11/5/1 S. 7-8).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 26. Mai 2021 eine Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung (Urk. 11/15). Darin kam sie zum Schluss, dass weder im Zusammenhang mit dem Vorfall im Lift noch demjenigen auf dem Dach der Tatbestand der Nötigung erfüllt worden sei und angesichts der divergierenden Aussagen der Parteien dem Beschuldigten eine strafbare Nötigung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin ohnehin nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könnte. Da die Kantonspolizei aber eine Widerhandlung gegen das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister rapportiert habe, seien die Akten an die zuständige Übertretungsstrafbehörde zu überweisen (Urk. 11/15 S. 9-10).
B._____ erhob am 14. Juni 2021 gegen die obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den "Lift-Vorfall" bei der hiesigen Kammer Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. UE210174 geführt.
3. Wie eingangs festgehalten, erstattete A._____ seinerseits Strafanzeige gegen B._____ und warf ihr im Zusammenhang mit dem Lift-Vorfall Verleumdung vor. Die Staatsanwaltschaft erliess wiederum eine Nichtanhandnahmeverfügung und begründete diese ebenfalls damit, dass kein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliege (Urk. 3/2 S. 3).
4. A._____ (fortan Beschwerdeführer) liess gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Mai 2021 bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) eine Strafuntersuchung zu eröffnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) (Urk. 2 S. 3).
5. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von CHF 2'500.-- zu leisten (Urk. 5). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 7).
6. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin beantragten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 und Urk. 13). Der Beschwerdeführer replizierte (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin reichten je eine Duplik ins Recht (Urk. 24 und Urk. 26). Der Beschwerdeführer liess sich nochmals vernehmen (Urk. 29).
7. Infolge Abwesenheit einer Oberrichterin, der grossen Geschäftslast und in Anwendung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Träger des vom Verleumdungstatbestand geschützten Rechtsguts durch die zur Anzeige gebrachte Straftat mutmasslich geschädigt und hatte in Anbetracht der Verfahrenserledigung durch eine Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit, sich als Privatkläger zu konstituieren. Nach der Gerichtspraxis hat er unter diesen Umständen die strafprozessualen Rechte einer Verfahrenspartei und ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind ebenfalls erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Träger des vom Verleumdungstatbestand geschützten Rechtsguts durch die zur Anzeige gebrachte Straftat mutmasslich geschädigt und hatte in Anbetracht der Verfahrenserledigung durch eine Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit, sich als Privatkläger zu konstituieren. Nach der Gerichtspraxis hat er unter diesen Umständen die strafprozessualen Rechte einer Verfahrenspartei und ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind ebenfalls erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gleiches gilt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports von Anfang an ersichtlich ist, dass der Tatverdacht nicht anklagegenügend erstellt werden kann, und das Verfahren ohnehin sofort zur Einstellung führen müsste (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1).
Als Grundregel gilt, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nur in einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall ergehen darf. Insbesondere bei schweren Delikten muss im Zweifelsfall nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore) eine Strafuntersuchung eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass allein die Tatsache der Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Nötigung noch kein Beweis für eine verleumderische Strafanzeige der Beschwerdegegnerin sei. Die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren wegen Nötigung sei nicht deshalb ergangen, weil die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin als fiktiv hätten entlarvt werden können, sondern weil angesichts der Beweislage und der rechtlichen Voraussetzungen des Nötigungstatbestands die Erstellung eines strafbaren Verhaltens nicht möglich gewesen sei (Urk. 3/2 S. 1-2).
Weiter erwog die Staatsanwaltschaft, dass die Ehrverletzungsdelikte Vorsatztaten seien. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einreichung der professionell formulierten Strafanzeige den Vorsatz gehabt habe, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen, zumal sich mindestens ein Teil des geschilderten Geschehens effektiv ereignet habe und vorhandene Probleme in der Liegenschaft am Wohnort der Parteien von Auskunftspersonen bestätigt worden seien. Der Strafanzeige könne lediglich die Absicht entnommen werden, gewisse Episoden, die sich am Wohn-ort ergeben hätten, durch die Strafverfolgungsbehörden überprüfen zu lassen (Urk. 3/2 S. 2-3).
Es gebe keine unbeteiligten Tatzeugen, andere Beweise oder schlüssige Indizien, welche die Version des Beschwerdeführers stützen würden. Der Beschwerdegegnerin könne der Vorwurf der Verleumdung deshalb nicht anklagegenügend nachgewiesen werden (Urk. 3/2 S. 3-4).
3.2 Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen einwenden, er habe mittels Urkunden nachweisen können, dass er sich zusammen mit seiner Ehefrau im Zeitpunkt des Lift-Vorfalls auf einem Flug der Airline E._____ befunden habe. Dies beweise, dass die Beschwerdegegnerin ihn wissentlich und willentlich wahrheitswidrig angezeigt habe (Urk. 2 S. 4-5).
Auch die unnötigen Bemerkungen zur Staatsbürgerschaft und zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers in der Strafanzeige und diverse darin enthaltene Ausschmückungen ("hämisches Grinsen", "Macht über die Geschädigte", "Absichten auf Zwangsausübung", "Geschädigte vom Beschuldigten gezwungen", "tätlichen Übergriff", "in Angst und Schrecken versetzt") würden die Intention der Beschwerdegegnerin offenbaren, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen, zumal es sich um eine professionell abgefasste Anzeige handle (Urk. 2 S. 5-6).
Zudem lasse die Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass eventualvorsätzliches Handeln ebenfalls strafbar sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich auch dann strafbar gemacht, wenn sie die Verwirklichung des Unrechts nicht direkt angestrebt habe, sondern die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Kauf genommen habe (Urk. 2 S. 7).
Zu beanstanden sei des Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht geprüft habe, obschon es sich bei dieser Straftat um ein Offizialdelikt handle (Urk. 2 S. 8).
In der Replik beanstandete der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft jegliche Ermittlungen gegen die Beschwerdegegnerin, insbesondere
im Zusammenhang mit seiner Ortsabwesenheit im Zeitpunkt des angeblichen Lift-Vorfalls, unterlassen habe (Urk. 19 S. 4-5). Es werde bestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin im Datum geirrt habe. Er werde die Passagierliste des von ihm angetretenen Flugs der Airline E._____ nachreichen, welche seine Ortsabwesenheit am Tag des angeblichen Lift-Vorfalls beweise (Urk. 19 S. 7).
Mit seiner letztmaligen Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Airline E._____ AG nach, wonach er am Tag des Lift-Vorfalls den gebuchten Flug angetreten hatte (Urk. 29 und Urk. 30/2).
4. Mit der Einreichung des Boarding Pass und der Bestätigung der Fluggesellschaft ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 19. September 2020 zur von der Beschwerdegegnerin angegebenen Zeit des Lift-Vorfalls auf einem Flug von F._____ nach G._____ befand. Es kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Datums des Lift-Vorfalls irrte. Da keine Zeugen und andere Beweise zu diesem Vorfall vorhanden sind, steht Aussage gegen Aussage und lässt sich nicht erstellen, dass die Beschwerdegegnerin den Lift-Vorfall "erfand". Mithin steht fest, dass sich eine Verleumdung nicht anklagegenügend nachweisen lässt. Damit ist zugleich gesagt, dass eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 304 StGB ebenfalls ausser Betracht fällt. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft zu diesem Tatbestand nicht zusätzlich äusserte.
Zudem wäre fraglich, ob die Beschwerdegegnerin vorsätzlich falsche Angaben machte. Es käme jedenfalls in Betracht, dass vor dem Hintergrund der angespannten Situation innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Beschwerdegegnerin den Lift-Vorfall - sofern er sich in irgendeiner Art zutrug - subjektiv anders wahrnahm als der Beschwerdeführer. Die Tatbestände der Verleumdung und der falschen Anschuldigung setzen vorsätzliches Handeln voraus. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, gibt es keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wider besseres Wissen in seiner Ehre verletzen und vorsätzlich eine auf unwahren Angaben basierende Strafanzeige einreichen wollte.
Bei der gegebenen Beweislage entschied die Staatsanwaltschaft zu Recht, kein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu eröffnen. Damit erübrigt es sich, auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu den Voraussetzungen von Art. 52 StGB betreffend den Verzicht auf eine Strafverfolgung einzugehen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 2'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution von CHF 2'500.-- zu beziehen.
Da der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige ein Antragsdelikt zur Last gelegt wurde, geht die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Beschwerdeführers (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und der Verantwortung des Verteidigers auf CHF 2'000 (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution von CHF 2'500.-- bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.-- zu entschädigen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2021/10004053, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 16. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury MLaw. E. Egger