UE210293
Einstellung
17. November 2022Deutsch12 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210293-O/U/AHA Verfügung vom 17. November 2022 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer gegen 1. C._____, 2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Ei...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210293-O/U/AHA
Verfügung vom 17. November 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer
gegen
1. C._____,
2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 28. September 2021, ST.2020.2396
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Am 10. Juni 2020 erstattete B._____ persönlich auf dem Polizeiposten Küsnacht schriftliche Strafanzeige gegen C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) betreffend Verstoss gegen Art. 19 der Polizeiverordnung der Gemeinde Küsnacht ZH (Urk. 12/1; Urk. 12/5/4). Er wirft der Beschwerdegegnerin zusammengefasst vor, diese habe an der Fassade ihrer Liegenschaft einen Flutlichtscheinwerfer mit Bewegungsmelder montieren lassen, der sehr hell sei, an sein Haus scheine und deswegen ihn sowie seine Ehefrau A._____ und seine Tochter massiv störe. Nach verschiedenen Verfahrenshandlungen verfügte das Statthalteramt Bezirk Meilen (fortan: Statthalteramt) am 28. September 2021 die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 3 = Urk. 12/15).
2.
Gegen diese Verfügung erhoben B._____ und A._____ (Beschwerdeführer 1 und 2) mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung und die Weisung an das Statthalteramt, die Sache neu zu beurteilen.
3.
Am 20. Oktober 2021 leisteten die Beschwerdeführer fristgerecht die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1200.– (Urk. 6; Urk. 8). In der Folge reichte das Statthalteramt die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 9; Urk. 10/1). Mit Eingabe vom 3. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer 1 weitere Akten ein (Urk. 16; Urk. 17/1–3). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
II. Eintreten
1.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz und damit der Präsident der III. Strafkammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO).
2.
Die Beschwerdeführer sind Bewohner der Liegenschaft, die an die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin angrenzt, und sie fühlen sich durch die helle Beleuchtung an der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin massiv gestört. Die Beschwerdeführer verlangten die Strafverfolgung dieser Immission wegen Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung der Gemeinde Küsnacht ZH und konstituierten sich damit nach Art. 118 Abs. 2 StPO als Privatkläger (vgl. Urk. 12/1 S. 3; Urk. 12/5/4). Damit sind sie nach Art. 382 StPO zur Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). In Laienbeschwerden müssen in jedem Fall die Beschwerdemotive bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Rügen, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerde hätte erheben können, kann er nicht nach Ablauf der Beschwerdefrist nachschieben (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3).
4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2022 (Urk. 16) ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden, zumal auch keine Eingabe der Beschwerdegegnerin und des Statthalteramts eingegangen sind, die Anlass zu einer solchen Ergänzung hätten geben können.
5.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
III. Einstellung
1.
Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, der Beschwerdegegnerin könne eine Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, weil die Installation der Bewegungsmelder zum Schutz vor Einbrechern gerechtfertigt gewesen sei und die Beschwerdegegnerin alles unternommen habe, damit die Immissionen durch die Einstellung des Lichts möglichst geringgehalten werden könnten. Es gebe keine fixen Grenzwerte für Lichtimmissionen durch Bewegungsmelder. Der Berater der Präventionsabteilung der Kantonspolizei Zürich komme zum Schluss, dass die Lage der Liegenschaft und das Schutzbedürfnis der Bewohnerin eine erhöhte Gefährdung ergäben, welche die Installation von Beleuchtungskörpern mit Bewegungsmeldern an der Fassade rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, sie habe am Tag nach Erhalt des Briefes der Familie A._____B._____ eine andere Lampe einsetzen und den Scheinwerfer mehr nach unten richten lassen. Auch habe sie Hecken pflanzen lassen, die den Lichteinfall etwas dämpfen sollten. Gemäss der Firma D._____ habe der Elektriker die Lampen wenige Tage nach der Installation im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Lampen mit reduzierter Lumenzahl ausgewechselt und die Lampe so eingestellt, dass sie gerade der Fassade entlang scheine. Am Tag darauf sei der Elektriker nochmals zum Haus der Beschwerdegegnerin gefahren, um die Zeit, während der das Licht brenne, möglichst kurz einzustellen (Urk. 3).
2.
Die Beschwerdeführer wenden dagegen im Wesentlichen ein, das Statthalteramt habe nicht geprüft, ob die Vorkehren der Beschwerdegegnerin den Verstoss gegen die Polizeiverordnung eliminiert hätten. Die neue Lampe sei nach oben und nicht nach unten gedreht worden, womit sie nur noch der Hausfassade der Beschwerdegegnerin entlang scheine und der übrige Lichtkegel das Grundstück und Haus der Beschwerdeführer noch mehr bzw. in unzulässiger Stärke bescheine – und dies auf Anweisung der Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführerin 1 gehört und gesehen habe. Die gepflanzten Zierbäume seien mindestens vier Meter zu kurz, um die Lampe zu verdecken. Den falschen Ausführungen sei unkontrolliert geglaubt worden, man habe nie Kontakt mit ihnen (den Beschwerdeführern) aufgenommen und Besuche bei ihnen vorgenommen und es sei eine unabhängige Fachperson vor Ort zu schicken, die über die Wirkung der Vorkehren urteilen solle (Urk. 2).
3.
3.1
Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitragen kann. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren ein, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher (unter anderem) einzustellen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 357 StPO).
3.2
Nach Art. 19 der Polizeiverordnung der Gemeinde Küsnacht ZH vom 21. Juni 2010 (Systematische Rechtssammlung 510.1) sind vermeidbare, gesundheitsschädigende oder erheblich störende Einwirkungen namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen verboten. Gemäss Art. 31 werden Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie kommunaler Erlasse, die sich auf diese Verordnung stützen, bestraft. Sie können im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden. Der Gemeinderat bezeichnet die einzelnen Übertretungen und bestimmt den Bussenbetrag. In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. Der Gemeinderat erliess gestützt unter anderem auf diese Bestimmung das Reglement über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren mit zugehöriger Bussenliste (Systematische Rechtssammlung 511.1) und setzte in dieser Bussenliste für die Widerhandlung gegen Art. 19 der Polizeiverordnung eine Busse von Fr. 100.– fest.
4.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kam das Statthalteramt zusammen mit der Polizei der Pflicht zur hinreichenden Untersuchung des Sachverhalts nach. Es stellte nicht einfach ungeprüft auf die in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdegegnerin bei der Polizei ab (vgl. Urk. 3 S. 1; Urk. 12/1 S. 2), sondern überprüfte diese Aussagen mit Abklärungen beim Unternehmen, das die Flutlichtscheinwerfer installierte. Der Filialleiter der D._____ AG, E._____, bestätigte, dass einer ihrer Elektriker am 24. Februar 2020 zwei Flutlichtstrahler mit 2400 Lumen hellen LED-Lampen installierte, am 5. März 2020 auf Auftrag der Beschwerdegegnerin wegen Reklamationen ihres Nachbarn diese Lampen mit nur noch 2200 Lumen hellen Halogen-Lampen ersetzte und den Scheinwerfer nach unten richtete sowie am 6. März 2020 die Brenndauer änderte (Urk. 12/1 S. 3 f.). Das Statthalteramt erkundigte sich am 30. August 2021 noch einmal genauer bei E._____ nach der Brenndauer, worauf dieser nach Rücksprache mit dem Installateur telefonisch angab, die Brenndauer sei ungefähr zwischen zwei und fünf, sicher aber unter zehn Minuten und auf die minimale Dauer eingestellt, es sei absichtlich ein schwächeres Licht genommen und der Strahl senkrecht nach unten montiert worden, damit das Nachbargrundstück nicht gestört werde (Urk. 12/13; Urk. 12/14). Ebenfalls entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, man habe mit ihnen nicht Kontakt aufgenommen und ihnen keinen Besuch abgestattet, protokollierte die Polizei erstens deren Aussagen anlässlich der Tatbestandsaufnahme (Urk. 12/1 S. 3) und erstellte eine Fotodokumentation über die Sachlage vor Ort (Urk. 12/2). Daraus geht hervor, dass die Polizei auch die Situation auf und von dem Balkon der Beschwerdeführer berücksichtigte (Foto 2–4). Zudem reichte der Beschwerdeführer 2 der Polizei eine Stellungnahme ein, nachdem er offenbar am 24. September 2020 telefonisch von der Polizei kontaktiert worden war (Urk. 12/5/5). Auf der genannten polizeilichen Fotodokumentation ist sodann ersichtlich, dass der Scheinwerfer wie von der Beschwerdegegnerin angegeben und durch die installierende Firma bestätigt nach unten gerichtet ist (Urk. 12/2 Foto 6–11).
5.
Das Statthalteramt und die Polizei klärten weiter ab, dass es keine messbaren Grenzwerte für Lichtimmissionen gibt (Urk. 12/1 S. 5; Urk. 12/6/1–3). Schliesslich ergab die vom Statthalteramt der Beschwerdegegnerin empfohlene Sicherheitsberatung durch die Präventionsabteilung der Kantonspolizei Zürich, dass die Installation von Beleuchtungskörpern mit Bewegungsmeldern an der Fassade zur Einbruchverhütung gerechtfertigt ist (Urk. 12/8).
6.
Bei dieser Sachlage war das Statthalteramt mit Blick auf die Übertretungsbusse von Fr. 100.– aus strafrechtlicher Sicht nicht gehalten, ein Gutachten erstellen zu lassen, wie die Beschwerdeführer verlangen. Ohnehin spricht das Verhalten der Beschwerdegegnerin mit den sofort ergriffenen Massnahmen zur Reduktion der Lichtimmission dagegen, dass sie die Beschwerdeführer mit der neuen Installation der Scheinwerfer massiv stören wollte.
7.
Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis mit dem Statthalteramt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend nachweisen lassen wird, sie habe mit dem neu installierten Scheinwerfer bewusst erheblich störend auf die Beschwerdeführer eingewirkt und dadurch gegen Art. 19 der Polizeiverordnung verstossen. Die Angelegenheit ist vielmehr allenfalls als nachbarschaftsrechtliche Zivilstreitigkeit zu beurteilen. Das Statthalteramt stellte folglich die Untersuchung zu Recht ein.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang unterliegen die Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten.
1. Bei diesem Ausgang unterliegen die Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihnen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten.
2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegnerin stellte keine Anträge und liess sich nicht vernehmen. Folglich wird sie weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an:
− die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2020.2396 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− das Statthalteramt Bezirk Meilen, ad ST.2020.2396 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 17. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler