UE210208
Nichtanhandnahme
27. Januar 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210208-O/U, damit vereinigt UE210284-O/HEI Verfügung vom 27. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B.______,
2. C._____, Dr.,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____,
6. G._____, Dr.,
7. H._____,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____, lic. iur.,
11. L._____, Dr. iur.,
12. Statthalteramt Bezirk Bülach, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 25. Juni 2021, ref. …
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Erwägungen:
1.
A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 4. März 2019 Strafantrag gegen die Beschwerdegegner 1 - 11 wegen Verletzung der Auskunftspflichten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG (Urk. 15/4). Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach nahm mit Verfügungen vom 25. Juni 2021 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 - 10 nicht an Hand (Urk. 5/1-10). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2021 innert Frist Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk.
2.
S. 1):
1.
Die Verfügungen des Statthalteramts Bülach seien aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Angeschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt haben und sich dadurch gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a DSG strafbar gemacht haben.
3.
Die Angeschuldigten seien angemessen zu bestrafen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren und der vorliegenden Beschwerde zu entrichten.
5.
Den Angeschuldigten sei keinerlei Entschädigung zuzusprechen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 25. August 2021 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 13). Am 4. August 2021 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury (Urk. 10), das mit Verfügung vom 23. September 2021 der Zuteilungskanzlei der I. und II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons -- 2 of 8 -Zürich überwiesen wurde (Urk. 20). Die II. Strafkammer wies dieses Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 21. März 2022 ab (Urk. 24 S. 10). Das Statthalteramt des Bezirkes Bülach hatte mit Verfügung vom 10. September 2021 eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 11 nicht an Hand genommen (Urk. 26/3/1). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2021 innert Frist Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 26/2 S. 1):
1.
Die Verfügung des Statthalteramts Bülach sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Angeschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt hat und sich dadurch gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a DSG strafbar gemacht hat.
3.
Die Angeschuldigte sei angemessen zu bestrafen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren und der vorliegenden Beschwerde zu entrichten.
5.
Der Angeschuldigten sei keinerlei Entschädigung zuzusprechen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 26/5), worauf er mit Eingabe vom 7. November 2021 (sinngemäss) beantragte, das Beschwerdeverfah- ren UE210284-O sei mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Urk. 26/7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2021 die mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 angesetzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen (Urk. 26/10). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde das Beschwerdeverfahren UE210284-O mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt, infolge Vereinigung als erledigt abge-- 3 of 8 -schrieben und unter der Verfahrensnummer UE210208-O weitergeführt. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn Verfahrenshindernisse bestehen. Zu den Prozesshindernissen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO zählt insbesondere die Verjährung (zu den Voraussetzungen einer Nichtanhandnahmeverfügung vgl. Schmid/Jositsch, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1231; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). Art. 34 DSG sieht als Sanktion Busse vor. Damit handelt es sich bei den in Art. 34 DSG aufgeführten Straftatbeständen gemäss Art. 103 StGB um Übertretungen. Für die Verjährung von Übertretungen besteht gemäss Art. 109 StGB eine Frist von drei Jahren für die Strafverfolgung. Nach Art. 98 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (lit. a); wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (lit. b); wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (lit. c). Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1 - 11 die folgenden Sachverhalte vor (Urk. 15/4): Im Zusammenhang mit seiner Kündigung und Freistellung seitens der M._____ Versicherungsgesellschaft vom 27. März 2018 habe er von dieser eine Auskunft gemäss Art. 8 des Datenschutzgesetzes verlangt. Am 24. Januar 2019 seien schliesslich nach Einreichung eines Sühnebegehrens anlässlich der Verhandlung beim Friedensrichteramt N._____ von mehreren anwesenden Mitarbeitern der M._____ einige zusätzliche Akten ausgehändigt worden, deren Vorhandensein zuvor abgestritten worden sei. Zudem sei auf Vorschlag der Friedensrichterin mündlich vereinbart worden, welche Akten die M._____ noch zusätzlich herausgeben werde. Am 30. Januar 2019 habe er zudem aufgrund der am 24. Januar 2019 neu erhaltenen Akten um zusätzliche Zustellung von darin erwähnten weiteren Dokumenten gebeten. Am 22. Februar 2019 seien ihm von -- 4 of 8 -der M._____ zwar diverse weitere Akten ausgehändigt worden, jedoch offensichtlich erneut bei Weitem nicht alle ihn betreffenden Dokumente bzw. Daten. Zudem habe die M._____ bestätigt, dass ihn betreffende Akten auf dem persönlichen Laptop vernichtet worden seien, obwohl ihm deren Aushändigung bereits am Tag der Freistellung vom 27. März 2018 zugesichert worden sei und obwohl er in der Folge mehrmals um deren Herausgabe ersucht habe. Es sei deshalb zu eruieren, ob die Beschwerdegegner 1 - 11 ihm gegenüber falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt und sich dadurch nach Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG strafbar gemacht hätten. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a DSG werden private Personen auf Antrag mit Busse bestraft, die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 DSG verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden ausschliesslich die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Strafantrages erhobenen Vorwürfe. Gemäss dem vorgeworfenen Sachverhalt besteht im vorliegenden Fall die (letzte) strafbare Tätigkeit darin, dass die M._____ dem Beschwerdeführer bestätigt habe, dass ihn betreffende Akten auf dem persönlichen Laptop vernichtet worden seien. An welchem Datum diese Bestätigung erfolgte, führte der Beschwerdeführer in der Begründung seines Strafantrages zwar nicht explizit aus, aber aufgrund des Kontextes seiner Ausführungen (wonach ihm von der M._____ am 22. Februar 2019 zwar diverse weitere Akten ausgehändigt worden seien, jedoch offensichtlich erneut bei Weitem nicht alle ihn betreffenden Dokumente bzw. Daten, und die M._____ zudem bestätigt habe, dass ihn betreffende Akten auf dem persönlichen Laptop vernichtet worden seien) kann darauf geschlossen werden, dass die entsprechende Auskunft am 22. Februar 2019 erfolgte. Tatsächlich reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Strafantrag ein vom Beschwerdegegner 8 und von der Beschwerdegegnerin 11 unterzeichnetes Schreiben vom 22. Februar 2019 ein, in welchem ausgeführt wird, Nachforschungen hätten ergeben, dass die privaten Daten des Beschwerdeführers auf dem geschäftlichen Notebook gelöscht seien (Urk. 15/5/28 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass die (letzte) vorgeworfene strafbare Tätigkeit am 22. Februar 2019 ausgeführt wurde. Bei dieser Sachlage ist die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 109 StGB abgelaufen, -- 5 of 8 -weshalb im vorliegenden Fall ein Prozesshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO besteht und aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme zu verfügen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Strafantrages vom 4. März 2019 nicht den Vorwurf erhob, die Beschwerdegegner 1 - 11 hätten sich nach Art. 34 Abs. 1 lit. b DSG (und somit einer Unterlassung) strafbar gemacht, weshalb vorliegend kein Dauerdelikt und somit kein Anwendungsfall von Art. 98 lit. c StGB zu beurteilen ist. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da jedoch im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung während des hängigen Beschwerdeverfahrens eingetreten ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'800.- ist – anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten – an ihn zurückzuerstatten. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern 1 - 11 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
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Dispositiv
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 1'800.– wird – anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten – an ihn zurückerstattet.
4. Den Beschwerdegegnern 1 - 11 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 - 11 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach ad.. (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach ad … unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15 und Urk. 26/14] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. A. Brüschweiler -- 8 of 8 --