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Entscheid

UE210390

Nichtanhandnahme

26. August 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE210390-O/U/HAT>HUN Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Verfügung und Beschluss v...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210390-O/U/HAT>HUN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Verfügung und Beschluss vom 26. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ Schweiz AG,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. November 2021, C-7/2021/10039739

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. November 2021 erstattete A._____ eine Strafanzeige gegen die B._____ Schweiz AG bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 23. November 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.

Das Obergericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 6) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe seine Strafanzeige damit begründet, dass er am 10. September 2021 gegen die von der C._____ Schweiz AG ausgelöste Zahlungsaufforderung eine Beschwerde eingereicht habe. Am 5. November 2021 habe er eine Rechnung der Beschwerdegegnerin 1 über Fr. 206.04 erhalten, wobei ihm im Oktober 2020 versichert worden sei, dass keine weiteren Kosten entstehen würden. Zwischen April und Juni 2021 habe eine Mitarbeiterin der C._____ Versand AG sogar festgestellt, dass er über ein Guthaben auf seinem Kundenkonto verfüge. Das Geld, mindestens Fr. 80.--, sei jedoch nach seiner Retoure nie zurückerstattet worden. Es sei ihm in der Folge zusammengefasst zu viel verrechnet worden. Deshalb fordere er rechtliche Massnahmen wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 OR und fordere unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer strafrechtlichen Untersuchung seien nicht gegeben (Urk. 3).

2.2

Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei die zuständige Behörde für den Bezirk Bülach. Sie sei von Amtes wegen verpflichtet, strafbare Handlungen zu verfolgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Arbeit nicht erledige. Er habe die Beschwerdegegnerin 1 mit der Strafanzeige belastet. Durch die Nichtanhandnahme entstünden weitere unnötige Aufwendungen, um beim Obergericht Beschwerde zu führen. Die Nichtanhandnahme enthalte kein Wort zu den widersprüchlichen Angaben zur Zahlungsaufforderung der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 2).

2.4

Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt, die an sich zuständige Strafverfolgungsbehörde zu sein. Sie hat erwogen, dass kein Hinweis auf ein strafbares Verhalten ersichtlich sei. Es liege eine zivilrechtliche Angelegenheit vor. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, Delikte zu verfolgen. Indessen ist - wie erwähnt - zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ein hinreichender Verdacht notwendig. Ein solcher ergibt sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Beschwerde. In Strafverfahren wird die Verletzung strafrechtlicher Normen geprüft. Die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie der Beschwerdeführer offenbar geltend machen will, ist im Obligationenrecht (OR) geregelt. Ungerechtfertigte Bereicherung ist kein Straftatbestand, sondern eine zivilrechtliche Forderungsgrundlage. Gestützt darauf ist kein Strafverfahren zu eröffnen.

Der Beschwerdeführer erläutert nicht konkret, welche widersprüchlichen Angaben zur Zahlungsaufforderung er meint. Fordert die Beschwerdegegnerin 1 einen Betrag von ihm, den er seiner Ansicht nach nicht schuldet, liegt grundsätzlich eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Hinweise auf eine strafbare Handlung ergeben sich aus der in den Akten liegenden Zahlungsaufforderung nicht (vgl. Urk. 6/2).

Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. Inwiefern der angefochtene Entscheid Art. 8 BV (der kein Straftatbestand ist) verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 8 BV schützt die Rechtsgleichheit. Inwiefern der angefochtene Entscheid Art. 8 BV (der kein Straftatbestand ist) verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiter erläutert bzw. dargelegt hat, ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 4).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Das ist vorliegend nicht der Fall. Mangels eines Hinweises auf eine strafbare Handlung, ist der Zivilklage im Rahmen eines Strafverfahrens kein Erfolg beschieden. Zudem erscheint die Beschwerde aussichtslos. Das Gesuch ist abzuweisen.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

3.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden, sind keine weiteren Entschädigungsansprüche zu prüfen.

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an:

− den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2021/10039739, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-7/2021/10039739, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 26. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Flury Dr. iur. S. Christen