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Entscheid

UE210251

Nichtanhandnahme

1. Februar 2022Deutsch13 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210251-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss vom 1. Februar...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210251-O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder

Beschluss vom 1. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y1._____,

1 substituiert durch Rechtsanwalt MLaw and Economics Y2._____,

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. August 2021, A-6/2021/10025824

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen C._____ und A._____. Den Beschuldigten wurde mehrfache qualifizierte Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und mehrfache Urkundenfälschung zur Last gelegt. Die Vorwürfe basieren auf den Strafanzeigen von D._____, E._____, F._____ sowie B._____. Letztgenannte warf den Beschuldigten vor, ihr durch kriminelles Handeln einen Vermögensschaden von rund USD 40 Mio. zugefügt zu haben (vgl. Urk. 3/5 S. 2-3). B._____ konstituierte sich als Privatklägerin (Urk. 6 S. 1).

Am 14. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten C._____ und B._____ durch. Der ebenfalls anwesende Verteidiger des Beschuldigten A._____ stellte der Privatklägerin eine Reihe von Ergänzungsfragen. Unter anderem fragte er sie, was sie dem Beschuldigten A._____ konkret vorwerfe. Schliesslich fragte er sie, ob sie angesichts der Tatsache, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten A._____ nicht erhärten lasse, an den Vorwürfen gegen diesen festhalte oder ob sie die Anzeige zurückziehe und erkläre, dass sie kein Interesse mehr an der Strafverfolgung des Beschuldigten A._____ habe. B._____ antwortete, dass darüber nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft zu entscheiden habe. Auf diese Antwort hin erstattete der Verteidiger des Beschuldigten A._____ zuhanden des Protokolls Anzeige und Strafantrag gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung (Urk. 6 S. 1 und S. 2).

2. Die Staatsanwaltschaft entschied am 5. August 2021, gegen B._____ kein Strafverfahren an Hand zu nehmen, da keine Hinweise auf eine Straftat vorlägen (Urk. 6 S. 3).

3. A._____ (fortan Beschwerdeführer) liess bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu-

heben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan Beschwerdegegnerin) wegen Ehrverletzungsdelikten, insbesondere Verleumdung, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu eröffnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).

4. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von CHF 1'800.-- zu leisten (Urk. 7). Die Kaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 9).

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeabweisung (Urk. 24 S. 2). Der Beschwerdeführer replizierte unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin reichte eine Duplik ins Recht (Urk. 37). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Vorliegend wird eine Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

Die Frage, ob ein Strafverfahren durch eine Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (in dubio pro duriore), der sich aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip ableitet (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Danach darf eine Nichtanhandnahmeverfügung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies trifft zu bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Strafverfahren eröffnet werden (BGer, Urteile 6B_594/2021 vom 6.9.21 E. 7; 6B_700/2020 vom 17.8.21 E. 3.3).

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft hielt in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zunächst fest, dass diverse Personen Anzeige gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten C._____ erstattet hätten, der Tatverdacht nicht nur den Beschuldigten C._____, sondern auch den Beschwerdeführer betreffe und demzufolge gegen beide Beschuldigten eine Strafuntersuchung habe eröffnet werden müssen (Urk. 6 S. 2-3).

Gegen den Beschwerdeführer habe sich der Tatverdacht bis anhin zwar nicht weiter erhärtet. Dies bedeute aber nicht, dass die Strafanzeige der Beschwerdegegnerin als falsche Anschuldigung oder Verleumdung zu qualifizieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund verschiedener Zahlungsaufträge und Unterlagen, auf welchen die Unterschrift des Beschwerdeführers figuriere, berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer als Mittäter des Beschuldigten C._____ fungiert habe oder zumindest in strafrechtlich relevanter Weise in dessen Machenschaften involviert gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen, die Strafanzeige zurückzuziehen oder ein Desinteresse an der Fortsetzung der Strafuntersuchung zu erklären. Vielmehr sei es Sache der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob die Untersuchung mit einer Einstellungsverfügung, einem Strafbefehl oder der Erhebung einer Anklage erledigt werde (Urk. 6 S. 3).

3.2

Der Beschwerdeführer liess vorab darauf hinweisen, dass der Tatverdacht gegen ihn nunmehr vollständig entkräftet sei (Urk. 2 S. 3-4). Der Beschuldigte C._____ habe ihn anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdegegnerin vollständig entlastet. Zudem hätten alle Parteien vollständig Akteneinsicht gehabt. In den Akten gebe es keinen einzigen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer sich auf irgendeine Art strafbar gemacht haben könnte (Urk. 2 S. 3-4). Dennoch habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während der Konfrontationseinvernahme mehrfach deliktisches Verhalten vorgeworfen. Die Frage des Verteidigers, ob sie die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zurückziehen wolle, habe die Beschwerdegegnerin mit einem klaren Nein beantwortet. Damit habe sie implizit bestätigt, dass sie an ihren Behauptungen festhalte und der Beschwerdeführer ein krimineller Bankier sei, der zum Schaden seiner Kunden Straftaten begangen habe (Urk. 2 S. 4).

Weiter räumte der Beschwerdegegner ein, es sei "nachvollziehbar", dass die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand der falschen Anschuldigung als nicht erfüllt betrachte, da das Strafverfahren gegen ihn bereits initiiert worden sei und deshalb kein Raum für ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage eines Sachverhalts bestehe, der dem bereits eröffneten Strafverfahren zugrunde liege (Urk. 2 S. 5).

Die Staatsanwaltschaft habe jedoch nicht begründet, weshalb die Ehrverletzungstatbestände, insbesondere der Tatbestand der Verleumdung, nicht erfüllt worden sein könnten. Vielmehr scheine sie davon auszugehen, dass die Nichtanwendbarkeit des Tatbestands der falschen Anschuldigung den Ausschluss des Tatbestands der Verleumdung nach sich ziehe (Urk. 2 S. 5). Nach der Gerichtspraxis sei die Staatsanwaltschaft indessen verpflichtet, die Ehrverletzungstatbestände zu prüfen, wenn eine Anzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht worden sei. Eine Anzeige wegen dieses Delikts beinhalte implizit immer auch einen Strafantrag zur Verfolgung von Ehrverletzungsdelikten, die durch die Anschuldigungen begangen worden sein könnten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass ein Strafantrag wegen Verleumdung die üble Nachrede mitumfasse (Urk. 2 S. 6).

Die Beschwerdegegnerin habe davon Kenntnis gehabt, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer dahingefallen sei. Dennoch habe sie ihn in der Konfrontationseinvernahme durch die Äusserung unberechtigter Vorwürfe mutmasslich in seiner Ehre verletzt und sich mutmasslich der Ver-

leumdung schuldig gemacht. Jedenfalls sei dieser Verdacht nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung seien demnach nicht gegeben (Urk. 2 S. 6-7).

leumdung schuldig gemacht. Jedenfalls sei dieser Verdacht nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung seien demnach nicht gegeben (Urk. 2 S. 6-7).

In der Replik legte der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche Äusserungen der Beschwerdegegnerin als ehrverletzend zu betrachten seien (Urk. 31 S. 3-5) und aus welchen Gründen der Tatverdacht der Beteiligung an den Straftaten des Beschuldigten C._____ nicht mehr bestehe resp. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten C._____ sowie des Beschwerdeführers nicht zu bezweifeln seien (Urk. 31 S. 6-9 und S. 10-17). Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der üblen Nachrede ebenfalls hätte prüfen müssen (Urk. 31 S. 9-10).

4. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme liess der Beschwerdeführer Strafanzeige und Strafantrag wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung erheben. In der Beschwerdeschrift hielt er am Vorwurf der falschen Anschuldigung nicht länger fest, machte aber Verleumdung und zusätzlich üble Nachrede geltend.

Beim Strafantrag handelt es sich um eine auslegungsbedürftige Willenserklärung (BGE 115 IV 1 E. 2b). Die Erklärung der antragsberechtigten Person ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von rechtserheblichen Willenserklärungen zu interpretieren (BGE 115 IV 1 E. 2b). Mithin ist im konkreten Fall durch Auslegung zu ermitteln, welche Straftatbestände ein Strafantrag erfasst. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Strafantrag des Beschwerdeführers resp. dessen Verteidigers nur Behauptungen erfasste, die in der Konfrontationseinvernahme wider besseres Wissen aufgestellt wurden (Verleumdung, Art. 174 StGB), oder ob auch Behauptungen gemeint waren, die zwar ehrenrührig, aber nicht wider besseres Wissen erfolgten (üble Nachrede, Art. 173 StGB). Im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann diese Frage indessen offen bleiben.

5. Der Beschwerdeführer beanstandete, die Staatsanwaltschaft habe sich darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt worden sei. Den Vorwurf der Verleumdung habe sie ausser Acht gelassen. Dieser Vorwurf ist aktenwidrig. Auf Seite 3 der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6) hielt die Staatsanwaltschaft explizit fest, dass sich der anfängliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer zwar bisher nicht erhärtet habe. Dies bedeute aber nicht, dass die Anzeige der Beschwerdegegnerin als falsche Anschuldigung oder Verleumdung zu qualifizieren sei. Die Beschwerdegegnerin habe aufgrund der Bankunterlagen berechtigterweise von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. In der Erstattung der Strafanzeige könne weder eine falsche Anschuldigung noch eine Verleumdung erkannt werden. Diesen Erwägungen konnte der Beschwerdeführer ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht der Verleumdung als nicht gegeben erachtete. Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den zur Anzeige gebrachten Tatbestand der Verleumdung nicht geprüft, geht offensichtlich fehl.

6.

6.1 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, macht sich wegen Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine Qualifizierung der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), i.e. eine üble Nachrede wider besseres Wissen.

Wer allerdings handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, macht sich nicht strafbar, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder nach einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Auf diese Bestimmung können sich Verfahrensparteien und ihre Rechtsvertreter für Äusserungen vor Gericht oder in einer Strafuntersuchung berufen, vorausgesetzt, dass ihre Äusserungen sachbezogen sind, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet wurden (BGE 131 IV 154 E. 1.3).

6.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine von mehreren Privatklägern und Privatklägerinnen, die Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatteten. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass zu Beginn der Strafuntersuchung ein Tatverdacht gegen ihn vorlag und der Tatbestand der falschen Anschuldigung demnach nicht erfüllt wurde.

An der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten C._____ und der Beschwerdegegnerin vertrat diese ihren Standpunkt als mutmasslich Geschädigte und Privatklägerin. Dazu war sie ohne Weiteres befugt (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 107 Abs. 1 lit. d, Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin über das Notwendige hinaus ehrenrührige Äusserungen getätigt hätte. Dies wäre anhand der in der Replik zitierten Äusserungen denn auch nicht erkennbar (vgl. Urk. 31 S. 3-5).

Gemäss der angefochtenen Verfügung hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zwar bis anhin nicht verdichtet. Wie die Staatsanwaltschaft indessen zu Recht festhielt, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihre Aussagen resp. die Anzeige zurückzuziehen. Im Gegenteil verhielt sich die Beschwerdegegnerin gesetzeskonform, indem sie den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Erledigung der Straf-untersuchung Sache der Staatsanwaltschaft sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Dabei wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob weitere Beweismittel erhältlich sind, welche den Verdacht gegen den Beschwerdeführer erhärten könnten. Insbesondere wird sie im Gesamtzusammenhang der Untersuchung darüber zu befinden haben, ob die entlastenden Aussagen des Beschuldigten C._____ glaubhaft sind und der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer tatsächlich beseitigt ist und ob es weitere belastende Hinweise gibt, denen sie nachzugehen hat. Was indessen die Beschwerdegegnerin betrifft, so entschied die Staatsanwaltschaft mangels Hinweisen auf ein strafbares Verhalten zu Recht, gegen sie kein Strafverfahren an die Hand zu nehmen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, die Privatklägerschaft mit Gegenanzeigen zum Rückzug ihrer Strafanzeigen zu bewegen, um diese in der ihn selbst betreffenden Strafuntersuchung mundtot zu machen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands für das Gericht auf CHF 1'800.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV OG) und von der geleisteten Kaution von CHF 1'800.-- zu beziehen.

Nach der Rechtsprechung geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staates, wenn die Strafuntersuchung ein Offizialdelikt betrifft (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO) (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betrifft ausschliesslich Antragsdelikte (Verleumdung, üble Nachrede). Demnach ist es Sache des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin für die angemessene Ausübung ihrer Verteidigung zu entschädigen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und der Verantwortung des Verteidigers auf CHF 3'800 (inkl. MWST) festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV OG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'800.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde); − die Verteidiger der Beschwerdegegnerin, dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad A-6/2021/10025824 (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) (unter Beilage des Originaleinzahlungsscheins).

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 1. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder