UE210210
Einstellung
28. Januar 2022Deutsch15 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210210-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 28. Januar 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210210-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger
Beschluss vom 28. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Juni 2021, A-5/2020/10010182
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung etc. zum Nachteil seines Nachbarn A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 11).
Gegenstand der Strafuntersuchung war zusammengefasst der Vorwurf des Beschwerdeführers, am 22. Dezember 2019 in der Tiefgarage (Sammelgarage) seines Wohnorts vom Beschwerdegegner 1 gestossen bzw. angerempelt und mit den Worten, ihn jetzt "fertig zu machen", bedroht worden zu sein. Zudem habe ihm der Beschwerdegegner 1 in der Folge den Weg zu seinem Personenwagen versperrt und sich danach laut schimpfend und fuchtelnd hinter sein parkiertes Fahrzeug gestellt, um ihn (den Beschwerdeführer) am Rückwärtsfahren zu hindern (Urk. 11/2 S. 2).
2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 5 = Urk. 11/11). Diese Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, am 6. Juli 2021 zugestellt (vgl. Urk. 11/13).
3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Datum Poststempel: 16. Juli 2021) erhob der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die genannte Einstellungsverfügung und stellte sinngemäss die Anträge, die Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 weiterzuführen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten "der Beschwerdegegnerin" (Urk. 2 S. 1).
4. Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 2'000.– durch den Beschwerdeführer (Urk. 8) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 7. September 2021 eine jeweils zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 15. September 2021 Stellung zur Beschwerdeschrift und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge (Urk. 10 S. 1). Mit Schreiben vom 20. September 2021 reichte der Verteidiger des Beschwerdegegners 1 ein Fristerstreckungsgesuch ein; diesem wurde am 21. September 2021 entsprochen und dem Beschwerdegegner 1 die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis und mit 30. September 2021 erstreckt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 30. September 2021 liess der Beschwerdegegner 1 seine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift einreichen (Urk. 15). Die Replik des Beschwerdeführers ging mit Eingabe vom 4. November 2021 ein (Urk. 18). Mit Eingabe vom 29. November 2021 reichte der Verteidiger des Beschwerdegegners 1 zwei Honorarrechnungen zu den Akten (Urk. 21 und Urk. 22). Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.
5. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht dieser Entscheid als Entlastungsmassnahme in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1.
Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht und der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner 1 habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2020 vehement bestritten; seine Aussagen widersprächen denjenigen des Beschwerdeführers und es gäbe keine unabhängigen Augenzeugen, welche den Vorfall beobachtet hätten. Zudem fehlten Spuren, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden. Die Beteiligten seien am 15. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft zu Vergleichsgesprächen vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe zuerst eine Bedenkzeit verlangt und die Rücksendung des Vergleichs hinausgeschoben. Schliesslich sei der Vergleich zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer seine Zustimmung von Gesprächen mit der Liegenschaftsverwaltung C._____ AG abhängig gemacht habe (Urk. 5 S. 1 f.).
2.2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerdeschrift ein, "durch den Staatsanwalt" nie befragt worden zu sein. Entsprechend seien seine Aussagen nie geprüft worden und hätten "dem Staatsanwalt weitere, unabhängige Glaubwürdigkeitszeugen/Auskunftspersonen" nicht zugeführt werden können (Urk. 2 S. 1 ff.).
2.3
In ihrer Stellungnahme entgegnete die Staatsanwaltschaft, dass die Parteien polizeilich einvernommen und im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 15. Januar 2021 auch staatsanwaltschaftlich angehört worden seien. Eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit habe beim Beschwerdeführer dabei nicht festgestellt werden können. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine formelle Einvernahme der Parteien Licht ins Dunkle bringen könnte, nachdem sie sich bereits anlässlich der Vergleichsverhandlung nicht geeinigt hätten und bei ihrer unterschiedlichen Schilderung der Geschehnisse geblieben seien (Urk. 10 S. 1 f.).
2.4
Der Beschwerdeführer gab in seiner Replik bezugnehmend auf sein Schreiben vom 4. November 2021 an die Liegenschaftsverwaltung C._____ AG (Urk. 19) an, es sei Teil der "vor der Staatsanwaltschaft getroffenen Vereinbarung" gewesen, dass er "Unterlagen" von der C._____ AG ausgehändigt bekomme. Dies sei jedoch bis heute nicht geschehen. Die Vereinbarung der Staatsanwaltschaft sei "aufgrund der Weigerung der Gegenpartei […], Beweismittel die uns im laufenden Verfahren fehlen […]" einzureichen, hinfällig geworden (Urk. 18).
3.1
Der Zweck der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (etwa bei typischen "Vier-Augen-Delikten"), und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV
241.
E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).
3.2
Was den genauen Ablauf des Vorfalls vom 22. Dezember 2019 betrifft, weichen die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 in wesentlichen Punkten stark voneinander ab: Gemäss Aussage des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 beim Vorbeigehen in der Tiefgarage die Brust rausgestreckt und sich breit gemacht, sodass sie sich touchiert hätten. Dann habe sich der Beschwerdegegner umgedreht und ihn mehrmals, mindestens viermal, mit beiden Händen gestossen. Auch habe ihn der Beschwerdegegner zweimal mit der Brust angerempelt, wodurch er (der Beschwerdeführer) ins Stolpern geraten und beinahe hingefallen sei. Während dem Stossen und Schubsen habe der Beschwerdegegner 1 dreimal zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihn jetzt "fertig machen" würde; zudem habe er (der Beschwerdegegner 1) den Beschwerdeführer nicht an sich vorbeigehen lassen, indem er ihm mit einem seitlichen Schritt den Weg versperrt habe. Schliesslich sei er (der Beschwerdeführer) ohne touchieren am Beschwerdegegner 1 vorbeigekommen und in sein Fahrzeug gestiegen, woraufhin ihn der Beschwerdegegner 1 wild gestikulierend und rufend beim Rückwärtsfahren "blockiert" habe, bevor er dann schlussendlich zur Seite gegangen sei (Urk. 11/3 S. 2 f.).
Demgegenüber gab der Beschwerdegegner 1 an, der Beschwerdeführer habe bereits "geladen" gewirkt, als er am 22. Dezember 2019 zur Eingangstür heraus in die Tiefgarage gekommen sei. Dies vermutlich wegen einer Vorgeschichte: Der Beschwerdeführer bewohne die Wohnung unter ihm und habe sich bereits mehrfach wegen Kinderlärm beschwert; dies zuletzt mit einem Schreiben wenige Tage vor dem Vorfall. Er (der Beschwerdegegner 1) habe dem Beschwerdeführer daraufhin geantwortet, Rücksicht zu nehmen, jedoch keine absolute Ruhe garantieren zu können. Möglicherweise sei der Beschwerdeführer deshalb derart "geladen" gewesen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei mit seiner Tochter an der Hand extra zur Seite gegangen und habe sich mit dem Rücken zur Betonwand abgedreht, damit der Beschwerdeführer an ihnen habe vorbeigehen können. Der Beschwerdeführer habe ihn dann aber angerempelt und mit der Schulter an der linken Brust getroffen. Dies sei kein Zufall, sondern Absicht gewesen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe zum Beschwerdeführer, der sein Tempo danach etwas verlangsamt und sich umgedreht habe, gesagt: "Hallo, geht’s noch. Warum rempeln sie mich an?", woraufhin der Beschwerdeführer erwidert habe, dass er (der Beschwerdegegner 1) ihn (den Beschwerdeführer) angerempelt habe. Danach sei der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug und er (der Beschwerdegegner 1) in seine Wohnung gegangen (Urk. 11/4 S. 2 f.).
3.3
Unbestritten geblieben ist somit einzig, dass es beim Durchgang von der Eingangstür zur Tiefgarage zu einem Anrempeln bzw. Touchieren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 kam. Während der Beschwerdeführer darin ein absichtliches Touchieren durch den Beschwerdegegner 1 sieht, machte letzterer geltend, seinerseits absichtlich vom Beschwerdeführer angerempelt worden zu sein; die weiteren Vorwürfe (Stossen und Schubsen gegen die Brust, gesagt zu haben, den Beschwerdeführer jetzt "fertig zu machen", Hinderung des Beschwerdeführers am Weitergehen und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug) bestritt der Beschwerdegegner 1 gänzlich bzw. gab an, den Beschwerdeführer nicht angefasst, ihm nicht gedroht, den Weg nicht versperrt und ihn auch nicht am Rückwärtsfahren gehindert zu haben. Hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners 1 liegt somit eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor.
3.4
Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 machten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme glaubhafte Aussagen; diese wurden von der Staatsanwaltschaft – entgegen der diesbezüglichen Kritik des Beschwerdeführers – sehr wohl geprüft. Widersprüche bzw. Aussagen, welche mit den äusseren Gegebenheiten vor Ort nicht im Einklang stehen würden, sind nicht auszumachen. Anhaltspunkte, welche für eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, bestehen sodann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 2) und wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zutreffend erwog (Urk. 10 S. 2) – ebenfalls nicht. Die Parteien blieben ferner auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Vergleichsgespräche bei ihrer unterschiedlichen Darstellung der Geschehnisse bzw. konnten sich wegen der "Sache mit der Verwaltung", welche der Beschwerdeführer vor einer Unterzeichnung des Vergleichs geklärt haben wollte, nicht einigen (vgl. Urk. 11/9 und Urk. 3/2). Bezüglich der "Sache mit der Verwaltung" scheint der Beschwerdeführer der Ansicht zu sein, die C._____ AG verfüge über Unterlagen, welche "Bestandteil einer von der Staatsanwaltschaft erarbeiteten Vereinbarung" gewesen seien; diese würden benötigt, um das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschliessen (vgl. Urk. 18 und Urk. 19). Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer die Unterzeichnung des Vergleichs seinerseits von der "Sache mit der Verwaltung" abhängig machte. Dafür, dass Unterlagen der C._____ AG Bestandteil des – von den Parteien ohnehin nicht unterzeichneten – Vergleichs vom 15. Januar 2021 geworden wären, liegen jedoch – entgegen seiner Behauptung – keinerlei Anhaltspunkte vor (vgl. Urk. 11/9 und Urk. 11/10). Inwiefern die vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen bzw. Informationen, welche sich seinen Angaben zufolge bei der C._____ AG befänden ("sämtliche uns betreffende Schreiben/E-Mails seitens Herr B._____ an C._____ und Auflistung der telefonischen Aussagen/»Beschwerden« über uns […]"; vgl. Urk. 19), im vorliegenden Fall von Nutzen sein sollten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Dass der Beschwerdegegner 1 am 22. Dezember 2019 eine E-Mail-Nachricht an die C._____ AG gesandt und dieser darin den Vorfall (aus seiner Sicht) schilderte, ist bereits aktenkundig (Urk. 11/4 F/A 17 und F/A
20.
S. 5). Dass sich aus den Unterlagen der C._____ AG zusätzliche Beweiser-
gebnisse zur Rekonstruktion des Vorfalls vom 22. Dezember 2019 ergeben würden, welche von der Staatsanwaltschaft bisher unberücksichtigt geblieben wären, ist daher nicht zu erwarten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass sich der fallführende Staatsanwalt bei den Vergleichsgesprächen vom 15. Januar 2021 vertreten liess. Ein Anspruch darauf, bei Vergleichsgesprächen von einem bestimmten Staatsanwalt angehört zu werden, besteht nicht. Dass sich Staatsanwälte nötigenfalls vertreten lassen, liegt ferner auch im Interesse der Parteien an einer effizienten Durchführung des Strafverfahrens; eine "unvollständige" Beweiserhebung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 3), kann darin nicht gesehen werden.
Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik betrifft, die Staatsanwaltschaft hätte weitere, unabhängige "Glaubwürdigkeitszeugen/Auskunftspersonen" zuführen müssen (vgl. Urk. 2 S. 3), ist nicht ersichtlich, welche unabhängigen Zeugen die Staatsanwaltschaft hätte einvernehmen können. Anlässlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2019 waren – wenn überhaupt – abgesehen vom Beschwerdeführer einzig der Beschwerdegegner 1 mit seinen beiden Kindern und seiner Lebenspartnerin zugegen. Sollten letztere überhaupt unmittelbare Wahrnehmungen zum Vorfall berichten können, wären deren Aussagen angesichts der engen familiären Beziehung zum Beschwerdegegner 1 und dem damit bestehenden Interessenskonflikt bei allfälligen Aussagen mit grösster Vorsicht zu werten, da diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, (indirekte) Wahrnehmungen zu Gunsten des Beschwerdegegners 1 zu interpretieren. Die Befragung dieser Personen verspricht daher keinen – jedenfalls keinen entscheidenden – Informationsgewinn. Ebenso wenig ergeben sich aus den übrigen Untersuchungsakten konkrete Hinweise, die weitergehende Ermittlungen als sachdienlich bzw. geboten erscheinen lassen; es sind damit keine weiteren aussagekräftigen Beweisergebnisse zu erwarten.
4.
Zusammenfassend bestehen abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 1 keine weiteren Beweismittel zur Rekonstruktion des Vorfalls vom 22. Dezember 2019; auch sind keine weiteren aussagekräftigen Beweisergebnisse zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft stellte die
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 damit zu Recht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
1.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt, da er mit seinen sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterführung des Strafverfahrens nicht durchgedrungen ist. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).
2.
Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens geht für die durch die Anträge im Schuldpunkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 = Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6; vgl. zur Ausscheidung Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7). Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung bezog sich auf zwei Antragsdelikte (Drohung und Tätlichkeiten, vgl. Art. 180 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 1 StGB) und ein Offizialdelikt (Nötigung, vgl. Art. 181 StGB). Der Beschwerdeführer stellte Anträge zum Schuldpunkt; Anträge zum Zivilpunkt wurden keine gestellt (vgl. Urk. 2 S. 1). Entsprechend fallen die durch die beiden Antragsdelikte verursachten Aufwendungen unter die Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers (als Privatkläger); die durch das Offizialdelikt verursachten (geringen) Aufwendungen sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Verantwortung des Anwalts erscheint eine pauschale (eine Auflistung der einzelnen Positionen fehlt, vgl. Urk. 21 und Urk. 22), gesamthafte Entschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MwSt.) als angemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Im Sinne einer Ausscheidung rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der konkreten Aufwendungen, den Beschwerdeführer im Umfang von 3/4 (entsprechend Fr. 900.–) entschädigungspflichtig zu erklären und den Beschwerdegegner 1 im Umfang von 1/4 (entsprechend Fr. 300.–) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.
Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution von Fr. 2'000.– geleistet (Urk. 8). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (entsprechend Fr. 1'200.–) sind von der Prozesskaution zu beziehen. Der Restbetrag der Kaution (entsprechend Fr. 800.–) ist in Anrechnung an die dem Beschwerdeführer auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an den Beschwerdegegner 1 auszurichten.
Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.– (inkl. 7.7 %MwSt.) zu entschädigen. Weitere Fr. 300.– (inkl. 7.7 %MwSt.) werden dem Beschwerdegegner 1 als Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten (Fr. 1'200.–) werden von der Sicherheitsleistung bezogen. Der Restbetrag der Kaution (entsprechend Fr. 800.–) wird in Anrechnung an die dem Beschwerdeführer auferlegte Entschädigung durch die Gerichtskasse an den Beschwerdegegner 1 ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von je Urk. 18 und Urk. 19 (per Gerichtsurkunde)
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2020/10010182, unter Beilage einer Kopie von je Urk. 18 und Urk. 19 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-5/2020/10010182, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 28. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger