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Entscheid

UE210290

Einstellung

16. Mai 2022Deutsch37 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210290-O/U/AHA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210290-O/U/AHA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 16. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. September 2021, E-4/2020/10007351

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 26. Februar 2020 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen unbekannt ein (Urk. 13/1). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 29. März 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung der inzwischen eruierten beanzeigten Polizeibeamten, C._____ und B._____, erteilt (Urk. 13/8/2). Mit Verfügungen vom 9. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie gegen C._____ (separate Erledigung) betreffend Amtsmissbrauch etc. ein (Urk. 3/1 = Urk. 13/16, Urk. 13/15).

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

"1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 im Verfahren E-4/2020/10007351 gegen B._____ aufzuheben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz."

In prozessualer Hinsicht liess sie Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2):

"Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem parallelen Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 im Verfahren E-4/2020/10007351 gegen C._____ zu vereinigen."

3. Innert der mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 5, Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 8). Sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 10, Urk. 11).

4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

5. Infolge einer längeren, unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 5).

I.

1. Die Beschwerdeführerin lässt – ohne weitere Ausführungen – eine Verfahrensvereinigung mit dem parallelen Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung vom 9. September 2021 gegen C._____ beantragen (Urk. 2).

2. Eine Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren kann sich aufdrängen, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin lässt nicht begründen, weshalb die Beschwerdeverfahren vereinigt werden sollen. Die Sachverhalte in den angefochtenen Einstellungsverfügungen sind zwar identisch. Die Verfügungen richten sich allerdings gegen verschiedene Personen. Es besteht somit kein Anlass, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung ist somit abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gehe zusammengefasst hervor, dass diese im Anschluss an eine Strassenverkehrskontrolle vom 27. November 2019, ca. 22.30 Uhr, wegen eines vor Ort erfolglos durchgeführten "Atemalkoholvortests" mit dem Kastenwagen in die Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich verbracht worden sei. Nachdem auch die dortige Atemalkoholmessung erfolglos durchgeführt worden sei, sei eine Blutentnahme angeordnet worden. In der Regionalwache sei sie, welche lediglich Italienisch spreche, nur unzureichend über den Sachverhalt und das Vorgehen der Beamten aufgeklärt worden. Zudem seien alle Dokumente und Formulare in deutscher Sprache verfasst gewesen. Als sie sich nach dem Inhalt dieser Dokumente erkundigt habe, sei ihr auf einschüchternde Weise mitgeteilt worden, dass sie das nicht zu interessieren habe (Urk. 3/1 S. 1 f.). Als sie daraufhin den Polizeibeamten nach seinem Namen gefragt habe, habe dieser nicht geantwortet. In der Folge habe sie (die Beschwerdeführerin) auf einem Dokument einen aus ihrer Sicht nicht relevanten Abschnitt durchstreichen wollen, worauf ihr der Beamte dieses Formular aus den Händen gerissen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie keine Fragen mehr beantwortet. Nach der Blutentnahme habe sie gefragt, ob sie gehen könne, woraufhin "ein Beamter positiv" geantwortet habe. Als sie dann aber aufgestanden sei, sei sie aufgefordert worden, sich wieder hinzusetzen. Auf die Frage nach dem Grund hätten sie ein Beamter und eine Beamtin – ohne Beantwortung der Frage – gewaltsam an den Handgelenken gepackt, ihre Arme gewaltsam nach hinten gezogen, sie gegen eine Wand gepresst und ihr Handschellen angelegt. Dabei habe ihr die Beamtin noch gegen ihr linkes Knie getreten, woraufhin sie – die Beschwerdeführerin – vor Schmerzen geschrien habe. Der Beamte habe ihr einen Schlag gegen die Brust versetzt, welcher ihr den Atem genommen habe. Im Anschluss, ohne, dass irgendwelche weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien, habe man ihr die Handschellen wieder abgenommen sowie ihre persönlichen Gegenstände ausserhalb der Regionalwache auf den Boden gestellt und "sie ohne ein Wort weggeschickt, wobei ein Beamter seine Hand auf dem Griff seiner Dienstwaffe" gehabt habe. Am folgenden Tage habe sie sich im Kantonsspital Baden ärztlich untersuchen lassen und es seien verschiedene Verletzungen festgestellt worden. Zudem leide sie wegen des Vorfalls an Schlafstörungen und Panikattacken, weshalb sie in psychologischer Betreuung sei. Das Vorgehen der Beamten lasse sich in keiner Weise rechtfertigen. Sie sei in keinem Zeitpunkt aggressiv aufgetreten und habe nicht zu flüchten versucht (Urk. 3/1 S. 2).

Nach Zusammenfassen der Aussagen der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners 1 sowie C._____ führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die zwei Versionen der Geschehnisse, also jene der beiden Polizeibeamten und jene der Beschwerdeführerin, könnten nicht unterschiedlicher sein (Urk. 3/1 S. 7). Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin kurz vor dem angezeigten Vorfall in alkoholisiertem Zustand ein Auto gelenkt habe und deswegen mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft wurde. Dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts der Rechtsmedizin sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration zwischen minimal 1.86 ‰ und maximal 2.06 ‰ ausgewiesen habe; ohne jeden Zweifel ein sehr hoher Wert. Der offensichtliche alkoholisierte Zustand der Beschwerdeführerin – ein eigentlicher Rausch – sei bei der Würdigung ihrer Aussagen mitzuberücksichtigen (Urk. 3/1 S. 9). Auch wenn wegen der sehr hohen Blutalkoholkonzentration bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf einen chronischen Alkoholüberkonsum bestehe und damit allenfalls eine Alkoholgewöhnung vorliegen könnte, so sei bei der Würdigung ihrer Aussagen grosse Vorsicht und damit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zurückhaltung walten zu lassen. Dies umso mehr, weil die zu Protokoll gegebenen Aussagen der beiden Polizeibeamten im Kerngeschehen ohne Widersprüche und in sich stimmig seien. Zudem fehle ein Motiv der beschuldigten Polizeibeamten, weshalb sie gegenüber der Beschwerdeführerin, einer damals 46 Jahre alten Frau, ohne jeglichen Grund solche Gewalt angewendet haben sollen, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme zu Protokoll gegeben habe. Diese Frage stelle sich vor allem, weil die Beschwerdeführerin betont habe, dass sie stets kooperiert und sich in der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 27./28. November 2019 genau so verhalten habe wie in der späteren Befragung bei der Kantonspolizei Zürich. Darauf angesprochen, dass sie sich in der Befragung in der Regionalwache City äussert unkooperativ und aggressiv gegenüber den Polizeifunktionären verhalten haben soll, habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 27. November 2020 pauschal entgegnet, dies stimme nicht; sie müssten natürlich etwas schreiben, um ihr unkorrektes Schreiben zu rechtfertigen (Urk. 3/1 S. 10 f.). Dieser pauschale Vorwurf, die Polizei habe quasi Akten mit einem unrichtigen Inhalt erstellt, sei alles andere als überzeugend. Dass die Beschwerdeführerin nicht wirklich kooperativ gewesen sei, werde auch mit dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin bestätigt. So habe der beigezogene Arzt des Instituts für Rechtsmedizin einen grossen Teil der körperlichen Untersuchung bei der offensichtlich gereizten Beschwerdeführerin wegen deren unkooperativen Verhaltens nicht durchführen können. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Arztes im Zeitpunkt seiner Untersuchung "merkbar beeinträchtigt" gewirkt. Diese Einschätzung und Feststellungen des beigezogenen Arztes würden auf die Richtigkeit der zu Protokoll gegebenen Aussagen der beschuldigten Personen hinweisen, nämlich dass die Beschwerdeführerin alles andere als kooperativ gewesen sei.

Auf die Zeugeneinvernahme des Arztes könne verzichtet werden, da dieser die Einvernahme bzw. Regionalwache nach durchgeführter Untersuchung verlassen habe und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffe erst danach stattgefunden haben sollen. Ebenso sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Einvernahme weiterer Zeugen abzulehnen, da fraglich sei, ob der Vorgesetzte – sollte er aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach dem angezeigten Vorfall beigezogen worden sein – zum eigentlichen Vorfall nach rund zwei Jahren überhaupt irgendwelche Angaben machen könnte, vor allem solche, welche die Version der Beschwerdeführerin irgendwie stützen könnten. Dies gelte auch hinsichtlich der Anwesenden im "Cockpit" der Regionalwache. Sollten sich die beiden Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem angezeigten Vorfall derart daneben verhalten haben, wie es die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, so sei davon auszugehen, dass nicht nur der Vorgesetzte, sondern auch Polizistinnen und Polizisten aus dem "Cockpit" und der Wachtmannschaft entsprechend eingegriffen hätten. Schliesslich könne auch auf die beantragte Zeugenbefragung des Kollegen der Mitbeschuldigten C._____ verzichtet werden, denn auch dieser sei gemäss Akten erst dazu gekommen, als der angezeigte Vorfall im Einvernahmezimmer bereits vorüber gewesen sei (Urk. 3/1 S. 11 f.).

Es bleibe also bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation der direktbeteiligten Personen. Sachliche Beweismittel und schlüssige unabhängige Indizien würden fehlen. Auch die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten ärztlichen Befunde würden nicht beweisen, dass die beschuldigten Polizeibeamten für diese leichten Verletzungen verantwortlich sein müssten. Die Konstellation Aussage gegen Aussage stehe zwar einer Verurteilung grundsätzlich nicht im Wege, da die jeweiligen Aussagen der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen würden. Allerdings setze ein Abstellen auf belastende Aussagen, insbesondere wenn keine anderen Beweismittel und/oder schlüssige Indizien vorhanden seien, eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit der belastenden Person bzw. Glaubhaftigkeit deren Aussagen voraus. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht überzeugender und damit glaubhafter als jene der beschuldigten Personen. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. November 2019 ausgeführt habe, sie habe vor dem fraglichen Ereignis nur zwei Bier zu je 3 dl sowie einen Limoncello zu 2 cl getrunken. Dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, zeige der schliesslich wissenschaftlich errechnete Wert ihrer damaligen Blutalkoholkonzentration von rund 2 ‰. Denn um einen solchen Rausch bzw. Promillewert erreichen zu können, müsse ein Vielfaches der von der Beschwerdeführerin angegebenen Menge (und v.a. auch Hochprozentiges) getrunken werden.

Letztlich sei auch nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu verfahren und demzufolge auf die Version der beiden beschuldigten Personen abzustellen. Somit lasse sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten derselben nicht erkennen und damit nicht anklagegenügend erstellen. Das Vorgehen der angezeigten Polizeibeamten gegenüber der Beschwerdeführerin sei in der damaligen Situation im Einvernahmezimmer entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne Weiteres gerechtfertigt und auch verhältnismässig gewesen (Urk. 3/1 S. 12 f.).

2.

Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: Vorliegend lägen zwei diametral sich entgegenstehende Aussagen vor. Dies sei aber in den allermeisten Fällen, in denen es zu einer zwischenmenschlichen gewaltsamen Auseinandersetzung komme, der Fall und dürfe somit kein genügender Grund sein, um das Verfahren einzustellen. Zudem würden weitere – wissenschaftliche und objektive – Beweise vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin seien von verschiedenen Ärzten Spuren einer gewalttätigen Auseinandersetzung diagnostiziert worden (Urk. 2 S. 4). Die von insgesamt vier verschiedenen, unabhängigen und objektiven Medizinfachpersonen zu verschiedenen Zeitpunkten festgestellten Verletzungen würden zeigen, dass es in der Nacht vom 27./28. November 2019 zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, welche eindeutig das Mass übersteige, welches durch die Beschuldigten erklärt werden könnte (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren sei an den Angaben des Beschuldigten zu zweifeln. Insbesondere erschliesse sich nicht, wie sich die Beschwerdeführerin beim "kontrollierten zu Boden führen" einen Meniskusriss zugezogen haben soll. Es ergebe sich der Verdacht, dass der "kontrollierte" Gang zu Boden vielmehr eine unverhältnismässige und ungerechtfertigte Gewaltanwendung – wahrscheinlich ein unnötiger und unverhältnismässiger Tritt bzw. Schlag – gewesen sei. Zudem berichte die Beschwerdeführerin u. a. von einem Gegen-dieWand-Drücken und gebe in der Einvernahme bekannt, dass ihr das eigene Handgelenk in die Rippen gedrückt worden sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien sehr detailliert und würden die Verletzungen, welche ärztlich festgestellt worden seien, erklären.

Darüber hinaus erläutere die Beschwerdeführerin auch sehr detailliert, wie sie sich, insbesondere nach dem Vorfall, gefühlt habe. Des Weiteren unterscheide die Beschwerdeführerin nicht zwischen wichtigen und unwichtigen Angaben. Dies spreche dafür, dass das Erzählte tatsächlich so erlebt worden sei. Entsprechend sei von einer hohen Glaubwürdigkeit auszugehen. Der Beschwerdegegner 1 habe dagegen auf die Nachfragen geantwortet, dass er keine weiteren Angaben machen könne. Entsprechend habe er damit verhindert, dass er sich bei allfälligen Nachfragen in Widersprüche habe verwickeln können. Dass die Aussage des Beschwerdegegners 1 mit der Aussage der Mitbeschuldigten übereinstimme, sei des Weiteren nicht als entlastendes Momentum anzusehen (Urk. 2 S. 6 f.). Beide Beschuldigten seien anwaltlich vertreten und hätten vor ihrer Befragung Zugang zu den Akten gehabt. Es erstaune somit nicht, dass sich die Aussagen der Beschuldigten nicht widersprechen würden. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin mehrere Verletzungen erlitten habe, die sich mit den Angaben des Beschwerdegegners 1 nicht erklären liessen, jedoch einer Verhaftung mit übermässiger Gewaltanwendung entsprechen würden. Zudem sei der Einvernahme des Beschwerdegegners 1 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht aggressiv, sondern höchstens mühsam gewesen sei (Urk. 2 S. 7). Sodann sei gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten vom 1. Oktober 2020, welches im Verwaltungsverfahren zu erstellen gewesen sei, erstellt, dass bezüglich der Beschwerdeführerin von einem seltenen Alkoholkonsum mit ein- bis zweimal pro Jahr mit geringen Mengen Alkohol auszugehen sei. Die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration zeige jedoch eine besondere Alkoholtoleranz, d. h. dass die Beschwerdeführerin schon bei geringem Konsum schnell eine erhöhte Blutalkoholkonzentration aufweise. Indem die Beschwerdeführerin konstant ausgesagt habe, dass sie nicht viel getrunken habe, was in einem vermeintlichen Widerspruch zur gemessenen Blutalkoholkonzentration gestanden habe, hätten sich die Beamten angelogen und entsprechend provoziert gefühlt, was schliesslich dazu geführt habe, dass gegenüber der Beschwerdeführerin übermässig Gewalt angewendet worden sei. Ferner spekuliere die Staatsanwaltschaft, wenn sie ausführe, es sei fraglich, ob der Vorgesetzte, der unmittelbar nach dem strittigen Vorfall beigezogen worden sei, nach rund zwei Jahren überhaupt noch Angaben machen könnte. Wenn die Beschuldigten dies hätten tun können, gebe es keine Gründe, dass dies nicht auch der Vorgesetzte könne. Auch spekuliere die Staatsanwaltschaft, indem sie festhalte, dass die Polizeibeamten aus dem "Cockpit" und der Wachtmannschaft eingegriffen hätten, hätte sich die Beschuldigte gemäss Anzeige verhalten. Dies sei nicht gesagt, sei nicht abgeklärt worden und sei kein Grund, die entsprechenden Personen nicht zu befragen (Urk. 2 S. 8 f.).

III.

1.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

1.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit weitern Hinweisen).

2.1. Die Beschwerdeführerin gab in der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2020 bei der Kantonspolizei Zürich im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Als die Befragung am 27. November 2019 zu Ende gewesen sei, habe sie die Polizeibeamten gefragt, ob sie aufstehen dürfe. Die beiden Polizeibeamten hätten sich in die Augen geschaut und der männliche Polizeibeamte habe gesagt, sie dürfe jetzt gehen. Sie habe nochmals nachgefragt, um sich zu versichern. Die zwei Beamten hätten sich in die Augen geschaut und der Mann habe "ja" gesagt. Dieser Blick habe sie ein wenig eingeschüchtert. Sie habe trotzdem begonnen aufzustehen. Sie sei gerade aufgestanden, als der Polizeibeamte sie mit lauter Stimme ermahnt habe, sie solle sich wieder hinsetzen. Sie habe gefragt, weshalb. Er habe ihre Frage jedoch nicht beantwortet. Er habe sie mit Kraft an ihrem rechten Handgelenk gepackt und nach unten gezogen, sodass sie sich wieder setzen sollte. Dabei habe sie einen Schrei ausgestossen, da sie einmal am Handgelenk operiert worden sei. Dies habe sie ihm auch unverzüglich mitgeteilt. Trotz ihres Schreies habe er nicht locker gelassen und noch stärker zugegriffen, sodass sie einen zweiten Schrei ausgestossen habe, um so die Aufmerksamkeit der anderen Polizeifunktionäre hervorzurufen. Tatsächlich seien dann zwei weitere Polizeibeamte an der Tür erschienen, jedoch bei der Türschwelle stehen geblieben. Der Polizeibeamte, welcher sie immer noch am Handgelenk gehalten habe, habe kurz mit ihnen gesprochen. Sie habe jedoch nicht verstanden, was sie gesagt hätten. Dann habe er ihr Handgelenk noch stärker nach unten gedrückt, bis er ihre Arme hinter den Rücken gedrückt habe, gegen ihre Rippen. Gleichzeitig habe sie die Polizeibeamtin am linken Handgelenk gehalten. Beide hätten sie gegen die Wand gedrückt oder gestossen (Urk. 13/5 S. 2 f.). Als sie bereits gegen die Wand "gewesen sei" und kaum noch habe atmen können, habe ihr die Polizeibeamtin noch einen Kniestoss in ihre linke Kniekehle gegeben, sodass ihr Knie stark gegen die Wand geschlagen habe. Dies habe eine Verletzung verursacht, welche auf den Bildern ersichtlich sei. Bei der Blutentnahme habe ihr der Polizeibeamte empfohlen, das entsprechende Blatt zu unterzeichnen. Sie habe ihn gefragt, was unten auf dem Blatt stehe. Er habe ihr geantwortet, dass sie dies nicht wissen müsse, sie solle das Blatt einfach unterzeichnen. Daraufhin habe sie ein grosses Kreuz auf dem Blatt gemacht, ohne es unterzeichnen zu können, da der Polizist es ihr aus den Händen gerissen habe (Urk. 13/5 S. 3).

Auf entsprechende Frage erklärte die Beschwerdeführerin, der Polizeifunktionär habe mit ihr Italienisch gesprochen. Sie habe ihn verstanden. Von der Frage, ob sie aufstehen dürfe, habe keine Drittperson etwas mitbekommen. Die anderen Funktionäre seien hinzugekommen, als sie das zweite Mal laut geschrien habe.

Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon gegen die Wand gestanden. Sie hätten also gesehen, wie sie gegen die Wand gestossen worden sei, wie jemand ihr Handgelenk verdreht habe und auch, wie sie ihre Stirn gegen die Wand geschlagen habe, sodass sogar ihre Brille kaputt gegangen sei (Urk. 13/5 S. 5). Gegen das Festhalten habe sie sich nur verbal gewehrt, indem sie geschrien habe. Es habe zwei Vorfälle gegeben. Beim ersten habe der Beamte sie am rechten Handgelenk festgehalten und beim zweiten, nach ihrem Schrei, habe er ihr – wie beschrieben – das Handgelenk in ihre Rippen reingedrückt. Die Polizistin habe einfach ihr linkes Handgelenk hinter ihren Rücken gebracht, jedoch ohne zu stossen. Sie habe sie (die Beschwerdeführerin) – wie beschrieben – in die Kniekehle geschlagen, sodass sie ihre Stirn an die Wand geschlagen habe. Dies habe bei ihr für einen kurzen Moment Orientierungslosigkeit verursacht. Als sie durch den Polizeibeamten wieder auf den Stuhl gezwungen worden sei, habe sie sich noch vor dem Stuhl befunden, auf welchem sie zuvor gesessen habe. Nachdem sie an die Wand gedrückt worden sei, seien ihr die Handfesseln angelegt und sie sei nach draussen gebracht worden (Urk. 13/5 S. 6).

Auf entsprechende Frage brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich gegen nichts gewehrt. Sie sei während der ganzen Zeit kooperativ gewesen. Selbst als sie ihr mitgeteilt hätten, dass sie den Staatsanwalt kontaktieren müssten wegen der Blutentnahme, habe sie ihnen gesagt, es sei nicht nötig, den Staatsanwalt zu stören. Sie würde in die Blutentnahme einwilligen. Das einzige, das sie gemacht habe, sei, dass sie den Polizeiposten nicht sofort verlassen habe, weil sie Angst gehabt und nicht gewusst habe, wo sie sich befinde. Im Blick des Beamten habe sie eine gewisse Aggressivität und Distanz wahrnehmen können, vielleicht auch eine gewisse Verachtung. Sie habe sich in der damaligen Einvernahme "wie jetzt" verhalten. Auf die Frage, ob sie den Eindruck gehabt habe, dass die Beamtin sie mit Absicht ins Knie getreten habe, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie denke nicht, dass so etwas unabsichtlich passiere. Von ihr aus müsse so ein Knieschlag absichtlich geschehen. Darauf angesprochen, sie mache in der Strafanzeige geltend, dass der Beamte ihr einen Schlag gegen ihre Brust versetzt habe, welcher ihr den Atem genommen habe, führte sie aus, dann sei dies in der Strafanzeige nicht richtig vermerkt worden. Sie habe schon immer gesagt, dass sie plötzlich ohne Atem gewesen sei, als ihr der Polizist das Handgelenk in die Rippen gedrückt habe. Ihre Anzeige habe sie auf Spanisch verfasst; diese sei von einer Drittperson ins Deutsche übersetzt worden (Urk. 13/5 S. 7). Sie bestritt, sich bei der Befragung äusserst unkooperativ und aggressiv gegenüber den Polizeifunktionären verhalten zu haben, und ergänzte, diese müssten natürlich etwas schreiben, um ihr unkorrektes Schreiben zu rechtfertigen. Ebenfalls bestritt sie, dass sie – trotz mehrfacher Aufforderung, sitzen zu bleiben – das Einvernahmezimmer habe verlassen wollen, indem sie versucht habe, sich an den zwei Polizeibeamten vorbei aus dem Einvernahmezimmer zu begeben sowie, dass sie sich wiederholt den Anweisungen der Polizeibeamten widersetzt habe (Urk. 13/5 S. 8).

2.2. C._____ wurde am 18. Mai 2021 vom Kommandanten der Stadtpolizei Zürich für die Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 8. Juni 2021 zum angezeigten Vorfall vom Amtsgeheimnis befreit (Urk. 13/7/4). Sie bestritt in der Einvernahme auf entsprechenden Vorhalt – die Beschwerdeführerin mache geltend, anlässlich der Befragung am 27./28. November 2019 unverhältnismässig hart angefasst und verletzt worden zu sein – den gegen sie erhobenen Vorwurf (Urk. 13/7/3 S. 1 f.). Sie führte im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Den Beschwerdegegner 1 habe sie zuvor noch nie gesehen. Er sei ihr zugeteilt worden, da er Italienisch könne. Sie hätten im Einvernahmezimmer angefangen, das "FINZ-Set", ein handschriftliches Protokoll, auszufüllen. Sie könne nicht mehr sagen, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin angefangen habe, aufbrausend und unkooperativ zu werden. Nachdem sie die Frage auf Deutsch gestellt und der Beschwerdegegner 1 diese auf Italienisch übersetzt habe, habe die Beschwerdeführerin angefangen, reinzusprechen und sie zu unterbrechen. Durch das Reinsprechen habe die Beschwerdeführerin die Frage gar nicht verstanden. Sie hätten ihr erklärt, dass sie dies bitte unterlassen solle, dass sie nicht viele Fragen hätten und wenn sie dies zügig erledigen könnten, sie bald nach Hause gehen könne. Teilweise habe dies funktioniert und teilweise weniger, da sie plötzlich angefangen habe herumzuschreien. So laut, dass andere Polizeifunktionäre, welche gearbeitet hätten, zu ihnen geschaut und sich erkundigt hätten, ob alles in Ordnung sei. Als der Arzt während der Befragung für die Blutentnahme gekommen sei, habe sich die Beschwerdeführerin auch "quer" gestellt. Sie hätten ihr erklärt, weshalb der Arzt da sei, wobei sie ihren Arm immer wieder weggezogen habe. Irgendwann habe es dann geklappt und die Blutentnahme habe durchgeführt werden können. Beim FINZ-Protokoll habe sie beim Abschnitt der Blutentnahme unterzeichnen müssen, weshalb sie ihr das Blatt hingelegt hätten. Dabei habe sie angefangen, die Seite zu "zerkritzeln". Als der Arzt gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin auch gehen wollen. Sie hätten ihr klar gemacht, dass sie noch nicht fertig seien und sie sich doch bitte wieder an ihren Platz begeben solle. Die Beschwerdeführerin sei dabei kurzzeitig aufgestanden, da sie ja habe gehen wollen. Sie habe wieder angefangen herumzuschreien und habe sich wie ein kleines Kind verhalten. Sie habe nicht zugehört, sei aufgestanden und Richtung Tür gegangen. Sie seien beide aufgestanden und hätten sie aufgehalten, indem sie sie links und rechts am Handgelenk fixiert hätten. Dann hätten sie die Beschwerdeführerin wieder auf ihren Stuhl setzen wollen und hätten ihr zum wiederholten Male erklärt, dass sie sich wieder hinsetzen solle und es nicht mehr lange dauere. Auch hätten sie ihr erklärt, dass wenn sie nicht mit ihnen kooperiere, ihr Handfesseln angelegt werden müssten, um die Befragung fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe dann angefangen, sich zu wehren, also mit den Armen auszuschlagen. Dann hätten sie versucht, ihre Hände auf den Rücken zu legen und hätten sie aufgefordert aufzuhören und sich zu beruhigen. Sie habe weiter geschrien und sich gegen die anstehende Verhaftung gewehrt (Urk. 13/7/3 S. 3 f.). Mehrmals hätten sie ihr erklärt, dass sie sich beruhigen solle. Sie hätten ihre Arme ein wenig Richtung Rücken legen können, jedoch nicht vollständig, um Handfesseln anzulegen. Erneut hätten sie die Beschwerdeführerin aufgefordert, mit dem Druck aufzuhören, damit sie ihr Handfesseln hätten anlegen können. Dies habe sie jedoch nicht gemacht. Aufgrund dessen hätten sie die Beschwerdeführerin kontrolliert zu Boden geführt, sodass ihr auf dem Rücken die Handfesseln hätten angelegt werden können. Dann hätten sie sie wieder auf ihren Stuhl gesetzt. Danach hätten sie der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie nun das Protokoll vervollständigen würden. Man habe gemerkt, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert gewesen sei (Urk. 13/7/3 S. 4). Auf Nachfrage erklärte C._____, sie wisse noch, dass sie das linke Handgelenk der Beschwerdeführerin festgehalten habe und sich der Beschwerdegegner 1 rechts befunden habe. Sie hätten die Beschwerdeführerin kontrolliert zu Boden geführt. Diese habe sich dabei den Kopf nicht angeschlagen. Nach Beendigung der Einvernahme sei sie unverletzt gewesen. Vor dem Zu-Boden-Führen habe sie sich unkooperativ, laut und aggressiv verhalten. Sie wisse nicht mehr, ob sich die Beschwerdeführerin gewehrt habe, als sie zu Boden geführt worden sei (Urk. 13/7/3 S. 5). Sie bestritt zudem, der Beschwerdeführerin einen Kniestoss versetzt zu haben. Nach Beendigung der Einvernahme hätten sie die Beschwerdeführerin zum Schalter der Regionalwache begleitet. Ihr Kollege, also nicht der Beschwerdegegner 1, habe ihr die Handfesseln geöffnet. Auf Vorhalt der durch das Kantonsspital Baden anlässlich der ambulanten Behandlung vom 28. November 2019 festgestellten Prellungen erklärte C._____, es habe sich um ein kontrolliertes Zu-Boden-Führen gehandelt; sie könne sich nicht vorstellen, dass diese Verletzungen daher stammen sollten (Urk. 13/7/3 S. 6 f.). C._____ gab abschliessend zu Protokoll, sie habe verhältnismässig gehandelt und habe sich nichts vorzuwerfen. Sie würde wieder gleich handeln (Urk. 13/7/3 S. 7).

2.3. Der Beschwerdegegner 1 wurde am 25. Mai 2021 vom Kommandanten der Stadtpolizei Zürich für die Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2021 zum angezeigten Vorfall vom Amtsgeheimnis befreit (Urk. 13/7/2). Er gab in der Einvernahme im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu Protokoll: Er arbeite als Sachbearbeiter Uniformpolizei in der Regionalwache City. Die …Patrouille sei in die Dienststelle gekommen, weil sich dort das Atemalkoholgerät befinde. Die handelnde Mannschaft habe um Unterstützung eines Mitarbeiters, welcher Italienisch spreche, ersucht. Er habe sich angeboten, da er Italienisch spreche (Urk. 13/7/1 S. 2). Es sei ihm gesagt worden, dass die Beschwerdeführerin sehr stark alkoholisiert sei. Er habe von Anfang an bemerkt, dass es mit ihr sehr mühsam sei. Sie sei sehr laut gewesen und habe immer dazwischen geredet – dies eigentlich von Anfang an. Bereits als er sich vorgestellt und ihr erklärt habe, dass er da sei, um ihr zu helfen, v.a. zu übersetzen, habe sie laufend dazwischen geredet, nicht zugehört und ihn dauernd unterbrochen. Am Anfang sei es bei der Einvernahme noch einigermassen gegangen. Es sei jedoch zunehmend schwieriger geworden. Er erinnere sich daran, dass die Beschwerdeführerin immer lauter geworden sei. Sie habe aktiv angefangen, immer wenn er geredet habe, gleichzeitig zu reden. Auch als der Arzt gekommen sei, habe er ihr das Vorgehen eingehend erklärt. Er erinnere sich, als sie ihr einmal ein Blatt zum Unterzeichnen gegeben hätten, habe sie das ganze Blatt einfach durchgestrichen. Auf entsprechende Frage erklärte der Beschwerdegegner 1, die Beschwerdeführerin habe die einzelnen Fragen des Protokolls sicherlich verstanden. Er habe eher den Eindruck gehabt, dass es nicht an der Sprache gelegen habe, sondern, dass sie aktiv versucht habe, die ganze Befragung zu stören, sie zu unterbrechen (Urk. 13/7/1 S. 3 f.). Sie habe einfach aktiv versucht, nicht mitzumachen. Sie habe sich unkooperativ verhalten. Man habe gemerkt, dass sie angetrunken gewesen sei. Er könne sich an die Szene mit dem Durchstreichen des Blatts erinnern. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin noch unkooperativer geworden. Irgendwann sei der Arzt für die Blutentnahme gekommen. Auch der Arzt habe seine Mühe gehabt, die Beschwerdeführerin zum Mitmachen zu bewegen. Die Blutentnahme habe länger gedauert als üblich. Irgendwann während der Befragung habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie nun keine Lust mehr habe und nach Hause gehe. Sie sei dann laut geworden. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie noch nicht fertig seien, es nicht mehr lange dauern würde, sie nur noch ein paar Fragen hätten und sie erst nach Hause gehen könne, wenn sie fertig seien. Die Beschwerdeführerin meinte, "doch" sie gehe jetzt und sei aufgestanden. Sie hätten ihr erneut erklärt, dass es noch nicht fertig sei und sie sich wieder setzen solle. Dies habe sie nicht gemacht. Sie sei in aufbrausender Art Richtung Ausgang gegangen. Er habe sie sicher drei, vier Mal aufgefordert, sich wieder hinzusetzen. Auch habe er ihr erklärt, dass sie noch nicht fertig seien. Als sie ihm ziemlich nahe gekommen sei, habe er sie sehr bestimmt aufgefordert, sich an ihren Platz zu setzen. Er habe sich in der Nähe des Ausgangs befunden und als sie in seine Richtung gekommen sei, habe er sich ihr in den Weg gestellt. Sie habe sich nicht an die polizeiliche Weisung gehalten, sich wieder zu setzen, und habe das Zimmer verlassen wollen. Er habe sich entschlossen, sie an einem Arm mit dem Escortgriff festzuhalten. C._____ sei dann hinzugekommen und habe die Beschwerdeführerin am anderen Arm festgehalten. Sie hätten sie weiter aufgefordert, sich wieder zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe dann angefangen, herumzuschreien und mit ihren Armen zu zerren und zu reissen. Sie habe sich aus dem Griff befreien wollen und habe sich dabei stark bewegt. Sie hätten dann beschlossen, der Beschwerdeführerin Handschellen anzulegen, für ihre eigene und die Sicherheit der Beschwerdeführerin. Dies hätten sie stehend versucht, was aufgrund ihres körperlichen Verhaltens nicht möglich gewesen sei. Dann habe er die Beschwerdeführerin mit dem Armhebelgriff kontrolliert zu Boden geführt (Urk. 13/7/1 S. 4). Auf dem Boden hätten sie ihr die Handfesseln anlegen können. Danach hätten sie die Beschwerdeführerin wieder in die stehende Position bringen können. Er glaube, sei sich aber nicht mehr sicher, dass sie anschliessend einen Vorgesetzten beigezogen hätten. Entweder seien sie mit der Beschwerdeführerin zum "Cockpit" gegangen, um das weitere Vorgehen zu besprechen, oder es sei ein Vorgesetzter in den Raum gekommen. Dies wisse er jetzt aber nicht mehr. Sie hätten dann die Beschwerdeführerin wieder beruhigen können und ihr erklärt, dass sie nicht mehr lange für die Befragung benötigen würden. Die Handfesseln seien ihr dann wieder gelöst worden und die Einvernahme habe zu Ende geführt werden können. Nach der Beendigung der Einvernahme habe er sich ausgeklinkt. Er könne keine Angaben dazu machen, was später passiert sei (Urk. 13/7/1 S. 5).

Auf Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin zu Boden geführt worden sei, führte er aus, sie hätten sie jeweils an einem Arm im Escortgriff festgehalten; er denke mit dem Armstreckhebel oder Armbeugehebel. Kurz gesagt, mit einem Druck auf den Arm, sodass sie kontrolliert habe zu Boden geführt werden können. Er könne sich einfach noch daran erinnern, dass es unspektakulär gewesen sei. Es sei nicht ein Auf-den-Boden-Fallen, sondern ein Führen gewesen. Es habe sich um einen kurzen Moment gehandelt. Am Boden hätten sie auch schnell die Handfesseln anlegen können. Umgehend nach dem Anziehen der Handfesseln hätten sie die Beschwerdeführerin wieder aufgerichtet. Er wisse nicht mehr, wie sich die Beschwerdeführerin verhalten habe, als sie zu Boden geführt worden sei (Urk. 13/7/-

1 S. 5). Auf die Frage, ob jemand den Vorfall mit dem Zu-Boden-Führen beobachtet habe, gab der Beschwerdegegner 1 zu Protokoll, die Tür sei offen gestanden. Es sei gut möglich, dass weitere Polizisten etwas mitbekommen hätten. Im Normalfall, wenn man etwas höre, kämen Personen und würden ihre Hilfe anbieten. Er wisse nicht mehr, ob beim vorliegenden Vorfall jemand zu Hilfe gekommen sei.

Die Handfesseln hätten sie der Beschwerdeführerin abgenommen, als es die Situation zugelassen habe, mit der Befragung weiterzufahren und nachdem sie mit dem Vorgesetzten über das weitere Vorgehen gesprochen hätten. Er könne nicht mehr sagen, wie das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Abnahme der Handfesseln gewesen sei. Er wisse nur noch, dass sie das FinZ-Protokoll abgeschlossen hätten. Das normale Prozedere sei, dass die Person ihre Effekten zurückerhalte und die Wache verlassen könne. Bei diesem Vorgang sei er jedoch nicht mehr dabei gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin nicht geschlagen und nicht mitbekommen, dass C._____ sie geschlagen habe (Urk. 13/7/1 S. 6 f.). Weder C._____ noch er hätten die Beschwerdeführerin an die Wand gestossen. Die vorgehaltenen Verletzungen hätten sie ihr nicht zugefügt. Er habe nicht das Gefühl, etwas falsch gemacht zu haben (Urk. 13/7/1 S. 7).

3. Im Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. November 2019 hielt der untersuchende Arzt D._____ im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe sich gereizt und bei der Untersuchung der Nase und der Augen unkooperativ verhalten. Sowohl der Rhomberg-Test als auch der Innere-Uhr-Test und der Finger-Nase-Versuch hätten nicht durchgeführt werden können, weil sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten habe. Sie habe eine unauffällige Sprache gehabt. Ihre Augenbindehäute seien gerötet gewesen. Angaben zum Konsum von Alkohol u. a. habe die Beschwerdeführerin verweigert. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum der Untersuchung merkbar beeinträchtigt gewirkt und habe mutmasslich unter Einfluss von Fremdstoffen gestanden. Zudem bejahte der untersuchende Arzt Alkoholfoetor. Aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 9. Dezember 2019 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 28. November 2019, 01:10 Uhr, eine Blutalkoholkonzentration von 1.86 -

2.06 Gew.-‰ (Mittelwert 1.96 Gew.-‰) aufgewiesen habe und angesichts der Höhe der chemisch bestimmten Blutalkoholkonzentration der medizinisch begründete Verdacht auf einen chronischen Alkoholüberkonsum bestehe (Urk. 13/Beizugsakten/3 S. 1 ff.).

4. Aus dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 1. Oktober 2020 geht im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes hervor: Die körperliche Untersuchung habe keine verkehrsmedizinisch relevanten Besonderheiten ergeben. Dabei müsse aber erwähnt werden, dass sich alkoholbedingte Folgeveränderungen in der Regel erst im Verlauf eines auffälligen Trinkverhaltens über Jahre bis Jahrzehnte entwickeln könnten, sodass das Fehlen solcher Veränderungen einen problematischen Alkoholkonsum nicht auszuschliessen vermöge. Die am 30. Juli 2020 entnommenen Kopfhaare seien auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid in einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten untersucht worden. Die Analyse sei negativ verlaufen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei bei ihr von einem seltenen Alkoholkonsum in geringen Mengen von ein- bis zweimal pro Jahr auszugehen. Das negative Ergebnis der Haaranalyse auf Ethylglucuronid stehe nicht im Widerspruch zu ihren Angaben. Ein Nachweis eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs oder einer Abhängigkeit gemäss ICD-10 hätten sich im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht ergeben. Es sei aber von einem Überkonsum von Alkohol am Tag des Verkehrsereignisses auszugehen, was auf eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Alkoholkonsum hinweise. Die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration belege eine besondere Alkoholtoleranz (Urk. 3/2 S. 5 f.).

5.1. Aus dem Bericht des Kantonsspitals Baden vom 28. November 2019 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin Kontusionen der Rippen rechts, am Oberarm bilateral, an den Handgelenken bilateral, am Knie links sowie am Kopf erlitten habe. Es seien Prellmarken am Kopf frontal rechts, an den Handgelenken beidseits und über der linken Kniescheibe, ferner Druckdolenzen an der Lendenwirbelsäule, an beiden Handgelenken, über den Humerusschäften beidseits, an der Schulter rechts, im Bereich der dorsalen Rippenbögen rechts sowie über der Kniescheibe links festgestellt worden. Im Weiteren wurde festgehalten, dass eine leichte kortikale Irregularität an der zweiten und dritten Rippe links vorliege und nicht-dislozierte Frakturen möglich seien (Urk. 13/2/1).

5.2. Im ärztlichen Zeugnis von prakt. med. E._____ vom 12. Dezember 2019 wird im Wesentlichen festgehalten, bei der Untersuchung könne man Druck-

schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Bewegungseinschränkung, Druckdolenz an den Handgelenken beidseits und am Daumen mit Verminderung der Greiffunktion der linken Hand und Schmerzen beim Einatmen am rechten Hemi-thorax feststellen. Zudem gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie seit der Auseinandersetzung mit der Polizei stark psychisch angeschlagen sei und unter Schlafstörungen und Panikattacken leide (Urk. 13/2/2).

5.3. Aus dem Bericht von Dr. med. F._____ des medizinischen radiologischen Instituts vom 19. Dezember 2019 betreffend ein "MRI Knie nativ links vom 19.12.19" geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine "Persistierende Kniedolenz rechts bei Status nach einer Distorsion am 03.06.17" aufweise. Nach einer Prellung Ende November 2019 hätten die Schmerzen stark zugenommen. Bei der Untersuchung seien – zusammengefasst – ein feiner horizontaler Einriss im Meniskus, eine sehr kleine Chondropathie sowie minimale Zeichen einer Muskelzerrung festgestellt worden (Urk. 13/2/3).

5.4. Dr. med. G._____ des medizinischen radiologischen Instituts führt in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2019 im Wesentlichen aus, dass – bei Status nach Prellung der linken Hand (Daumen) bei Status nach einer Daumenstrecksehnen-Operation vor Jahren – am Daumen ein Weichteilödem um eine Sehne herum nachgewiesen werden könne (Urk. 13/2/3).

6.1. Sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch C._____ bestritten die von der Beschwerdeführerin gegen sie erhobenen Vorwürfe. Ihre Aussagen sind im Kerngeschehen ohne Widersprüche und in sich stimmig. Der Beschwerdegegner 1 und C._____ haben übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten, dauernd reingeredet und sie unterbrochen habe (Urk. 13/7/3 S. 3, Urk. 13/7/1 S. 3 f.). Aus ihren Ausführungen geht im Weiteren – übereinstimmend mit dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 28. November 2019 – hervor, dass die Blutentnahme bzw. Untersuchung durch den Arzt des Instituts für Rechtsmedizin nicht reibungslos verlaufen ist bzw. sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten hat. So gab C._____ an, die Beschwerdeführerin habe sich "quer" gestellt und der Beschwerdegegner 1 erklärte, auch der Arzt habe Mühe gehabt, die Beschwerdeführerin zum Mitmachen zu bewegen und die Blutentnahme habe länger gedauert als üblich (Urk. 13/7/3 S. 3, Urk. 13/7/1 S. 4). Im Weiteren schilderten der Beschwerdegegner 1 und C._____ im Wesentlichen übereinstimmend, die Beschwerdeführerin sei aufgestanden und Richtung Tür bzw. Ausgang gegangen. Daraufhin hätten sie die Beschwerdeführerin je an einem Arm festgehalten. Sie hätten sie aufgefordert, sich wieder hinzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe angefangen, mit den Armen auszuschlagen bzw. zu zerren und zu reissen. Da sie der Beschwerdeführerin die Handfesseln aufgrund ihres Verhaltens nicht hätten anlegen können, hätten sie sie kontrolliert zu Boden geführt, so dass ihr die Handfesseln auf dem Boden hätten angelegt werden können (Urk. 13/7/3 S. 3 f., Urk. 13/7/1 S. 4 f.). Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und von C._____ ist davon auszugehen, dass ihre Vorgehensweise gerechtfertigt und verhältnismässig war.

6.2. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind hingegen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So sagte die Beschwerdeführerin zunächst aus, als sie geschrien habe, seien zwei weitere Polizeibeamte an der Tür erschienen, wobei der Beschwerdegegner 1 kurz mit ihnen gesprochen und ihr Handgelenk danach noch stärker nach unten gedrückt habe, bis er ihre Arme hinter den Rücken gegen ihre Rippen gedrückt habe (Urk. 13/5 S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab sie dahingegen zu Protokoll, sie habe schon gegen die Wand gestanden, als die anderen Funktionäre hinzugekommen seien. Diese hätten also gesehen, wie sie gegen die Wand gestossen worden sei, wie jemand ihr Handgelenk verdreht habe und auch, wie sie ihre Stirn gegen die Wand geschlagen habe. Dabei erwähnte sie auch erstmals, dass ihre Brille kaputt gegangen sei (Urk. 13/5 S. 5). Hierzu ist festzuhalten, dass die zweite Version der Beschwerdeführerin schon in sich nicht stimmig ist, ist es doch widersprüchlich, dass sie einerseits schon an der Wand gestanden habe, als die anderen Polizeibeamten gekommen seien und anderseits, dass diese gesehen hätten, wie sie gegen die Wand gestossen worden sei.

Ferner sagte die Beschwerdeführerin einerseits aus, C._____ habe ihr einen Kniestoss in die linke Kniekehle gegeben, sodass ihr Knie stark gegen die Wand geschlagen habe. Dies habe die auf den Bildern ersichtliche Verletzung verur-

sacht (Urk. 13/5 S. 3). Anderseits erklärte sie, C._____ habe ihr in die Kniekehle geschlagen, sodass sie ihre Stirn an die Wand geschlagen habe (Urk. 13/5 S. 6). Letzteres ist zudem insofern nicht glaubhaft, als nicht nachvollziehbar ist, weshalb man die Stirn an der Wand anschlagen soll, wenn einem jemand in die Kniekehle schlägt, ist doch eher davon auszugehen, dass sich der Oberkörper und dabei auch der Kopf nach hinten bewegen. Im Weiteren widersprechen ihre Aussagen, wonach sie während der ganzen Zeit kooperativ gewesen sei und sogar in die Blutentnahme eingewilligt habe (vgl. Urk. 13/5 S. 7), dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 28. November 2019, wonach sie sich gereizt und unkooperativ verhalten habe (Urk. 13/Beizugsakten/3 S. 1 ff.).

Insgesamt – insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Blutalkoholkonzentration sowie des im Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 28. November 2019 dokumentierten Verhaltens der Beschwerdeführerin – erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin als wenig glaubhaft. Daran vermögen auch die eingereichten Arztberichte nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin erst am 28. November 2019, 16:34 Uhr, mithin ca. 15 Stunden nach dem angezeigten Vorfall, zum Arzt ging. Im Übrigen ist unklar, ob sich der Bericht von Dr. med. F._____ vom 19. Dezember 2019 auf das rechte oder das linke Knie bezieht. Zudem hatte die Beschwerdeführerin gemäss diesem Bericht bereits vor dem angezeigten Vorfall Schmerzen im Knie (Urk. 13/2/3). Die eingereichten Arztberichte vermögen jedenfalls nicht zu beweisen, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 und/oder C._____ verursacht wurden.

Schliesslich sind keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, deren Ergebnisse die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Insbesondere kann aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht darauf geschlossen werden, dass weitere Polizeifunktionäre den angezeigten Vorfall mitbekommen hätten bzw. klärende Angaben dazu machen könnten.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens sich zwar grundsätzlich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten hat. Da jedoch das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin wi-

dersprüchlich und eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich erscheint, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte.

8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) und unter Berücksichtigung des Parallelverfahrens (UE210289) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

2. Mangels Antrags ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an:

− den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 16. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri