UE210174
Nichtanhandnahme
16. Februar 2022Deutsch14 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210174-O/U/HON > HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 16....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210174-O/U/HON > HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger
Beschluss vom 16. Februar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
1 substituiert durch MLaw Rechtsanwalt Y2._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2021, B2/2021/10004053
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ liess am 2. Februar 2021 gegen B._____ Strafanzeige wegen Nötigung, eventuell Freiheitsberaubung, erstatten. Der Beschuldigte soll der Anzeigeerstatterin an ihrem Wohnort an der C._____-Strasse 1 in D._____ [Ortschaft] am 19. September 2020, zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr, nach Beendigung eines Gesprächs über hausinterne Probleme in den Lift gefolgt sein. Um sich der bedrohlichen Nähe des Beschuldigten zu entziehen, habe die Anzeigeerstatterin den Türöffnungsknopf drücken wollen. Dies habe der Beschuldigte aber verhindert, indem er der Geschädigten den Zugang zur Liftsteuerung und zum Liftausgang verwehrt habe. Der Beschuldigte sei mit ausgebreiteten Armen auf die Anzeigeerstatterin zugegangen und habe sich in eine drohende Position gebracht. Hierauf habe die Anzeigeerstatterin den Beschuldigten aufgefordert, zur Seite zu gehen, und habe ihn gleichzeitig mit den Händen gegen den Brustbereich gestossen, damit er den Weg freigebe. Ihre Intervention habe indessen keinerlei Wirkung gezeigt, weil der Beschuldigte als deutlich grössere und stärkere Person in seiner Position verharrt habe (Urk. 12/5/1 S. 5-6).
Sodann schilderte die Anzeigeerstatterin in der Strafanzeige das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat resp. ein Ereignis, das am 30. November 2020 stattgefunden haben soll. Der Beschuldigte habe am Zugang zum gemeinschaftlich genutzten Dach ein Vorhängeschloss angebracht und auf diese Weise verhindert, dass ein von der Anzeigeerstatterin mit der Wohnungssanierung beauftragter Fachmann Zugang zum Dach erhalte. Der avisierte Verwalter habe den Beschuldigten schliesslich dazu gebracht, das Vorhängeschloss zu öffnen. Anschliessend sei die Anzeigeerstatterin gemeinsam mit dem Fachmann und dem Beschuldigten auf das Dach gestiegen. Nachdem die beiden Männer das Dach wieder verlassen hätten und sie sich noch oben aufgehalten habe, habe der Beschuldigte ihr mitgeteilt, er werde das Dach wieder abschliessen, wenn sie nicht innert nützlicher Frist hinunterkäme. Weil sie befürchtet habe, auf dem Dach ausgesperrt zu werden, sei sie sofort nach unten gestiegen (Urk. 12/5/1 S. 7-8).
2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 26. Mai 2021 eine Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung (Urk. 3/1). Darin kam sie zum Schluss, dass der Tatbestand der strafbaren Nötigung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin weder im Zusammenhang mit dem Vorfall im Lift noch demjenigen auf dem Dach in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt worden sei und bezüglich des Geschehensablaufs ohnehin unüberwindbare Divergenzen in den Aussagen der Parteien vorlägen. Aus diesem Grund sei gegen B._____ keine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 3/1 S. 6-8). Jedoch seien die Akten dem Stadtrichteramt Winterthur zu weiterer Veranlassung zu überweisen, da gegen B._____ der Verdacht einer Übertretung des kantonalen Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister bestehe (Urk. 3/1 S. 10).
3. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) liess gegen die obgenannte Verfügung am 14. Juni 2021 bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner) betreffend den "Lift-Vorfall" weiterzuführen (recte: durchzuführen); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung der Untersuchungsakten (Urk. 2 S. 2).
4. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von CHF 2'200.-- zu leisten (Urk. 5). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 7).
5. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 und Urk. 13). Die Beschwerdeführerin replizierte (Urk. 19). Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner reichten je eine Duplik ins Recht (Urk. 24 und Urk. 26). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
6. Am 11. Mai 2021 erstattete der Beschwerdegegner seinerseits Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und warf ihr im Zusammenhang mit dem Lift-Vorfall Verleumdung vor. Die Staatsanwaltschaft erliess wiederum eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2). Der Beschwerdegegner liess gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erheben. Das Beschwerdeverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. UE210172 geführt.
7. Die hiesige Kammer zog praxisgemäss die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft bei.
8. Infolge Abwesenheit einer Oberrichterin, der grossen Arbeitslast des Gerichts und in Beachtung des Beschleunigungsgebots ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 394 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin der durch den Nötigungstatbestand geschützten Handlungs- und Willensfreiheit durch die zur Anzeige gebrachte Straftat mutmasslich geschädigt und hatte in Anbetracht der Verfahrenserledigung durch eine Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Nach der Gerichtspraxis hat sie unter diesen Umständen die strafprozessualen Rechte einer Verfahrenspartei und ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind ebenfalls erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1. Bei der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 394 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Trägerin der durch den Nötigungstatbestand geschützten Handlungs- und Willensfreiheit durch die zur Anzeige gebrachte Straftat mutmasslich geschädigt und hatte in Anbetracht der Verfahrenserledigung durch eine Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit, sich als Privatklägerin zu konstituieren. Nach der Gerichtspraxis hat sie unter diesen Umständen die strafprozessualen Rechte einer Verfahrenspartei und ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die weiteren Voraussetzungen des Sachentscheids sind ebenfalls erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gleiches gilt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports von Anfang an ersichtlich ist, dass der Tatverdacht nicht anklagegenügend erstellt werden kann, und das Verfahren ohnehin sofort zur Einstellung führen müsste (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1).
Als Grundregel gilt, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nur in einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall ergehen darf. Insbesondere bei schweren Delikten muss im Zweifelsfall nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore) eine Strafuntersuchung eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich des Lift-Vorfalls zum einen damit, dass Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel oder Indizien vorhanden seien, welche die Version der Beschwerdeführerin stützen würden. Der Beschwerdegegner habe zudem seinen Boarding Pass eingereicht, um zu belegen, dass er sich im Zeitpunkt des angeblichen Lift-Vorfalls am 19. September 2020 auf einem Flug von E._____ nach F._____ befunden habe. Die Abflugs- und Ankunftszeiten seien überprüft worden und würden stimmen. Dies entlaste den Beschwerdegegner. Bei der gegebenen Sachlage sei es nicht möglich, ihm eine Nötigung nachzuweisen. Bezüglich der Frage, ob der Lift-Vorfall überhaupt stattgefunden habe, und wenn ja, wie sich der Vorfall genau zutrug, liege eine unüberwindbare beweismässige Pattsituation vor (Urk. 3/1 S. 2, S. 4-5 und S. 6).
Zum andern begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme aus materiellrechtlichen Überlegungen. Der Tatbestand der Nötigung setze die Androhung ernstlicher Nachteile oder eine vergleichbare Beschränkung der Handlungsfreiheit der geschädigten Person voraus. Der angedrohte Nachteil müsse so ernstlich sein, dass auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht werden könnte. Die Ernsthaftigkeit des Nachteils beurteile sich nach objektiven Kriterien. Eine auf andere Art herbeigeführte Beschränkung der Handlungsfreiheit müsse das üblicherweise geduldete Mass der Einflussnahme auf die geschädigte Person in ähnlicher Weise überschreiten wie die Ausübung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. In subjektiver Hinsicht verlange der Nötigungstatbestand, dass die Täterschaft mit dem Vorsatz handle, jemanden rechtswidrig in seiner Handlungsfreiheit einzuschränken (Urk. 3/1 S. 6-7).
Die dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vorgeworfene Handlung erschöpfe sich in einem kurzzeitigen Hindern der Beschwerdeführerin am Verlassen des Lifts. Dadurch sei die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin aber nur in geringem Mass eingeschränkt worden. Selbst unter Zugrundelegung der Version der Beschwerdeführerin könne nicht von einer Nötigung im Sinne des Strafrechts ausgegangen werden. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner das Ziel verfolgt habe, die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu beschränken resp. ihr ernstliche Nachteile anzudrohen. Der subjektive Tatbestand könnte deshalb ebenfalls nicht erstellt werden (Urk. 3/1 S. 8). Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei es nicht möglich, dem Beschwerdegegner ein strafbares Verhalten anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 3/1 S. 9).
3.2 Die Beschwerdeführerin liess im Wesentlichen einwenden, die Staatsanwaltschaft habe zwei Wahrnehmungsberichte, d.h. den Bericht einer Mitbewohnerin zum allgemeinen Verhalten des Beschwerdegegners und den Bericht der Ärztin der Beschwerdeführerin zu ihrem Zustand nach dem Lift-Vorfall, nicht berücksichtigt und den Lebenspartner der Beschwerdeführerin nicht befragt. Die Beschwerdeführerin habe diesen im Anschluss an den Lift-Vorfall angerufen. Er könne deshalb sachdienliche Hinweise zum Datum und zur Uhrzeit des Vorfalls und zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall liefern sowie Auskunft darüber geben, welche Einzelheiten die Beschwerdeführerin ihm über das Geschehene erzählt habe (Urk. 2 S. 5).
Der eingereichte Boarding Pass reiche nicht aus, um zu belegen, dass der Beschwerdegegner den Flug am Tag des Lift-Vorfalls tatsächlich angetreten habe. Nur die Passagierliste würde zuverlässig Auskunft darüber geben, ob der Beschwerdegegner den Flug angetreten habe (Urk. 2 S. 5-6). Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Datum des Lift-Vorfalls geirrt haben könnte (Urk. 2 S. 5).
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hätten sich die Tathandlungen des Beschwerdegegners nicht darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin "kurzzeitig am Aussteigen aus dem Lift zu hindern". Vielmehr habe der Beschwerdegegner unter Missachtung der damals gültigen Corona-Abstandsvorschriften im engen Personenlift eine akute Bedrohungslage aufgebaut, seine Körpermasse gegen die Beschwerdeführerin eingesetzt und diese dazu gezwungen, mit ihm alleine ins einsame Kellergeschoss hinunterzufahren, wo ihre Hilferufe ungehört geblieben wären (Urk. 2 S. 6).
Dem Beschwerdegegner sei es dabei darum gegangen, unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen, sie am Verlassen des Lifts zu hindern und dafür zu sorgen, dass sie mit ihm alleine und ohne Schutzmasken ins einsame Untergeschoss habe fahren müssen, wo sie der Unberechenbarkeit seiner Person ausgeliefert gewesen sei. Sein hämisches Grinsen und seine Wortlosigkeit während der Fahrt stellten genügend Anhaltspunkte dar, dass er die Straftat mit direktem Vorsatz begangen habe (Urk. 2 S. 6-7).
Mit der Nichtanhandnahme des Verfahrens habe die Staatsanwaltschaft den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt. Von den in der Strafanzeige angerufenen Zeugen müsse zumindest der Lebenspartner der Beschwerdeführerin einvernommen werden. Da Aussage gegen Aussage stehe, müsse die Sache einer gerichtlichen Beurteilung zugänglich gemacht werden (Urk. 2 S. 8).
In der Replik räumte die Beschwerdeführerin ein, es sei möglich, dass sie sich im Datum geirrt habe und der Lift-Vorfall nicht am 19. September 2020,
sondern an einem anderen Tag stattgefunden habe (Urk. 19 S. 4 und S. 5). Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin keine neuen Argumente vor, die ihre Version betreffend den Geschehensablauf stützen würden.
4. Der Beschwerdegegner wollte sich in der polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2021 zu den Vorfällen nicht äussern, sondern berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Jedoch reichte er im Nachgang an diese Einvernahme einen schriftlichen Bericht ein. Darin hielt er fest, dass er im Zeitpunkt des angeblichen Lift-Vorfalls auf dem Rückflug von E._____ nach F._____ gewesen sei. Als Beleg reichte er den Boarding Pass ein und verwies auf seine Ehefrau als Zeugin (Urk. 12/6/2 S. 3-4 und Urk. 12/12). Im von ihm selbst gegen die Beschwerdeführerin initiierten Strafverfahren wegen Verleumdung (Geschäfts-Nr. UE210172) reichte der Beschwerdegegner eine Bestätigung der Fluggesellschaft ein, woraus sich ergibt, dass er den Flug tatsächlich angetreten hatte. Aufgrund dieser Unterlagen ist erstellt, dass der Beschwerdegegner zur von der Beschwerdeführerin angegebenen Tatzeit ortsabwesend war.
Zwar ist es durchaus möglich, dass sich die Beschwerdeführerin im Datum geirrt hatte und der Lift-Vorfall an einem anderen Tag - in welcher Art und Weise auch immer - tatsächlich stattfand. Jedoch könnte der Geschehensablauf, wie ihn die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige beschrieb, dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Daran würde selbst die Befragung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin nichts ändern, da dieser den Vorfall nicht selbst erlebte, sondern nur die Schilderungen der Beschwerdeführerin kennt. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass Aussage gegen Aussage steht und eine beweismässige Pattsituation vorliegt. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Erhebung einer Anklage zwecklos, zumal auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Staatsanwaltschaft legte die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zutreffend dar. Darauf ist hier zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO analog). Ein kurzzeitiges Hindern am Ausstei-
gen aus einem Lift, indem man sich vor den Bedienungsschalter platziert, könnte höchstens als Frechheit taxiert, nicht aber als intensive Einwirkung auf die Handlungsfreiheit der im Lift mitfahrenden Person eingestuft werden. Wenn die Beschwerdeführerin dies - subjektiv - anders erlebte, so könnte dies auf die offenbar bereits seit längerem angespannte Situation in der Stockwerkeigentümergemeinschaft zurückgeführt werden. In diese Richtung weisen jedenfalls ein von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegter Wahrnehmungsbericht einer Nachbarin sowie ein sie selbst betreffender Arztbericht (Urk. 12/5/2 [Konvolut, Nr. 7 und Nr. 8]). Aus objektiver Sicht betrachtet liegt indessen - selbst unter Zugrundelegung der Schilderungen der Beschwerdeführerin - keine strafrechtlich relevante Nötigungshandlung vor.
Auch der subjektive Tatbestand könnte nicht erstellt werden. Jedenfalls dürfte das angebliche Grinsen des Beschwerdegegners während der Liftfahrt nicht so verstanden werden, dass er die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken habe versetzen wollen. Eine solche Deutung wäre spekulativ.
Bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage entschied die Staatsanwaltschaft zu Recht, kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen. Damit erübrigt es sich, auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu den Voraussetzungen von Art. 52 StGB betreffend den Verzicht auf eine Strafverfolgung einzugehen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 2'500.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution von CHF 2'200.-- zu beziehen.
Da dem Beschwerdegegner ein Offizialdelikt zur Last gelegt wurde, geht die Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten der Staatskasse (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands
und der Verantwortung des Verteidigers auf CHF 2'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Der Beschwerdegegner wird zulasten der Gerichtskasse für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.-- entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); − den Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-2/2021/10004053, (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, mit dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten im Verfahren UE210172 retourniert werden (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 16. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger