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Entscheid

UE210230

Nichtanhandnahme

30. Mai 2022Deutsch15 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210230-O/U/HON > PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. S. Mathieu und Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 30. Mai 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210230-O/U/HON > PFE

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. S. Mathieu und Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger

Beschluss vom 30. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. August 2021, C-7/2021/10024564

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit E-Mail vom 24. Mai 2021 bei der Gemeindepolizei C._____ Strafanzeige gegen eine ihm unbekannte Person (später identifiziert als B._____ [nachfolgend: Beschwerdegegner 1]) wegen Hausfriedensbruch. Mit seiner Strafanzeige erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe sich strafbar gemacht, indem er am 23. Mai 2021 den Garten des Beschwerdeführers an der D._____-Strasse … in C._____ betreten habe, um dort einen Fussball zu behändigen (Urk. 11/3 S. 1, vgl. Urk. 11/1 S. 2).

2. Mit Verfügung vom 2. August 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 11/7). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. August 2021 zugestellt (vgl. Urk. 11/10).

3. Mit Eingabe vom 9. August 2021 erhob der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1):

"1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 02.08.2021 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen und letztere sei anzuweisen ein Strafverfahren einzuleiten und der Beschuldigte zu bestrafen."

4. Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 1'800.– durch den Beschwerdeführer (Urk. 8) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 25. August 2021 eine jeweils zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 30. August 2021 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 16). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner 1 duplizierten (vgl. Urk. 18). Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.

5. Aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht dieser Entscheid als Entlastungsmassnahme in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG ZH). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution innert Frist. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen mit Art. 52 StGB. Diese Bestimmung sehe vor, dass auf eine Strafverfolgung respektive Bestrafung zwingend zu verzichten sei, wenn Schuld und Tatfolgen gering seien; dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdegegner 1 habe mit seiner Handlung vom 23. Mai 2021 zwar das Hausrecht des Beschwerdeführers tangiert. Dies jedoch in äusserst geringfügiger Art und Weise. So habe er den Beschwerdeführer vorab über seine Absicht, den Fussball aus dessen Garten zu holen, informiert und sich überdies auch noch für die Umstände entschuldigt. Dass er den Fussball habe zurückholen wollen, um das Weinen seines Sohnes zu stoppen, könne ihm sodann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er habe sich zudem für nur sehr kurze Zeit im Garten aufgehalten, wodurch der Beschwerdeführer in seiner Privatsphäre nicht wesentlich gestört worden sei. Ferner sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Termin für die Rückgabe des Fussballs (erst) am 31. Oktober 2021 nicht habe abwarten und sich eher auf sofortige Selbsthilfe habe berufen wollen. Angesichts der Gesamtumstände seien Schuld und Tatfolgen als geringfügig einzustufen. Damit sei gestützt auf Art. 52 StGB auf eine Strafverfolgung zu verzichten und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an Hand zu nehmen (Urk. 4 S. 1 ff.).

2.2

Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerdeschrift dagegen ein, dass rings um seine Liegenschaft mindestens zehn gut sichtbare Schilder angebracht seien, welche auf die installierte Videoüberwachungsanlage aufmerksam machten und "über etwaige Straftaten aufklärten". Drei Schilder seien so angebracht, dass sie für Fussballspielende vom Schulhausplatz her gut sichtbar seien. Es sei auf der Videoaufzeichnung, welche er der Polizei übergeben habe, klar zu hören, wie er den Beschwerdegegner 1 – noch bevor dieser den Garten betreten habe – aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, diese Videoaufzeichnung zu sichten und entsprechend zu überprüfen. Der Beschwerdegegner 1 habe sein Grundstück trotz Beschilderung betreten, danach den "mittels Kette umfriedeten Bereich" vor dem Gartentor "überschritten" und schliesslich das geschlossene Gartentor geöffnet, was eine "vorsätzliche widerrechtliche strafbare Handlung" darstelle. Der Anwendungsbereich von Art. 52 StGB sei nicht gegeben bzw. sei diese Bestimmung "willkürlich falsch" angewendet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe bereits mehrere Sachschäden durch einschlagende Fussbälle gehabt, weshalb er vor einer Rückgabe des Fussballs jeweils prüfen wolle, ob ein Schaden entstanden sei. "Die Tat" hätte leicht vermieden werden können und der Beschwerdegegner 1 sei dessen Sohn mit seinem Vorgehen kein gutes Vorbild gewesen (Urk. 2 S. 1 ff.).

2.3

In ihrer Stellungnahme entgegnete die Staatsanwaltschaft, in der angefochtenen Verfügung sei weder über das Bestehen oder Nichtbestehen des objektiven und subjektiven Tatbestands des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB noch über das tatsächliche Vorliegen eines gültigen Rechtfertigungsgrunds entschieden worden. Diese Fragen seien offen gelassen und es sei vom Opportunitätsprinzip Gebrauch gemacht worden. Bei der Prüfung von Opportunitätsgründen handle es sich um Ermessensentscheidungen, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Die Beweggründe wie auch die Verwerflichkeit des Handelns des Beschwerdegegners 1 seien auf der untersten Stufe des Verschuldens anzusetzen. Hinzu komme die geringe Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB gegeben seien (Urk. 10 S. 1 f.).

2.4

In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und machte geltend, dass die Art und Weise des Eindringens in den geschützten Bereich unerheblich sei. Das Eindringen in den Garten stelle "verbotene Eigenmacht" dar, welche sich nicht rechtfertigen lasse. Es sei verfehlt, von einem Bagatelldelikt zu sprechen (Urk. 16 S. 1 ff.).

3.

3.1

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO in Verbindung mit Art. 52-54 StGB auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Von dieser Bestimmung erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen, mithin ist die Regelung zwingender Natur. Die Voraussetzungen von Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müssen stets gering sein. Zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten können schwerwiegendere Folgen nicht ausgleichen. Bei der Beurteilung der Strafbedürftigkeit hat sich die Behörde am Regelfall der Straftat zu orientieren. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschulden und den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen und BGE 6B_669/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die – vom Beschwerdeführer mehrfach aufgeworfene (vgl. Urk. 2 S. 1 f. und Urk. 16 S. 1 f.) – Frage, ob dem Beschwerdegegner 1 eine Verletzung von Art. 186 StGB überhaupt vorzuwerfen ist, offen gelassen werden kann. Selbst wenn von einem Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB ausgegangen werden müsste, wäre bei Annahme von geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen auf die Strafverfolgung zu verzichten (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i. V. mit Art. 8 StPO und Art. 52 StGB).

3.2

Hintergrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2021 scheint ein offenbar bereits seit längerer Zeit bestehender Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der direkt neben seiner Wohnung bzw. seinem Garten befindlichen Schule E._____ zu sein. Gemäss Polizeirapport vom 12. Juli 2021 fühle sich der Beschwerdeführer "genötigt und bedrängt", während 24 Stunden am Tag die vom Sportplatz der Schule E._____ in seinen Garten "fallenden" Fussbälle den jeweiligen Besitzern zurückzugeben. Diesbezüglich habe die Polizei bereits mehrfach ausrücken müssen, "ausgelöst" vom Beschwerdeführer oder von Personen, die nicht mehr an ihre Fussbälle gelangt seien. Zwischen der Schulpflege und dem Beschwerdeführer sei versucht worden, eine Vereinbarung (Deponierung der Fussbälle in einer Kiste und Hinweis-Tafeln am Fangzaun hinter dem Fussballtor) zu finden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Gartentür mit einem Hinweisschild versehen und eine Videoüberwachung installiert habe, habe er jedoch regelmässig Strafanzeige gegen Personen erstattet, welche auf der Suche nach ihren Fussbällen sein Grundstück betreten hätten. Zudem habe er von der Schule E._____ mehrfach die dauerhafte Entfernung der Fussballtore vom Schulhausplatz gefordert. Darauf sei die Schulleitung jedoch nicht eingegangen, weshalb der Beschwerdeführer von der Schule E._____ die Entfernung der Kisten verlangt und all ihren Mitarbeitenden ein Hausverbot erteilt habe (Urk. 11/1 S. 3).

3.3

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Juni 2021 erklärte der Beschwerdegegner 1, sich zum Tatzeitpunkt nicht bewusst gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer etwas dagegen habe, wenn er den Fussball aus dessen Garten hole. Er (der Beschwerdegegner 1) sei mit seiner Frau, seinem Sohn und weiteren Personen bei der Schule am Fussballspielen gewesen, als der Fussball in den Garten des Beschwerdeführers geflogen sei. Sein Sohn habe begonnen zu weinen, weil er gedacht habe, dass der Fussball nun weg sei. Er (der Beschwerdegegner 1) habe seine Frau gebeten, beim Mann (dem Beschwerdeführer) nachzufragen, ob dieser den Fussball zurückgeben würde. Seine Frau sei jedoch ohne Fussball zurückgekommen und habe gesagt, dass ihr der Beschwerdeführer erklärt habe, keine Zeit zu haben, den Fussball herauszugeben. Daraufhin sei er (der Beschwerdegegner 1) selbst zum Beschwerdeführer, der sich auf dem Hof [gemeint wohl: Vorplatz] befunden habe, hingegangen, habe sich bei ihm höflich entschuldigt und ihn gebeten, den Fussball zurückzugeben. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass er nun keine Zeit habe und er (der Beschwerdegegner 1) am 31. Oktober 2021 wiederkommen solle. Er (der Beschwerdegegner 1) habe ihm (dem Beschwerdeführer) dann gesagt, er müsse sich keine Mühe machen, er (der Beschwerdegegner 1) könne den Fussball selbst holen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe sich danach vom Beschwerdeführer abgewandt, sei durch die Gartentür gegangen und habe sich den Fussball geholt. Danach sei der Beschwerdeführer vor ihm gestanden und habe ihn angeschrien, was ihm einfalle, dies sei Privatgrund. Weil er (der Beschwerdegegner 1) befürchtet habe, dass der Beschwerdeführer gleich auf ihn losgehen würde, habe er nach einer anderen Möglichkeit gesucht, den Garten zu verlassen und sei über den Gartenzaun gesprungen (Urk. 11/2 F/A 4 ff. S. 1 f.).

3.4

Aus der eingereichten Strafanzeige geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt damit beschäftigt gewesen sei, sein neues Gartenhaus aufzubauen. Er sei vom Beschwerdegegner 1 gebeten worden, ihm einen Fussball [aus seinem Garten] zurückzugeben. Weil er (der Beschwerdeführer) gerade keine Zeit dafür gehabt habe, habe sich der Beschwerdegegner 1 den besagten Fussball selbst geholt. Als er (der Beschwerdeführer)

ihn (den Beschwerdegegner 1) im Garten habe stellen wollen, sei der Beschwerdegegner 1 dann über den Zaun gesprungen und geflohen (Urk. 11/3).

3.5

Bei der Prüfung der Frage, ob das Verschulden des Beschwerdegegners 1 als geringfügig bezeichnet werden kann, ist zunächst festzuhalten, dass er mit seinem Eindringen in den Garten zwar das Hausrecht des Beschwerdeführers tangiert haben dürfte, dies jedoch – wie dies bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog (Urk. 4 S. 2) – in einer äusserst geringfügigen Art und Weise: Das Betreten des Gartens durch den Beschwerdegegner 1 war zeitlich äusserst kurz und sein Wille einzig darauf gerichtet, den im Garten befindlichen Fussball zurückzuholen, was dem Beschwerdeführer – aufgrund der von ihm selbst geschilderten Umstände – bekannt gewesen ist. Wenn daraus überhaupt ein deliktischer Wille des Beschwerdegegners 1 abgeleitet werden könnte, wäre dieser von der Intensität her auf der geringsten Stufe anzusiedeln. Daran würde selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – dem Beschwerdegegner 1 noch vor dem Betreten des Gartens zugerufen hätte, es sei privat bzw. er dürfe diesen nicht betreten (Urk. 2 S. 2 und Urk. 16 S. 2), zumal es sich auch unter diesen Umständen um einen von der Intensität her äusserst geringen, ohne jeglichen deliktischen Willen und/oder Schaden gebliebenen Eingriff handeln würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 1 angab, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer etwas dagegen habe, wenn er den Fussball in dessen Garten hole. Er (der Beschwerdegegner 1) habe sich vor dem Betreten des Gartens beim Beschwerdeführer entschuldigt und nachgefragt, ob dieser ihm den Fussball zurückgeben könne. Darauf habe ihm der Beschwerdeführer gesagt, gerade keine Zeit zu haben und er solle am 31. Oktober 2021 wieder kommen, woraufhin er (der Beschwerdegegner 1) erwidert habe, er (der Beschwerdeführer) müsse sich keine Mühe machen, er (der Beschwerdegegner 1) könne den Fussball selber holen (Urk. 11/2 F/A 4 ff. S. 1 f.). Diese Umstände relativieren das äusserst geringe Verschulden des Beschwerdegegners 1 zusätzlich. Dadurch, dass der Beschwerdegegner 1 das Weinen seines Sohnes wegen des verloren gegangenen Fussballs als zentrales Motiv für sein Vorgehen bezeichnete, kann ihm auch kein besonders egoistischer oder verwerflicher Beweggrund angelastet werden. Beim Hausfriedensbruch handelt es sich sodann um ein Antragsdelikt, bei dem das öffentliche Interesse an der Verfolgung unter generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer ist als bei Offizialdelikten. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 sei dessen Sohn mit dem Vorgehen kein gutes Vorbild (vgl. Urk. 2 S. 4), nichts zu ändern, zumal ohnehin unklar ist, ob der Sohn des Beschwerdegegners 1 zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt zugegen war. Schliesslich ist der Vorfall auch im Kontext der wegen den offenbar regelmässig auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers landenden Fussbällen offenbar bereits stark streitbelasteten Situation zwischen der Schule E._____ und dem Beschwerdeführer zu würdigen (vgl. zuvor E. II/3.2), was das Verschulden des Beschwerdegegners 1 zusätzlich relativiert.

3.6

Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass – trotz nicht zu bagatellisierendem Eingriff – die Schuld des Beschwerdegegners 1 insgesamt höchstens als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu bezeichnen ist. Auch die Tatfolgen können noch als geringfügig bezeichnet werden. Schliesslich lässt sich eine Strafbzw. Strafverfolgungsbefreiung auch unter general- und spezialpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Schuld und Tatfolgen erweisen sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – im vorliegenden Fall aufgrund des Gesagten im Quervergleich als deutlich weniger schwerwiegend als im typischen Regelfall von Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht einzig in der Bestrafung des Beschwerdegegners 1. Der staatliche Strafanspruch wird allerdings grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen. Ist der Strafanspruch durch den Staat zu wahren, muss dieser allein entscheiden können, ob eine Strafe im konkreten Fall geboten ist. Unter Würdigung der gesamten Umstände überschritt die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht, indem sie die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer weiteren Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 als nicht schützenswert erachtete.

4. Somit sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde damit abzuweisen.

4. Somit sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde damit abzuweisen.

III.

1. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren und hat entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind aus der von diesem geleisteten Kaution von Fr. 1'800.– zu beziehen.

2. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem Beschwerdegegner 1, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2021/10024564 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2021/10024564, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)

− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 30. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger