UE210340
Einstellung
21. Februar 2023Deutsch21 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210340-O/U/HEI Verfügung vom 21. Februar 2023 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____, gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Meilen, Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,
1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 12. Oktober 2021, ST.2021.800
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 12. April 2021 beim Statthalteramt des Bezirks Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend unrechtmässige Verwendung eines Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG erstatten (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 stellte das Statthalteramt die Strafuntersuchung ein (Urk. 4/2).
2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Meilen vom 12. Oktober 2021 (ST.2021.800 / MP) sei aufzuheben;
2. Das Statthalteramt des Bezirks Meilen sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ fortzuführen und die erforderlichen Untersuchungshandlungen, namentlich die persönliche Einvernahme des Beschuldigten, seien durchzuführen;
3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staats und/oder des Beschuldigten zuzusprechen;
4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat und/oder dem Beschuldigten aufzuerlegen."
3. Innert der mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 6, Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. November 2021 wurde dem Statthalteramt sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 11. November 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich am 19. November 2021 vernehmen und liess die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 14 S. 2). Mit Verfügung vom 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 17). Diese liess sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 vernehmen (Urk. 19). Nach entsprechender Fristansetzung mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (vgl. Urk. 22) duplizierte der Beschwerdegegner 1 mit -- 2 of 14 -Eingabe vom 14. Januar 2022 (Urk. 25). Das Statthalteramt liess sich nicht vernehmen. Nachdem der Beschwerdeführerin die Eingabe des Beschwerdegegners 1 zugestellt wurde (vgl. Urk. 28), liess sich diese am 14. Februar 2022 erneut vernehmen (Urk. 29). Ohne entsprechende Aufforderung liess der Beschwerdegegner 1 sodann am 7. September 2022 eine Noveneingabe einreichen (Urk. 31). Diese wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2023 zur freigestellten Äusserung zugestellt (Urk. 34). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 16. Februar 2023 vernehmen (Urk. 37).
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung des Statthalteramts sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 näher einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand der Beschwerde ist, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Das Statthalteramt habe die Parteien vor dem Erlass der Einstellungsverfügung nicht schriftlich darüber informiert und keine Frist eingeräumt, um weitere Beweisanträge zu stellen (Urk. 2 S. 5).
2.2
Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 die Verwendung eines ihm anvertrauten Motorfahrzeugs zu Fahrten, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt war, im Sinne von Art. 94 Abs. 3 SVG vor. Dabei handelt es sich um eine Übertretung (Art. 103 StGB i. V. m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Zur Verfolgung und Beurteilung der Übertretung sind die Verwaltungsbehörden zuständig (Statthalteramt). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstraf-- 3 of 14 -behörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Die Einstellungsverfügung ist den Parteien nicht vorab gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO anzukündigen (Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 357 N 13, mit Hinweis auf die Praxis der Kammer).
2.3
Da die Einstellung in Übertretungsstrafverfahren den Parteien nicht vorab anzukündigen ist, geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
III.
1.
Das Statthalteramt führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, mit dem Porsche Macan Turbo, welcher ihm von der Beschwerdeführerin als dessen Arbeitgeberin als Geschäftsauto zur Verfügung gestellt worden sei, am Sonntag, 7. März 2021, von C._____ nach D._____ zum Besuch seiner Familie gefahren zu sein. Dies, obwohl das Arbeitsverhältnis per 1. April 2020 beendet und der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. April 2020 aufgefordert worden sei, alle ihm von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, wozu der Porsche gehört habe, zurückzugeben (Urk. 4/2 S. 1). Mit Schreiben vom 1. April 2020 habe der Beschwerdegegner 1 sein Arbeitsverhältnis bei der Beschwerdeführerin per 31. Juli 2020 gekündigt. Ebenfalls am 1. April 2020 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 per sofort frei gestellt. Mit Schreiben vom 7. April 2020 sei dem Beschwerdegegner 1 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung fristlos gekündigt worden. Zudem sei er unter anderem aufgefordert worden, sein Geschäftsauto herauszugeben und den ungerechtfertigterweise bezogenen Lohn für die Monate April (anteilsmässig) und Mai 2020 zurückzubezahlen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag habe der Beschwerdegegner 1 beim Arbeitsgericht Zürich am 9. März 2021 ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen eingereicht (Urk. 4/2 S. 2). In diesem Gesuch habe er ausgeführt, dass der Geschäftswagen seit Monaten unbenutzt in seiner Garage an seinem Wohnort gestanden habe. Da es seine Pflicht sei, das -- 4 of 14 -Auto sorgfältig aufzubewahren und jegliche Beschädigung zu vermeiden, habe er vor einigen Wochen eine neue Batterie in den Geschäftswagen einsetzen lassen, da das Nichtnutzen des Geschäftsfahrzeuges der Leistung der Batterie abträglich gewesen sei. Erst auf entsprechendes ausdrückliches Anraten seines Garagisten habe er das Fahrzeug zweiwöchentlich für eine längere Fahrt, ausschliesslich um Standschäden zu vermeiden, verwendet. So auch an jenem Sonntag, 7. März 2021, um von C._____ zu seiner Familie nach D._____ zu fahren. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2021 seien superprovisorische Massnahmen erlassen und der Beschwerdeführerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung vorsorglich verboten worden, das Fahrzeug zu behändigen. Mit Urteil vom 29. Juni 2021 habe das Arbeitsgericht Zürich die superprovisorisch angeordneten Massnahmen wieder aufgehoben. Das Statthalteramt erwägt sodann, in Würdigung der gesamten Umstände sei festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Fahrt vom 7. März 2021 davon habe ausgehen dürfen, diese Fahrt machen zu dürfen, um Standschäden bzw. Schäden an der Batterie des Porsches zu vermeiden, zumal dieser seit April 2020 in seiner Garage gestanden habe. Am 7. März 2021 sei der Beschwerdegegner 1 davon ausgegangen, ein Retentionsrecht am Fahrzeug zu haben. Erst mit Urteil vom 29. Juni 2021 habe das Arbeitsgericht die superprovisorisch angeordneten Massnahmen aufgehoben. Beim Retentionsrecht handle es sich um ein Faustpfandrecht (Urk. 4/2 S. 3). Aus der Haftung des Pfandgläubigers für eine Wertverminderung der Pfandsache gemäss Art. 890 ZGB ergebe sich dessen Pflicht zur sorgfältigen Ausübung des Pfandbesitzes. Im konkreten Fall könne dem Beschwerdegegner 1 daher nicht vorgeworfen werden, dass er vorsätzlich gehandelt und gewusst habe, dass die Nutzung des Fahrzeuges am 7. März 2021 deutlich über die Ermächtigung, d. h. über die Pflicht, Sorge am Fahrzeug zu tragen und Schäden zu vermeiden, hinausgegangen sei, weshalb es am subjektiven Tatbestand fehle und das vorliegende Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 definitiv einzustellen sei (Urk. 4/2 S. 4).
2.
Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst ausführen, dass zwischen der Eröffnung des Verfahrens und der Ein-
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stellungsverfügung gemäss Aktenverzeichnis nichts geschehen sei (Urk. 2 S. 6). Im Weiteren gebe es keine Ermächtigung zur Nutzung des Fahrzeugs, wie es das Statthalteramt aus Art. 890 ZGB ableite. Selbst wenn es eine solche Ermächtigung gäbe, müsste erwiesen sein, dass die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich in der Absicht erfolgt sei, für das Fahrzeug Sorge zu tragen, und der Beschwerdegegner 1 sich im Irrtum über den Umfang eines entsprechenden "Nutzungsrechts" befunden habe. Das Statthalteramt habe diesen Sachverhalt aber gar nicht ermittelt, sondern ziehe seine Schlüsse offenbar aus Behauptungen des Beschwerdegegners 1 in den Eingaben des Arbeitsrechtsprozesses. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdegegner 1 sich tatsächlich in einem Irrtum befunden habe, da er von Anfang an anwaltlich vertreten gewesen sei. Hätte der Beschwerdegegner 1 seiner Sorgfaltspflicht gemäss Art. 890 OR tatsächlich entsprechen wollen, hätte er das Fahrzeug fachmännisch durch einen Garagisten stilllegen lassen müssen. Es sei unklar und vom Statthalteramt nicht untersucht worden, was die wahre Motivation des Beschwerdegegners 1 gewesen sei, das Fahrzeug nach sechs Monaten plötzlich wieder in Betrieb zu nehmen (Urk. 2 S. 7 f.). Die Unterstellung eines bestimmten subjektiven Sachverhalts ohne Befragung der beschuldigten Person sei unzulässig (Urk. 2 S. 8).
3.
Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringen: In der angefochtenen Verfügung werde festgehalten, er sei davon ausgegangen, dass ein gültiges Retentionsrecht bestehe und er davon habe ausgehen dürfen, dass er die Fahrt zur Vermeidung von Standschäden habe machen dürfen. Damit sei er als Retentionsgläubiger ermächtigt gewesen, die Fahrten zu tätigen, mindestens habe keine "deutliche" Abweichung von der Ermächtigung vorgelegen (Urk. 14 S. 5). Nachdem er das Fahrzeug sechs Monate lang nicht benutzt habe, habe er überprüfen wollen, ob es noch anspringe. Als sich herausgestellt habe, dass die Batterie leer gewesen sei, habe er das Fahrzeug ordnungsgemäss zum Garagisten gebracht. Dieser habe eine neue Batterie in das Fahrzeug eingesetzt, da das Nichtnutzen des Geschäftsfahrzeugs der Leistung der Batterie abträglich gewesen sei. Der Garagist habe ihm mitgeteilt, dass er das Fahrzeug in regelmässigen Abständen in Betrieb nehmen müsse, andernfalls das Fahrzeug Standschäden nehmen könnte. Er habe Rücksprache mit sei-- 6 of 14 -nem Rechtsvertreter genommen, woraufhin er aufgeklärt worden sei, dass unter der Pflicht zur sorgfältigen Ausübung des Pfandbesitzes auch die Vermeidung von Standschäden gehöre. Seither beabsichtige er, das Fahrzeug ab und zu für eine Fahrt zu nutzen, ausschliesslich um Standschäden zu vermeiden. Der Wortlaut von Art. 890 ZGB lasse einige Interpretation offen, womit ein offensichtlicher Verstoss nicht möglich erscheine (Urk. 14 S. 6).
4.
Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik zusammengefasst geltend machen, eine Ausnahme im Rahmen der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung des Retentionsgegenstandes existiere nicht und werde auch nicht behauptet. Damit könne dem Retentionsrecht mitnichten eine "Ermächtigung" zum Gebrauch eines Retentionsgegenstandes entnommen werden. Die sorgfältige Aufbewahrungspflicht könne auch ohne Gebrauch des Fahrzeugs mit einfachen Massnahmen erfüllt werden. Die Information, wie ein Fahrzeug stillzulegen sei, sei öffentlich zugänglich und lasse sich durch eine einfache Google-Suche für jedermann innert Sekunden in Erfahrung bringen. Vom in Art. 94 Abs. 3 SVG enthaltenen Wort "offensichtlich" vermöge der Beschwerdegegner 1 sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren habe eine Ermächtigung zur Nutzung des Fahrzeugs weder in der Vergangenheit vorgelegen noch liege eine solche künftig vor und selbst wenn dies nicht so wäre, würden Fahrten von über 130 km pro Mal eine solche bei weitem übersteigen (Urk. 19 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 bestätige, dass er sich betreffend das Retentionsrecht von einem Anwalt habe beraten lassen. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass er über das einschlägige Recht aufgeklärt worden sei, welches besage, dass ein Retentionsgegenstand nicht gebraucht werden dürfe und er dies dennoch getan habe. Auch hierzu wäre der Beschwerdegegner 1 und/oder sein Rechtsvertreter zu befragen gewesen (Urk. 19 S. 6).
5.
Der Beschwerdegegner 1 lässt hierzu in der Duplik im Wesentlichen ausführen, zur Schadenabwehr und sorgfältigen Aufbewahrung sei er nicht nur ermächtigt, sondern als Retentionsgläubiger auch verpflichtet (Urk. 25 S. 4). Das Statthalteramt habe aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Rechtslage zurecht und von vornherein ausschliessen können, dass die angezeigte Verwendung des -- 7 of 14 -Fahrzeugs am 7. März 2021 den Tatbestand von Art. 94 Abs. 3 SVG erfülle. Eine Einstellung des Verfahrens sei daher zwingend gewesen, ohne dass der Beschwerdegegner 1 hierzu noch hätte befragt werden müssen (Urk. 25 S. 5).
6.
Die Beschwerdeführerin lässt hierzu in ihrer Triplik zusammengefasst geltend machen, ein Fahrzeug bekomme keine Standschäden, wenn es fachmännisch stillgelegt werde. Schon gar nicht brauche es zweiwöchentliche Fahrten à
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km zur Vermeidung von solchen. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre der Beschwerdegegner 1 befragt worden und hätte das Statthalteramt keine Einstellung verfügt, weshalb die Verletzungen entscheidrelevant seien (Urk. 29 S. 4).
7. In seiner Noveneingabe vom 7. September 2022 bringt der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. Juni 2021 erhobene Berufung sei mit Beschluss des Obergerichts Zürich vom 2. Februar 2022 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Arbeitsgericht Zürich zurückgewiesen worden. Mit Urteil vom 18. Mai 2022 sei erneut über die vorsorglichen Massnahmen entschieden und der Beschwerdeführerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB verboten worden, das Fahrzeug zu behändigen. Der neuerliche Entscheid sei seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag gestellt, das Fahrzeug sei ihr gegen Leistung einer gerichtlich hinterlegten Sicherheit im Betrag von Fr. 80'000.00 herauszugeben. Dem Gesuch sei mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 entsprochen worden (Urk. 31 S. 2). Damit sei erstellt, dass er (der Beschwerdegegner 1) Forderungen aus Arbeitsvertrag habe und ihm zur Durchsetzung derselben ein Retentionsrecht am Fahrzeug zustehe. Die Strafbehörde habe folglich zurecht davon ausgehen dürfen, dass eine (sinngemässe) Ermächtigung vorgelegen habe, das Fahrzeug zur Schadenabwehr zu benützen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei rechtmässig davon ausgegangen, dass er für eine längere Fahrt am 7. März 2021 zwecks Batterieaufladens und allfällige andere Fahrten zur Schadenabwehr (sinngemäss) ermächtigt gewesen sei. Jedenfalls -- 8 of 14 -sei die Nutzung zur Schadenabwehr nicht "offensichtlich" über die mutmassliche Ermächtigung hinausgegangen (Urk. 31 S. 3).
7. In seiner Noveneingabe vom 7. September 2022 bringt der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen vor, die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. Juni 2021 erhobene Berufung sei mit Beschluss des Obergerichts Zürich vom 2. Februar 2022 gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Arbeitsgericht Zürich zurückgewiesen worden. Mit Urteil vom 18. Mai 2022 sei erneut über die vorsorglichen Massnahmen entschieden und der Beschwerdeführerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB verboten worden, das Fahrzeug zu behändigen. Der neuerliche Entscheid sei seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag gestellt, das Fahrzeug sei ihr gegen Leistung einer gerichtlich hinterlegten Sicherheit im Betrag von Fr. 80'000.00 herauszugeben. Dem Gesuch sei mit Präsidialverfügung vom 26. August 2022 entsprochen worden (Urk. 31 S. 2). Damit sei erstellt, dass er (der Beschwerdegegner 1) Forderungen aus Arbeitsvertrag habe und ihm zur Durchsetzung derselben ein Retentionsrecht am Fahrzeug zustehe. Die Strafbehörde habe folglich zurecht davon ausgehen dürfen, dass eine (sinngemässe) Ermächtigung vorgelegen habe, das Fahrzeug zur Schadenabwehr zu benützen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei rechtmässig davon ausgegangen, dass er für eine längere Fahrt am 7. März 2021 zwecks Batterieaufladens und allfällige andere Fahrten zur Schadenabwehr (sinngemäss) ermächtigt gewesen sei. Jedenfalls -- 8 of 14 -sei die Nutzung zur Schadenabwehr nicht "offensichtlich" über die mutmassliche Ermächtigung hinausgegangen (Urk. 31 S. 3).
8. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu zusammengefasst ausführen, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Retentionsrecht am unrechtmässig zurückbehaltenen Porsche anerkannt. Sie habe der Retention des Fahrzeugs auch nicht zugestimmt. Die Hinterlegung einer Sicherheit gegen Herausgabe des Fahrzeugs habe sie einzig beantragt, um ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen und eine mutmasslich andauernde rechtswidrige Nutzung des Fahrzeugs zu unterbinden. Sollte wider Erwarten in einem in weiter Ferne stehenden Zeitpunkt rechtskräftig ein Retentionsrecht bejaht werden, könnte davon immer noch keine Ermächtigung zur eingestandenen zweiwöchentlichen Nutzung des Fahrzeugs für längere Fahrten, auch nicht zur vermeintlichen Schadenabwehr, abgeleitet werden (Urk. 37 S. 3).
IV.
1. Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, a. a. O., Art. 357 N 7). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, -- 9 of 14 -Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1, publiziert in der Entscheidsammlung [www.gerichte-zh.ch]).
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2. Nach Art. 94 Abs. 3 SVG wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist. Der Tatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Fahrten "offensichtlich" durch die Ermächtigung nicht abgedeckt sind. In subjektiver Hinsicht kann eine "offensichtliche" Nutzung ohne Ermächtigung sodann nur gegeben sein, wenn der Täter weiss, dass die Nutzung deutlich über die Ermächtigung hinausgeht (BSK SVG-Fiolka, Basel 2014, Art. 94 N 54 und 62, m.H.).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass mit der angefochtenen Verfügung die Strafuntersuchung betreffend eine mutmassliche Fahrt des Beschwerdegegners 1 am 7. März 2021 mit dem Porsche, welcher ihm von der Beschwerdeführerin als Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt worden war, eingestellt wurde. Mithin ist auch nur diese Fahrt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf weitere mutmassliche Fahrten des Beschwerdegegners 1 mit dem fraglichen Geschäftsfahrzeug ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Nicht von Belang ist, ob der Beschwerdegegner 1 das Geschäftsfahrzeug während seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich für geschäftliche Fahrten oder auch zu privaten Zwecken verwenden durfte. Einig sind sich die Parteien, dass das Anstellungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 beendet wurde und der Beschwerdegegner 1 das fragliche Geschäftsfahrzeug retinierte. Der Beschwerdegegner 1 macht geltend, er habe das Fahrzeug sechs Monate lang nicht benutzt. Erst nach der Empfehlung des Garagisten und nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter habe er entschieden, das Fahrzeug zur Vermeidung von Standschäden ab und zu für eine Fahrt zu nutzen (vgl. Urk. 14 S. 6). Ob der Beschwerdegegner 1 zu Recht ein Retentionsrecht am Fahrzeug geltend gemacht hat und ob er das Fahrzeug benutzen durfte – sei es nun zur sorgfältigen Ausübung des Pfandbesitzes oder anderweitig –, kann vorliegend offengelassen werden. Mithin ist unerheblich, ob er den fraglichen Straftatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Es kann dem Beschwerdegegner 1 nämlich nicht nachgewiesen werden, dass er das Fahrzeug benutzt hat, obwohl er wusste, dass die Nutzung (offensichtlich) über eine allfälli-- 11 of 14 -ge Ermächtigung hinausging. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 1 am 7. März 2021 130 km gefahren sein soll, ist doch allgemein bekannt, dass eine Autobatterie Schaden nimmt, wenn das Fahrzeug lediglich für kurze Strecken gebraucht wird, und dass – um Standschäden zu vermeiden – ein Fahrzeug über eine längere Fahrstrecke in betriebswarmem Zustand zu bewegen ist. Es kann dem Beschwerdegegner 1 somit in subjektiver Hinsicht kein Vorsatz vorgeworfen werden. Aus Befragungen des Beschwerdegegners 1 oder weiterer Personen sind keine Erkenntnisse zu erwarten, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermöchten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund seiner Aussagen oder anderweitiger Abklärungen ermittelt werden könnte, dass bzw. ob der Beschwerdegegner 1 das fragliche Fahrzeug wissentlich und willentlich ohne Ermächtigung benutzt hat. Unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein geringfügiges Delikt handelt und aus weiteren Ermittlungshandlungen keine Erkenntnisgewinne zu erwarten sind, hat das Statthalteramt die Untersuchung zu Recht eingestellt. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte.
4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
V.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen.
2. Da es sich vorliegend um ein Antragsdelikt handelt, hat die Beschwerdeführerin den obsiegenden anwaltlich verteidigten Beschwerdegegner 1 für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.). Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichti-- 12 of 14 -gung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und eines angemessenen Zeitaufwands des Rechtsvertreters ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.–, zuzüglich 7,7 % MwSt., festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner 1 im Umfang von Fr. 800.– aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.– zu entschädigen. Im Umfang von Fr. 800.– wird dem Beschwerdegegner 1 die Parteientschädigung in Anrechnung an seinen Anspruch von der Gerichtskasse aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtanwalt Dr. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 37 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Beilage von Urk. 37 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Meilen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk 11; gegen Empfangsbestätigung)
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− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri -- 14 of 14 --