UE220008
Einstellung
15. November 2022Deutsch21 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220008-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss v...
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Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220008-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 15. November 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____ AG, Beschwerdeführer
gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. November 2021, C-6/2019/10021373
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A._____ erstattete in eigenem Namen und im Namen der B._____ AG am 14. Februar 2020 gegen C._____, D._____ und E._____ Strafanzeige wegen Betrugs zu seinem Nachteil und zum Nachteil der B._____ AG. Bei den Beschuldigten handelt es sich um die Verwaltungsräte der F._____ AG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich hat diese Unternehmung die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf alternativer Energiesysteme zum Zweck.
Der Strafanzeige von A._____ lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 29. März 2018 schloss die B._____ AG, vertreten durch den Anzeigeerstatter, mit D._____ und der F._____ AG einen Aktienkaufvertrag sowie einen Vertrag über Kaufrechte an Aktien. Es wurde vereinbart, dass der Anzeigeerstatter an D._____ CHF 3'333.-- für 3'333 Aktien bezahle und der F._____ AG ein zinsloses Darlehen von CHF 996'567.-- gewähre, wobei das Darlehen in eine Kapitaleinlage umgewandelt werde. Der Anzeigeerstatter überwies die geforderten Geldbeträge und wurde dadurch zum Aktionär. Zudem wurde er in den Verwaltungsrat der F._____ AG aufgenommen.
Das ebenfalls vereinbarte Recht zum Kauf von F._____-Aktien zu einem Nennwert von CHF 1.-- und einer Kapitaleinlage von CHF 299.-- pro gekaufter Aktie konnte an drei Terminen ausgeübt werden. Mit Vertrag vom 11. Juli 2018 vereinbarten die Parteien ein weiteres Recht zum Kauf von F._____Aktien. Der Anzeigeerstatter übte das Kaufrecht am 13. September 2018 aus.
In der Strafanzeige warf A._____ den Verantwortlichen der F._____ AG vor, ihn über das Produkt der F._____ AG und dessen Marktpotential in die Irre
geführt und zu den obgenannten Vermögensdispositionen veranlasst zu haben.
1.2 Bereits am 21. Juni 2019 liess die G._____ AG gegen D._____ und weitere Personen aus dem Umfeld der F._____ AG Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte erstatten.
Am 26. August 2019 ging von H._____ eine Strafanzeige gegen D._____ sowie gegen E._____ wegen Betrugs ein.
Die Anzeigeerstatter erhoben in etwa dieselben Vorwürfe wie A._____.
1.3 Des Weiteren stand der Verdacht mutmasslicher Straftaten zum Nachteil der F._____ AG im Raum. Die Gesellschaft wurde in diesem Zusammenhang durch einen amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten.
1.4 Mit Verfügung vom 25. November 2021 (Einstellungsverfügung Nr. 2) stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das von A._____ initiierte Verfahren gegen die Beschuldigten ein, da es nicht möglich sei, den Beschuldigten ein strafbares Verhalten anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 8 S. 15).
1.5 Bereits am 24. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung betreffend den von der G._____ AG und H._____ erhobenen Betrugsvorwurf (Einstellungsverfügung Nr. 1) und am 25. November 2021 die Einstellung der Untersuchung betreffend Straftaten zum Nachteil der F._____ AG (Einstellungsverfügung Nr. 3).
2. A._____ (fortan Beschwerdeführer 1) erhob gegen die Einstellungsverfügung Nr. 2 mit Eingaben vom 14. Januar 2022 (Urk. 3 und Urk. 4) und vom 17. Januar 2022 (Urk. 9) Beschwerde und legte zahlreiche Beilagen ins Recht (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 10). Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 9 S. 4) und (sinngemäss) die Fortsetzung der Strafuntersuchung.
3. Dem Beschwerdeführer 1 wurde aufgegeben, innert Frist eine Prozesskaution von einstweilen CHF 12'000.-- zu zahlen (Urk. 12). Diese ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 18).
4. Auf Antrag des Beschwerdeführers 1 (Urk. 15) wurde die B._____ AG als Beschwerdeführerin 2 ins Rubrum aufgenommen (Urk. 19). Der Beschwerdeführer 1 ist einziger Verwaltungsrat dieser Gesellschaft.
5. C._____ (fortan Beschwerdegegner 1), D._____ (fortan Beschwerdegegner 2) und E._____ (fortan Beschwerdegegner 3) verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 27, Urk. 29, Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft legte eine Stellungnahme ins Recht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 31). Die Beschwerdeführer replizierten (Urk. 38) und reichten weitere Beilagen ein (Urk. 39). Die Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 45, Urk. 47, Urk. 49, Urk. 51).
6. Am 19. Juli 2022 und am 19. September 2022 reichten die Beschwerdeführer je eine Eingabe und einen USB-Stick ins Recht (Urk. 53-56). Auf den beiden Datenträgern soll sich ein Film befinden, der den gesamten Justizfall zusammenfasse. Am 29. September 2022 reichten die Beschwerdeführer nochmals eine Eingabe samt Beilage ein (Urk. 58 und Urk. 59).
7. Infolge einer Abwesenheit, der derzeit ausserordentlich grossen Geschäftslast der Kammer sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaften ist die strafprozessuale Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.2
1.2.1
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.).
Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.).
Eine Person ist in eigenen Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Bei Straftaten gegen einen Vermögenswert gilt der Inhaber dieses Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist demnach nur die Gesellschaft selbst in eigenen Rechten unmittelbar verletzt. Die einzelnen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger sind von der Straftat zum Nachteil der Gesellschaft nur mittelbar betroffen und können die Einstellung eines Verfahrens somit nicht anfechten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1).
1.2.2 Die Beschwerdeführer machten in ihren Eingaben geltend, der Beschwerde-
gegner 2 habe sich an den Geldern der Investoren persönlich bereichert. Die Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 seien verheimlicht und die Bilanzen der F._____ AG gefälscht worden. Zudem sei ein Rahmenvertrag betreffend Lohnaufwendungen erstellt und nachträglich angepasst worden (Urk. 4 S. 10-20; Urk. 38 S. 3).
Mit diesen Vorbringen machten die Beschwerdeführer angeblich begangene Straftaten zum Nachteil des Vermögens der F._____ AG geltend. Als Investoren (Aktionäre) wären sie von diesen Straftaten (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) nur indirekt betroffen. Sie sind demnach nicht legitimiert, die Einstellungsverfügung Nr.2 diesbezüglich anzufechten. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
Zudem betreffen diese erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht den Verfahrensgegenstand der Einstellungsverfügung Nr. 2, sondern denjenigen der Einstellungsverfügung Nr. 3, worin sich die Staatsanwaltschaft mit den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F._____ AG und der Urkundenfälschung befasste. Auch aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Beschwer, um die Einstellungsverfügung Nr. 2 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung anzufechten.
1.2.3 Weiter beanstandeten die Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe
den Sachverhalt betreffend den Verdacht des Betrugs an I._____ und dem Schichtspeicherkunden nicht abgeklärt (Urk. 38 S. 6-7). Mit diesem Vorbringen machten die Beschwerdeführer wiederum nicht eigene, sondern Drittinteressen geltend. Dazu sind sie nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 385 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweise sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Auf Ausführungen, die am Verfahrensgegenstand vorbeiführen, mithin nichts zur Sache tun, ist nicht einzugehen.
1.3.2 Die Beschwerdeführer unterliessen es über weite Strecken, sich mit der Be-
gründung der angefochtenen Einstellungsverfügung auseinanderzusetzen. Sie beschränkten sich grösstenteils darauf, ihre Sichtweise darzustellen und derjenigen der Staatsanwaltschaft entgegenzusetzen (z.B. Urk. 4 S. 4 ff., S. 10 ff., S. 13 ff., S. 21 ff., S. 32 ff.). Dies genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht. Die Beschwerdeführer hätten darlegen müssen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Soweit die Beschwerdeführer entsprechende Ausführungen machen, wird darauf in Erwägung II/4 im Einzelnen eingegangen.
1.3.3 In den Eingaben der Beschwerdeführer finden sich diverse Ausführungen,
die den Verfahrensgegenstand (Betrug zu ihrem Nachteil) nicht betreffen. Dazu gehören namentlich die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Beanstandungen an einem in einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen der F._____ AG und einer Drittperson (G._____ AG) ergangenen Urteil des Zürcher Handelsgerichts (Urk. 4 S. 8-10). Auf Ausführungen, die am Verfahrensgegenstand vorbeizielen, ist nicht einzugehen.
1.3.4 Die Beschwerdeführer reichten zwei USB-Sticks zu den Akten, auf denen je
ein Film zum Tatgeschehen gespeichert sein soll (Urk. 54 und Urk. 56). Diese – im Übrigen auch verspätet eingereichten – Eingaben entsprechen den Formvorschriften der Strafprozessordnung nicht und sind demnach aus dem Recht zu weisen. Sie haben damit unbeachtlich zu bleiben.
1.4 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des oben Gesagten einzutreten.
2. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" zu richten. Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Dagegen fallen Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen nicht darunter. Prognosen können höchstens in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGer, Urteil 6B_553/2022 vom 16.9.22 E. 4.3.1).
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1). In der Rechtsprechung wurde ein besonderes Vertrauensverhältnis beispielsweise bejaht bei einer jahrelangen Zusammenarbeit im gleichen Team (BGE 118 IV 35 E. 2b), dagegen verneint bei blosser Bekanntschaft aufgrund früherer Geschäftsbeziehungen (BGE 119 IV 28 E. 3e).
Arglist scheidet aber aus, wenn die getäuschte Person die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete, mithin den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ob das Opferverhalten als leichtfertig erscheint, lässt sich nur anhand der näheren Umstände sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen wie folgt:
4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 sei von Beginn an darauf aufmerksam gemacht
worden, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup-Unternehmen handle. Dies ergebe sich aus der Präambel des Aktienkaufvertrags. In Ziff.
4.2 sei zusätzlich festgehalten worden, dass sich der Käufer des Risikos einer Beteiligung an einer im Aufbau befindlichen Unternehmung bewusst sei (Urk. 8 S. 4).
Der Beschwerdeführer 1 sei eine in Geschäftsbelangen versierte Person. Der Aktienkaufvertrag sei vor der Unterzeichnung am 29. März 2018 von einem Anwalt geprüft worden. Zudem habe der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer 1 das Unternehmen und dessen Produkte vorgestellt. Dabei habe es sich grösstenteils um Prognosen und Pläne gehandelt, welche ohnehin nicht Mittel zur Täuschung sein könnten (Urk. 8 S. 5).
In einem weiteren Dokument sei festgehalten worden, dass noch kein externes Audit durchgeführt worden sei und es sich bei den Ausführungen im be-
sagten Dokument möglicherweise um Schätzungen und Prognosen handle. Im Aktienkaufvertrag sei entsprechend die Rede von einer Zertifizierung beim J._____ Institut bis am 31. August 2018 die Rede gewesen. Es habe demnach unmissverständliche Hinweise gegeben, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 29. März 2018 noch kein marktreifes Produkt vorgelegen habe und es sich bei einer Investition in die F._____ AG um Risikokapital gehandelt habe. Der Beschwerdeführer 1 sei sich dessen durchaus bewusst gewesen. So habe er in einer vor Vertragsabschluss verfassten E-Mail an den Beschwerdegegner 2 festgehalten, dass es sich um Wagniskapital handle und das Geld verloren gehen könnte, er aber dennoch bereit sei, das Kapital einzusetzen. Anhand der erwähnten Unterlagen lasse sich keine Täuschung über Tatsachen, geschweige denn ein arglistiges Lügengebäude erkennen (Urk. 8 S. 4-5).
4.1.2 Die Beschwerdeführer führten nicht aus und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
diese Erwägungen der Staatsanwaltschaft zu beanstanden wären. Wie oben gesagt, kann nur über Tatsachen, nicht über Pläne und Prognosen getäuscht werden (vgl. E. II/3 hiervor). Die Beschwerdeführer legten nicht dar, aufgrund welcher Unterlagen oder ausgewiesener Aussagen der Beschwerdeführer 1 habe davon ausgehen dürfen, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags und im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts die PVT-Kollektoren bereits marktreif gewesen seien. Entgegen ihrem Dafürhalten (Urk. 58) lässt sich aus einer E-Mail des Beschwerdegegners 2 vom 24. August 2020 an einen gewissen K._____ (Urk. 59) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die besagte E-Mail fällt nicht in den Deliktszeitraum (Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags am 29. März 2018, Ausübung des Kaufrechts am 13. September 2018) und lässt überdies den Schluss zu, dass seitens der F._____ AG erst im Jahr 2020 an den Vertrieb der Kollektoren über einen online-Shop gedacht werden konnte.
Wenn die Beschwerdeführer zu einer E-Mail des Beschwerdeführers 1, wonach er sich des Investitionsrisikos bewusst gewesen sei, einzig geltend machen, dass die anderen CHF 3.5 Mio. erst fällig hätten werden sollen,
wenn absehbar gewesen sei, dass F'._____ (resp. F._____) in der Lage sei, ihre Kollektoren in vernünftigem Umfang zu vertreiben und zu marktgerechten Preisen zu produzieren (Urk. 4 S. 6), bestätigten sie, dass dem Beschwerdeführer 1 bewusst war, dass das Produkt noch keine Marktreife hatte.
Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer 1 vornehmlich Pläne und Prognosen präsentiert wurden, die nicht Mittel zur Täuschung sein können, und sich der Beschwerdeführer 1 des Investitionsrisikos durchaus bewusst war.
4.2
4.2.1 Zu L._____, ehemals technischer Leiter der F._____ AG, hielt die Staatsan-
waltschaft fest, dass dessen Aussagen widersprüchlich und mit Vorsicht zu würdigen seien. Dennoch könne nicht angenommen werden, dass die F._____ AG nur dazu gegründet worden wäre, um durch den Verkauf von wertlosen Aktien zukünftige Investoren zu prellen. L._____ habe bestätigt, dass Prototypen erstellt worden seien und auf der Testanlage in M._____ zwei Anlagetypen von PV- und PVT-Kollektoren installiert worden seien. Zudem sei L._____ zwecks Durchführung von Tests mit dem J._____ Institut in Kontakt gestanden (Urk. 4 S. 7-9). Beweise dafür, dass die F._____ AG von Anfang an als Vehikel für betrügerische Aktienverkäufe und ungerechtfertigte Bereicherungen gegründet worden sei, gebe es jedenfalls nicht (Urk. 4 S. 10).
4.2.2 Die Beschwerdeführer brachten zu diesen Erwägungen keine relevanten
Einwände vor (vgl. Urk. 4 S. 52-53). Insbesondere machten sie nicht geltend, die F._____ AG sei nicht operativ tätig gewesen. Vielmehr monierten sie, es seien zwar Tests durchgeführt worden, jedoch habe es sich nicht um reale Tests, sondern um Tests unter Laborbedingungen gehandelt. Dies habe man nicht offen gelegt (Urk. 4 S. 25-31).
Es gibt somit auch in diesem Punkt keinen Grund, an der realen Entwicklungstätigkeit der F._____ AG zu zweifeln und die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in Zweifel zu ziehen.
4.3
4.3.1 Schliesslich berücksichtigte die Staatsanwaltschaft die Selbstverantwortung
des Beschwerdeführers 1. Dieser habe geltend gemacht, er hätte nie eine Investition in die F._____ AG getätigt, wenn er gewusst hätte, dass in der Testanlage M._____ noch keine Daten aufgezeichnet und ausgewertet worden seien und keine Unternehmensbewertung von der N._____ vorliege. Mit diesem Argument lasse der Beschwerdeführer 1 aber ausser Acht, dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Unterlagen vor dem Investitionsentscheid zur Einsicht einzufordern (Urk. 8 S. 7 und S. 14). Es sei denn auch notorisch, dass bei der Suche nach Investoren gerne übertrieben werde und die Vorzüge eines Produkts in den Vordergrund gestellt würden, dessen Schwächen dagegen nicht aktiv kundgetan würden (Urk. 8 S. 7).
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1, nachdem er in den Verwaltungsrat der F._____ AG aufgenommen worden sei, Einsicht in die Berichte des J._____ Instituts über die Testergebnisse gehabt habe. Er habe die Berichte zur Kenntnis genommen und sei mit einem Mitarbeiter des Instituts in Kontakt gestanden. Aus damaliger Sicht seien seine Fragen zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden (Urk. 4 S. 9). An der Präsentation des ersten Messberichts am 11. September 2018 sei der Beschwerdeführer 1, der neue F._____-Aktien habe kaufen wollen, dabei gewesen. Er sei damit einverstanden gewesen, dass die positiven Aspekte des J._____ Berichts hervorgestrichen würden. Dass nicht alle Details des J._____ Berichts den neuen Investoren bekannt gegeben worden seien, sei strafrechtlich nicht relevant, zumal die Berichte hätten eingefordert werden können (Urk. 4 S. 9-10).
4.3.2 Die Beschwerdeführer wandten ein, zwischen dem Beschwerdeführer 1 und
dem Beschwerdegegner 2 habe ein Vertrauensverhältnis bestanden. Sie hätten sich über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren bis zu dreimal
pro Woche beim Fussballtraining ihrer Söhne getroffen (Urk. 3 S. 1; Urk. 4 S. 5-6). Der Beschwerdegegner 2 habe dem Beschwerdeführer 1 gar ein Foto von sich und O._____ gezeigt, die ihm als Gewinner (des Solarpreises) gratuliert habe (Urk. 38 S. 4). Aufgrund dieser freundschaftlichen Vertrauensbasis habe der Beschwerdeführer 1 keinen Grund gehabt, an den Angaben des Beschwerdegegners 2 über die Kollektoren zu zweifeln. Dieser habe ihn über das Produkt der F._____ AG in die Irre geführt. So habe er ihn durch raffiniert abgestimmte Lügen über die reale Leistungsfähigkeit der Kollektoren, den Testbetrieb, eine angeblich durchgeführte Unternehmensbewertung durch die Bank N._____, die Zertifizierung der Kollektoren und angeblich vorhandene Patentrechte getäuscht.
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer kann allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 mit dem Beschwerdegegner 2 anlässlich des Fussballtrainings ihrer Söhne traf, nicht auf ein Vertrauensverhältnis geschlossen werden. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdegegners 2 - angeblich stellte er sich und sein von ihm entwickeltes Produkt bei den jeweiligen Zusammentreffen in ein gutes Licht - ist vielmehr als Smalltalk und (möglicherweise) als Angeberei zu betrachten. Daraus kann weder eine zwischenmenschliche Bindung noch gar eine besondere Vertrauensbasis abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um eine geschäftserfahrene Person handelt. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich vor den Investitionsentscheiden über das im Entstehen begriffene Produkt der F._____ AG genauer zu informieren, zumal es sich um eine Investition von beträchtlicher Tragweite handelte und der Beschwerdeführer 1 im Aktienkaufvertrag auf das Investitionsrisiko bei einem Startup-Unternehmen explizit aufmerksam gemacht worden war. Selbst wenn der Beschwerdegegner 2 nicht in allen Punkten bei der Wahrheit geblieben wäre resp. seine Angaben nicht nur übertriebene Anpreisungen, sondern eigentliche Lügen gewesen sein sollten, so kann angesichts der Überprüfbarkeit der Angaben und der fehlenden Vertrauensbasis nicht von Arglistigkeit ausgegangen werden. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden.
4.4
4.4.1 In der Beschwerdeantwort nahm die Staatsanwaltschaft zum in der Be-
schwerdeschrift erhobenen Vorwurf der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (Urk. 4 S. 58) Stellung. Sie hielt fest, dass dem Beschwerdeführer 1 fortlaufend Akteneinsicht gewährt worden sei. Den Rechtsvertretern hätten die Untersuchungsakten mit Ausnahme der Personalakten nach Ankündigung der Verfahrenseinstellung vollumfänglich zur Verfügung gestanden. Hingegen sei dem Beschwerdeführer 1 die Einstellungsverfügung Nr. 3 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und unwahre Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden mangels Geschädigtenstellung nicht zugestellt worden (Urk. 31 S. 4-5).
4.4.2 Die Beschwerdeführer wandten in der Replik im Wesentlichen ein, die Ak-
teneinsicht sei ihnen nicht gänzlich verweigert worden, sondern nur die Einsicht in Akten betreffend I._____ in Sachen Schichtspeicher, private Akten sowie Akten, die nichts mit der F._____ AG zu tun hätten.
Angesichts dieser Einwände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche, das vorliegende Verfahren betreffende Akten erhielten. In den Beschwerdebeilagen (Urk. 5, Urk. 6) befinden sich zahlreiche Untersuchungsakten aus dem vorliegenden Strafverfahren, was ebenfalls zeigt, dass die Beschwerdeführer Akteneinsicht nehmen konnten. Indessen ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass die Beschwerdeführer kein Einsichtsrecht in Akten haben, welche nichts mit der vorliegenden Sache zu tun haben. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach nicht erkennbar.
4.5 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht darzutun vermochten, über Tatsächliches in die Irre geführt worden zu sein. Selbst wenn seitens der Beschwerdegegner 1-3 in einzelnen Punkten, etwa betreffend den Entwicklungsstand der Kollektoren, die Testergebnisse oder die Unternehmensbewertung gelogen worden sein sollte, so wäre es dem geschäftserfahrenen Beschwerdeführer 1 ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Angaben zu überprüfen. Bei dieser Sachlage scheidet ein arglistiges Vorgehen seitens der Beschwerdegegner klarerweise aus und geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass eine Anklage der Beschwerdegegner wegen Betrugs chancenlos wäre. Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des - aufgrund der ausschweifenden Eingaben des Beschwerdeführers - entsprechend sehr grossen Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 9'500.-- festzulegen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer 1 zurückzuerstatten. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 9'500.-festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird dem Beschwerdeführer 1 zurückerstattet. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer 1 (per Gerichtsurkunde);
− die Beschwerdeführerin 2 (per Gerichtsurkunde); − die amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegner 1-3, je zweifach, für sich und zuhanden jedes Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 15. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder