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Entscheid

UE210249

Nichtanhandnahme

17. November 2021Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Februar 2021 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung erstatten (Urk. 13/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 6. August 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 25. August 2021 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 17. August 2021 zugestellte Verfügung (Urk. 13/11) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. August 2021 (A-4/2021/10004886) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ zu eröffnen.

2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) für ihre Aufwendungen zuzusprechen."

3. Innert Frist ging die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 ein (Urk. 5, Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Einreichung der Untersuchungsakten am 17. September 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 12, Urk. 13).

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss -- 2 of 9 -Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).

2.

Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Am 14. Oktober 2020 wurde der Beschwerdegegner als beschuldigte Person wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (Urk. 13/3). Auf die Frage, in welchem Verhältnis er zur Beschwerdeführerin stehe, erklärte der Beschwerdegegner: "In einem schlechten nachbarschaftlichen Verhältnis. Es ist ein Hässel. Es ist unaushaltbar. Sie besitzt drei Grundstücke. In einem wohnt ihr Vater, C._____. Wenn sie diesen googeln, wissen sie um wen es sich handelt. […] Das Spiel ist immer so. Sobald es mit rechtlichem geht, kommt sie ins Spiel, ansonsten sagt Frau A._____ es ihrem Vater, welcher ausfällig, gewalttätig, mit Sachbeschädigungen vorgeht. Es passiert seitens der Polizei nichts. Sachbeschädigungen wie Kratzer am Auto, Pneus zerstochen usw. […]" (Urk. 13/3 S. 2 F/A 8). Die Beschwerdeführerin erachtet diese Äusserungen als Ehrverletzung und falsche Anschuldigung (Urk. 13/1).

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3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass die inkriminierte Äusserung, wonach die Beschwerdeführerin es ihrem Vater sage, welcher (dann) deliktisch vorgehe, weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen vermöge, zumal eine Mitteilung an jemanden keine Anstiftung oder Gehilfenschaft zu einem im Nachgang verübten Delikt darstelle. Die anlässlich der polizeilichen Befragung getätigten Äusserungen seien zudem gestützt auf Art. 14 StGB gerechtfertigt und damit von vornherein nicht gemäss Art. 173 ff. StGB strafbar (Urk. 3/2).

3.2

Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen, dass der Beschwerdegegner mit den inkriminierten Äusserungen den Eindruck erwecken wolle, sie und ihr Vater würden quasi als Team gegen den Beschwerdegegner agieren und hierbei auch vor Straftaten nicht zurückschrecken. Als Anstiftung komme jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim andern einen Handlungsentschluss hervorrufen könne. Gehilfenschaft liege bereits vor, wenn der Gehilfe die Straftat durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstütze. Der Beschwerdegegner bezichtige sie fälschlicherweise der (Mit)Begehung von Straftaten und habe beabsichtigt oder in Kauf genommen, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdegegners weder fallbezogen noch auf das zu seiner Verteidigung Notwendige beschränkt gewesen. Die Äusserungen seien ehrverletzend (Urk. 2 S. 3 ff.).

4.1

Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Eine Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter wider besseres Wissen handelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich -- 4 of 9 -eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1).

4.2

Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB macht sich wegen falscher Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens resp. einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Bezichtigung muss sich nicht auf die Nennung eines bestimmten Straftatbestands beziehen. Indessen muss sie unmissverständlich den Vorwurf enthalten, die betreffende Person werde eines Delikts für schuldig erachtet. Bezieht sich die Bezichtigung nicht auf einen Straftatbestand, sondern wird z.B. allgemein unethisches Verhalten vorgeworfen, ohne gleichzeitig geltend zu machen, dieses sei strafrechtlich relevant, liegt keine falsche Anschuldigung vor (BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 303 N 16).

4.3

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Es steht ihr allerdings frei, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dies berechtigt die beschuldigte Person zwar nicht dazu, falsche Anschuldigungen zu erheben. Allerdings ist bei Äusserungen der beschuldigten Person in einem Strafverfahren nur mit grosser Zurückhaltung von einem strafwürdigen Angriff auf die Ehre anderer auszugehen, würden doch ansonsten die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person schwerwiegend beeinträchtigt. Insbesondere steht es der beschuldigten Person zu, im Rahmen des Strafverfahrens sie belastende Aussagen – auch wider besseres Wissen – zu bestreiten und Behauptungen aufzustellen, welche die Glaubwürdigkeit der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Zweifel ziehen. Sie kann sich insoweit in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, soweit sie sich auf notwendige und erhebliche Äusserungen beschränkt und nicht unnötig verletzende Ausdrücke verwendet (Zum Ganzen: BGE 118 IV 248; Beschluss der -- 5 of 9 -II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 15. Dezember 2017, ref. SK2 17 3, E. II. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.2 betreffend Anzeigeerstatter, BGE 135 IV 177 E. 4 betreffend Auskunftsperson).

5.1

Dem Beschwerdegegner wurde im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens vorgeworfen, mehrmals mit einer Drohne über das Grundstück der Beschwerdeführerin geflogen zu sein und hierbei Aufnahmen aus deren Privatbereich getätigt zu haben (Urk. 13/3 S. 1 F 4). Anlässlich der polizeilichen Befragung stellte sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die Erstattung der Strafanzeige gegen ihn auf das schlechte nachbarschaftliche Verhältnis zur Beschwerdeführerin zurückzuführen sei (Urk. 13/3 S. 5 F/A 40), wobei selbst Kleinigkeiten in Rechtsstreitigkeiten mündeten (Urk. 13/3 S. 2 F/A 8). Die Äusserungen des Beschwerdegegners zu seinem Verhältnis zur Beschwerdeführerin gehen hierbei nicht über das Notwendige hinaus. Sie dienen der Verteidigung im Strafverfahren durch die Erläuterung des Hintergrunds der Strafanzeige aus Sicht der beschuldigten Person und sind damit sachbezogen. Sie erfolgten zudem auf explizite Nachfrage seitens des einvernehmenden Kantonspolizisten zum Verhältnis zwischen den Parteien (Urk. 13/3 S. 2 F/A), was im Strafverfahren für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen von Relevanz sein kann. Die Wortwahl ist auch nicht unnötig verletzend. Der Beschwerdegegner kann sich somit – soweit durch die Beschwerdeführerin ein Angriff auf ihre Ehre geltend gemacht wird – auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. Ob die Äusserungen überhaupt ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sind, kann somit offenbleiben.

5.2

Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung anbelangt, so ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (Urk. 3/2 S. 2), dass aus den inkriminierten Äusserungen des Beschwerdegegners nicht hervorgeht, er habe die Beschwerdeführerin einer Straftat beschuldigen wollen, um derart eine Strafverfolgung gegen sie in die Wege zu leiten. Die Aussage, die Beschwerdeführerin habe jeweils ihren Vater über gewisse Umstände in Kenntnis gesetzt und dieser sei ausfällig und gewalttätig geworden und habe Sachbeschädigungen begangen, kann unter diesen Um-- 6 of 9 -ständen nicht derart ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater hierzu angestiftet habe oder ihn hierbei in strafrechtlich relevanter Weise unterstützt habe und der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Strafuntersuchung gegen sie angestrebt habe. Dass sie selbst aus ihrem subjektiven Blickwinkel die Worte anders interpretiert (Urk. 2 S. 4 N 2.3 und S. 5 N 2.5), vermag hieran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner hat – wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend E. II. 5.1) – schlicht im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens auf Befragen der Kantonspolizei Zürich zu seiner Verteidigung das nachbarschaftliche Verhältnis aus seiner Sicht geschildert.

6.

Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 zu beziehen (Urk. 8). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

2.

Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss keine Entschädigung zu. Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags und wesentlicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbe-

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trag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

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Zürich, 17. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann

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