UE210200
Nichtanhandnahme
16. August 2022Deutsch18 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210200-O/U/HAT>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 16. Aug...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210200-O/U/HAT>BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 16. August 2022
in Sachen
A._____ AG, vertreten durch lic. iur. B._____ und RA lic. iur. C._____, Beschwerdeführerin
gegen
1. D._____ GmbH, vertreten durch E._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Juni 2021, A-3/2021/10017733
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Mai 2021 erstattete die A._____ AG Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die D._____ GmbH wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 14/1). Die A._____ AG lässt geltend machen, sie sei ein Nachhilfedienstleister und Konkurrent der D._____ GmbH. Die D._____ GmbH stelle sich auf www.F._____ [...] als Nachhilfevergleichsplattform dar. Sie habe vom 11. Mai 2021 bis 17. Mai 2021 diesbezüglich irreführende Werbung auf Google, Instagram und Facebook geschaltet. Die Verwendung der erwähnten Domain sei irreführend und suggeriere, dass es sich um einen Vergleich zwischen Nachhilfeanbietern bzw. deren Lehrpersonen handle. Es werde aber nicht deklariert, dass es sich um einen einzelnen Anbieter, die D._____ GmbH, handle, welche ihre eigenen Lehrpersonen miteinander vergleiche. Es werde der Anschein erweckt, es fände ein Vergleich von Lehrpersonen von unterschiedlichen Institutionen statt. Die Nachhilfesuchenden würden über die Beschaffenheit der Dienstleistung getäuscht. Die D._____ GmbH bezeichne sich auf ihrer Webseite und den Inseraten als Vergleichsportal, obschon sie ein einfacher Nachhilfedienstleister sei (Urk. 14/1).
Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Anzeige der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Urk. 14/3). Die Staatsanwaltschaft erliess am 22. Juni 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).
2. Die A._____ AG erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die im Strafantrag vom 21. Mai 2021 anbegehrte Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten, welche sie eingereicht hat (Urk. 14), die Abweisung der Beschwerde und hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 13).
Die D._____ GmbH hat Stellung genommen (Urk. 23). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die A._____ AG hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 36). Die D._____ GmbH hält in der Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 37). Die A._____ AG hält in der Triplik an ihren Anträgen fest (Urk. 44). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein (vgl. Urk. 46 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme - durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, die Beschwerdeführerin habe in der Anzeige nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Klage berechtigt sei. Sie habe namentlich nicht dargelegt, inwiefern sie in ihrer Geschäftstätigkeit oder in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt worden sei. Sie mache pauschal geltend, die beiden Parteien seien Konkurrenten. Es könne jedoch offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin strafantragsberechtigt sei, da keine Widerhandlung gegen das UWG durch die Beschwerdegegnerin 1 vorliege. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG diene der Erhöhung der Transparenz im Wettbewerb. Verlangt werde eine zumindest abstrakte Gefahr der Irreführung. Das sei hier nicht der Fall. Die von der Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer Homepage offerierten Leistungen erlaubten dem potentiell Interessierten, die Angebote problemlos zu überprüfen und machten auf einen Blick deutlich, dass auf der Webseite www.F._____.[...] verschiedene Nachhilfelehrer der Firma ihre Dienste anbieten und nach einem Vergleich der auf dieser Seite vorhandenen Lehrpersonen die beste Wahl für den Kunden getroffen werde. Entsprechend werde auf der Webseite von "unseren Lehrern" gesprochen. An diesen Umständen ändere die erwähnte Domain nichts. Sie erwecke für den Durchschnittskonsumenten nicht von Vornherein den Eindruck, dass Nachhilfedienstanbieter oder Nachhilfelehrer von verschiedenen Nachhilfeanbietern verglichen würden. Eine einfache Google-Suchmaschinen-Abfrage mit den Schlagworten "[…]" und "[…]" zeige als Suchresultat stets die Webseite der Beschwerdeführerin an, während die Webseite der Beschwerdegegnerin 1 gar nicht erst erscheine. Inwiefern daher die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt oder bedroht sein soll, sei nicht ersichtlich. Die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin 1 ihre Produkte anpreise, sei nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, zumal objektiv keine abstrakte Gefährdung einer Irreführung bestehe. Entsprechend finde sich kein Anwendungsraum für die in der Anzeige eventualiter erwähnten Art. 3 Abs. 1 lit. e und lit. i UWG (Urk. 5).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei Suchanfragen zum Thema Nachhilfe im Zeitraum 10. - 17. Mai 2021 würden auf der Suchmaschine von Google in 55% der Fälle parallel Anzeigen der Beschwerdeführerin und
"F._____.[...]" angezeigt. Die Beschwerdeführerin sei daher legitimiert einen Strafantrag zu stellen. Die Beschwerdegegnerin 1 schalte auf der Suchmaschine von Google unter der Domain "F._____.[...]" Inserate und nicht auf ihrer eigentlichen Webseite "www.D._____.[...]". Auf Facebook schalte die Beschwerdegegnerin 1 auf der gleichen Seite zwei separate Inserate untereinander für "F._____.[...]" und "D._____.[...]". Sodann schalte sie die Inserate separat auf Facebook und Instagram. Die Beschwerdegegnerin 1 trete mit zwei Webseiten an die gleiche Kundschaft heran. Einmal in eigenem Namen und einmal täusche sie vor, ein unabhängiger Anbieter eines Nachhilfevergleichsportals zu sein. Ein Durchschnittskonsument könne durch dieses Doppelauftreten dazu verleitet werden, sich bei beiden Webseiten anzumelden, ohne zu merken, dass es derselbe Anbieter sei. Nur schon dies sei irreführend und verzerre den Wettbewerb. Die Webseite www.F._____.[...] besitze ein eigenes Logo, "…" [Beschreibung des Logos]. Erst durch das Anklicken des Impressums sei zu erkennen, dass die Seite von der Beschwerdegegnerin 1 betrieben werde. Der Durchschnittskonsument werde bewusst über die Identität des Anbieters und die Beschaffenheit der Dienstleistung getäuscht. Auch das Werbegebaren auf Facebook und Instagram sei darauf ausgerichtet, den Anschein einer von der Beschwerdegegnerin 1 verschiedenen neutralen Vergleichsplattform zu erzeugen. Dazu habe sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert. Die Irreführung finde bereits bei der Werbung statt. Die Verwendung des Domainnamens "F._____.[…]" für einen einzelnen Anbieter von Nachhilfe verletze per se schon den Wettbewerb. Es werde ein Vergleich suggeriert, obschon ein konkretes Angebot für ein Einzelanbieter gemacht werde. Die wettbewerbsverletzenden Handlungen bestünden bis zum heutigen Tag weiter. Der Tatzeitraum sei also weiter, als in der Strafanzeige angegeben (Urk. 2).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft hat offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin berechtigt ist, Strafantrag zu stellen.
4.2 Nach Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs stellen, wer nach den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Klagebe-
rechtigt nach Art. 9 UWG ist, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Für die Antragsberechtigung wird insbesondere verlangt, dass der Antragsteller mindestens behauptet, in seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt worden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.5).
4.3 Die Beschwerdeführerin behauptet im Strafantrag vom 21. Mai 2021, sie und die Beschwerdegegnerin 1 seien Konkurrenten im Bereich der Nachhilfedienstleistungen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 verfolgen grundsätzlich dasselbe wirtschaftliche Interesse. Sie bieten beide Nachhilfeunterricht an und wollen möglichst viele Personen von ihrer Dienstleistung überzeugen, damit diese die Dienstleistung bei ihnen beziehen. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 namentlich vor, mit Hilfe von Werbung und der Domain www.F._____.[...] Kunden zu täuschen, indem sie eine scheinbar objektive Vergleichsplattforum betreibe. Dadurch generiere die Beschwerdegegnerin 1 mehr Treffer bei einer Suche im Internet und ziehe mehr Kunden an (Urk. 14/1).
Die Beschwerdeführerin hat damit zumindest behauptet, in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt worden zu sein. Sie war zu Stellung des Strafantrags berechtigt.
5.
5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich auf Antrag des unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht.
Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
Nach Art. 3 Abs. 1 UWG handelt insbesondere unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren
Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. b) oder sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (lit. e) oder die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht (lit. i).
Unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 UWG sind nicht eo ipso, sondern nur unter der Voraussetzung unlauter, dass sie im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Dies setzt aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, dass das Verhältnis tatsächlich beeinflusst wird. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn das Verhalten oder Geschäftsgebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Dies bedeutet mit andern Worten, dass das Verhalten oder Geschäftsgebaren markt- beziehungsweise wirtschaftsrelevant sein muss. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder vermindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist. Strafrechtlich sind unrichtige Angaben im Sinne von Art. 3 UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG abstrakte Gefährdungsdelikte, da die abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2016 vom 28. April 2016 E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 5.3.1).
Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem
es ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dadurch zu beeinflussen, dass beim potenziellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2019 vom 18. April 2019 E. 2.2).
5.2 Es ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin gelieferten Google-Daten überzeugen. Massgebend ist letztlich, was beim Konsumenten ankommt. Google liefert nutzerbezogene/personalisierte Suchergebnisse, die von verschiedenen Faktoren abhängen (Standort, verwendetes Gerät, zuletzt angeklickte Links, frühere Suchvorgänge auf dem Gerät, etc.). Die Eingabe "…" von verschiedenen Konsumenten führt in der Suchmaschine von Google zu unterschiedlichen Resultaten.
Ist für die Werbung auf den Durchschnittsadressaten abzustellen, ist anhand der Suchergebnisse der Suchmaschine Google kaum eine verlässliche Aussage zu machen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin 1 betreibt unbestritten zwei Webseiten, um ihre Dienstleistungen anzupreisen (vgl. Urk. 23 S. 1). Das ist grundsätzlich nicht verboten. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdegegnerin 1 auf beiden Webseiten im Impressum ihre Firma und Adressanschrift sowie einen elektronischen Kontakt angibt (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG).
Die Beschwerdegegnerin 1 macht auf Facebook.com Werbung für ihre beiden Webseiten, wobei die Werbungen direkt untereinander geschaltet sind (vgl.
Urk. 14/2/1). Anhand der Werbung für "F._____" ist nicht ersichtlich, welches Unternehmen die Webseite betreibt. Auf Instagram.com wirbt die Beschwerdegegnerin 1 mit "…" (Urk. 14/2/2). Der Durchschnittskonsument dürfte anhand der Werbung nicht bemerken, dass es sich bei beiden Werbungen um dasselbe Unternehmen handelt. Aus der Werbung für "F._____" geht aber auch nicht hervor, dass es sich um einen unabhängigen Anbieter eines Nachhilfevergleichsportals handeln soll. Es wird mit "G._____" geworben.
Die Werbung ist insofern nicht irreführend, als hinter den Werbungen stets dasselbe Unternehmen steht. Der Werbende ist nicht dazu verpflichtet, Angaben über seine Identität zu machen (vgl. Peter Jung, in: Jung/Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage, Bern 2016, N. 30 zu Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Es ist insofern nicht verboten, zwei Webseiten zu betreiben, für diese - hintereinander geschaltet - Werbung zu machen und dabei die Identität des Werbenden nicht anzugeben.
In der Werbung wird mit einem Vergleich von "G._____" geworben. Damit wird aber nicht behauptet oder suggeriert, das Vergleichsportal sei unabhängig und vergleiche alle Lehrer von unterschiedlichen Institutionen. Es versteht sich von selbst, dass kein Vergleich von allen Lehrern von verschiedenen Institutionen gemacht werden kann. Es ist unvorstellbar, dass ein Unternehmen über alle relevanten Informationen für einen (seriösen) derartigen Vergleich verfügt. Das dürfte auch einem Durchschnittsadressaten auf der Suche nach Nachhilfe klar sein. Insofern besteht keine Gefahr der Täuschung des Adressaten der Werbung.
5.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Webseite "www.F._____.[...]" sei täuschend (Urk. 2 S. 2).
Es trifft zu, dass die Webseite sich als "…" darstellt und ein Logo hat, das von demjenigen der Beschwerdegegnerin 1 abweicht. Die Identität der Beschwerdegegnerin 1 ist zwar auf der Webseite beim erstmaligen Aufruf nicht ersichtlich. Es ist jedoch - unbestritten - ein Impressum vorhanden, aus welchem die Beschwerdegegnerin 1 klar hervorgeht. Dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Dienstleistungen auch unter einem anderen Logo anpreist, ist nicht unlauter. Auf der erwähnten Webseite wird ausgeführt, dass zunächst eine Anfrage zu stellen ist (Bedarfsermittlung) und innert Kürze erste Bewerbungen von "verifizierten Anbietern und privaten Lehrern" einträfen (vgl. Urk. 3/5b). Unklar ist, was genau mit "verifizierten Anbietern und privaten Lehrern" gemeint ist. Auf der Webseite wird nicht erwähnt, dass die Lehrpersonen alle vom selben Unternehmen stammen oder vermittelt werden. Aufgrund der Erklärungen auf der Webseite scheint jedoch klar, dass nach der Bedarfseingabe mehrere Vorschläge für Lehrpersonen beim Kunden eingehen sollen. Dass dabei nur jene Lehrpersonen vorgeschlagen werden, welche auch in der entsprechenden Datenbank des Anbieters sind, ist für den Durchschnittsadressaten klar. Er wird insofern nicht getäuscht. Der eigentliche "Vergleich" findet an sich erst im Rahmen der vorgeschlagenen Lehrpersonen statt. Das wird auf der Webseite so kommuniziert, weshalb hier nicht der Eindruck entsteht, es würden mehrere Lehrpersonen von verschiedenen (oder gar "aller") Institutionen durch die Betreiber der Webseite verglichen.
5.5 Nach dem Gesagten liegt kein unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a, lit. e oder lit. i UWG vor.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 28. Oktober 2021 geltend, selbst wenn der Sachverhalt nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zu subsumieren sei, falle er unter die Generalklausel von Art. 2 UWG (Urk. 30 S. 3).
6.2 Unlauteres Verhalten im Sinne von Art. 2 UWG allein ist nicht strafbar: Die Strafbestimmung von Art. 23 UWG erfasst nur unlauteren Wettbewerb nach den Art. 3-6 UWG (Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1).
7.
7.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
7.2 Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (vgl. BGE 147 IV 47). Art. 23 UWG ist ein Antragsdelikt. Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend als Privatklägerin und hat als einzige ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Verfügung ergriffen. Sie wird daher gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten lassen (Urk. 23). Sie hat (mit der Beschwerdeantwort) eine Honorarnote eingereicht (Urk. 24). Darin wird ein Aufwand von 13.5 Stunden à Fr. 300.-(= Fr. 4'050.--) sowie Auslagen von Fr. 81.-- geltend gemacht.
Die Entschädigung für anwaltlich vertretene Personen richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwerdeverfahren wird eine Pauschale zugesprochen, die zwischen Fr. 300.-- und Fr. 12'000.-- zu liegen hat (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Entschädigung nach § 2 AnwGebV.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dabei ging es um die Frage, ob allenfalls ein Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen eines Verstosses gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen könnte. Die Bedeutung des Falls ist daher nicht gross. Der Fall erweist sich in tatsächlicher Hinsicht als nicht komplex. In rechtlicher Hinsicht kann noch nicht von einem komplexen Fall die Rede sein. Die Verantwortung der anwaltlichen Vertretung war demnach eher gering und der zeitliche Aufwand hatte sich entsprechend im Rahmen zu halten. Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint eine Entschädigung von Fr. 1'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer angemessen.
7.3 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 9). Die ihr auferlegten Kosten und die ihr auferlegte Entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 sind, soweit möglich, aus der Sicherheitsleistung zu beziehen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt und im Umfang von Fr. 22.95 von der Sicherheitsleistung bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'777.05 zu entschädigen. Der Betrag wird in diesem Umfang von der Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin 1 durch die Gerichtskasse überwiesen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin, per Gerichtsurkund − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10017733, gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10017733, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 16. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen