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Entscheid

UE210246

Nichtanhandnahme

4. März 2022Deutsch11 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210246-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 4....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210246-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler

Beschluss vom 4. März 2022

in Sachen

A._____,

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juli 2021, A-3/2021/10019950/RJ

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 15. April 2021 und am 14. Mai 2021 Anzeige gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung bzw. versuchter Nötigung, Beschimpfung, übler Nachrede, Verleumdung und Filmen ohne Zustimmung (Urk. 13/2/1–2).

Am 27. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 13/8 = Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2, Urk. 4, vgl. Urk. 13/9).

Nachdem der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 10. September 2021 aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6), erfolgte am 27. September 2021 fristgerecht eine entsprechende Geldzahlung (Urk. 9).

In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte davon abgesehen werden, Stellungnahmen einzuholen.

Aufgrund der grossen Geschäftslast der Kammer und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6).

Erwägungen

II.

1.

Rechtliches

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver-

dacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt.

Zu den rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Tatbestände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden (Urk. 13/8 S. 2 ff.).

Nachfolgend ist auf die einzelnen Vorwürfe näher einzugehen:

2.

Beschimpfung

Mit der Anzeige vom 15. April 2021 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei tags zuvor, am 14. April 2021, vom Beschwerdegegner 1 beschimpft worden. Er habe ihr gesagt, dass sie krank sei und in eine "Klapse" gehöre (Urk. 13/2/1).

In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2021 führte der Beschwerdegegner 1 aus, er habe die Zettel betreffend Videoüberwachung an die Kellertür geklebt. Da sei die Beschwerdeführerin gekommen und habe die Zettel einfach wieder abgerissen. Er habe sie gefragt, ob sie dies glücklich mache. Sie habe geantwortet, ihn vor Gericht zu sehen. Er habe ihr dann gesagt, dass sie ihm wirklich leid tue. Sie habe ihn dann als Dieb beschimpft. Er sei davon gegangen und habe zu ihr auf Schweizerdeutsch gesagt: "Das isch chrank." Die Beschwerdeführerin sei eine sehr intelligente Frau, aber ohne sie beleidigen zu wollen, wirke sie so, als hätte sie eine querulatorische Persönlichkeitsstörung. Durch die Miteigentümerschaft sei eine KESB-Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführerin verfasst worden (Urk. 13/4 S. 2). Er sei der Meinung, dass sie krank sei und das sei nicht beleidigend gemeint (Urk. 13/4 S.4). Ihre ständigen Betreibungen und Anzeigen, zivil- und strafrechtlich, würden ihn in seiner Lebensqualität massiv einschränken (Urk. 13/4 S. 2).

Im Urteil 6B_531/2018 vom 2. November 2018 hielt das Bundesgericht fest, die Äusserung, jemand sei psychisch krank, rühre an sich nicht an die Ehre. Der Ehrverletzung mache sich indessen schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (a.a.O. E. 3.1).

Vorliegend erfolgte die an sich unbestritten erfolgte Aussage, die Beschwerdeführerin sei "krank" bzw. ihr Verhalten sei krankhaft, im Kontext einer ständigen nachbarschaftlichen bzw. miteigentümerrechtlichen Streitigkeit. In diesem Rahmen erhebt die Beschwerdeführerin unzählige Anzeigen und ficht alle ihr nicht genehmen Verfahrenshandlungen an. Sie muss als sehr prozessierfreudig bezeichnet werden. Alleine im Jahre 2020 hat sie bei der hiesigen Kammer insgesamt 17 Beschwerden eingereicht, 2021 waren es insgesamt 35. Die Beschwerden wurden zum grössten Teil abgewiesen. Wenn der Beschwerdegegner 1 das Prozessieren bzw. die Anzeigeerstattungen der Beschwerdeführerin als "krank" erachtet, weil er es einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung zuschreibt, stellt der entsprechende Ausdruck keine Beleidigung dar. Vielmehr ging der Beschwerdegegner 1 offenkundig von einer echten Erkrankung der Beschwerdeführerin aus. Der Ausdruck "krank" erfolgte mithin offenkundig nicht in der Absicht, die Beschwerdeführerin zu kränken oder zu beschimpfen. Die gesamten Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin tatsächlich für krank hält.

Unter diesen Umständen besteht kein Anfangsverdacht für eine Beschimpfung, wenn der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin als "krank" bezeichnete.

3.

Überwachungskamera und Informationsschreiben

Mit der Strafanzeige machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Beschwerdegegner 1 habe einen Zettel auf ihre Wohnungstüre und einen weiteren an die Kellertüre geklebt, wonach der Hofgarten aufgrund wiederholter Sachbeschädigungen, Diebstählen und Giftanschlägen dauernd videoüberwacht werde (Urk. 13/7/1). Sie fühle sich dadurch genötigt, weil es darum gehe, dass sie ihr Stimmrecht in der Stockwerkeigentümerversammlung nicht ausüben und keine rechtlichen Schritte gegen ihn einleiten solle. Der Beschwerdegegner 1 habe eine Kamera im Garten montiert, die direkt auf ihren Balkon gerichtet sei. Er habe sie dadurch genötigt, das Balkonfenster zu "weissen", um ihre Privatsphäre zu schützen (Urk. 13/2/1). Ihr seien keine Giftanschläge, keine Diebstähle und keine Sachbeschädigungen im Haus bekannt (Urk. 13/2/2 S. 1).

Aus den zahlreichen anderen Beschwerden der Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer ist bekannt, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und weiteren Delikten geführt wird. In der Anzeige vom 24. August 2020 wurde ihr vorgeworfen, in den Nächten vom 30. auf den 31. Juli 2020 und vom 7. auf den 8. August 2020 eine unbekannte Flüssigkeit in den Garten des Anzeigeerstatters B._____ geschüttet zu haben, wodurch die Pflanzen verdorrt und eingegangen sein sollen. Dies habe zu einem erheblichen finanziellen Schaden (Gärtnerarbeiten) geführt (vgl. weiteres Beschwerdeverfahren UH200386: Urk. 8/D1/1; UP210017).

Nachdem die Beschwerdeführerin einer Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge leistete, wurde sie am 18. November 2020 an ihrem Wohnort verhaftet und es wurde eine Hausdurchsuchung ihrer über dem Erdgeschoss befindlichen Wohnung durchgeführt. Dabei wurden mehrere Geräte zum Verspritzen von Pestiziden und ein Kanister mit Chemikalien sichergestellt, sowie weitere Gegenstände, die auf einen Diebstahl oder eine Sachentziehung hinweisen, namentlich Fahrradschlösser und lose Schutzbleche eines mutmasslich gestohlenen Fahrrads, zwei Topfdeckel und Bodenfliesen von Nachbarn (UH200386).

Mit Blick auf den objektiven Tatbestand der Nötigung könnte die Montage einer Überwachungskamera von vornherein nur unter die Variante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit fallen, da deren Montage weder Gewalt noch eine Androhung darstellt (vgl. Art. 181 StGB). Diese Tatbestandsvariante ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Eine Nötigung ist ausserdem erst dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit (Eventual-)Vorsatz handelt, d. h. mit Wissen und Willen bezogen auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten (Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 181 StGB).

Es ist bereits zweifelhaft, ob die auf den Hofgarten ausgerichtete Kamera überhaupt eine mit der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung auf die Beschwerdeführerin ausübt. Jedenfalls handelt es sich bei

der neu installierten Überwachungskamera um eine Reaktion des Beschwerdegegners 1 auf die von ihm vermutete Beschädigung der Pflanzen in diesem Garten durch die Beschwerdeführerin. Die Kamera wurde also zum erlaubten Zweck installiert, (weitere) Straftaten zu verhindern, d. h. die Beschwerdeführerin zur Unterlassung von Sachbeschädigungen oder ähnlichen Eigentumsdelikten zu bewegen (vgl. Urk. 13/4 Frage/Antwort 12 ff., 22). Das Verüben von Eigentumsdelikten liegt in niemandes Handlungsfreiheit, so dass durch den eigentlichen Zweck der Kameras auch keine Handlungsfreiheit eingeschränkt wird, auch nicht jene der Beschwerdeführerin.

Die Lage der Kamera im Garten unterhalb des 1. Obergeschosses lässt nicht zu, dass sie in die Wohnung der Beschwerdeführerin im 2. Obergeschoss filmt, wie sich aus den polizeilichen Fotografien und den Aussagen des Beschwerdegegners 1 ergibt (Urk. 13/4 Frage/Antwort 12 ff.; Urk. 13/6/5). Anlass für das Aufstellen der Überwachungskamera durch den Beschwerdegegner°1 ist offensichtlich der Umstand, dass in seinem Garten unter dem Balkon der Beschwerdeführerin die Pflanzen verdorrten, während man bei der Beschwerdeführerin Geräte zum Verspritzen von Pestiziden und Chemikalienbehälter fand. Der Vorsatz des Beschwerdegegners°1 ist mithin offenkundig nur auf das grundsätzlich legitime Filmen seines Gartens bzw. dessen Überwachung gerichtet. Das zufällige Mitfilmen des Balkons und des Fensters der Beschwerdeführerin wäre höchstens fahrlässig und nicht strafbar, zumal der Beschwerdegegner 1 davon ausging, die Storen des Fensters seien ständig geschlossen.

Die Mitteilung, dass eine solche, grundsätzlich legitime Überwachung stattfindet, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Offenkundig geht es bei der Videoüberwachung nicht darum, die Beschwerdeführerin in ihrem Abstimmungsverhalten bei Stockwerkeigentümerversammlungen zu beeinflussen oder von weiteren rechtlichen Schritten abzuhalten. Die von der Beschwerdeführerin damit geltend gemachte Nötigung bzw. versuchte Nötigung ist damit offensichtlich nicht gegeben, was sie insoweit in der polizeilichen Einvernahme auch selbst einräumte (Urk. 13/5 Frage/Antwort 12 f.).

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, mit den Mitteilungen werde sie verleumdet, ist darauf hinzuweisen, dass ihr Name auf den Mitteilungen nicht verwendet wird. Es wird einzig der Grund aufgeführt. Damit ist aber keine konkrete Verleumdung der Beschwerdeführerin anzunehmen.

4.

Fazit

Es liegt kein hinreichender Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vor. Die Bemerkung, die Beschwerdeführerin sei krank, erfolgte nicht mit einem Vorsatz, sie herabzusetzen, sondern im Sinne einer Schlussfolgerung ihres prozessualen Verhaltens.

Auch das Anbringen von Mitteilungen betreffend Kameraüberwachung im vom Beschwerdegegner 1 und seiner Ehefrau genutzten Hofgarten erfüllt weder den Tatbestand der Nötigung noch der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Entsprechend durfte die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand nehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts von Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit ist in diesem Umfang zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Restbetrag – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen, bezüglich der Beschwerdeführerin weil sie unterliegt und bezüglich des Beschwerdegegners 1 mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10019950 (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2021/10019950, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 4. März 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler