UE210176
Nichtanhandnahme
29. Oktober 2021Deutsch8 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210176-O/HUN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli Beschluss vom 29. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. Unbekannte Sicherheitsmitarbeiter der B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Juni 2021, C-5/2021/10017935
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
Am 26. Mai 2021 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) Anzeige gegen zwei Sicherheitsmitarbeiter der B._____. Er wirft ihnen vor, sie hätten ihn am 12. Mai 2021 um ca. 11.30 Uhr im Zug S… von C._____ nach D._____ auf die Maskentragepflicht hingewiesen. Er habe geltend gemacht, ein ärztliches Attest zu haben und sie auf Art. 28 ZGB hingewiesen. In der Folge hätten diese darauf bestanden, dass er das Attest vorweise oder andernfalls eine Maske trage. Schliesslich hätten sie die Polizei eingeschaltet. Der Beschwerdeführer wirft den Sicherheitsmitarbeitern vor, sich der Nötigung strafbar gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft See / Oberland eine Untersuchung nicht an Hand, da sich die Verordnung der Maskenpflicht auf eine gesetzliche Grundlagen stütze (Urk. 3). Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 die vorliegende Beschwerde, mit welcher er die Durchführung einer Untersuchung beantragt (Urk. 2). Die Prozesskaution wurde fristgerecht geleistet (Urk. 5, Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. August 2021 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und führte aus, der Beschwerdeführer habe in der Anzeige keinen Vorwurf der Tätlichkeiten erhoben und der Beschwerdeschrift kein ärztliches Attest beigelegt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13 f.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Ferienabwesenheit eines Richters, der hohen Geschäftslast der Kammer sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der Entscheid in anderer Besetzung als angekündigt.
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Erwägungen
II.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Beschwerde auch eine Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten gefordert wird (Urk. 2). Ein solcher Vorwurf bildete jedoch nicht Thema der Strafanzeige und ist folglich auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da der (Streit-)Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich verbindlich festgelegt wird (etwa: G UIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 390), ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Beschwerde auch eine Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten gefordert wird (Urk. 2). Ein solcher Vorwurf bildete jedoch nicht Thema der Strafanzeige und ist folglich auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da der (Streit-)Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich verbindlich festgelegt wird (etwa: G UIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 390), ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
III.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile -- 3 of 7 -des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2020 E. 3;6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 310 StPO; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 und 9 zu Art. 310 StPO). Den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Für die Strafbarkeit ist zusätzlich erforderlich, dass das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder dass das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder dass die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 101 IV 47 E. 2b). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei angedroht worden, er müsse eine Maske im Zug tragen, wenn er kein ärztliches Attest vorweise. Er erblickt darin einen ernstlichen Nachteil. Dieser Auffassung ist jedoch zu widersprechen. Das Maskentragen ist kein ernstlicher Nachteil, wenn nicht besondere Gründe hinzutreten. Der Beschwerdeführer bringt auch im Beschwerdeverfahren keine Belege dafür vor, dass er an aussergewöhnlichen gesundheitlichen Problemen leide, die ihm das Maskentragen unzumutbar machten. Hinzu kommt, dass die Maskentragepflicht gesetzlich vorgesehen ist. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Stand am 19. April 2021) haben Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen eine Gesichtsmaske zu tragen. Ausgenommen sind Personen, die nachweisen könnten, -- 4 of 7 -dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können (Art. 3a Abs. 1 lit. b der genannten Verordnung). Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Maskentragepflicht sei gesetzeswidrig und menschenrechtswidrig, würde dies für die Strafbarkeit der Sicherheitsmitarbeiter keine Rolle spielen. Diese durften grundsätzlich von der Gültigkeit der Verordnung des Bundesrats ausgehen und machten sich daher zum Vornherein nicht strafbar, wenn sie diese umsetzten. Zur Frage der Rechtmässigkeit einer Maskentragepflicht ist lediglich der guten Ordnung halber auf das Urteil 2C_793/2020 des Bundesgerichts vom 8. Juli 2020 zu verweisen. Darin hat sich das Bundesgericht sodann ausführlich mit der Zulässigkeit der Statuierung einer Maskentragpflicht auseinandergesetzt und eine solche als verhältnismässig bezeichnet. Dabei wurde insbesondere der Einwand verworfen, die Maskentragpflicht sei gesundheitsschädlich oder zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus untauglich. Es genügt – wie bereits erwähnt – weiter nicht, wenn der Beschwerdeführer vor Ort besondere Gründe lediglich behauptete, diese sind nachzuweisen. Davon scheint der Beschwerdeführer auch selbst ausgegangen zu sein, erwähnte er doch bei der Kontrolle, über ein Attest zu verfügen, welches ihn von der Maskentragpflicht befreie (vgl. Urk. 11/1 S. 2). Wenn die Sicherheitsmitarbeiter der B._____ den Beschwerdeführer in der Folge aufforderten, ihnen dieses Attest zu zeigen oder andernfalls eine Maske aufzusetzen, ist darin keine Nötigung zu erblicken. Naturgemäss genügte es nicht, gegenüber dem Sicherheitspersonal das Vorhandensein des Attests zu behaupten. Der Beschwerdeführer hatte dieses auch auf Verlangen hin vorzuweisen. Im Ergebnis fehlt ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens, so dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
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IV.
Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
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− die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Künzli -- 7 of 7 --