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Entscheid

UE210202

Nichtanhandnahme

4. März 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210202-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 4....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210202-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler

Beschluss vom 4. März 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2021, C-9/2021/10016998

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 17. März und 22. April 2021 Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) unter anderem wegen Verleumdung, übler Nachrede, versuchter Nötigung, Nötigung und Datenschutzverletzung, weil dieser in zwei E-Mails vom 23. und 26. Januar 2021 an das Friedensrichteramt … + … der Stadt Zürich zusammengefasst fälschlicherweise geschrieben habe, dass aufgrund von zwei tätlichen Angriffen, zahlreichen Diebstählen und der Zerstörung von Zierpflanzen im Garten mittels Gift Vorsicht bei der Beschwerdeführerin geboten sei und dass bei einer Verhandlung entsprechende Vorsichtsmassnahmen getroffen werden sollten (Urk. 7/1 S. 2, Urk. 7/3/1–3).

Nach einer polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 am 6. Mai 2021 (Urk. 7/2) erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 16. Juni 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/5).

Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Sie beantragt deren Aufhebung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2, vgl. Urk. 7/7).

Nachdem der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-– zu leisten (Urk. 8), erfolgte am 30. August 2021 fristgerecht eine entsprechende Geldzahlung (Urk. 10).

In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen.

Aufgrund der grossen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 8).

Erwägungen

II.

1.

Rechtliches

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt.

Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ehrverletzungs-Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Urk. 3/1 S. 2 f.).

2.

Würdigung

Die Beschwerdeführerin machte in der Strafanzeige vom 22. April 2021 zunächst geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihr Recht auf Datenschutz verletzt, indem er der Friedensrichterin geschrieben habe, dass sie zwei tätliche Angriffe auf Personen verübt habe und eine strafrechtliche Verurteilung bereits erfolgt sei. Sodann habe er geschrieben, dass aufgrund zahlreicher Diebstähle und Zerstörung von Zierpflanzen mittels Gift bei der Beschwerdeführerin eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt worden sei, wobei einige entwendeten Gegenstände gefunden worden seien.

Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz (DSG) vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Somit entfällt eine entsprechende Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1.

Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 durch die genannten Äusserungen gegenüber der Friedensrichterin üble Nachrede und Verleumdung vor.

Die Beschwerdeführerin erhob bereits zahlreiche Beschwerdeverfahren bei der hiesigen Kammer. Es ist gerichtsnotorisch, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung geführt wurde. Sie wurde verdächtigt, eine Flüssigkeit im Garten des Nachbarn C._____ verschüttet zu haben, wodurch dessen Pflanzen eingegangen sein sollen. Am 18. November 2020 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden mehrere Geräte zum Verspritzen von Pestiziden und ein Kanister mit Chemikalien sichergestellt, sowie weitere Gegenstände, die auf einen Diebstahl oder eine Sachentziehung hinweisen, namentlich Fahrradschlösser und lose Schutzbleche eines mutmasslich gestohlenen Fahrrads, zwei Topfdeckel und Bodenfliesen von Nachbarn (vgl. UH200386; Durchsuchungsprotokoll Urk. 8/D1/11/5).

Ferner ist auch aus mehreren Beschwerden der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 27. Mai 2020 wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von

D._____ mit einer Geldstrafe von Fr. 3'000.– plus Verfahrenskosten bestrafte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (vgl. UE210139, UE210179).

Weil der Beschwerdegegner 1 mithin ohne Weiteres beweisen kann, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung in Bezug auf D._____ der Wahrheit entspricht bzw. dass die Beschwerdeführerin wie von ihm behauptet von der Staatsanwaltschaft bestraft wurde und die gestohlenen Gegenstände bei ihr gefunden wurden, entfällt seine Strafbarkeit diesbezüglich. Dass die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl einen Rechtsbehelf ergriffen hat, führt zu keiner Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1.

Einerseits war der Beschwerdegegner 1 nicht gehalten, die Rechtskraft des Strafbefehls abzuwarten, bis er über dessen Inhalt sprechen durfte. Andererseits macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, sie hätte den Beschwerdegegner 1 über ihre Einsprache in Kenntnis gesetzt. Vielmehr erging der Strafbefehl mit genau jenem Inhalt, welchen der Beschwerdegegner 1 anderen Personen mitteilte. Er hatte mithin die Wahrheit gesagt. Es ist zulässig, dass D._____ als betroffener Geschädigter und in der Folge der Beschwerdegegner 1 weitere Personen oder Behörden über ein erstinstanzliches Urteil oder einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft informierte, bevor ein solcher Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist allgemein bekannt, dass Urteile angefochten werden können und der Beschwerdegegner 1 machte sich nicht wegen übler Nachrede und auch nicht wegen Verleumdung strafbar, wenn er den Entscheid bereits vor Rechtskraft weiteren Personen mitteilte.

Einerseits war der Beschwerdegegner 1 nicht gehalten, die Rechtskraft des Strafbefehls abzuwarten, bis er über dessen Inhalt sprechen durfte. Andererseits macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, sie hätte den Beschwerdegegner 1 über ihre Einsprache in Kenntnis gesetzt. Vielmehr erging der Strafbefehl mit genau jenem Inhalt, welchen der Beschwerdegegner 1 anderen Personen mitteilte. Er hatte mithin die Wahrheit gesagt. Es ist zulässig, dass D._____ als betroffener Geschädigter und in der Folge der Beschwerdegegner 1 weitere Personen oder Behörden über ein erstinstanzliches Urteil oder einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft informierte, bevor ein solcher Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist allgemein bekannt, dass Urteile angefochten werden können und der Beschwerdegegner 1 machte sich nicht wegen übler Nachrede und auch nicht wegen Verleumdung strafbar, wenn er den Entscheid bereits vor Rechtskraft weiteren Personen mitteilte.

Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass E._____ gegen sie keine Anzeige wegen Tätlichkeiten erstattete (Urk. 2). Es gilt aber diesbezüglich zu beachten, dass dieser stets von einem "Angriff" auf sich sprach. E._____ fühlte sich offenkundig am 6. Oktober 2020 durch die Beschwerdeführerin in seiner Ehre angegriffen, weshalb er Strafanzeige gegen sie einreichte (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. September 2021, UE210139). Ob diese Anzeige zu Recht erfolgte, ist nicht an dieser Stelle zu erörtern. Massgeblich ist, dass E._____ von einem unrechtmässigen "Angriff" auf sich ausging, zwar nicht in körperlicher, jedoch in ehrverletzender Art und Weise. Als juristischer Laie konnte bzw. musste weder E._____ noch D._____ eine präzise Abgrenzung machen (vgl. Beschluss der hiesigen Kammer vom 13. September 2021, UE210139 E. II.3), was jedoch offensichtlich ein falsches Bild beim Beschwerdegegner 1 verursachte. Dieser ging beim "Angriff" auf E._____ offenkundig davon aus, dass ein tätlicher Angriff stattgefunden hatte und teilte dies der Friedensrichterin mit. Mangels Vorsatzes auf eine üble Nachrede erfolgte daher auch diesbezüglich die Nichtanhandnahme zu Recht.

Gleiches gilt für die Aussage des Beschwerdegegners 1, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin einige der entwendeten Gegenstände hätten sichergestellt werden können. Dies entspricht gemäss dem zuvor wiedergegebenen Durchsuchungsprotokoll der Wahrheit und bezog sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4) nicht – jedenfalls nicht nur – auf die zwei Kamerasysteme des Beschwerdegegners 1, für deren Entfernung das Stadtrichteramt die Beschwerdeführerin am 3. November 2020 wegen Sachentziehung und nicht wegen Diebstahls bestrafte (vgl. Urk. 3/3).

Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Inwiefern das Verhalten des Beschwerdegegners 1 eine Nötigung erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit den E-Mails an die Friedensrichterin versuche der Beschwerdegegner 1, sie an ihrem Stimmrecht oder an anderen rechtlichen Schritten zu hindern (vgl. Urk. 7/3/2), ist dies nicht nachvollziehbar. Offenkundig ging es dem Beschwerdegegner 1 um eine Mitteilung an die Friedensrichterin und nicht darum, die Beschwerdeführerin zu einem Verhalten zu bewegen bzw. von einem Verhalten abzuhalten.

3. Fazit

Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Die Mitteilung des tatsächlich ergangenen Strafbefehls an Dritte stellt ebenso wenig eine strafbare Handlung dar wie die Mitteilung der Hausdurchsuchung und des-

sen Ergebnisse. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10016998 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2021/10016998, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 4. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler