UE220010
Nichtanhandnahme
31. Mai 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220010-O/U/AEP>MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi Beschluss vom 31...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220010-O/U/AEP>MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 31. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Dezember 2021, C-4/2021/10040325
Erwägungen:
1.
A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 12. Oktober 2021 Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Drohung (Urk. 5/3).
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme aus, er habe die Beschwerdegegnerin 1 im Mai 2021 kennengelernt und mit ihr eine Beziehung geführt, die anfangs August 2021 geendet habe. Am 30. August 2021 habe er ihr geschrieben, dass sie ihm seinen Hausschlüssel und von ihm ausgeliehenes Geld zurückgeben solle, worauf sie seine Rufnummer blockiert habe. Am 3. September 2021 habe er ihr von seiner Geschäftsnummer aus geschrieben, wobei sie gedacht habe, dass ein Arbeitskollege von ihm schreibe. Er habe sich dabei durch die von ihr geschriebenen Sätze «Und er kommt in schwirigkeiten wen das weiter so geht.» sowie «…wen er ned neutral ist, dan wird ihm echt was blühen.» in ihren Mitteilungen bedroht gefühlt. Am 2. Oktober 2021 habe die Beschwerdegegnerin 1 zudem seiner Mitbewohnerin eine Mitteilung mit dem Inhalt «er wird leide» geschrieben (Urk. 5/4 S. 1 ff.; insb. S. 3 F/A 23, S. 4 F/A 32 und S. 5 F/A 43).
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 7).
Sie erwog, den Äusserungen vom 3. September 2021 seien keine tatbestandsmässigen und von der Beschwerdegegnerin 1 abhängigen Ankündigungen schwerer Nachteile gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere würden ihm in den beiden Nachrichten keine konkreten Nachteile in Aussicht gestellt, sondern beinhalteten diese persönliche Gedanken der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen zivilrechtlicher Streitigkeiten über Schulden, zu retournierende Gegenstände und die Trennung der Kurzbeziehung im Allgemeinen (Urk. 7 S. 1 E. 3). Der Beschwerdeführer bestätigte am 12. Januar 2022 den Empfang der Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 5/10).
3.
Der Beschwerdeführer erhob bei der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2022 «Einspruch» gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3); diese Eingabe wurde der Beschwerdekammer unter Beilage der Untersuchungsakten übermittelt (Urk. 2) und als Beschwerde entgegengenommen.
In seiner sinngemässen Beschwerdeschrift wendet der Beschwerdeführer ein, es sei für die Tatbestandsmässigkeit nicht von Belang, ob eine Drohung ernst gemeint sei; relevant sei, dass er einen schweren Nachteil erlitten habe und in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gewusst, dass er seit Jahren an einer Psychose leide, und habe nie das Ziel einer «Liebschaft» gehabt. Es sei ihr nur darum gegangen, ihn zu manipulieren, zu unterdrücken und fertig zu machen, wobei ihr seine Krankheit gelegen gekommen sei, um an sein Geld zu gelangen. Im September 2021 sei er gesundheitlich sehr schwer angeschlagen gewesen und die Drohungen hätten ihn weiter einschüchtern sollen, damit er keine Zivilklage einleite. Die Nachrichten hätten in Kombination mit seiner psychischen Vorerkrankung eine über Wochen andauernde Paranoia ausgelöst und zu einem Suizidversuch geführt. Ferner habe er am 4. Oktober 2021 sein Wohnungsschloss austauschen und sich in die Psychiatrie einweisen lassen. Seit dieser Zeit befinde er sich aufgrund des Handelns der Beschwerdegegnerin 1 in psychiatrischer Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden und in ein normales Leben zu finden (Urk. 3).
4.
Nach Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdeführer (Urk. 11) wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin 1 mit Verfügung vom 7. Februar 2022 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12); Erstere verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 14), Letztere liess sich nach erfolglosen Zustellversuchen und der schliesslichen Publikation der Fristansetzung nicht vernehmen (Urk. 16-23).
5. Infolge der hohen Geschäftslast und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 8).
5. Infolge der hohen Geschäftslast und entsprechender Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt (vgl. Urk. 8).
6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).
6.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen).
6.3. Vorliegend ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wonach mit den Nachrichten dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile – insbesondere nicht die von ihm interpretierte Gewaltandrohung (Urk. 5/4 S. 4 F/A 33) – in Aussicht gestellt wurden, die im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig wären. Ferner setzt der Tatbestand der Drohung eine schwere Drohung voraus und setzt die Hürde der Tatbestandsmässigkeit damit bewusst hoch an (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 180 N 19); eine solche Schwere der Drohung ist in den unbestimmten Äusserungen in keiner Art zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte sodann selbst aus, sich in der Kommunikation vom 3. September 2021 von seiner Geschäftsnummer aus als ein (Arbeits-)Kollege ausgegeben zu haben (Urk. 5/4 S. 3 F/A 23), weshalb überdies nicht erkennbar ist, dass sich die vorgeworfenen Nachrichten der Beschwerdegegnerin 1 überhaupt an den Beschwerdeführer gerichtet hätten oder für diesen gedacht waren. Auch in der beanzeigten Äusserung «er wird leide» vom 2. Oktober 2021 lässt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere keine Androhung körperlicher Gewalt erkennen (Urk. 5/4 S. 5 F/A 44); aus dem Kontext der eingereichten Nachrichten (Urk. 5/2/2) ist, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, ersichtlich, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen den Beteiligten bestand und die Beschwerdegegnerin 1 in ihren Mitteilungen sinngemäss rechtliche Schritte ankündigte.
Damit erweisen sich die vom Beschwerdeführer beanzeigten Nachrichten bei Berücksichtigung eines objektiver Massstabs und Abstellen auf das Empfinden eines Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit nicht als tatbestandsmässig; dass der Beschwerdeführer dies anders empfunden haben mag, ändert daran nichts.
Somit nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf 600 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurückzuerstatten.
Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen und stellte keine Anträge, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.
7. Der Aufenthaltsort der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht bekannt beziehungsweise es konnten im Verfahren keine Zustellungen an ihre Adresse(n) vorgenommen werden (Urk. 16-22). Sie liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren sodann nicht vernehmen und ist durch den Entscheid nicht beschwert, weshalb von einer neuerlichen Publikation abzusehen ist. Die Mitteilung des Beschlusses erfolgt sie betreffend einzig zuhanden der Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 600 Franken festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer abzüglich der ihm auferlegten Gerichtgebühr zurückerstattet. Vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staats.
5. Schriftliche Mitteilung an:
− den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (ad acta UE220010-O) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-4/2021/10040325, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 5] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 31. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Flury lic. iur. E. Nolfi