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Entscheid

UE210405

Nichtanhandnahme

31. März 2023Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Am 26. Mai 2021 erstattete das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon (fortan: Betreibungsamt) beim Statthalteramt Bezirk Bülach (fortan: Statthalteramt) Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1, A._____, betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB (Urk. 10/1). Das Betreibungsamt wirft ihr zusammengefasst vor, sie habe die Pfändungsankündigung rechtzeitig vor dem 5. Oktober 2020 erhalten, sei aber auf den angekündigten Termin weder zum Pfändungsvollzug erschienen noch habe sie sich dabei vertreten lassen. Der anschliessenden Vorladung sei sie ebenfalls nicht gefolgt, weshalb die Polizei beauftragt worden sei, sie ins Amtslokal vorzuführen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 nahm das Statthalteramt eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 10/8).

2.

Gegen diese Verfügung erhob das Betreibungsamt mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Es beantragt sinngemäss deren Aufhebung.

3.

Das Statthalteramt nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2022 Stellung und reichte die verlangten Untersuchungsakten ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen, nachdem ihr die Schriftenwechselverfügung vom 22. Dezember 2021 beim dritten Versuch durch die Polizei zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 6, 8, 12, 14, 16). Das Betreibungsamt seinerseits liess sich zur Stellungnahme des Statthalteramts nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 18 f.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

4.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2, Art. 357 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz und damit der Präsident der III. Strafkammer zur Beurtei-- 2 of 9 -lung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. a StPO; Art. 323 Ziff. 1 i. V. m. Art. 103 StGB). II. Nichtanhandnahme

1.

Das Statthalteramt erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, der Tatbestand des Ungehorsams im Betreibungsverfahren setze objektiv voraus, dass der beschuldigten Person die Pfändung gemäss Gesetz angekündigt worden sei, was eine nachweisliche gesetzmässige Zustellung der Pfändungsankündigung mit eingeschriebener Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfordere. Der Versand der Pfändungsankündigung auf den 8. Oktober 2020 und der Vorladungen auf den 14. Oktober, 21. Oktober und 6. November 2020 sowie der Vorladung vom 10. November 2020 per A-Post erfülle diese Voraussetzung nicht. Im Übrigen lasse sich aufgrund der Akten, namentlich der Angaben der Beschwerdegegnerin 1, wonach sie sich sinngemäss in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe sowie einen längeren Auslandaufenthalt gehabt habe, eine effektive Kenntnisnahme ihrerseits von den Vorladungen zum Pfändungsvollzug und damit eine vorsätzliche Tatbegehung nicht erstellen (Urk. 5).

2.

Das Betreibungsamt wendet in seiner Beschwerdeschrift dagegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich des Pfändungsvollzuges vor Ort mit ihrer Unterschrift vom 1. Juni 2021 bestätigt, die der Beschwerdeschrift beigelegte Pfändungsankündigung vom 8. Oktober 2020 sowie die Vorladungen rechtzeitig erhalten zu haben (Urk. 2).

3.

Das Statthalteramt führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Zustellung der Pfändungsankündigung und der Vorladungen per A-Post die Voraussetzung der gesetzmässigen Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung nach Art. 34 SchKG nicht erfülle. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 1. Juni 2021 und damit fast acht Monate nach der ersten Vorladung auf den 8. Oktober 2020 bzw. sieben Monate nach der letzten Vorladung vom 10. November 2020 und folglich nicht zu den betreffenden Zeitpunkten mit ihrer Unterschrift -- 3 of 9 -bestätigt habe, die Pfändungsankündigung erhalten zu haben. Zudem gehe aus dem besagten Pfändungsprotokoll auch nicht klar hervor, von welcher Pfändungsankündigung sie den Erhalt bestätigt habe. Deshalb lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu den Tatzeitpunkten über die Pfändungsankündigung bzw. die Vorladungstermine und die damit verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen bei Nichterscheinen ausreichend informiert war (Urk. 9).

4.

4.1

Die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden haben die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Art. 357 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht (auch) der Übertretungsstrafbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Vor allem muss sie das unternehmen, was wesentlich zur Klärung des Falles beitragen kann. Sie ist aber gerade im Übertretungsstrafbereich nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Behörde, ob ein Strafbefehl zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist (vgl. Art. 318 StPO). Sie stellt das Verfahren ein, wenn der Übertretungstatbestand nicht erfüllt ist (Art. 357 Abs. 3 StPO). Sinngemäss anzuwenden sind die in Art. 319 StPO genannten Einstellungsgründe. Das Verfahren ist daher (unter anderem) einzustellen, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage – bzw. in der Kompetenz der Übertretungsstrafbehörde einen Strafbefehl – rechtfertigt, oder wenn kein Tatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ergibt sich schon aufgrund des Polizeirapports oder der eingegangenen Strafanzeige, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Übertretungsstrafbehörde auch eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 StPO erlassen (Riklin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 357 StPO; Schmid/Jositsch, Schweizeri-- 4 of 9 -sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 357 StPO; Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 13 zu Art. 357 StPO).

4.2

Nach Art. 323 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner mit Busse bestraft, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 [heute Art. 341 Abs. 1] SchKG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt – was bezüglich der Zustellung von Pfändungsurkunden nicht der Fall ist. Indem das Gesetz die Mitteilung durch eingeschriebenen Brief oder sonstwie gegen Empfangsbescheinigung verlangt, verpönt es die Mitteilung durch gewöhnlichen Brief, der einfach in den Briefkasten (oder in das Postfach) des Adressaten gelegt wird, ohne Feststellung darüber, dass der Adressat oder eine bestimmte andere zum Empfang für ihn berechtigte Person ihn behändigt habe (BGE 91 III 41 E. 2). Auch die Zustellung mit A-Plus erfüllt die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4.2.1). Die Bestimmung stellt jedoch keine Vorschriften über den Beweis des Empfangs von Mitteilungen und Betreibungsurkunden auf, sondern bezweckt nur, nötigenfalls den Beweis der erfolgten Mitteilung bzw. Zustellung mittels Empfangsbestätigung sicherzustellen, und schliesst keineswegs aus, dass der Beweis des Empfangs auf andere Weise erbracht wird (BGE 121 III 11 E. 1; 91 III 41 E. 2; 54 III 246 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2 und 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6P.113/2004 und 6S.328/2004 vom 13. Oktober 2004 E. 3).

5.

Zunächst bezieht sich die Strafanzeige («Verzeigung») auf die «Betreibung Nr. 1» und die «Pfändung Nr. 2» und spezifiziert die einzelnen Daten des vorgeworfenen Ungehorsams nicht weiter als dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Pfändungsankündigung «rechtzeitig vor dem 5. Februar 2020 erhalten» habe -- 5 of 9 -(Urk. 10/1; Urk. 3/6). Die der Anzeige beigelegten und auch in der Beschwerde bezeichneten Pfändungsankündigung und Vorladungen beziehen sich dagegen auf die «Betreibung Nr. 3» und die «Pfändung Nr. 4» (Urk. 10/2–7; Urk. 3/1–5). Mit dieser Abweichung kann der beanzeigte Sachverhalt mit den vom Betreibungsamt eingereichten Dokumenten von vornherein nicht rechtsgenügend erstellt werden.

6.

Falls bei dieser Abweichung in der Verzeigung von einem Versehen auszugehen ist und die Verzeigung sich tatsächlich auf die Betreibung Nr. 3 (und die Pfändung Nr. 4) bezieht, führt das Statthalteramt zu Recht – und vom Betreibungsamt unbestritten – aus, dass die Pfändungsankündigung und die Vorladungen per A-Post und deshalb nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form zugestellt wurden. Zwar steht dem Betreibungsamt offen, den Empfang dieser Schriftstücke durch die Beschwerdegegnerin 1 und die Information über ihre Pflichten und die Straffolgen auf andere Weise zu beweisen. Dem Statthalteramt ist jedoch im Ergebnis zuzustimmen, dass dies nicht rechtsgenügend gelingen wird. Die Beschwerdegegnerin 1 bestätigte entgegen dem Vorbringen des Betreibungsamts auf der Verzeigung den Vorhalt gerade nicht, dass sie die Pfändungsankündigung sowie die Vorladungen rechtzeitig erhalten hatte. Sie bestritt im Gegenteil deren Empfang mit ihrer handschriftlichen Angabe eines längeren Auslandaufenthalts (Urk. 10/1). Daran vermag die Unterschrift auf dem mit der Beschwerdeschrift nachgereichten Pfändungsprotokoll unter der Angabe «Pfändungsankündigung erhalten zu haben, bestätigt:» nichts zu ändern (Urk. 3/1). Denn erstens wird daraus nicht klar, welche Ankündigung dies gewesen sein soll und ob diese die gesetzlichen Informationspflichten erfüllte. Zweitens datiert diese Unterschrift wie vom Statthalteramt vorgebracht acht Monate nach dem Empfangszeitpunkt, der für die Kenntnis der Rechtsfolgen bei Nichterscheinen an der beabsichtigten Pfändung am 8. Oktober 2020 und damit für die Strafbarkeit nach Art. 323 Ziff. 1 StGB nötig gewesen wäre. Deshalb sagt die Unterschrift nichts darüber aus, wann die Beschwerdegegnerin 1 die Pfändungsankündigung erhalten haben soll, geschweige denn, dass dies rechtzeitig gewesen sein soll, könnte dies doch auch nach der Rück-- 6 of 9 -kehr aus dem Ausland gewesen sein. Drittens weicht sowohl der angegebene Ort von jenem auf der Strafanzeige («B._____» vs. «C._____») als auch die Schrift der Orts- und Datumsangabe auf diesen zwei Dokumenten offensichtlich voneinander ab (Urk. 3/1; Urk. 10/1 S. 2). Schliesslich bestätigt diese Unterschrift von vornherein nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 irgendwelche Vorladungen in diesem Zusammenhang überhaupt erhalten haben soll und wiederum erst recht nicht, dass diese rechtzeitig gewesen wären.

7.

Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis mit dem Statthalteramt davon auszugehen, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 auf eine vorsätzliche Tatbegehung nach Art. 323 Ziff. 1 StGB vorliegt. Das Statthalteramt nahm folglich eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt das Betreibungsamt und es hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).

2.

Da das Betreibungsamt unterliegt, ist es für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.

3.

Die Beschwerdegegnerin 1 stellte keine Anträge und liess sich nicht vernehmen. Folglich wird sie weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).

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Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: − das Stadtammann- und Betreibungsamt Opfikon (per Einschreiben) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.4999 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach, ad ST.2021.4999 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10]; gegen Empfangsbestätigung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

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Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 31. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. D. Hasler -- 9 of 9 --