UE210370
Einstellung
18. April 2023Deutsch15 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210370-O/U/SBA>AHA Verfügung vom 18. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Beschwerdegegner
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 5. November 2021, ST.2021.1642
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. Oktober 2021 erliess das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon einen Strafbefehl gegen B._____ wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Das Statthalteramt erwog im Strafbefehl, B._____ habe einen Stein beschädigt, der sowohl auf seinem Grundstück als auch auf dem Grundstück von A._____ liege. B._____ habe den Stein während ca. 15 Minuten auf seiner Seite abgespitzt. Gemäss Art.
670 ZGB sei von Miteigentum der beiden Nachbarn auszugehen (Urk. 14/12). Nach Einsprache von B._____ gestand das Statthalteramt ihm einen Sachverhaltsirrtum zu, da er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem auf seinem Grundstück liegenden Teil des Steins um sein Eigentum handle. Am 5. November 2021 erliess das Statthalteramt eine Einstellungsverfügung (Urk. 6).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Das Statthalteramt hat Stellung genommen (Urk. 13). Es beantragt die Bestätigung der Einstellungsverfügung. B._____ hat sich vernehmen lassen (Urk. 19). Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei nicht aufzuheben. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz A._____ bzw. dessen Rechtsvertreter eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer freigestellten Replik (Urk. 22). Am 9. März 2022 stellte er ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 21. März 2022 (Urk. 24). Die Verfahrensleitung trat am 10. März 2022 auf das Fristerstreckungsgesuch nicht ein, da es zu spät erfolgt sei (Urk. 26). Mit Eingabe vom 15. März 2022 beantragte A._____, die Verfügung vom 10. März 2022 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei auf das Fristerstreckungsgesuch einzutreten und dieses wiedererwägungsweise gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO wiederherzustellen (Urk. 28). Gleichzeitig reichte er eine Replik ein, in welcher er an seinen Beschwerdeanträgen festhält (Urk. 29/A). Mit Verfügung vom 18. März 2022 trat die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch ein, er-- 2 of 10 -streckte die Frist zur Replik und stellte diese B._____ und dem Statthalteramt zur freiwilligen Duplik zu (Urk. 31). Das Statthalteramt hat auf eine Duplik verzichtet (Urk. 33). B._____ hält in der Duplik an seinen Anträgen fest (Urk. 35). A._____ hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (Urk. 40).
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine Einstellungsverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 3 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da ausschliesslich eine Übertretung (geringfügige Sachbeschädigung) Gegenstand der Beschwerde ist, beurteilt die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die vorliegende Beschwerde (Art. 395 lit. a StPO).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Einstellung des Verfahrens dürfe nur erfolgen, wenn von vornherein feststehe, dass in einem gerichtlichen Verfahren jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer lässt mit diesen Ausführungen die spezifischen Regelungen bei der Beurteilung von Übertretungen durch die Übertretungsstrafbehörden ausser Acht. Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich -- 3 of 10 -erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 -- 4 of 10 -Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Einstellung des Verfahrens dürfe nur erfolgen, wenn von vornherein feststehe, dass in einem gerichtlichen Verfahren jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheine (Urk. 2 S. 7). Der Beschwerdeführer lässt mit diesen Ausführungen die spezifischen Regelungen bei der Beurteilung von Übertretungen durch die Übertretungsstrafbehörden ausser Acht. Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Abs. 3). Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erforderlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich -- 3 of 10 -erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, oder aber das Verfahren einzustellen (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 -- 4 of 10 -Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist unumgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1).
3.
3.1 Der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Auch der Miteigentümer kann eine Sachbeschädigung an der gemeinsamen Sache begehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.1;6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 7).
3.2 Gegenstand der Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 ist ein Stein, der auf der Grenze der beiden benachbarten Grundstücke liegt. Inhaber des einen Grundstücks ist der Beschwerdeführer. Inhaber des benachbarten Grundstücks ist u.a. der Beschwerdegegner 1 (Urk. 14/2 S. 4). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 den Stein während ca. 15 Minuten abspitzte (vgl. Urk. 14/4 S. 1 f.).
3.3 Gemäss dem Statthalteramt ist am Stein Miteigentum zu vermuten. Dabei stützt sich das Statthalteramt auf Art. 670 ZGB (Urk. 6 S. 1). Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 ist strittig, ob Art. 670 ZGB anwendbar ist (vgl. Urk. 2 und Urk. 19). Das Statthalteramt geht von einem Sachverhaltsirrtum aus. Der Beschwerdegegner 1 soll sich über die Fremdheit der Sache geirrt haben, weil sich der Stein zu über 80% auf seinem Grundstück und nur zu knapp 20% auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet. Er sei deshalb berechtigt gewesen, den Stein abzu-- 5 of 10 -spitzen. Für ihn sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, ob es sich um Miteigentum handelt (vgl. Urk. 6 S. 1). Der Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 10. März 2018 darauf hingewiesen haben, dass sich der Stein im gemeinsamen Eigentum befinde (Urk. 2 S. 6). Bezüglich der Fremdheit genüge eine Parallelwertung in der Laiensphäre (Urk. 2 S. 9).
3.4 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3).
3.5 Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Unstimmig- bzw. Streitigkeiten (vgl. Urk. 14/3 S. 2 und Urk. 14/4 S. 1). Der Beschwerdegegner 1 ist ein juristischer Laie (vgl. Urk. 14/2 S. 1 und Urk. 2 S. 9, wonach der Beschwerdegegner 1 Gemüsegärtnermeister ist/war). Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 mit Schreiben vom 10. März 2018 darauf hingewiesen, dass sich der Stein im gemeinsamen Eigentum befinde (Urk. 3/4). Ob der Beschwerdegegner 1 diesen Brief erhalten hat, ist ungeklärt. Eine Empfangsbestätigung liegt nicht in den Akten. Der Beschwerdegegner 1 bezeichnet das Schreiben als "angebliche Mitteilung". Er schenke den Schreiben des Beschwerdeführers nicht allzu viel Beachtung (Urk. 19 S. 9).
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Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 diesen Brief erhalten hat, handelt es sich darin um die blosse Behauptung von Miteigentum. Da zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 immer wieder Streitigkeiten bestanden, erstaunt es nicht, dass der Beschwerdegegner 1 dem Schreiben allenfalls keine Bedeutung zumass und die Behauptung allenfalls nicht glaubte.
3.6 Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken, Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet (Art. 670 ZGB). Der Stein dient vorliegend nicht als Abgrenzung der beiden Grundstücke. Das ist auf den Bildern in der Beschwerde erkennbar (vgl. Urk. 2 S. 5). Ein Blick ins Gesetz hätte beim Beschwerdegegner 1 unweigerlich dazu geführt, dass er der Behauptung von Miteigentum keinen Glauben hätte schenken müssen, da der Stein offensichtlich nicht der Abgrenzung der Grundstücke dient. Damit schlossen für den Beschwerdegegner 1 weder das erwähnte Schreiben noch ein Blick ins Gesetz den Irrtum über die Fremdheit der Sache aus. Von einem Laien ist in dieser Situation nicht zu erwarten, dass er einen Anwalt aufsucht, der ihn über die Meinungen in der Literatur und Rechtsprechung aufklärt. Derartige Kenntnis muss auch ein pensionierter Gemüsegärtner nicht haben.
3.7 Nach dem Gesagten überschreitet die Übertretungsstrafbehörde ihr Ermessen nicht, wenn sie aufgrund eines Sachverhaltsirrtum eine eventualvorsätzliche Sachbeschädigung verneint. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdegegner 1 obsiegt, hat er keine Kosten zu tragen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.-- festzusetzen.
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4.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 19). Er obsiegt im Beschwerdeverfahren, in welchem er sich durch einen Anwalt vertreten lassen hat. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend geht es (unbestritten) um eine geringfügige Sachbeschädigung. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB). Der Beschwerdeführer hat daher den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Der Beizug eines Anwalts durch den Beschwerdegegner 1 ist angemessen, zumal auch der Beschwerdeführer für seine Beschwerde einen Anwalt beizog (vgl. Urk. 2). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht komplex. Die Bedeutung des Verfahrens ist gering, sodass auch die Verantwortung des Anwalts nicht hoch war. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt des Beschwerdegegners 1 eine zehnseitige und eine elfseitige Stellungnahme eingereicht hat (vgl. Urk. 19 und Urk. 35). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr.1'500.-- (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren angemessen (§ 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV).
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4.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die ihm auferlegten Kosten (Fr. 800.--) sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Übrigen ist die Sicherheitsleistung zur Deckung der dem Beschwerdeführer zugunsten des Beschwerdegegners 1 auferlegten Entschädigung zu verwenden.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'615.50 zu entschädigen. Der Betrag wird im Umfang von Fr. 700.-- aus der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen und dem Beschwerdegegner 1 in diesem Umfang durch die Gerichtskasse überwiesen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2021.1642, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
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− das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, ad ST.2021.1642, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen -- 10 of 10 --