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Entscheid

UE210185

Nichtanhandnahme

4. März 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210185-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 4....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210185-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler

Beschluss vom 4. März 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, lic. iur.,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Mai 2021, B-5/2021/10017735

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 20. Mai 2021 Anzeige gegen ihren amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wegen Betrugs (Urk. 8/1).

Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 8/4 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2021 zugestellt (vgl. Urk. 8/5). Mit Eingabe desselben Tages stellte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 8/6), worauf ihr mit Schreiben vom 15. Juni 2021 diverse Termine angeboten wurden (Urk. 8/7).

Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben (Urk. 2).

Die mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'200.– erfolgte fristgerecht (Urk. 6, Urk. 9). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen.

Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 10).

Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. November 2021 wurde Rechtsanwalt B._____ als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin entlassen und es wurde ihr neu Rechtsanwalt lic. iur. C._____ als amtlicher Verteidiger bestellt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen Beschwerde bei der hiesigen Kammer erhoben (vgl. UP210056). Das Verfahren ist noch pendent.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand der Anzeige

Die Beschwerdeführerin machte in der Strafanzeige geltend, der gegen ihren Willen eingesetzte amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B._____ "erbringe keine sichtbare Dienstleistung". Er schicke ihr einfach bloss Schreiben weiter, die sie von der Staatsanwaltschaft und vom Obergericht direkt zugestellt erhalte. RA B._____ habe bestimmt am 4. Mai 2021 zwei Stunden dafür verrechnet, die Verfügung vom 28. April 2021 nicht gründlich zu lesen und sie ihr unnötigerweise weiterzuleiten. Sie sei genervt, "solche Spam / Junk" per Einschreiben zu erhalten und erachte dies als Betrug. Er habe ihr auch eine Kopie der Vorladung für die Einvernahme vom 11. Mai 2021 weitergeleitet. Dies sei nicht seine Aufgabe. Offenbar habe der amtliche Verteidiger auch dafür zwei Stunden verrechnet. Er tue dies aus Rache, er sei sichtlich gekränkt, weil sie seinen Widerruf beantragt habe (vgl. Urk. 8/1).

Mit der Beschwerde bekräftigt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie sich durch die "SPAM Mail" ihres amtlichen Verteidigers "bombardiert" fühle. Es sei "extrem nervig, diese SPAM von einem amtlichen Verteidiger zu erhalten". Es sei für die Staatsanwaltschaft unmöglich zu überprüfen, welchen Aufwand er tatsächlich gehabt habe (Urk. 2).

2.

Rechtliches

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt.

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.

Würdigung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich generell daran stört, durch Rechtsanwalt B._____ amtlich vertreten zu werden. Die hiesige Kammer hat in mehreren Verfahren (UP201113 und UP210017) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einsetzung bzw. verweigerte Absetzung des amtlichen Verteidigers abgewiesen, zuletzt im Beschluss vom 4. Juni 2021. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene bundesrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. August 2021 nicht ein (1B_460/2021).

Die vorliegend gerügte Weiterleitung von Verfügungen durch den amtlichen Verteidiger an die Beschwerdeführerin stellen offenkundig keinen Betrug dar. Weder wurde damit ein Irrtum bei der Beschwerdeführerin oder einer anderen Person

erweckt, noch sollte gestützt auf einen Irrtum eine Person sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigen. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, der amtliche Verteidiger werde der Staatsanwaltschaft überhöhte Rechnungen stellen, so bestehen dafür im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise. Die Staatsanwaltschaft weist sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass die Rechnungen des amtlichen Verteidigers nicht unbesehen bezahlt würden, er seinen Aufwand mit einem Detailbeleg wird ausweisen müssen und der Aufwand für unnötige Arbeitsschritte durch die Verfahrensleitung gekürzt werden könnte (vgl. Urk. 8/4 S. 2). Es gibt entsprechend auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdegegner 1 für einen Schuldspruch bestochen und werde diese Rechnungen gar nicht überprüfen oder korrigieren (vgl. Urk. 2 S. 2).

Zusammenfassend bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für ein strafbares Verhalten des amtlichen Verteidigers. Das Weiterleiten von Verfügungen an die Beschwerdeführerin durch den amtlichen Verteidiger ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: dies ist die Pflicht des amtlichen Verteidigers. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin sich dadurch im vorliegenden Verfahren angeblich belästigt fühlt, während sie sich im Verfahren UP210003 demgegenüber darüber beschwerte, der amtliche Verteidiger habe ihr einen Entscheid nicht weitergeleitet. Alleine die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der amtliche Verteidiger könnte dereinst in Zukunft überhöhte Rechnungen stellen, begründet im heutigen Zeitpunkt keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.

Zusammenfassend bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für ein strafbares Verhalten des amtlichen Verteidigers. Das Weiterleiten von Verfügungen an die Beschwerdeführerin durch den amtlichen Verteidiger ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil: dies ist die Pflicht des amtlichen Verteidigers. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin sich dadurch im vorliegenden Verfahren angeblich belästigt fühlt, während sie sich im Verfahren UP210003 demgegenüber darüber beschwerte, der amtliche Verteidiger habe ihr einen Entscheid nicht weitergeleitet. Alleine die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der amtliche Verteidiger könnte dereinst in Zukunft überhöhte Rechnungen stellen, begründet im heutigen Zeitpunkt keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung.

4. Fazit

Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierig-

keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen, bezüglich der Beschwerdeführerin weil sie unterliegt und bezüglich des Beschwerdegegners 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2021/10017735 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2021/10017735, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 4. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler