UE210301
Einstellung
16. Mai 2022Deutsch26 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210301-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 16...
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Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210301-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann
Beschluss vom 16. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 23. September 2021, G-3/2021/10009256
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 10. März 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Strafanzeige wegen versuchter schwerer Körperverletzung (eventualiter einfache Körperverletzung; subeventualiter Tätlichkeiten) erstatten (Urk. 13/1).
Der Anzeige des Beschwerdeführers lag ein sich am 20. Februar 2021 in C._____ zugetragener Vorfall zu Grunde, bei welchem es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem ihm zuvor gänzlich unbekannten Beschwerdegegner 1 gekommen war. Letzterer hatte aufgrund der Auseinandersetzung vom 20. Februar 2021 seinerseits Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Ursprung des fraglichen Streits war offenbar ein seit längerem bestehender Konflikt zwischen der Familie A._____F._____ und der Familie D._____G._____H._____, welche neben dem Wohnort des Beschwerdegegners 1 ein Blumengeschäft betreibt (vgl. Urk. 3/2 S. 1).
Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner 1 zusammengefasst vor, ihn zunächst beschimpft und danach tätlich angegriffen zu haben. Kurze Zeit vor dem Angriff habe der Beschwerdegegner 1 ihn nur wenige Hausnummern vom Tatort entfernt beim Rauchen beobachtet. Es scheine so, als sei der Beschwerdegegner 1 von einer Drittperson – mutmasslich D._____ – über seinen Standort informiert worden. Als der Beschwerdeführer ihn auf sein auffälliges Verhalten angesprochen habe, habe sich der Beschwerdegegner 1 unaufgefordert genähert und einen zuvor bereitgestellten Baseballschläger behändigt. Mit diesem Schläger in der Hand sei er auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe diesen angegriffen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) auf dem Boden zu liegen gekommen sei. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 ihn so fixiert, dass er nicht habe entkommen können. Während dieses Tathergangs habe der Beschwerdegegner 1 ihm mehrere Verletzungen zugefügt. An den genauen Ablauf könne er sich aufgrund des Schocks zwar nicht erinnern; der Beschwerdegegner 1 habe ihn mit dem Baseballschläger aber wohl mindestens einmal in Richtung Kopf geschlagen (Urk. 13/1 S. 4 f.).
2. Mit Verfügung vom 23. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verweisen, die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner 1 wurde für die Kosten seiner Verteidigung eine Entschädigung von CHF 5'946.25 (inkl. MwSt.), nicht aber eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/2 bzw. Urk. 13/13).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die Einstellungsverfügung vom 23. September 2021 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) sei aufzuheben. Des Weiteren wurde beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 fortzuführen; insbesondere sei als Beweisabnahme das Mobiltelefon von E._____ (der Ehefrau des Beschwerdegegners 1) zu beschlagnahmen und auszuwerten. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt zur Anklage zu bringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatsanwaltschaft. In prozessualer Hinsicht wurde der Beizug sämtlicher Akten der Staatsanwaltschaft im Verfahren G-3/2021/10009256 verlangt (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution von CHF 2'500.– aufgefordert (Urk. 5). Nach fristgerechtem Eingang der Kaution am 15. November 2021 (vgl. Urk. 8) wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt. Die Staatsanwaltschaft wurde zur Stellungnahme und Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 9).
5. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten sowie unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme – den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 12); zudem reichte sie die Untersuchungsakten ein (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 erklärte am 15. Dezember 2021, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu verzichten (Urk. 14). Die genannten Eingaben vom 7. und 15. Dezember 2021 wurden dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 zugestellt (vgl. Urk. 16), woraufhin dieser auf eine weitere Äusserung verzichtete (Urk. 18).
6. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (recte: 2022) reichte F._____, der Vater des Beschwerdeführers, Aktenkopien (Dokumentation der vom Beschwerdeführer sowie vom Beschwerdegegner 1 anlässlich des angezeigten Vorfalls erlittenen Verletzungen) ein und nahm seinerseits Stellung (Urk. 20; Urk. 21; Urk. 22). Am 19. Januar 2022 setzte F._____ die hiesige Kammer zudem über eine von ihm am 15. Oktober 2020 und damit rund vier Monate vor dem angezeigten Vorfall erstattete Gefährdermeldung hinsichtlich G._____ in Kenntnis (Urk. 24; Urk. 25; Urk. 26).
7. Infolge einer längeren unvorhergesehenen Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots teilweise in einer anderen Besetzung als den Parteien angekündigt (vgl. Urk. 5).
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung zusammengefasst damit, dass sich die Aussagen der Beteiligten diametral widersprechen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien sodann mit Vorsicht zu würdigen, da er offensichtlich ein Interesse an einer Verurteilung des Beschwerdegegners 1 habe und seine Anzeige als Gegenanzeige zu taxieren sei. Die sehr vagen und unklaren Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten einen Schlag des Beschwerdegegners 1 nicht zu beweisen, zumal er in der ersten Einvernahme lediglich pauschal angegeben habe, mit dem Baseballschläger angegriffen worden zu sein, während er anlässlich der Hafteinvernahme nicht habe sagen können, ob er überhaupt mit einem Baseballschläger geschlagen worden sei. In der Konfrontationseinvernahme knapp vier Monate nach dem Vorfall habe er einfach angegeben, er "müsse" einen Schlag mit dem Baselballschläger erhalten haben. Auch die Aussagen von F._____ würden sich als unglaubhaft erweisen, indem dieser zuerst angegeben habe, gesehen zu haben, wie seinem Sohn mehrmals auf den Kopf geschlagen worden sei, jedoch knapp vier Monate später eingestanden habe, dass er dies von seinem Standort aus gar nicht habe sehen können. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer erlittene Verletzungsbild in keiner Weise mit dem angeblichen Schlag des Beschwerdegegners 1 übereinstimme. Zwar dürften der Beschwerdegegner 1 und dessen Ehefrau ein Interesse daran haben, den Vorfall in einem für den Beschwerdegegner 1 günstigen Licht darzustellen. Jedoch lasse sich aufgrund von Widersprüchen, den konkreten Aussagen der Beteiligten und namentlich auch dem Verletzungsbild, welches in keiner Weise auf heftige Schläge mit einem Baseballschläger hinweise, eine vom Beschwerdegegner 1 begangene versuchte schwere Körperverletzung oder eine einfache Körperverletzung, begangen durch einen Schlag mit einem Baseballschläger, in keiner Weise anklagegenügend erstellen. Auch der Vorwurf der Tätlichkeiten falle dahin, zumal die vom Beschwerdeführer erlittenen Kontusionen ohne Weiteres mit dem Gerangel erklärbar seien, welches stattgefunden habe, nachdem der Beschwerdeführer versucht habe, den Baseballschläger zu ergreifen. Ein Vorsatz des Beschwerdegegners 1, den Beschwerdeführer hierbei zu verletzen, lasse sich dabei nicht nachweisen. Das gegen den Beschwerdegegner
1 geführte Strafverfahren sei demnach ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3/2 S. 5 ff.).
1 geführte Strafverfahren sei demnach ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3/2 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen zusammengefasst vorbringen, seine Strafanzeige könne nicht als Gegenanzeige abgetan werden, da er infolge des Angriffs selber verhaftet worden sei und keine frühere Möglichkeit zur Anzeigeerstattung gehabt habe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm mit dem Baseballschläger mindestens einmal in Richtung Kopf geschlagen, nachdem er ihm zuvor mit grosser Wucht, aber ohne Schläger, auf den Kopf geschlagen habe. Der Beschwerdeführer und sein Vater hätten daraufhin den Tatort verlassen, wobei der Vater die Polizei angerufen und seinen Sohn zur Untersuchung ins Seespital Horgen gebracht habe. Die festgestellten Verletzungen insbesondere im Schulterbereich seien ein gewichtiges Indiz für die Verwendung des Baseballschlägers.
Die Staatsanwaltschaft habe die vorliegende Strafsache mit der Begründung als Bagatellfall abqualifiziert, dass das Verletzungsbild eine versuchte schwere Körperverletzung in keiner Weise anklagegenügend erstellen könne. Dabei verkenne sie, dass bei einem Versuch der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg gerade nicht eintrete. Damit habe die Staatsanwaltschaft unter Verletzung der Begründungspflicht nicht aufgezeigt, warum sie gerade nicht von einem Versuch ausgehe. Dies obwohl erstellt sei, dass ein Baseballschläger aus Metall – welcher als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren sei – in fraglicher Situation seitens des Beschwerdegegners 1 behändigt worden sei. Fraglich sei auch, weshalb diese Tatwaffe nach der Tat nicht unmittelbar zur Beweissicherung beschlagnahmt worden sei.
Implizit habe die Staatsanwaltschaft mehrfach und qualifiziert das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem bereits mit der Strafanzeige und später nochmals explizit gestellten Antrag, den Datenverkehr bzw. die Anrufdaten zwischen D._____, H._____, G._____ und E._____ bzw. dem Beschwerdegegner
1 anzufordern, sei die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen. Auch die beantragte Hausdurchsuchung beim Beschwerdegegner 1 sei nicht vorgenommen worden. Weiter wäre es zur richtigen Aufklärung notwendig gewesen, die verschiedenen Anrufer, die gemäss Polizeirapport vom 20. Februar 2021 eine Meldung erstattet hätten, von Amtes wegen zu befragen.
Aus der Einstellungsverfügung werde nicht klar, von welchem Tathergang die Staatsanwaltschaft überhaupt ausgehe. In allgemeiner Manier habe sie angedeutet, es gäbe keine Hinweise auf heftige Schläge mit einem Baselballschläger; die vom Beschwerdeführer erlittenen Kontusionen liessen sich mit dem Gerangel mit dem Beschwerdegegner 1 begründen. Wie es zu diesem Gerangel gekommen sei, werde nicht angeführt, da die Sachverhaltsrekapitulation des Beschwerdeführers verworfen worden sei. Diese besage nämlich, dass der Beschwerdegegner 1, nachdem er den Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen habe, mit aufgezogenem Baseballschläger auf den Beschwerdeführer losgegangen sei und diesen mindestens einmal auf den Kopf zu schlagen versucht habe. Dass er dabei (den Kopf) verfehlt und die Schulter getroffen habe, bestätige der Arztbericht. Ohne diese vor-ausgehenden Vorgänge könne ein Gerangel, respektive die Fixierung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner 1 auf dem Boden, nicht erklärt werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft sei daher ungenügend.
Die Staatsanwaltschaft folge implizit der Sachverhaltsversion des Beschwerdegegners 1, da sie offenbar der Ansicht sei, ein Angriff durch diesen habe sich nicht zugetragen und lasse sich beweismässig nicht erstellen. Zur Ausleuchtung der Motivation des Beschwerdegegners 1 hätten die beantragten Teilnehmeridentifikationen durchgeführt werden müssen; dadurch wäre ersichtlich geworden, dass D._____ den Auftrag zum Angriff gegeben habe. Es bestünden somit mehrere Indizien für ein Motiv und damit den Vorsatz einer versuchten schweren Körperverletzung. Insbesondere hätte auch das Mobiltelefon der Frau des Beschwerdegegners 1 sichergestellt werden müssen, welche angab, die Situation gefilmt zu haben. Eingereicht habe sie jedoch nur einen Ausschnitt des Videos, bei welchem der Kern des Tathergangs nicht zu sehen sei.
Auch habe sich der Beschwerdegegner 1 bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2021 in zahlreiche Widersprüche verstrickt. So habe er insbesondere angegeben, den Baseballschläger behändigt zu haben, um den Beschwerdeführer abzuschrecken, und dabei den Schläger mit dem Spitz nach unten gehalten zu haben. Dass jemand von einem Baseballschläger abgeschreckt werden solle, der mit dem Spitz nach unten gehalten werde, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei der wahrheitsgetreuen Aussage des Beschwerdeführers zu folgen, wonach der Beschwerdegegner 1 den Baseballschläger mit erhobener Hand gezogen habe.
Die Version des Beschwerdegegners 1 stehe auch im Widerspruch zu Zeugenaussagen. Gemäss Angabe des Beschwerdegegners 1 habe F._____ auf ihn eingewirkt, während er den Beschwerdeführer im Schwitzkasten gehabt habe.
Der Zeuge I._____ habe jedoch angegeben, dass nur zwei Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien, nicht aber eine Dritte (F._____). Der Staatsanwaltschaft hätte es auffallen müssen, dass nach all den Unstimmigkeiten die Version des Beschwerdegegners 1 nicht stimmen könne und unglaubwürdig sei. Deswegen hätte die Staatsanwaltschaft dem staatlichen Aufklärungsanspruch entsprechend weitere Beweiserhebungen tätigen müssen.
Der Beschwerdegegner 1 sei mit dem Baseballschläger auf den Beschwerdeführer losgegangen und habe ihm damit auf die Schulter geschlagen. Der Kopf des Beschwerdeführers sei um Zentimeter verfehlt worden, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner 1 auf diesen abgezielt habe. Dadurch habe er mutmasslich eine versuchte schwere Körperverletzung begangen.
Zudem habe das Schlagen mit dem Baseballschläger und die Fixierung am Boden beim Beschwerdeführer zu mehreren Hämatomen geführt. Insbesondere die Hämatome am Auge seien nicht mehr als geringfügiger Eingriff in die körperliche Integrität zu werten. Mit Blick auf die daraus folgende Erwerbsunfähigkeit handle es sich vielmehr um Störungen krankhaften Charakters. Folglich habe sich der Beschwerdegegner 1 eventualiter wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Subeventualiter sei von einer Strafbarkeit wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auszugehen (Urk. 2 S. 4 ff.).
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe, weshalb sie eine versuchte schwere Körperverletzung verneine, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die beantragten Beweise nicht abgenommen, ohne dass die Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung erfüllt gewesen wären (Urk. 2 S. 5 f.).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m. H.).
3.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war anhand der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres in der Lage, Beschwerde zu erheben und diese ausführlich zu begründen. Der Einstellungsverfügung lässt sich insbesondere entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung als nicht anklagegenügend erstellbar erachtete, da sich dieser lediglich auf die ihrer Auffassung nach vagen bzw. unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Vaters stützte (Urk. 3 S. 5 f.). Der blosse Umstand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation des Beschwerdeführers materiell nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1).
3.4 Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seiner Beweisanträge. Gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid über die Ablehnung von Beweisanträgen hat schriftlich und mit kurzer Begründung zu ergehen. Die Staatsanwaltschaft muss insbesondere darlegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung gewonnen hat, dass die beantragten Beweismassnahmen nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die Beweisanträge ablehnt (STEINER in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N. 10 m. H.).
3.5 Mit Beweisergänzungsentscheid vom 2. August 2021 wies die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (Urk. 13/11/1) gestellten Beweisantrag, hinsichtlich des Ereignistags die Anrufranddaten zwischen D._____, H._____, G._____, E._____ und dem Beschwerdegegner 1 anzufordern, ab (Urk. 13/11/2). Zur Begründung führte sie aus, dass entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass aus dem Kreis der Familie D._____G._____H._____ ein Auftrag oder dergleichen erfolgt sei, dem Beschwerdeführer bzw. den A._____F._____s eine Abreibung zu verpassen. Entsprechend sei nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Anrufranddaten zur Aufklärung des angezeigten Sachverhalts hätten beitragen können, zumal ein vorgängiger mobiltelefonischer Kontakt zwischen E._____ und D._____ unbestrittenermassen stattgefunden habe (vgl. Urk. 13/11/2 S. 2).
3.6 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern den Erfordernissen von Art. 318 Abs. 2 StPO vorliegend nicht entsprochen worden wäre. Die Ablehnung der genannten Datenerhebung wurde im Beweisergänzungsentscheid hinreichend begründet und ist nicht zu beanstanden. Der beantragte Beweis erscheint unerheblich, zumal – abgesehen von Mutmassungen des Beschwerdeführers – keinerlei Hinweise auf einen geplanten Akt der Familie D._____G._____H._____ vorlagen und daher nicht ersichtlich ist, was die Anrufranddaten hätten beweisen sollen. Gegen eine Anstiftung des Beschwerdegegners 1 durch die Familie D._____G._____H._____ spricht bereits die Tatsache, dass die Auseinandersetzung auf der Treppe bzw. dem Vorplatz der vom Beschwerdegegner 1 bewohnten Liegenschaft stattfand und es gar nicht erst zu einem Aufeinandertreffen gekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht dort angehalten, um den Beschwerdegegner 1 zur Rede zu stellen (Urk. 13/3/2 F/A 14 f., 103).
3.7 Darin, dass die Staatsanwaltschaft den weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers – Hausdurchsuchung beim Beschwerdegegner 1, Einvernahme von G._____ und H._____, Edition der von E._____ erstellten, nach Auffassung des Beschwerdeführers unvollständig eingereichten Videosequenz (vgl. Urk. 13/1
S. 4; Urk. 13/11/8 S. 3) – nicht entsprach und diese somit implizit ablehnte, kann ebenso wenig eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO erblickt werden. Aus der in der Einstellungsverfügung angeführten Begründung konnte der Beschwerdeführer schliessen, dass die Staatsanwaltschaft weitere Beweisabnahmen zum Sachverhalt als unerheblich erachtete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. nachstehend. E. II./5.7 ff.), ist die Abnahme dieser Beweise unter den gegebenen Umständen zu Recht unterblieben.
4.
4.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der Untersuchung tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Des Weiteren hat eine Einstellung zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 186 E. 4.1, BGE 138 IV 86 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3 und 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2, 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 sowie 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3 und 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; zum Ganzen: BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.).
4.2 Wie sich aus dem Notfallbericht des Seespitals Horgen vom 20. Februar 2021 ergibt, litt der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung unter leichtem Schwindel, Schmerzen in der rechten Schulter, im rechten Knie und der linken Hand. Der Arzt diagnostizierte Kontusionen (Prellungen) am linken Auge, am rechten Schultergürtel, an der linken Hand und am rechten Knie (Urk. 13/2/1 S. 2), woraus eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit resultierte (Urk. 13/2/2; Urk. 13/7/2).
4.3 Infolge des Vorfalls wurden der Beschwerdeführer, dessen Vater (F._____), der Beschwerdegegner 1, dessen Ehefrau (E._____) sowie – als einziger unbeteiligter Zeuge – I._____ befragt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (vgl. Urk. 3 S. 5), widersprechen sich die Aussagen der direkt Betroffenen in weiten Teilen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Auseinandersetzung in erster Linie auf einem oberhalb einer Treppe gelegenen Vorplatz abgespielt hat, welcher durch eine Hecke abgeschirmt und von aussen nicht einsehbar war (vgl. Urk. 13/3/3); insbesondere nicht für den Zeugen I._____ (Urk. 13/4/7 F/A 20, 25). Hinsichtlich des vorliegend relevanten Geschehens – des angeblich vom Beschwerdegegner 1 begangenen Körperverletzungs- bzw. Tätlichkeitsdelikts – stehen sich somit die inkongruenten Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Vaters einerseits sowie des Beschwerdegegners 1 und dessen Ehefrau andererseits gegenüber, wobei die Angaben der genannten Personen mit Blick auf ihre jeweilige Interessenlage und Beziehung zum Beschwerdeführer bzw. zum Beschwerdegegner 1 mit Vorbehalt zu würdigen sind. Als einziges objektives Beweismittel liegt der erwähnte ärztliche Bericht über die vom Beschwerdeführer erlittenen Kontusionen vor. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. II./4.1) ist im Folgenden zu prüfen, ob anhand der Aussagen der Befragten sowie unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch und ob die Verfahrenseinstellung entsprechend zu Recht erfolgt ist. Auf die Aussagen der befragten Personen wird im Folgenden nur soweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung wesentlich erscheint.
5.
5.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist zunächst festzuhalten, dass einzig F._____ angab, der Beschwerdegegner 1 habe mit dem Baseballschläger auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Es habe sich um mehrere Schläge auf den Kopf des Beschwerdeführers gehandelt (Urk. 13/4/3 F/A 11, 13). Zu Beginn der folgenden Einvernahme gab F._____ erneut an, gesehen zu haben, wie der Beschwerdegegner 1 den Baseballschläger voll über den Kopf des Beschwerdeführers gezogen habe; wie stark, könne er nicht sagen (Urk. 13/4/5 F/A 6). Im Laufe der Einvernahme schwächte er seine diesbezüglichen Angaben sodann ab: Auf Nachfrage präzisierte er, nur einen Schlag gesehen zu haben. Das Geschehen auf dem Vorplatz habe er nicht gesehen (Urk. 13/4/5 F/A 29 f.). Er habe nur gesehen, wie der Beschwerdegegner 1 mit dem Baseballschläger heruntergeschlagen habe; ob es ein Körpertreffer gewesen sei, könne er nicht sagen. Für ihn sei es so gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 voll auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 13/4/5 F/A 35). Schliesslich gestand er ein, von seinem Blickwinkel aus habe er gar nicht einschätzen können, ob der Schläger voll auf den Kopf getroffen habe oder nur auf die Schulter oder das Ohr. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner 1 mit voller Wucht in Richtung des Kopfes des Beschwerdeführers geschlagen. Wo der Schlag gelandet sei, könne er nicht sagen (Urk. 13/4/5 F/A 37 f.).
5.2 Die anfänglichen Aussagen von F._____, wonach der Beschwerdeführer mit dem Baseballschläger einen oder mehrere Schläge auf den Kopf erhalten haben soll, wirken vor dem Hintergrund seiner anschliessenden relativierenden Aussagen übertrieben und sind daher nicht glaubhaft. Sie werden zudem durch den erwähnten ärztlichen Bericht (Urk. 13/2/1) widerlegt, welcher einen oder mehrere solcher Schläge in keiner Weise zu bestätigen vermag, hätten diese doch ein weitaus gravierenderes Verletzungsbild zur Folge haben müssen. Dass er vom Baseballschläger am Kopf getroffen worden sei, behauptete sodann nicht einmal der Beschwerdeführer selbst (Urk. 13/4/4 F/A 5; Urk. 13/3/2 F/A 41).
5.3 Fraglich ist, ob es den späteren Aussagen von F._____ entsprechend zu einem versuchten Schlag mit dem Baseballschläger auf den Kopf des Beschwerdeführers gekommen ist. Der Beschwerdeführer gab dazu an, der Beschwerdegegner 1 sei mit einem Baseballschläger auf ihn zugelaufen und habe ihn angegriffen, wovon er eine Verletzung an der Schulter davongetragen habe (Urk. 13/4/4 F/A 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme sagte er aus, dass der Beschwerdegegner 1 mit erhobenem Baseballschläger schnell auf ihn zugekommen sei, wobei er einen Schlag auf die Schulter bekommen haben müsse (Urk. 13/3/2 F/A 4, 9). Er habe an der rechten Schulter einen Schlag bekommen; zunächst sei er nicht sicher gewesen, wovon. Als er sich Gedanken gemacht habe, sei ihm klar geworden, dass dies der erste Schlag mit dem Schläger gewesen sein müsse (Urk. 13/3/2 F/A 41). Der Beschwerdegegner 1 habe versucht, ihm mit dem Baseballschläger auf den Kopf zu schlagen. Als er (der Beschwerdeführer) seinen Kopf geschützt habe, habe der Beschwerdegegner 1 zu hundert Prozent seine Schulter getroffen (Urk. 13/3/2 F/A 45).
5.4 Der Beschwerdegegner 1 bestritt, den Baseballschläger gegen den Beschwerdeführer eingesetzt zu haben (Urk. 13/3/2 F/A 90). Auch E._____ verneinte einen Schlag ihres Mannes mit dem Baseballschläger (Urk. 13/4/6 F/A 35). Den
Angaben von I._____ zufolge hat dieser ebenfalls keine Schläge gesehen (Urk. 13/4/7 F/A 31, 37). Abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und von dessen Vater, F._____, bestehen somit keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit dem Baseballschläger geschlagen oder gar versucht hätte, dessen Kopf zu treffen. Aus dem ärztlichen Bericht (Urk. 13/2/1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall insbesondere Kontusionen im Bereich der rechten Schulter aufwies. Entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung lässt sich anhand dieser zweifellos schmerzhaften, aber doch geringfügigen Verletzungen nicht belegen, dass diese durch einen versuchten Schlag auf den Kopf entstanden wären. Hätte der Beschwerdegegner 1 tatsächlich mit aufgezogenem Schläger auf den Kopf des Beschwerdeführers gezielt und dabei die Schulter getroffen, hätte dies zu einem abweichenden Verletzungsbild, mithin zu einer gravierenderen Schulterverletzung, geführt. Eine versuchte schwere Körperverletzung, begangen durch einen versuchten aber missglückten Schlag auf den Kopf, lässt sich weder anhand der Aussagen noch der beim Beschwerdeführer entstandenen Verletzungen anklagegenügend nachweisen.
5.5 Auch hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung, begangen durch einen Schlag mit dem Baseballschläger, kann auf die fehlende Belegbarkeit verwiesen werden. So ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der am Tag nach dem Vorfall stattgefundenen Hafteinvernahme selbst angab, zunächst nicht einmal mehr gewusst zu haben, ob er mit dem Baseballschläger geschlagen worden sei (Urk. 13/4/4 F/A 12). Erst in der drei Monate später durchgeführten Konfrontationseinvernahme erläuterte er, sich hundertprozentig sicher zu sein, dass er mit dem Baseballschläger an der Schulter getroffen worden sei (Urk. 13/3/2 F/A45). Anhand der festgestellten Verletzungen (Urk. 13/2/1) lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass der Baseballschläger überhaupt zum Schlagen eingesetzt wurde. Vielmehr könnten die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Kontusionen ebenso plausibel durch das von sämtlichen Befragten bestätigte Gerangel mit dem Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/3/2 F/A 4 f.; Urk. 13/4/7 F/A 11, 24, 29, 37; Urk. 13/4/5 F/A 6, 13; Urk. 13/4/2 F/A 17; Urk. 13/4/6 F/A 9, 29 ff.) entstanden sein.
5.6 Was schliesslich den subeventualiter vorgebrachten Vorwurf der Tätlichkeiten betrifft, so ist eine vorsätzliche Begehung seitens des Beschwerdegegners 1 nicht nachweisbar und könnten die beim Beschwerdeführer entstandenen Kontusionen – wie erwähnt – vom beidseitigen Gerangel stammen. Auch der Tatverdacht der Tätlichkeiten lässt sich somit nicht anklagegenügend erstellen.
5.7 Ferner sind keine tauglichen Beweismittel ersichtlich, durch welche der angezeigte Sachverhalt näher abgeklärt werden könnte. Aus den Aussagen der Beteiligten ergibt sich, dass weitere Personen erst nach Beendigung der Auseinandersetzung bzw. nach erfolgter Wegnahme des Baseballschlägers durch I._____ hinzugekommen waren (Urk. 13/4/5 F/A 6; Urk. 13/4/2 F/A 17; Urk. 13/4/6 F/A 9; Urk. 13/4/7 F/A 34 f.). Von deren Befragung wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Ort des Kerngeschehens – der Vorplatz des Beschwerdegegners 1 – von aussen nicht einsehbar war. Was die beantragte Einvernahme von G._____ und H._____ hinsichtlich des beanzeigten Sachverhalts hätte beweisen können, ist sodann nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II./3.6), bestehen keine Hinweise auf ein geplantes Vorgehen oder gar eine Anstiftung des Beschwerdegegners 1 durch die Familie D._____G._____H._____.
5.8 Auf die zur Sicherung der möglichen Tatwaffe (Baseballschläger) beantragte Hausdurchsuchung beim Beschwerdegegner 1 (vgl. Urk. 13/1 S. 4) durfte ebenso verzichtet werden, nachdem aufgrund der Aussagen der Beteiligten als erstellt gelten kann, dass im Laufe der fraglichen Auseinandersetzung ein Baseballschläger zugegen war und dieser von beiden Parteien behändigt bzw. angefasst wurde.
5.9 Hinsichtlich der am Ereignistag von E._____ erstellten Videosequenz (nicht bei den Untersuchungsakten) wird vom Beschwerdeführer behauptet, E._____ habe lediglich einen Teil des aufgenommenen Videos eingereicht (Urk. 13/3/2 F/A 4, 59). Dagegen spricht, dass E._____ die Videosequenz nur wenige Stunden nach dem Vorfall anlässlich ihrer Befragung vorzeigte (Urk. 13/4/2 F/A 9) und auch der Beschwerdegegner 1 schon am Ereignistag angab, das Video sei nur ca. 20 Sekunden lang (Urk. 13/3/1 F/A 14). Die Aussage von E._____, sie habe die Aufnahme auf Aufforderung des Beschwerdeführers hin beendet und sogleich die Polizei angerufen,- zeitgleiches Filmen und Telefonieren sei auch gar nicht möglich (Urk. 13/4/6 F/A 9, 44 f.), leuchtet zudem ein. Hinweise dafür, dass bei der Polizei ein unvollständiges (manipuliertes) Video eingereicht wurde und daneben noch eine umfassende Aufnahme existiert, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon von E._____ sicherzustellen sei (vgl. Urk. 2 S. 5), bestehen nicht.
6.
6.1 Aus dem Gesagten resultiert, dass sich der Tatverdacht hinsichtlich eines zum Nachteil des Beschwerdeführers verübten Körperverletzungs- oder Tätlich-keitsdelikts, begangen durch einen Schlag mit dem Baseballschläger, nicht anklagegenügend erhärtet hat. Die Behauptungen des Beschwerdeführers stützende Beweismittel liegen keine vor und es ist nicht ersichtlich, mit welchen weiteren Untersuchungshandlungen solche erhältlich gemacht werden könnten. Damit erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 aufgrund des Untersuchungsergebnisses als weit weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch und erfolgte die Einstellung des gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahrens zurecht.
6.2 Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob aufgrund des Beweisergebnisses auch das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren einzustellen gewesen wäre. Vorliegend ist einzig relevant, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des beim Beschwerdeführer entstandenen Verletzungsbilds, welches nicht auf Schläge mit einem Baseballschläger hinweist, sowie mangels Vorliegens weiterer Beweismittel eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 als unwahrscheinlich erachtete. Die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berück-
sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
2. Der Beschwerdegegner 1 hat im vorliegenden Verfahren auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 14). Mangels Umtrieben und mangels eines Antrages ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − Rechtsanwältin MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2021/10009256 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-3/2021/10009256, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 16. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury MLaw M. Trottmann