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Entscheid

UE210269

Nichtanhandnahme

25. Oktober 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210269-O/U/HEI Verfügung vom 25. Oktober 2022 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmev...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210269-O/U/HEI

Verfügung vom 25. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____,

2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 2. September 2021, Nr. 2021-008-575

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Dezember 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen sexueller Belästigung bei der Stadtpolizei Zürich. Die Stadtpolizei eruierte B._____ als mutmasslichen Täter (Urk. 12/1). A._____ habe auf der Privatstrasse Starengasse zwei parkierte Autos gesehen, die gegen das audienzrichterliche Verbot verstossen hätten. Sie habe Fotos erstellen wollen, um eine Anzeige einzureichen. Dabei sei ein Mann herbeigeeilt, habe sich vor das Kontrollschild gestellt und sie beschimpft. Schliesslich habe der Mann versucht, nach ihrem Mobiltelefon zu greifen. Sie sei zurückgewichen. Der Mann habe einen Schritt nach vorne gemacht, habe sich breitbeinig vor sie hingestellt und sich in den Schritt gegriffen. Dabei habe er zu ihr gesagt, sie solle doch auch seinen "Schwanz" fotografieren, er hole ihn gleich raus. Dabei habe er sich an die Hose gegriffen, als ob er gleich die Hosen aufmachen würde. In diesem Moment sei der Werkstattmieter gekommen und habe den Mann zu sich in die Autogarage gerufen (Urk. 12/1/1).

Am 2. September 2021 erliess das Stadtrichteramt Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3/2).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen.

Das Stadtrichteramt hat sich vernehmen lassen. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). B._____ hat sich nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 9 und Urk. 10/1). A._____ hält in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Das Stadtrichteramt hält in der Duplik an seinen Anträgen fest (Urk. 21). B._____ hat nicht dupliziert (vgl. Urk. 18 und Urk. 19). A._____ hat innert Frist keine Triplik eingereicht (vgl. Urk. 30 und Urk. 31).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da die Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO).

2.

Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3).

Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1).

Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1).

3.

3.1 Das Stadtrichteramt erwog, der Vorwurf stütze sich einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er die Beschwerdeführerin gefragt habe, weshalb sie Fotos erstelle. Sie habe ihm gesagt, es sei ein verbotener Parkplatz. Danach sei er weggegangen. Nach seinen Angaben sei es weder zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, noch habe er sie sexuell belästigt. Der Mieter der Werkstatt habe mitgeteilt, dass er nichts von einer verbalen Auseinandersetzung oder einer sexuellen Belästigung mitbekommen habe. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB erfordere eine körperliche Kontaktaufnahme von einer gewissen Intensität. Mit einer Geste, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, entstehe kein körperlicher Kontakt. Eine grobe verbale Belästigung setze die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellten, voraus. Das sei hier nicht der Fall. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geste und Aussagen seien nicht unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu subsumieren (Urk. 3/2).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Stadtrichteramt habe offen gelassen, welche Sachdarstellung wahr sei. Damit werde ihrer Darstellung Glauben geschenkt. Es könne nicht gesagt werden, in rechtlicher Hinsicht sei die Schwelle zu einer Belästigung nicht erreicht. Das sei von einem Gericht zu beurteilen (Urk. 2).

3.3 Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt (Abs. 1), wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Abs. 2).

Die Tatbestandsvariante von Art. 198 Abs. 1 StGB fällt ausser Betracht, da keine sexuelle Handlung angezeigt bzw. vorgenommen wurde. Zu prüfen ist, ob die Tatbestandsvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt sein könnte.

3.4 Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.2).

Vorliegend ist eine tätliche Belästigung nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat keinen körperlichen Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 beschrieben (vgl. dazu auch Urk. 12/1 und Urk. 12/1/1).

3.5 Art. 198 Abs. 2 StGB umfasst auch eine sexuelle Belästigung durch Worte. Die Belästigung muss durch Worte erfolgen. Gesten sind daher an sich nicht erfasst, können aber zur Interpretation der Worte beachtet werden. Die verbale Belästigung muss in grober Weise erfolgen. Strafwürdig ist einzig die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellen. Bei der Beurteilung der Worte ist immer auch die Art und Weise der Äusserung und das Gesamtumfeld einzubeziehen (Bernhard Isenring, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N. 22 zu Art. 198 StGB).

Im vorliegenden Fall soll der Beschwerdegegner 1 gesagt haben, die Beschwerdeführerin können auch gleich seinen "Schwanz" fotografieren. Er hole ihn gleich raus (vgl. Urk. 16 S. 7). Fraglich erscheint, ob diese Worte überhaupt einen sexuellen Bezug aufweisen. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner 1 diese Worte im Rahmen oder nach einer verbalen Auseinandersetzung benutzt haben, wobei er auch geschimpft habe (vgl. Urk. 12/1/1 S. 1 f.). Das Vorzeigen von Sexualorganen zur Beschimpfung weist keinen sexuellen Bezug auf (vgl. dazu Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N. 2 zu Art. 194 StGB). Die Aufforderung, die Beschwerdeführerin könne ja auch gleich seinen "Schwanz" fotografieren, weist im vorliegenden Zusammenhang folglich keinen sexuellen Bezug auf, da es um eine Auseinandersetzung wegen eines parkierten Fahrzeugs ging. Zwar erscheint die (angebliche) Ausdrucksweise des Beschwerdegegners 1 als ungesittet, kann aber noch nicht als "stark vulgär" bezeichnet werden. Das Stadtrichteramt überschreitet daher sein Ermessen nicht, wenn es das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand genommen hat. Kann das angezeigte Verhalten des Beschwerdegegners 1 nicht unter den Tatbestand von Art. 198 StGB subsumiert werden, kann offen bleiben, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Beschwerdeführerin geschildert hat.

4.

4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist sie nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb er nicht zu entschädigen ist.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die ihr auferlegten Kosten sind aus der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist ihr die Sicherheitsleistung - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten.

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin zurückerstattet - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtskurkunde − das Stadtrichteramt Stadt Zürich, ad 2021-008-575, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− das Stadtrichteramt Stadt Zürich, ad 2021-008-575, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen