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Entscheid

UE210375

Nichtanhandnahme

25. August 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210375-O/U/MUL>HUN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss v...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210375-O/U/MUL>HUN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 25. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. Gemeinde B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2021, A-8/2021/10038369

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 5. November 2021 erstattete A._____ Strafanzeige gegen die Gemeindeverwaltung B._____ bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 11. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 7) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer führe in der Anzeige sieben Sachverhalte auf und fordere rechtliche Massnahmen gegen die Gemeindeverwaltung B._____. In den Sachverhalten gehe es primär um Korrespondenz zwischen der Gemeindeverwaltung B._____ und dem Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und um den Vorwurf an die Gemeindeverwaltung, man versuche ihn aus der Gemeinde B._____ zu vertreiben und biete ihm keine Notunterkunft an. Keiner der Sachverhalte enthalte Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien eindeutig nicht gegeben (Urk. 5).

2.2

Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).

2.3

Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe die Pflicht, die Delikte von Amtes wegen zu verfolgen (Urk. 2 S. 2). Das trifft zwar zu, indessen ist wie erwähnt - zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Verdacht notwendig. Ein solcher ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. Ein Verstoss gegen das Zivilgesetzbuch oder die Kantonsverfassung ist kein Grund, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In Strafverfahren wird die Verletzung strafrechtlicher Normen geprüft. Dass solche verletzt wurden, ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. Besteht - wie hier aufgrund der Strafanzeige kein Verdacht, darf die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.

2.4

Schliesslich ergibt sich auch aus dem Schreiben der Gemeinde B._____ bezüglich der Adressänderung (Urk. 7/2/1) kein Hinweis auf eine strafbare Handlung.

3.

3.1

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des beanzeigten Sachverhalts keine zivilrechtliche Forderung zu, sondern höchstens eine Forderung nach öffentlichem Recht, da er seine Forderung aus einem amtlichen Handeln von Beamten und Beamtinnen bzw. Mitgliedern eine Behörde ableitet. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Da der Beschwerdeführer offenbar Zusatzleistungen zu AHV/IV bezieht, ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 425 StPO auf Fr. 250.-- herabzusetzen.

3.2

Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

Entscheid

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, ad A-8/2021/10038369, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2021/10038369, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen