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Entscheid

UE210271

Nichtanhandnahme

25. August 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210271-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss vom 25. A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210271-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. September 2021, B-1/2021/10031026

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. September 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen "Missachtung der Privatsphäre" bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland. B._____ ist Mitarbeiterin der Gemeinde C._____. A._____ habe ihr am 24. Juli 2021 zweimal per E-Mail mitgeteilt, dass seine E-Mailadresse keine offizielle Postadresse sei. Dennoch habe er von ihr am 7. September 2021 eine E-Mail erhalten. Er fühle sich dadurch belästigt (Urk. 7/1).

Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. September 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Anzeige sei wohl sinngemäss wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB erfolgt. Es sei kein hinreichender Tatverdacht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe weder die E-Mail vom 7. September 2021 noch jene vom 24. Juli 2021 eingereicht. Es könne durchaus notwendig gewesen sein, dass der Leistungserbringer von Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz mit dem Leistungsempfänger (dem Beschwerdeführer) kommuniziere. Es sei nicht unstatthaft per E-Mail zu kommunizieren. Es sei kein Straftatbestand ersichtlich, den die Beschwerdegegnerin 1 erfüllt haben könnte (Urk. 3).

2.2

Der Beschwerdeführer führt zwar zu Recht an, dass er nicht verpflichtet ist, seine Beweismittel der Strafanzeige beizulegen. Die Staatsanwaltschaft habe solche nicht bei ihm beantragt (Urk. 2). Das ändert indessen nichts daran, dass die Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat auch mit seiner Beschwerde die besagten E-Mails nicht eingereicht. Damit fehlt insofern eine plausible Tatsachengrundlage.

2.3

Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage strafbar gemacht haben soll. Art. 179septies StGB erfordert, dass der Täter aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer eine E-Mail zukommen liess, obschon er dies nicht gewünscht haben will, begründet keinen hinreichenden Verdacht auf ein Handeln aus Bosheit oder Mutwillen. Auch ein möglicher Missbrauch geht daraus nicht hervor.

Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 3).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachverhalts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln der Beschwerdegegnerin 1 ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen nach AHV/IV-Gesetz bezieht (Urk. 3), ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.

3.2

Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weitere Entschädigungsansprüche zu prüfen.

Entscheid

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, "persönlich/vertraulich" gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad B-1/2021/10031026, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-1/2021/10031026, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen