UE210267
Nichtanhandnahme
23. Dezember 2022Deutsch14 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210267-O/U/AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss v...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210267-O/U/AEP
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 23. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. August 2021, D-8/2020/10035560
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am tt.mm 2020 kam es im Freibad D._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen A._____ (Beschwerdeführer) und einer Gruppe von Primar- und Sekundarschülern, die sich in der Folge an den Bademeister und das Sicherheitspersonal wandten. Die Sicherheitsangestellten B._____ und C._____ (Beschwerdegegner
1 und 2) beorderten A._____ aus dem Wirbelbad. Auf dem Weg zum Büro und auch hernach, bei den Sitzgelegenheiten vor dem Büro angekommen, sei er verbal ausfällig geworden. Er habe sich zudem körperlich gewehrt und die Beschwerdegegner 1 und 2 tätlich angegangen. Unter anderem habe er den Beschwerdegegner 1 in die Hand gebissen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten den Beschwerdeführer an den Armen und dem Kopf festgehalten und ihn zu Boden geführt. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 den Kopf des Beschwerdeführers mit dem rechten Arm umschlungen. Letzterer habe sich Schürfungen und Prellungen zugezogen (Urk. 14/1; Urk. 3 und Urk. 4).
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eröffnete gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und Tätlichkeiten (vgl. Urk. 14/5). Gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nahm die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren an Hand und erliess am 12. August 2021 die betreffenden Verfügungen (Urk. 3 und Urk. 4).
2. Mit Eingabe vom 13. September 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 12. August 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 14/15) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese seien aufzuheben und die Beschwerdegegner 1 und 2 seien im Zusammenhang mit dem Vorfall vom tt.mm 2020 strafrechtlich zu verfolgen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer leistete rechtzeitig die ihm auferlegte Prozesskaution (Urk. 6-9). Während sich die Beschwerdegegner 1 und 2 innert Frist zur Beschwerde nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 10; Urk. 11 und Urk. 16), nahm die Staatsanwaltschaft dazu mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 ablehnend Stellung (Urk. 13) und reichte die Akten (Urk. 14) ein. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik stillschweigend verzichtet (vgl. Urk. 17 f.).
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u. a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder Rechtfertigungsgründe diesen unanwendbar machen (Bst. b und c) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports von Beginn weg fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 Bst a StPO).
Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen nicht an Hand nehmen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, 288 E. 2.3.; vgl. Urteile BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2. und 6B_959/2018 vom 24. Mai 2019 E. 2.2.1., je m. H. auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2. betr. die Verfahrenseinstellung; vgl. sodann BGE 146 IV 68, 69 f. E. 2.1.). Gleichwohl müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2.; vgl. sodann Urteile BGer 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3. und 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4., m. H. auf Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 107 f., m. w. H.).
2.
Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihres Verzichts auf die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 aus, der Beschwerdeführer habe am tt.mm 2020 anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei die Formulare betreffend Kenntnisnahme von der dreimonatigen Strafantragsfrist unterzeichnet und die Frist unbenutzt verstreichen lassen. Die Prozessvoraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Tätlichkeiten seien daher definitiv nicht erfüllt. Hinweise auf ein Offizialdelikt lägen keine vor (Urk. 3 und Urk. 4).
Im Rahmen ihrer Stellungnahme präzisierte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ihren letzteren Standpunkt dahingehend, als ihrer Ansicht nach Hinweise auf allfällige vom Beschwerdeführer erlittene "schwerere" körperliche Folgen fehlten, weshalb keine Offizialdelikte zu prüfen seien (Urk. 13 S. 2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein "Sicherheitsbeamter" habe ihn so stark gewürgt, dass er diesem in Todesangst in die Hand gebissen habe. Er (der Beschwerdeführer) sei nachträglich im Spital Bülach behandelt worden. Es seien nicht nur Schürfwunden gewesen (Urk. 2 S. 2).
3.2
Zumindest sinngemäss wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation der von ihm beanzeigten Handlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 als blosse Tätlichkeiten bzw. als nicht schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich nicht nur bei dem von der Staatsanwaltschaft explizit erwähnten Übertretungstatbestand der Tätlichkeiten, der nur bei körperlichen Einwirkungen ohne Verletzungsfolgen greift, um ein Antragsdelikt handelt (vgl. Art. 126 StGB). Von bestimmten, hier nicht relevanten Konstellationen abgesehen wird vielmehr auch das schwerwiegendere Vergehen der einfachen Körperverletzung nur auf Antrag der geschädigten Person verfolgt (vgl.
Art. 123 Ziff. 1 StGB). Daher kann eine Abgrenzung dieser Tatbestände im vorliegenden Kontext unterbleiben. Mit Blick auf das von der Staatsanwaltschaft angeführte Strafverfolgungshindernis fehlender Strafanträge (vgl. dazu E. II.4.) stellt sich einzig die Frage, ob allenfalls die Offizialdelikte der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) einschlägig sein könnten. Dies ist - wie im Folgenden darzulegen sein wird - klar zu verneinen.
3.3
Der Beschwerdeführer wurde noch am Ereignistag polizeilich befragt und dazu aufgefordert, die Geschehnisse zu schildern. Daraufhin erklärte er, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten ihn angegriffen und er habe sich gewehrt (Urk. 14/5 S. 1, Frage 4). Auch als der Beschwerdeführer danach gefragt wurde, was nach dem Verlassen des Schwimmbeckens passiert sei, führte er aus, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien auf ihn losgegangen und hätten ihn fesseln wollen (Urk. 14/5 S. 2, Frage 9). Auf die Frage, wie er sich gewehrt habe, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er habe einem der Sicherheitsmitarbeiter in die Hand gebissen, da dieser ihn gewürgt habe. Er habe ihnen mehrmals gesagt, sie sollten aufhören, doch hätten sie weiter gemacht. Als er geschrien habe, dass sie aufhören sollten, hätten sie aufgehört (Urk. 14/5 S. 2, Frage 10). Damit konfrontiert, dass Beissen den Straftatbestand der Körperverletzung erfülle, erwiderte der Beschwerdeführer, in Notwehr gehandelt zu haben (Urk. 14/5 S. 3, Frage 13). Weiter präzisieren wollte er das gegenüber der Polizei nicht (vgl. Urk. 14/5 S. 3, Frage 14). Im Folgenden erkundigte sich der Befragende, ob der Beschwerdeführer vom Gerangel mit den Sicherheitsleuten Verletzungen davon getragen habe, was Letzterer mit "Ja, Schürfungen am Körper" bestätigte (Urk. 14/5 S. 3, Frage 16). Im Weiteren verneinte er, deshalb noch einen Hausarzt aufsuchen zu wollen, da die Verletzungen ja dokumentiert seien. Im Einvernahmeprotokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine Schürfungen und Kratzer am ganzen Körper fotografiert haben wolle (Urk. 14/5 S. 3, Frage 17). Den Akten können zwei Bilder entnommen werden. Darauf sind zum einen mehrere punktartige Schürfwunden an den Beinen und zum anderen eine flächige Schürfung bzw. Rötung am Rücken des Beschwerdeführers ersichtlich (Urk. 14/6 S. 2).
In der polizeilichen Befragung berichtete der Beschwerdeführer wie dargelegt mit keinem Wort von ausgestandener Todesangst. Ebenso wenig erwähnte er spezifisch Verletzungen an Hals oder Kopf und es wurden auch keine entsprechenden Spuren dokumentiert. Eine nur ungenügende Dokumentation der Verletzungen bzw. körperlichen Beeinträchtigungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch seinen Schilderungen zufolge ist sodann davon auszugehen, dass er während des Gerangels mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 stets sprechen und schreien konnte und die Beschwerdegegner 1 und 2 auf Letzteres hin von ihm abliessen. Ein länger andauerndes Würgen, das zu akuter Atemnot geführt hätte, steht nicht zur Diskussion. Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr aufgestellte Behauptung, im Zusammenhang mit dem strittigen Vorfall hospitalisiert worden zu sein, ist weder von ihm belegt noch findet sie in den Akten eine Stütze. Er wurde unmittelbar im Anschluss an die Auseinandersetzung im Freibad polizeilich befragt (vgl. Urk. 14/1; Urk. 14/5). Weder die dabei bildlich festgehaltenen körperlichen Beeinträchtigungen noch seine damaligen subjektiven Bekundungen deuten darauf hin, dass er dringend der ärztlichen Versorgung bedurfte. Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine konkret behandelten weitergehenden Verletzungen, sondern begnügt sich mit der Angabe, es seien nicht nur Schürfwunden gewesen.
Demnach bestehen offenkundig keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer allenfalls unter Art. 122 StGB fallende, d. h. schwerste oder gar potentiell lebensgefährliche Verletzungen oder Schädigungen an wichtigen Organen oder Gliedern zugefügt oder ihn anderweitig in unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB gebracht hätten. Ebenso wenig gibt es Grund zur Annahme, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich bezüglich entsprechend schwerwiegender Folgen ihres Handelns möglicherweise gleichgültig verhalten, geschweige denn solche gar gewollt. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den "Schwitzkasten" bzw. einen Würgegriff genommen wurde, begründet jedenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Gestützt auf die dargelegten objektiven Umstände und insbesondere auch die Schilderungen des Beschwerdeführers steht vielmehr von vornherein ausser Frage, dass das Würgen für sich oder dadurch hervorgerufene Verletzungen eine unmittelbare Todesgefahr schufen, weshalb die genannten Tatbestände ausscheiden (vgl. BGE 124 IV 55 = Pra 87 [1998] Nr. 108 E. 2.).
Demnach bestehen offenkundig keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 dem Beschwerdeführer allenfalls unter Art. 122 StGB fallende, d. h. schwerste oder gar potentiell lebensgefährliche Verletzungen oder Schädigungen an wichtigen Organen oder Gliedern zugefügt oder ihn anderweitig in unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB gebracht hätten. Ebenso wenig gibt es Grund zur Annahme, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich bezüglich entsprechend schwerwiegender Folgen ihres Handelns möglicherweise gleichgültig verhalten, geschweige denn solche gar gewollt. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den "Schwitzkasten" bzw. einen Würgegriff genommen wurde, begründet jedenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Gestützt auf die dargelegten objektiven Umstände und insbesondere auch die Schilderungen des Beschwerdeführers steht vielmehr von vornherein ausser Frage, dass das Würgen für sich oder dadurch hervorgerufene Verletzungen eine unmittelbare Todesgefahr schufen, weshalb die genannten Tatbestände ausscheiden (vgl. BGE 124 IV 55 = Pra 87 [1998] Nr. 108 E. 2.).
4.
4.1. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe eine Strafanzeige machen wollen. Er sei aufgrund der "Verhaftung nervlich völlig fertig" gewesen sowie (sinngemäss), er habe auch an jenem Tag Medikamente eingenommen, wie er dies seit vier Jahren täglich tue. Die Polizei habe ihn entweder falsch verstanden oder die Situation ausgenutzt. Er stelle hiermit Strafantrag gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 2 S. 2).
4.2. Anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung wurde der Beschwerdeführer sowohl nach erlittenen Verletzungen als auch danach gefragt, ob er Strafantrag gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Tätlichkeiten stellen wolle. Der Beschwerdeführer bejahte dies (Urk. 14/5 S. 3, Frage 18). Als ihm vor dem Abschluss der Einvernahme die Gelegenheit für Fragen und Ergänzungen eingeräumt wurde, kam er jedoch auf die Möglichkeit der Strafantragstellung zurück und erklärte, er nehme "nun nur Kenntnis vom Strafantrag" und unterzeichne "die Kenntnisnahme" (Urk. 14/5 S. 4, Frage 23). Dies ist auch entsprechend geschehen. Die vom Beschwerdeführer unterschriebenen Formulare sind aktenkundig. Sie enthalten unter dem Titel "Kenntnisnahme der Antragsfrist" explizit den Hinweis darauf, dass der an dieser Stelle Unterzeichnende bestätige, auf das Recht aufmerksam gemacht worden zu sein, innert drei Monaten Strafantrag stellen zu können (Urk. 14/2/1+2).
Vor diesem Hintergrund besteht weder Grund zur Annahme, der polizeiliche Sachbearbeiter habe den Beschwerdeführer falsch verstanden oder seine Gegenanzeige nicht ernst genommen bzw. eine solche nicht entgegennehmen wollen, noch drängt sich die Annahme auf, der Beschwerdeführer sei über das (für die Verfolgung von Antragsdelikten) zusätzliche Erfordernis der Strafantragstellung bzw. seine diesbezüglichen Rechte nicht (korrekt) informiert worden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Folgen einer blossen Kenntnisnahme von der Antragsfrist und der entsprechenden Formularunterzeichnung im betreffenden Moment nicht erfassen können. Zwar mag nachvollziehbar sein, dass seine polizeiliche Anhaltung ihn belastete und er darüber aufgeregt war. Allein deswegen ist aber nicht darauf zu schliessen, er sei psychisch ausser Stande gewesen, seine Rechte wahrzunehmen. So vermochte der Beschwerdeführer der polizeilichen Einvernahme ohne Weiteres zu folgen und bestätigte zu Beginn denn auch, dazu fähig zu sein (Urk. 14/5 S. 1, Frage 2). Auch die von ihm berichtete Vorerkrankung (CRPS-Syndrom; Urk. 14/5 S. 4, Frage 21) und die in der Beschwerde angeführte tägliche Medikamenteneinnahme legen nicht per se ein beeinträchtigtes Auffassungsvermögen nahe. Ebenso wenig kann seinen anlässlich der Auseinandersetzung erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen (vgl. dazu E. II.3.3.) eine entsprechende Wirkung zuerkannt werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Formulare betreffend Kenntnisnahme der Antragsfrist selbständig unterzeichnet zu haben. Er macht auch nicht geltend, darauf später zurückgekommen zu sein und gegen die Beschwerdegegner 1 und
2 innert drei Monaten ab dem tt.mm 2020 Strafantrag gestellt zu haben. Mit der entsprechenden Kundgabe über ein Jahr später im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmen ist er nicht mehr zu hören. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten seit Bekanntwerden von Täter und Tat (Art. 31 StGB). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, hat der Beschwerdeführer sein Recht nach dem Dargelegten verwirkt. Dies gilt im Übrigen nicht nur betreffend den in den Nichtanhandnahmeverfügungen aufgeführten und auch in den erwähnten Formularen explizit erwähnten Tatbestand der Tätlichkeiten (vgl. Urk. 3 und Urk. 4; Urk. 14/2/1+2), sondern betreffend sämtliche im Zusammenhang mit dem vorliegend gegenständlichen Vorfall in Frage kommenden Antragsdelikte.
5. Zusammenfassend scheitert eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Antragsdelikten, namentlich wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) oder einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), definitiv an einer Prozessvoraussetzung. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung allenfalls wegen eines Offizialdelikts fehlt es wie dargelegt an einem hinreichenden Anfangsverdacht. Die Nichtanhandnahmen einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom tt.mm 2020 sind folglich zu bestätigen (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO) und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
III.
Der Beschwerdeführer unterliegt und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Einen Anspruch auf Entschädigung hat er nicht. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen.
Den Beschwerdegegnern 1 und 2 sind durch das vorliegende Verfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 1800.– (vgl. Urk. 9) zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung des Beschwerdeführers bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 23. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer