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Entscheid

UE210299

Nichtanhandnahme

28. Juli 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210299-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 28. Juli 2022 in Sachen...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210299-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann

Beschluss vom 28. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. September 2021, B-4/2020/10040302

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 11. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung und möglicher weiterer Delikte (Urk. 18/1). Das Verfahren wurde am 27. Januar 2021 zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 18/6/4).

Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, bei zwei auf ihn (den Beschwerdeführer) als Schuldner lautenden Verlustscheinen im Betrag von CHF 35'847.10 bzw. von CHF 4'088.95 die auf der Rückseite angebrachten Abtretungserklärungen rückdatiert zu haben. Die Forderungsabtretungen der Gläubigerin C._____-AG, deren Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, an den Beschwerdegegner 1 als Privatperson seien nicht wie auf der Rückseite der Verlustscheine vermerkt am 10. Mai 1988, sondern vermutlich erst viel später, nämlich mutmasslich im Jahre 2010 und somit nach dem Konkurs der C._____-AG erfolgt.

Daraufhin habe der Beschwerdegegner 1 ihn (den Beschwerdeführer) am 29. Juni 2010 für die in den beiden Verlustscheinen verurkundeten Forderungen zu Unrecht betrieben, so dass er (der Beschwerdeführer) sich gegen die Betreibung mittels Aberkennungsklage habe wehren müssen. Im Aberkennungsprozess habe er (der Beschwerdeführer) Recht erhalten, da der Beschwerdegegner 1 nicht habe beweisen können, dass die Forderungsabtretungen tatsächlich am 10. Mai 1988 erfolgt seien.

Nach dem Aberkennungsprozess seien die beiden Verlustscheine an das Konkursamt Oerlikon-Zürich gegangen, da die C._____-AG ihren Sitz in dessen Zuständigkeitsgebiet gehabt habe. Am 3. Januar 2018 habe der Beschwerdegegner 1 den einen Verlustschein im Betrag von CHF 35'847.10 vom Konkursamt

Oerlikon-Zürich zurückgekauft. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 über seinen Rechtsanwalt die Verrechnung der ihm (dem Beschwerdeführer) vom gewonnenen Aberkennungsprozess zustehenden Parteientschädigung von CHF 13'245.05 erklärt und ihn zur Zahlung von CHF 22'602.05 (Restbetrag des Verlustscheins nach Verrechnung) aufgefordert bzw. nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist entsprechend Betreibung eingeleitet.

Im Übrigen habe er (der Beschwerdeführer) als Sicherheit für seine finanziellen Verpflichtungen der C._____-AG umfangreiche Wertgegenstände (Kunstwerke) anvertraut. Diese seien jetzt im privaten Besitz des Beschwerdegegners 1. Vermutlich habe dieser die Wertgegenstände der C._____-AG vor deren Konkurs entzogen, um sich zu bereichern. Auch die beiden Verlustscheine habe er an sich als Privatperson abgetreten, mutmasslich mit der Absicht, die Gläubiger der C._____-AG zu schädigen und sich zu einem späteren Zeitpunkt zu bereichern (Urk. 18/1).

2. Mit Verfügung vom 28. September 2021 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand; eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; dem Beschwerdegegner 1 wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 5 bzw. Urk. 18/9).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. September 2021 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) und die Rückweisung des Falles zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft beantragte (Urk. 2). Mit Eingabe vom 3. November 2021 ersuchte er sodann um eine Eingangsbestätigung (Urk. 8).

4. Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 10). Dem kam der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nach (Urk. 13).

5. Am 12. Januar 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner

1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 14). Am 13. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Stellungnahme und reichte die angeforderten Akten ein (Urk. 17; Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m.

322.

Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2.

2.1

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.

2.2

Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 m. H.).

2.3

Dem Anzeigeerstatter stehen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist die anzeigende Person nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019, 6B_140/2019, 6B_141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 m. H.).

3.

3.1

Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation, soweit die unmittelbare Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen nicht ohne weiteres erkennbar ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Parteien (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 und 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; je m. H.).

3.2

Bei Laienbeschwerden ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 und 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; je m. H.).

3.3

Der – anwaltlich nicht vertretene – Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, aufgrund der bei der Staatsanwaltschaft

eingereichten Akten ergebe sich der begründete Verdacht, dass die Abtretungserklärungen auf den besagten Verlustscheinen vom Beschwerdegegner 1 bzw. dem von ihm bevollmächtigten D._____ nachträglich angebracht worden seien. Damit bestehe ein hinreichender Verdacht auf Urkundenfälschung. Die Nichtanhandnahmeverfügung stütze sich lediglich auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 1. Im Zweifelsfall müsse jedoch ein Strafverfahren eröffnet werden (Urk. 2 S. 1 f.).

3.4

Inwiefern er durch das angebliche Urkundendelikt in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung befugt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die knapp zweiseitige Beschwerdeeingabe setzt sich zudem kaum mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und die vorgetragene Argumentation erschliesst sich erst aus den miteingereichten Beilagen. Ob den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. vorstehend. E. II./3.1) damit Genüge getan ist, erscheint – auch bei Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs (vgl. vorstehend. E. II./3.2) – zumindest fraglich. Aus den nachfolgend darzulegenden Gründen ist auf die Beschwerde aber ohnehin nicht einzutreten.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angezeigte Sachverhalt mutmasslich den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erfülle bzw. diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht vorliege (Urk. 2; Urk. 18/1). Urkundendelikte (Art. 251-257 StGB; Art. 317-317bis StGB) dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei soll der Einzelne davor geschützt werden, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 140 IV

155.

E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 sowie 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 f.; je m. H.).

4.2

Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt (Urk. 18/5/1 F/A

14.

ff.; insb. F/A 37), bestreitet er weder den Bestand der fraglichen Verlustscheinforderungen noch seine Schuldnereigenschaft. Auch stellt er nicht infrage, dass der Beschwerdegegner 1 in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der (konkursiten) C._____-AG die Abtretungserklärung auf den Verlustscheinen anbrachte bzw. anbringen liess. Jedoch macht er im Wesentlichen geltend, dass die Abtretungserklärungen in Wirklichkeit zu einem viel späteren Zeitpunkt verfasst worden seien als auf den Verlustscheinen vermerkt, nämlich erst nach der Eröffnung des Konkurses über die C._____-AG, und nicht wie erklärt schon am 10. Mai 1988. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 die Verlustscheinforderungen (nachträglich) an sich selbst abgetreten in der Absicht, die – eigentlich den Konkursgläubigern zustehenden – Forderungen eigenmächtig beim Beschwerdeführer einzutreiben und sich auf diese Weise zulasten der Konkursgläubiger zu bereichern.

4.3

Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass es ihm in erster Linie darum geht, die gegen ihn gerichtete Forderungseintreibung abzuwehren (Urk. 18/5/1 F/A 27, 29, 39 f.). Inwiefern der anerkanntermassen den Forderungsbetrag schuldende Beschwerdeführer aber durch die mutmassliche Urkundenfälschung in obgenanntem Sinn benachteiligt sein sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Seine Betroffenheit ist nicht direkt auf das vermeintliche Urkundendelikt zurückzuführen, sondern ergibt sich aus seiner Schuldnereigenschaft bzw. den (bislang abgewehrten) Eintreibungsbemühungen des Beschwerdegegners 1. Dadurch, dass der Forderungsbetrag vom Beschwerdegegner 1 eingefordert wird und nicht, wie gemäss Verlustschein ursprünglich vorgesehen, von der C._____-AG bzw. deren Konkursverwaltung (bei nachträglich entdeckten Vermögenswerten allenfalls auf dem Wege des Nachkonkurses, vgl. Art. 269 SchKG), erleidet der Beschwerdeführer keinen unmittelbar auf die angebliche Straftat zurückzuführenden Nachteil. Eine bloss mittelbare Beeinträchtigung reicht für die Annahme der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO jedoch nicht aus (vgl. vorstehend E. II./2.2). Da der Beschwerdeführer durch eine allfällige Urkundenfälschung nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt wäre, ist er durch die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nicht beschwert. Als blosser Anzeigeerstatter ist er nicht zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 301 Abs. 3 StPO; vgl. vorstehend E. II./2.3).

5.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der in der Strafanzeige angeführten (in der Beschwerde jedoch nicht mehr erwähnten), mutmasslich ebenfalls einschlägigen Konkursdelikte keine Geschädigtenstellung zukommt. Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1; je m. H.). Der Beschwerdeführer als Forderungsschuldner wäre durch ein allenfalls begangenes Konkursdelikt nicht geschädigt. Zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wäre er auch unter dem Aspekt allfälliger Konkursdelikte nicht legitimiert.

6.

Eine anderweitige unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Verfügung wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

III.

1.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'400.– festzusetzen.

2.

Mangels Umtrieben sowie mangels eines Antrags im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen.

3.

Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von CHF 1'800.– geleistet (Urk. 13). Diese ist im Umfang von CHF 1'400.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (CHF 400.–) dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das staatliche Verrechnungsrecht.

Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-4/2020/10040302 (gegen Empfangsbestätigung);

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-4/2020/10040302, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 28. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Flury MLaw M. Trottmann