UE210206
Einstellung/Nichtanhandnahme
19. August 2022Deutsch21 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210206-O/U/MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 19. August...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210206-O/U/MUL
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 19. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Einstellung/Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 11. Juni 2021, G-5/2021/10008674
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand. Die Verfügung wird zwar als Einstellungsverfügung bezeichnet. Aus den Erwägungen und dem Dispositiv geht jedoch hervor, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen hat (Urk. 5). Die Verfügung ist mithin als Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln. Gleichentags nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C._____ betreffend Veruntreuung etc. nicht anhand (Urk. 17/14).
2. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Sohn von C._____, liess gegen beide Verfügungen Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gegen C._____ wird in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. UE210207-O). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer innert Frist folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
"1. Die 'Einstellungsverfügung' (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2021 betreffend Veruntreuung etc. (ref. G-5/2021/10008674) sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung etc. gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand zu nehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt)."
Zudem liess der Beschwerdeführer beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung gegen C._____ zu vereinen (Urk. 2 S. 2).
3. Innert der mit Verfügung vom 3. August 2021 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– (Urk. 8, 12). Mit Verfügung vom 12. August 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. August 2021 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Der Beschwerdegegner 1 liess am 23. August 2021 ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 18).
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer lässt – ohne weitere Ausführungen – die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gegen C._____ beantragen (Urk. 2 S. 2).
2. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrängen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer lässt nicht begründen, weshalb die Beschwerdeverfahren vereinigt werden sollen. Die Sachverhalte in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind zwar identisch. Die Verfügungen richten sich allerdings gegen verschiedene Personen. Es besteht somit kein Anlass, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen.
2. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrängen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer lässt nicht begründen, weshalb die Beschwerdeverfahren vereinigt werden sollen. Die Sachverhalte in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen sind zwar identisch. Die Verfügungen richten sich allerdings gegen verschiedene Personen. Es besteht somit kein Anlass, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen.
III.
1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2021 habe sein Vater, C._____ auf den Konten des Beschwerdeführers bei der D._____ AG bzw. bei der E._____ AG eine Vollmacht gehabt. Bei einer genauen Durchsicht seiner Bankunterlagen im November 2020 habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sein Vater ohne sein Wissen und Einverständnis von Konten des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 bis 2019 Geld bezogen und dieses auf ein Konto lautend auf den Vater oder dessen eingetragenen Lebenspartner, den Beschwerdegegner 1, überwiesen habe sowie das Sparkonto und Wertschriftendepot des Beschwerdeführers bei der D._____ AG saldiert und das Geld auf das Konto des Beschwerdegegners 1 überwiesen habe. Insgesamt habe es sich um Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 560'000.– gehandelt. Er gehe davon aus, dass sein Vater unter dem Einfluss des Beschwerdegegners 1 gehandelt habe. Im Beisein seines Steuerberaters habe er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner 1 mit der Auflistung aller abgebuchten Gelder und Aktien konfrontiert und ihn aufgefordert, diese zu retournieren. Mit Valuta vom 2. Dezember 2020 habe der Beschwerdegegner 1 die Aktien im Wert von Fr. 359'533.50 zurücktransferiert, nicht jedoch das ausstehende Geld und die von den Wertschriften bezogenen Dividenden. Er (der Beschwerdeführer) habe sodann ein mit 12. Dezember 2020 datiertes Schreiben erhalten, das sein Vater, C._____ unterzeichnet haben soll, worin ihm sinngemäss mitgeteilt worden sei, es sei gar nicht das Geld des Beschwerdeführers gewesen. Das Geld werde deshalb nicht zurückgegeben (Urk. 5 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 habe die Hilflosigkeit von C._____ ausgenutzt, um sich ungerechtfertigt zu bereichern. Der Beschwerdegegner 1 hätte doch reagieren müssen, wenn so hohe Beträge auf seinem Konto eingegangen seien, ohne dass er gewusst habe, warum. Gemäss Strafanzeige soll C._____ im Weiteren binnen Minuten Sachen vergessen. Dies sei auch schon 2019 so gewesen. C._____ sei gar nicht mehr in der geistigen Verfassung, solche Transaktionen vorzunehmen. C._____ unterschreibe alles, was der Beschwerdegegner 1 ihm vorlege, weil dieser alle Zahlungen für ihn mache und er ihm blind vertraue. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 den Zustand des mittlerweile dementen C._____ ausnütze und diesen finanziell ausnehme. Insbesondere seien aus dem Wertschriftendepot von C._____ bei der E._____ AG Mitte Februar 2020 Wertschriften im Wert von insgesamt Fr. 513'835.25 auf das Depotkonto des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ AG übertragen worden.
Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, am 5. Februar 2021 habe der Sachbearbeiter der Stadtpolizei Zürich C._____ an seinem Wohnort kontaktiert. Gemäss
Meinung des Sachbearbeiters habe es den Anschein gemacht, C._____ sei verwirrt (Urk. 5 S. 2). Nach Zusammenfassen der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 23. Februar 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, gemäss den polizeilichen Ermittlungen hätten C._____ und der Beschwerdeführer ab dessen 20. Altersjahr je gegenseitig über Vollmachten auf sämtlichen Bankkonten des anderen verfügt. Das Sparkonto und Wertschriftendepot bei der D._____ AG, das ursprünglich auf C._____ gelautet habe, sei 2010/2011 von C._____ – nach Aussagen des Beschwerdeführers – als Schenkung auf den Beschwerdeführer überschrieben worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überweisungen bzw. Geldbezüge ab seinen Konten an C._____ bzw. den Beschwerdegegner 1 seien gestützt auf die gültigen Bankvollmachten von C._____ erfolgt, ebenso die Saldierung des fraglichen Kontos und die Übertragung der Aktien an den Beschwerdegegner 1 (Urk. 5 S. 3 f.). Gestützt auf die Aktenlage sei ferner erstellt, dass die Übertragung verschiedener Wertschriften vom Konto von C._____ auf dasjenige des Beschwerdegegners 1 im Februar 2020 das Wertschriftendepot betreffe, welches der Beschwerdegegner 1 mit Darlehensvertrag vom 28. Mai 2019 zunächst als Naturaldarlehen bzw. mit Schenkungsvertrag vom 6. Juni 2019 als Schenkung übertragen erhalten habe.
Mit der Vollmacht über die Konten des Beschwerdeführers seien C._____ die Vermögenswerte auf den Konten des Beschwerdeführers anvertraut gewesen und er habe ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers über diese verfügen können. Was der Beschwerdeführer und C._____ bezüglich der Berechtigung an den Konten und die Ausübung der Vollmachten intern miteinander abgemacht hätten, sei strittig und unklar. Während der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass C._____ seine Vollmacht unrechtmässig eingesetzt habe, habe dieser gegenüber dem Polizeibeamten anlässlich dessen Besuchs an seinem Wohnort geltend gemacht, es habe sich um sein Geld gehandelt, damit habe er machen können, was er gewollt habe. Dementsprechend habe C._____ in seinem Schreiben vom 20. August 2019 an die D._____ AG betreffend Konto-Saldierung das seit 2011 auf den Beschwerdeführer lautende Konto als sein Konto und Wertschriftendepot bezeichnet. Auch im Schreiben vom 12. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer habe C._____ – im Wesentlichen – geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer genau wisse, dass die Beträge und Wertschriften auf dem Konto immer ihm (C._____) gehört hätten. Dass das Schreiben nicht von C._____ stammen würde, habe nicht erhärtet werden können, zumal der Inhalt des Schreibens mit den Äusserungen von C._____ gegenüber dem Polizeibeamten übereingestimmt hätten. Hinsichtlich der Frage, ob C._____ seine Bankvollmachten entgegen einer internen Abmachung mit seinem Sohn eingesetzt habe, um sich bzw. den Beschwerdegegner 1 unrechtmässig zu bereichern, lägen nur die sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Personen vor. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts, insbesondere was die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung anbelange, sei nicht möglich (Urk. 5 S. 4).
Im Weiteren hält die Staatsanwaltschaft fest, die Behauptung des Beschwerdeführers, dass C._____ schon 2019 intellektuell nicht mehr in der Lage gewesen sei, solche Transaktionen vorzunehmen, erweise sich angesichts der Aktenlage als haltlos. Die bei der öffentlichen Beurkundung des Erbvertrags zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner 1 anwesenden Zeugen hätten am 29. Mai 2019 gegenüber dem zuständigen Notar unterschriftlich erklärt, dass sich C._____ und der Beschwerdegegner 1 nach ihrer Wahrnehmung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden hätten. Damit sei davon auszugehen, dass C._____ in Bezug auf die Überweisungsaufträge von den Konten seines Sohnes in den Jahren 2012 bis 2019 urteilsfähig und somit handlungsfähig gewesen sei. Dementsprechend habe auch die KESB am 20. April 2021 gegenüber der Untersuchungsbehörde bestätigt, dass C._____ bislang weder verbeiständet noch bevormundet gewesen sei. Inwiefern sich der Beschwerdegegner 1 in strafrechtlich relevanter Weise in Bezug auf die Überweisungsaufträge von den Konten des Beschwerdeführers beteiligt haben solle, sei in keiner Weise ersichtlich. Bezüglich der Verfügungen von C._____ von seinen eigenen Konten sei festzuhalten, dass dieser zu jenem Zeitpunkt weder verbeiständet noch bevormundet gewesen sei. Damit sei C._____ voll handlungsfähig und in der Lage gewesen, nach eigenem Gutdünken über sein Vermögen zu verfügen (Urk. 5 S. 5).
2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Am 5. Februar 2021 sei der Erstkontakt seitens der Polizei mit
C._____ und dem Beschwerdegegner 1 erfolgt. Der Polizist habe sich veranlasst gesehen, im Rapport zu vermerken, dass der Beschwerdegegner 1 anlässlich seines Telefonanrufs um 14.30 Uhr C._____ nicht habe vermitteln wollen, in der Folge jedoch eingewilligt habe und kurze Zeit später, 15.00 Uhr, ein Besuch vor Ort habe stattfinden können. Hierbei sei dem Polizisten aufgefallen, dass die Unterlagen zum Fall (A._____) analog Anzeigedossier auf dem Tisch gelegen hätten, "(…) was darauf hindeutete, dass B._____ mit C._____ vorgängig ein Briefing machte (…)". Bereits mit Blick auf diesen Erstkontakt werde klar, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ abschirme und intensivst manage (Urk. 2 S. 5). Die Staatsanwaltschaft unterschlage diese Einflussnahme und die Abschirmung durch den Beschwerdegegner 1 komplett und erwecke stattdessen den Eindruck, C._____ habe sich dem Polizisten gegenüber selbstbestimmt geäussert. Im Weiteren unterstreiche das Schreiben vom 12. Dezember 2020 die Einflussnahme seitens des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2 S. 6). Es sei klar und ausgewiesen, dass C._____ diesen Brief nicht geschrieben habe. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 seien ferner nicht glaubhaft und der Beschwerdegegner 1 sei nicht glaubwürdig (Urk. 2 S. 7).
Im Weiteren sei am 18. Februar 2020 eine Übertragung von Wertschriften von C._____ E._____ AG-Konto auf das Konto des Beschwerdegegners 1 bei der D._____ AG erfolgt. Dieser Wertschriftentransfer sei auf Aufträge des Beschwerdegegners 1 vom 12. Februar 2020 zurückzuführen (Urk. 2 S. 8 f.). Die Staatsanwaltschaft stütze die angefochtene Verfügung auf die falsche Annahme, der Wertschriftentransfer sei auf eine Willensäusserung von C._____ aus dem Jahre 2018 zurückzuführen und verknüpfe damit die Behauptung, damals sei er noch in der Lage gewesen, über sein Vermögen zu verfügen (Urk. 2 S. 9). Mit den Verträgen (Darlehensvertrag, Schenkungsvertrag, Erbverzichtsvertrag, Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) sei gerade nicht die Idee verfolgt worden, die Grundlage für zukünftige Schenkungen von C._____ an den Beschwerdegegner 1 zu ermöglichen. Ziel des Beschwerdegegners 1 und von C._____ sei es vielmehr gewesen, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 für seine Pflegedienste und als finanzielle Absicherung im Alter einmalig Aktien im Wert von Fr. 582'000.– schenke. Mit dem Erbvertrag (mit Erbverzicht) sollte das weitere Vermögen von C._____ zu Gunsten seiner selbst bzw. seiner Kinder geschützt werden (Urk. 2 S. 10 f.).
Die Demenz-Krankheit von C._____ habe sich über viele Jahre schrittweise entwickelt. Ende April 2019 sei der Beschwerdegegner 1 mit C._____ zusammengezogen, ohne den Beschwerdeführer und dessen Schwester zu informieren. Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ immer mehr von der Umwelt abgeschirmt, sodass sich selbst enge Weggefährten grosse Sorgen gemacht hätten (Urk. 2 S. 11). Spätestens nachdem der Beschwerdegegner 1 mit C._____ zusammengezogen sei, habe er auch die volle Hoheit über den Post- und somit Bankverkehr von C._____ erlangt. Der Beschwerdegegner 1 habe in der polizeilichen Einvernahme auch eingeräumt, dass er einen grossen Teil der Postgeschäfte mache. Die Staatsanwaltschaft ignoriere diese bereits im Jahr 2019 vorhandenen mentalen Defizite seitens C._____ und die Beeinflussung / Kontrolle durch den Beschwerdegegner 1, indem sie darauf abstelle, dass C._____ gemäss KESB-Bericht vom 20. April 2021 bislang weder verbeiständet noch bevormundet gewesen sei und den unzulässigen Umkehrschluss ziehe, dass er deshalb urteilsfähig und handlungsfähig gewesen sei. Auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 und C._____ am 29. Mai 2019 einen Erbvertrag vor Zeugen abgeschlossen hätten, könne nichts zugunsten der Rechtmässigkeit der im August / September 2019 bzw. Februar 2020 getätigten Transaktionen gewonnen werden (Urk. 2 S. 13 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ dazu benutzt, um im August / September 2019 Geld und Wertschriften, die ihm (dem Beschwerdeführer) gehören würden, auf sich (den Beschwerdegegner 1) zu übertragen, um sich ungerechtfertigt zu bereichern (Urk. 2 S. 15). Erst als er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner 1 mit dem Vermögenstransfer konfrontiert habe, sei dieser bereit gewesen, einen Teil der an ihn übertragenen Werte (namentlich die Wertschriften, jedoch ohne Dividenden von Fr. 8'011.59) zurück zu übertragen, was mit Valuta 2. Dezember 2020 erfolgt sei. Im Zusammenhang mit den D._____ AG-Transaktionen vom August / September 2019 seien noch immer Fr. 26'393.24 (aus Kontotransfer) sowie Fr. 8'011.59 (aus Dividenden) ausstehend (Urk. 2 S. 16). Die Vollmacht sei missbraucht worden (Urk. 2 S. 17). Der hinreichende Tatverdacht – im Sinne der Veruntreuung bzw. der unrechtmässigen Aneignung durch den Beschwerdegegner 1 – sei erstellt. Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ derart benutzt / beeinflusst, dass dieser – "mit dem Willen" des Beschwerdegegners 1, sich unrechtmässig zu bereichern – unrechtmässig Vermögenswerte, nicht zuletzt zum Schaden des Beschwerdeführers, ins Eigentum des Beschwerdegegners 1 übertragen habe (Urk. 2 S. 18).
IV.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
2. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Eine Werterhaltungspflicht des Treuhänders liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen der erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2. m. w. H.). Auch ein Bankkonto, für welches dem Täter eine Vollmacht erteilt wurde, gilt als anvertrauter Vermögenswert, unabhängig davon, ob der Kontoinhaber noch darüber verfügen kann oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2008 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.1, m. w. H.)
3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer C._____ am 6. Januar 2011 eine Vollmacht für seine Konten bei der D._____ AG, Kunden-Nr. 1, erteilt hat (Urk. 17/6). Aus dem Kontoauszug der D._____ AG per 31. Dezember 2012 geht sodann hervor, dass vom Sparkonto lautend auf den Beschwerdeführer zum einen am 7. November 2012 mittels Vergütungsauftrag Fr. 40'000.– an den Beschwerdegegner 1 überwiesen und zum anderen am 12. November 2012 bei der D._____ AG Zürich-F._____ Fr. 5'000.– abgehoben wurden (Urk. 17/5/2/12). Gemäss Kontoauszug der D._____ AG per 31. Dezember 2014 wurden sodann am 10. Oktober 2014 mittels Vergütungsauftrag Fr. 35'000.– an den Beschwerdegegner 1 überwiesen (Urk. 17/5//2/13). Aus dem Kontoauszug der D._____ AG vom 1. Januar 2017 geht hervor, dass aufgrund eines telefonischen Vergütungsauftrags von C._____ am 14. März 2016 ein Übertrag vom Sparkonto lautend auf den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 90'000.– erfolgt ist (Urk. 17/5/2/14). Schliesslich liegt ein Schreiben von C._____ an die D._____ AG vom 20. August 2019 bei den Akten, mit welchem er "sein" Konto und Wertschriftendepot kündige und es an den Beschwerdegegner 1 übertrage; das Konto werde bei der D._____ AG bleiben, nur auf den Namen des Beschwerdegegners 1 lauten, wie telefonisch besprochen (Urk. 17/5/2/4). Mit Schreiben der D._____ AG vom 30. November 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass die D._____ AG gemäss ihren Unterlagen am 26. August 2019 telefonisch von C._____ als Bevollmächtigtem den Auftrag erhalten habe, sämtliche Vermögenswerte an den Beschwerdegegner 1 zu übertragen. Dieser Auftrag sei im Anschluss an das Telefonat von C._____ schriftlich bestätigt worden. Nach Eintreffen des Schreibens und dem Übertrag der Vermögenswerte sei der Kontosaldo am 21. September 2019 ebenfalls (gemäss Anweisungen) an den Beschwerdegegner 1 übertragen worden. Die Information über die Transaktionen und die Saldierung sei auf schriftlichem Weg an die vom Beschwerdeführer angegebene Korrespondenzadresse erfolgt. Diese habe auf C._____ gelautet (Urk. 17/5/2/11).
4. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, dass die auf dem fraglichen Konto und Wertschriftendepot bestehende Vollmacht zugunsten von C._____ missbraucht worden sei. Gemäss Strafanzeige habe C._____ "früher" mit dem Geld des Beschwerdeführers auf dem Konto bei der D._____ AG an
der Börse spekuliert und deshalb eine Vollmacht gehabt. Obwohl er dies seit Jahren nicht mehr mache, sei die Vollmacht bestehen geblieben (Urk. 17/5/1 S. 2). Was der Beschwerdeführer und C._____ bezüglich der fraglichen Vermögenswerte (darüber hinaus) vereinbart haben, geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervor.
Der Beschwerdeführer lässt sodann vorbringen, dass der Beschwerdegegner 1 C._____ ausgenützt und beeinflusst habe. So habe sich bei C._____ über viele Jahre schrittweise eine Demenz-Krankheit entwickelt, welche vom Beschwerdegegner 1 ausgenützt worden sei. Soweit man davon ausgeht, dass C._____ bei den fraglichen Überweisungen etc. handlungs- und urteilsfähig war, ist festzuhalten, dass sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ergeben. Inwiefern die Vollmacht in strafrechtlich relevanter Weise überschritten bzw. unrechtmässig verwendet worden sein soll, liess der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen. Mithin vermag alleine der Umstand, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 Vermögenswerte übertragen hat, jedenfalls keinen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 zu begründen. Dass der Beschwerdegegner 1 C._____ in strafrechtlich relevanter Weise z.B. genötigt oder arglistig getäuscht hätte, um an dessen Vermögenswerte zu kommen, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Ginge man davon aus, dass der Beschwerdegegner 1 Mängel der Handlungsund Urteilsfähigkeit von C._____ ausgenützt, ihn somit als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung missbraucht haben sollte, wäre mittelbare Täterschaft zu prüfen (vgl. BSK StGB-Forster, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 28). Die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB stellt ein echtes Sonderdelikt dar (BSK StGB-Niggli/Riedo, a. a. O., Art. 138 N 8). Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter zu einem echten Sonderdelikt kann nur sein, wer die im Gesetz genannte strafbegründende Sondereigenschaft selber erfüllt (BSK StGB-Forster, a. a. O., Vor Art. 24 N 19). Da das fragliche Konto bzw. Depot des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner 1 nicht anvertraut war, konnte er daran auch keine Veruntreuung begangen haben.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 – weder im Sinne einer Veruntreuung noch eines weiteren Straftatbestands – vorliegen. Auch aus den Aussagen von B._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2022 ergeben sich per se keine entsprechenden Hinweise (vgl. Urk. 17/3). Somit kann auch offen gelassen werden, ob der Beschwerdegegner 1 bei den beanstandeten Vermögensübertragungen handlungs- bzw. urteilsfähig war und ob die Vermögenswerte auf dem fraglichen Konto wirtschaftlich dem Beschwerdeführer oder C._____ zuzuordnen waren. Aufgrund der gesamten Umstände ist vielmehr von einer zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Unerheblich ist insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem Erbvertrag (mit Erbverzicht) sollte das weitere Vermögen von C._____ zu Gunsten seiner selbst bzw. seiner Kinder geschützt werden (Urk. 2 S. 11). Daraus, dass sich der Erbverzicht auf das gegenwärtige und zukünftige Vermögen von C._____, einschliesslich späterer Erbanfälle und Schenkungen, erstrecke (Urk. 17/4/1 S. 2 Ziff. II.4), kann nicht darauf geschlossen werden, dass C._____ dem Beschwerdegegner 1 keine (weiteren) Schenkungen machen darf bzw. durfte.
6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens (UE210207-O) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 18) – ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an:
− den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 17; gegen Empfangsbestätigung)
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 19. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri