UE220013
Einstellung etc.
15. November 2022Deutsch23 min
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE220013-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder Beschluss v...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220013-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 15. November 2022
in Sachen
1. A._____ AG,
2. B._____, Dr. iur., Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X3._____
gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____,
4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____
sowie
F._____ AG, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Einstellung etc.
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung Nr. 1 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 24. November 2021, C-6/2019/10021373
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die A._____ AG liess am 21. Juni 2019 gegen D._____ und weitere Personen aus dem Umfeld der F._____ AG Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Vermögensdelikte erstatten. Bei den Beschuldigten D._____, C._____ und E._____ handelt es sich um die Verwaltungsräte der F._____ AG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich hat diese Unternehmung die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf alternativer Energiesysteme zum Zweck.
Der Strafanzeige lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 11. September 2018 schloss G._____, einziges Verwaltungsratsmitglied der A._____ AG, namens der Gesellschaft einen Vorvertrag zum Erwerb von Aktien der F._____ AG. Darin verpflichteten sich die Parteien zum Abschluss eines Kaufvertrags, wonach der Verkäufer 10% des Aktienkapitals zum Nominalwert verkauft und die Käuferin einen Zuschuss von CHF 5 Mio. (minus den Nominalwert der gekauften Aktien) als Kapitaleinlage leistet. Zudem wurden weitere Kaufrechte vereinbart und für die Käuferin ein Sitz im Verwaltungsrat der F._____ AG vorgesehen. Der Abschluss des Kaufvertrags sollte am 25. September 2018 erfolgen.
Am 10. Oktober 2018 erwarb die A._____ AG, vertreten durch G._____, Aktien der F._____ AG im Betrag von CHF 10'000.--und verpflichtete sich zur Leistung einer Kapitaleinlage von CHF 4'990'000.-- an die F._____ AG. Verkäuferseits wurde der Vertrag von D._____, C._____ und E._____ unterzeichnet. Die Anzeigeerstatterin überwies die geforderten Geldbeträge und wurde dadurch zur Aktionärin. Zudem nahm sie Einsitz im Verwaltungsrat der F._____ AG.
In der Strafanzeige warf die Anzeigeerstatterin den Verantwortlichen der F._____ AG vor, G._____ über das von der F._____ AG entwickelte Produkt (…) und dessen Marktpotential in die Irre geführt und zu den obgenannten Vermögensdispositionen veranlasst zu haben. G._____ sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. durch Unterdrückung von Tatsachen dazu verleitet worden, namens der Anzeigeerstatterin F._____-Aktien von D._____ zu einem massiv übersetzten Preis zu erwerben. C._____ und E._____ hätten den Kaufvertrag namens der F._____ AG unterzeichnet und die falschen Angaben nicht berichtigt.
1.2 Am 26. August 2019 liess auch B._____ Strafanzeige gegen D._____ sowie gegen E._____ wegen Betrugs erstatten.
Die Anzeige beruhte auf folgendem Sachverhalt:
B._____ war Berater von G._____ und nahm am 11. September 2018 in dieser Funktion an einer Informationsveranstaltung über die F._____ AG und deren Produkt teil. Mutmasslich am 29. Oktober 2018 erwarb B._____ von C._____ und E._____ Aktien der F._____ AG im Gesamtbetrag von CHF 500'000.--. Der Kaufpreis ging je zur Hälfte auf die privaten Konten der Verkäufer. Der Anzeigeerstatter überwies die geforderten Geldbeträge und wurde dadurch zum Aktionär. Zudem wurde er in den Verwaltungsrat der F._____ AG aufgenommen.
B._____ machte in der Strafanzeige geltend, sich auf die irreführenden Angaben und Zusicherungen von D._____ verlassen zu haben. C._____ und E._____ hätten die Angaben von D._____ stillschweigend mitgetragen und ihm anschliessend ihre wertlosen F._____-Aktien verkauft.
1.3 Am 14. Februar 2020 ging eine weitere Strafanzeige gegen C._____, D._____ und E._____ wegen Betrugs zum Nachteil von H._____ und zum Nachteil der I._____ AG ein. H._____ machte ebenfalls geltend, über das Produkt der F._____ AG und dessen Marktpotential getäuscht worden zu sein.
1.4 Des Weiteren stand der Verdacht mutmasslicher Straftaten zum Nachteil der F._____ AG im Raum. Die Gesellschaft wurde in diesem Zusammenhang durch einen amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten.
1.5 Mit Verfügung vom 24. November 2021 (Einstellungsverfügung Nr. 1) stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung betreffend die von der A._____ AG und von B._____ zur Anzeige gebrachten Straftaten ein, da es nicht möglich sei, den Beschuldigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten anklagegenügend nachzuweisen (Urk. 4/1 S. 26). Betreffend die Antragsdelikte gemäss dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sei ohnehin fraglich, ob rechtzeitig Strafantrag gestellt worden sei (Urk. 4/1 S. 6-7).
1.6 Am 25. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung betreffend den von H._____ erhobenen Betrugsvorwurf (Einstellungsverfügung Nr. 2) und betreffend Straftaten zum Nachteil der F._____ AG (Einstellungsverfügung Nr. 3).
2. Die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin 1) und B._____ (fortan Beschwerdeführer 2) liessen in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift gegen die sie betreffende Einstellungsverfügung Nr. 1 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen und Anklage zu erheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 3).
Ausserdem beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich der Aufhebung der Sperre eines Kontos der F._____ AG bei der J._____ [Bank] und bezüglich der Aufhebung der Sperre eines Kontos von E._____ bei der Bank K._____ sowie die Hinzuziehung der Untersuchungsakten (Urk. 2 S. 3).
3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und den Beschwerdeführern aufgegeben, in soli-
darischer Verpflichtung eine Prozesskaution von einstweilen CHF 12'000.-zu leisten (Urk. 5). Diese ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 13).
4. C._____ (fortan Beschwerdegegner 1), D._____ (fortan Beschwerdegegner 2) und E._____ (fortan Beschwerdegegner 3) verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 23, Urk. 25 und Urk. 29). Die Staatsanwaltschaft legte eine Stellungnahme ins Recht mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 27). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 replizierten (Urk. 36). Die Beschwerdegegner sowie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Duplik (Urk. 45, Urk. 47, Urk. 48, Urk. 50).
5. Infolge einer Abwesenheit, der derzeit ausserordentlich grossen Geschäftslast der Kammer sowie in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaften ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der angefochtenen Einstellungsverfügung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.2
1.2.1
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.).
Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die das Rechtsmittel ergreifende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.).
Eine Person ist in eigenen Rechten unmittelbar verletzt, wenn sie Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1). Bei Straftaten gegen einen Vermögenswert gilt der Inhaber dieses Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist demnach nur die Gesellschaft selbst in eigenen Rechten unmittelbar verletzt. Die einzelnen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger sind von der Straftat zum Nachteil der Gesellschaft nur mittelbar betroffen und können die Einstellung eines Verfahrens somit nicht anfechten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1).
1.2.2 Die Beschwerdeführer beanstandeten, die Staatsanwaltschaft habe den
Verdacht begangener Urkunden- und Buchhaltungsdelikte nicht abgeklärt. Es gebe Anzeichen dafür, dass seitens der F._____ AG ab 2016 unrechtmässige Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 getätigt worden seien. Im Jahr 2016 seien dem Beschwerdegegner 2 ohne rechtliche Grundlage sechsmal CHF 5'000.-- ausbezahlt worden. In den Jahren 2017 und 2018 seien weitere Zahlungen im Umfang von CHF 170'000.-- dazu gekommen. Es stelle sich die Frage, ob diese Zahlungen mit einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 2, seinem Unternehmen L._____ und der F._____ AG stehe. Die Parteien hätten darin vereinbart, dass der Beschwerdegegner 2 für das Patent des … [Produkt] mit CHF 250'000.-- entschädigt werde. Die Entschädigung sei als Darlehen ausgestaltet gewesen. Eine Rückzahlung hätte erst erfolgen dürfen, wenn sie nach dem Geschäftsergebnis möglich gewesen wäre. Obschon die F._____ AG in den Jahren 2017 und 2018 Verluste erlitten habe, seien dennoch Zahlungen an den Beschwerdegegner 2 geleistet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Buchhaltung in diesem Punkt nicht korrekt geführt worden sei. In jedem Fall habe sich das Gesellschaftskapital der F._____ AG im Umfang von CHF 200'000.-- durch Auszahlungen an den Beschwerdegegner 2 verringert (Urk. 2 S. 36-37). Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Darlehen in der Jahresrechnung 2016 zunächst bilanziert, danach aber, ohne dass es zurückbezahlt worden wäre, ersatzlos ausgebucht worden sei. Auch in den Jahresrechnungen 2017und 2018 sei das Darlehen nicht aufgeführt. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Jahresrechnungen 2017 und 2018 unvollständig und falsch seien (Urk. 2 S. 37-38 und S. 40).
Mit diesen Vorbringen machten die Beschwerdeführer angeblich begangene Straftaten zum Nachteil des Vermögens der F._____ AG und zum Nachteil der Allgemeinheit geltend. Als Investoren (Aktionäre) wären sie von diesen Straftaten (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung) nur indirekt betroffen. Sie sind demnach nicht legitimiert, die Einstellungsverfügung Nr. 1 diesbezüglich anzufechten.
Zudem betreffen die erhobenen Beanstandungen der Beschwerdeführer nicht den Verfahrensgegenstand der Einstellungsverfügung Nr. 1, sondern denjenigen der Einstellungsverfügung Nr. 3, worin sich die Staatsanwaltschaft mit den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F._____ AG und der Urkundenfälschung befasste. Auch aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Beschwer, um die Einstellungsverfügung Nr. 1 wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung anzufechten.
1.3 Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Sachentscheids erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des oben Gesagten einzutreten.
2. Angefochten ist wie gesagt eine Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" zu richten. Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1).
3. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Dagegen fallen Äusserungen über ungewisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen nicht darunter. Prognosen können höchstens in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) eine Täuschung darstellen (BGE 135 IV 76 E. 5.1; BGer, Urteil 6B_553/2022 vom 16.9.22 E. 4.3.1).
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1).
Arglist scheidet indessen aus, wenn die getäuschte Person die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete, mithin den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 142 IV
153 E. 2.2.2). Ob das Opferverhalten als leichtfertig erscheint, lässt sich nur anhand der näheren Umstände sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen wie folgt:
Die Verträge zwischen der F._____ AG und den Beschwerdeführern seien klar formuliert gewesen. Insbesondere sei in der Präambel festgehalten worden, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup-Unternehmen handle und dass die Beschwerdeführerin 1 der Gesellschaft für den Aufbau des Unternehmens Kapital zur Verfügung stelle und dafür an deren Erfolg beteiligt werde. In beiden Verträgen sei festgehalten worden, dass sich die Käufer des Risikos der Beteiligung an einer im Aufbau befindlichen Gesellschaft bewusst seien. Der Umstand, dass im Vertrag mit der Beschwerdeführerin 1 eine Kapitaleinlage vorgesehen worden sei, sei ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass es sich bei der F._____ AG im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach wie vor um ein Startup-Unternehmen gehandelt habe. Den Investoren sei es zumutbar gewesen, die Behauptungen der Verkäufer zu verifizieren, etwa durch das Einfordern von Bilanzen, Jahresrechnungen, Unternehmensbewertungen, dem M._____ Bericht und den Testdaten aus der Testanlage N._____ (Urk. 4/1 S. 7-8, S. 11).
Der für die Beschwerdeführerin 1 handelnde G._____ sei geschäftserfahren. Er sei früher im Bankengeschäft tätig gewesen und seit 2007 betätige er sich in der Vermögensverwaltung. Aus den Akten ergebe sich, dass G._____ realisiert habe, dass es sich bei der F._____ AG um ein Startup-Unternehmen gehandelt habe und eine Investition in diese Unternehmung mit Risiken verbunden gewesen sei (Urk. 4/1 S. 8). Auch der Beschwerdeführer 2 sei als auf dem Gebiet des Stiftungs- und Trustrechts tätiger Rechtsanwalt geschäftserfahren. Die Bedeutung einer Investition in ein Startup-Unternehmen habe ihm daher bekannt sein müssen (Urk. 4/1 S. 8). Weder G._____ noch der Beschwerdeführer 2 hätten die Behauptungen der Beschwerdegegner indessen je überprüft (Urk. 4/1 S. 8).
Die PowerPoint-Präsentation der F._____ AG und deren … [Produkt] sei der Beschwerdeführerin 1 vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt worden. Gemäss den darin enthaltenen Angaben würden die … 400% mehr leisten. Weiter enthalte die Präsentation Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestimmung, Vergleiche zwischen den … der F._____ AG und Standard-Modulen, Angaben zu künftigen Projekten (etwa eine Produktion in Deutschland in den nächsten ein bis zwei Jahren, danach eine eigene Produktion), Angaben zur Organisation und zum Personalbedarf sowie Hinweise auf die Patentierung (Urk. 4/1 S. 10).
Beim Inhalt der Präsentation und den mündlichen Angaben des Beschwerdegegners 2 habe es sich um blosse Behauptungen gehandelt. Es sei notorisch, dass bei der Präsentation einer Unternehmung oder eines Produkts übertrieben werde (Urk. 4/1 S. 10, S. 18, S. 25-26). Dabei würden die Vorteile herausgestrichen, dagegen noch nicht ausgemerzte Mängel zurückgestellt. Versierten Geschäftsleuten aus der Vermögensverwaltungsbranche sei dies bekannt. Es genüge jedenfalls nicht, auf ein angebliches Vertrauensverhältnis zu H._____ hinzuweisen, zumal dieser ein eigenes Interesse daran gehabt habe, dass es zum Vertragsabschluss zwischen den Beschwerdeführern und der F._____ AG komme (Urk. 4/1 S. 10). H._____ habe ebenfalls in die F._____ AG investiert. Um weitere Aktien erwerben zu können, habe er neue Investoren beibringen müssen. Er sei sich bewusst gewesen, dass es sich bei der Investition um ein Risikogeschäft gehandelt habe. Jedenfalls sei kaum vorstellbar, dass das Thema Risiko zwischen H._____ und G._____ nicht angesprochen worden sei (Urk. 4/1 S. 12).
Entgegen den Ausführungen von G._____ treffe es auch nicht zu, dass die Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem am 11. September 2018 abgeschlossenen Vorvertrag Druck aufgesetzt hätten. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer 2 den Vorvertrag auf Anweisung von G._____ entworfen. Beide hätten den Vorvertrag anschliessend finalisiert und den Beschwerdegegnern vorgelegt. Eine Druckausübung seitens der Beschwerdegegner sei nicht auszumachen (Urk. 4/1 S. 11).
Die Aussagen von O._____, ehemals technischer Leiter der F._____ AG, seien widersprüchlich und mit Vorsicht zu würdigen. Zwischen ihm und D._____ habe es Streit zur Frage gegeben, wer welchen Anteil an der Entwicklung des … [Bestandteil Produkt] geleistet habe. Bei der Aussagewürdigung sei der latente Groll von O._____ gegen D._____ zu berücksichtigen. Zumindest dürfe aber aufgrund der Aussagen O._____s davon ausgegangen werden, dass die F._____ AG nicht einzig dazu gegründet worden wäre, mittels Verkauf von wertlosen Aktien zukünftige Investoren zu prellen. O._____ habe bestätigt, dass Prototypen erstellt und auf der Testanlage in N._____ zwei Anlagetypen von …- und … installiert worden seien. Zudem sei O._____ zwecks Durchführung von Tests mit dem M._____ Institut in Kontakt gestanden. Beweise dafür, dass die F._____ AG von Anfang an als Vehikel für betrügerische Aktienverkäufe und ungerechtfertigte Bereicherungen gegründet worden sei, gebe es jedenfalls nicht (Urk. 4/1 S. 13-15).
Die Staatsanwaltschaft schloss, dass es keine täuschenden Machenschaften mittels gefälschten Unterlagen oder Urkunden gegeben habe. Ebenso wenig könne in den Unterlagen ein raffiniertes Lügengebäude entdeckt werden. Das Tatbestandselement der Arglist sei nicht nachweisbar, zumal die Beschwerdeführer das Risiko der Kapitalanlage nicht verifiziert hätten (Urk. 4/1 S. 11-12, S. 22-23).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführer wandten ein, die Staatsanwaltschaft habe die Einstel-
lungsverfügung auf einen unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhalt abgestützt und den Fokus auf einzelne Aspekte gelegt, dabei aber die Wirkung der einzelnen Lügen in ihrer Gesamtheit ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführer hätten in die F._____ AG investiert, weil sie durch eine Vielzahl von Lügen über die Eigenschaften und den Entwicklungsstand der … in die Irre geführt worden seien. Sie seien über Folgendes getäuscht worden: die Existenz eines …, der bereits vorzertifiziert worden sei; das Funktionieren des … mit besten Resultaten und der störungsfreie Testbetrieb in N._____; die Bestätigung eines Gesamtwirkungsgrades der … von 73% durch das M._____ Institut; die preiswerte Umsetzung einer technischen Revolution; die Überzeugung Dritter, wie etwa der Bank K._____, von der Tauglichkeit der Erfindung und infolgedessen die Bewertung der F._____ AG mit CHF 50 Mio.; das Vorhandensein gesicherter Aufträge der F._____ AG.
Die Frage, ob das Tatbestandselement der Arglist gegeben sei, müsse das Sachgericht beantworten. Auch die Würdigung der Aussagen des Belastungszeugen O._____ sei dem Sachgericht vorzubehalten. Die Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" (Urk. 2 S. 14-26, S. 38-39, S. 42-43; Urk. 36 S. 5, S. 8).
4.2.2 Wie die Staatsanwaltschaft ausführte und die Akten bestätigen, beinhaltete
die am 11. September 2018 durchgeführte PowerPoint-Präsentation Angaben zur Funktionsweise und zu den Vorzügen von … gegenüber herkömmlichen …, Logos von Forschungsinstituten mit dem Titel "Forschungsprojekt zu Hybrid…", ein Foto der Testanlage N._____ mit der Bildlegende "Störungsfreier Betrieb seit 2017", drei Fotos zur M._____ ISE Leistungsbestimmung mit der Bildlegende "73% Gesamtwirkungsgrad (Rein PV 10-15% Wirkungsgrad)", einen Messbericht des M._____ Instituts mit dem Titel "Bestätigungsschreiben M._____", Fotos von Plänen und Teilen zukünftiger Projekte, Fotos von Produktionswerkstätten mit dem Titel "Produktion für die nächsten 1-2 Jahre in Deutschland", ein mit dem Computer erstelltes Bild mit dem Titel "Eigene Produktion 10'000 m2", eine Übersicht über den Aufbau der F._____ AG und deren Personalbedarf sowie die Kopie einer Bescheinigung, "dass für die in der Patentschrift beschriebene Erfindung ein europäisches Patent für die in der Patentschrift bezeichneten Vertragsstaaten erteilt worden ist". Anschliessend folgten typische Werbefotos mit den Überschriften "F._____, so clever, so smart, F._____", "Wie wäre deine welt, wenn du dich völlig unabhängig mit energie versorgen könntest? eine sonne. alle energie.", "F._____, Sonnenenergie endlich effektiv nutzen", "Mit dem Ziel zu arbeiten, die Ressourcen der Welt zu schonen, bedeutet: täglich Neues erkennen, immer besser werden." (Urk. 28/20101128 ff.).
Aufgrund des Inhalts und der optischen Aufmachung der PowerPoint-Präsentation war unschwer zu erkennen, dass es sich um Werbung für … handelte und damit Investoren und künftige Kunden angesprochen werden sollten. Aufgrund welcher Angaben die Beschwerdeführer aber hätten ableiten dürfen, die in der PowerPoint-Präsentation beschriebenen … der F._____ AG seien bereits marktreif, ist nicht erkennbar. Wie die Staatsanwaltschaft zudem mit Recht ausführte, handelt es sich bei Werbung (Anpreisungen), Unternehmensplänen und Prognosen nicht um Tatsachen oder auch nur um Prognosegrundlagen. Demnach konnten die Beschwerdeführer allein aufgrund der Angaben in der PowerPoint-Präsentation über die Marktreife der … nicht in die Irre geführt worden sein. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht, dass eine Täuschung mittels Unterlagen resp. Urkunden nicht festgestellt werden könne.
Eine Irreführung käme nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführer anlässlich der Informationsveranstaltung durch zusätzliche mündliche Angaben und Versprechungen angelogen worden wären. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf belastende Aussagen von O._____, der dannzumal als technischer Leiter bei der F._____ AG tätig war. Sie unterliessen es aber, in der Beschwerdeschrift unter Angabe der genauen Aktenstellen aufzuzeigen, welche Aussagen des Belastungszeugen Beweis dafür wären, dass die Beschwerdegegner anlässlich der PowerPoint-Präsentation oder bei anderer Gelegenheit bezüglich der Marktreife der … gelogen hätten. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach diesbezüglichen Aktenstellen zu forschen. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Würdigung der Zeugenaussagen O._____s sei dem Sachgericht vorzubehalten, sind die Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu hören.
4.2.3 Selbst wenn die Beschwerdeführer über das Produkt, dessen Entwicklungs-
stand und weitere Essentialia angelogen worden sein sollten, so müsste berücksichtigt werden, dass es ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die erhaltenen Informationen zu überprüfen. G._____, Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1, war im Bankengeschäft tätig, bevor er in die Vermögensverwaltung wechselte. Der Beschwerdeführer 2 war als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und auf den Gebieten Steuerrecht, Stiftungs- und Trustrecht sowie Gesellschaftsrecht spezialisiert. Mithin handelte es sich um geschäftserfahrene Personen, denen bewusst sein musste, dass Investitionen in ein Startup-Unternehmen, das für die Entwicklung eines noch nicht marktreifen Produkts nach Investoren sucht, mit Risiken verbunden sind und auf Anpreisungen nicht unbesehen abgestellt werden kann.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer, wie sie geltend machten, in technischer Hinsicht Laien gewesen seien und bei Startup-Unternehmen eine Erfolgsrechnung oder ein Businessplan ohnehin nicht aussagekräftig wäre (Urk. 2 S. 8, S. 28-29). Die Beschwerdeführer liessen ausser Acht, dass sie in den Verträgen auf das Verlustrisiko von Investitionen in ein Startup-Unternehmen explizit aufmerksam gemacht worden waren und es zahlreiche Möglichkeiten gegeben hätte, das Risiko abzuschätzen. So hätten die Beschwerdeführer mühelos die angeblich vorhandene Unternehmensbewertung der Bank K._____, eine Liste der Namen aller künftigen Auftraggeber und detaillierte Angaben zur Kostenberechnung verlangen können. Auch die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen, der die Realisierungschancen des Produkts hätte abschätzen und die Beschwerdeführer beraten können, wäre angesichts der Grösse ihrer Investition (CHF 5 Mio. resp. CHF 500'000.--) und insbesondere wegen des Fehlens von Fachkenntnissen in technischen Belangen geboten und zumutbar gewesen. Dass sich die Beschwerdeführer im Bewusstsein des Verlustrisikos bei Startup-Unternehmen auf die Anpreisungen an der Informationsveranstaltung der F._____ AG und die Informationen des in technischen Belangen ebenfalls laienhaften H._____ verliessen, ist als geradezu leichtsinnig zu qualifizieren.
Im Übrigen unterliessen es die Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit den in der Einstellungsverfügung zitierten Aussagen von G._____ auseinanderzusetzen. Gemäss den auf diesen Aussagen basierenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe G._____ vor der Informationsveranstaltung keine Unterlagen über die F._____ AG eingefordert und keine eigenen Abklärungen über die F._____ AG und ihr Produkt getätigt; habe er während der Informationsveranstaltung keine Notizen gemacht, weil er das Wesentliche bereits gewusst habe und seine Kenntnisse an der Veranstaltung bestätigt worden seien; habe er keine Fragen zur Kostenberechnung gestellt; habe er auf die Einsicht in die Testdaten verzichtet; habe er die Testanlage in N._____ weder besichtigt noch von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen; habe er sich vor der Vertragsunterzeichnung nicht über den Stand der Zertifizierung der … informiert; habe er keine Abklärungen zu Konkurrenzprodukten vorgenommen; habe er die Korrespondenz mit künftigen Auftraggebern und die Unternehmensbewertung der Bank K._____ nicht zur Einsicht verlangt (Urk. 4/1 S. 8-9).
Ebenso wenig äusserten sich die Beschwerdeführer zu den von der Staatsanwaltschaft zitierten Aussagen des Beschwerdeführers 2, wonach er keine Unterlagen über das Investitionsprojekt angefordert habe und bis zur Informationsveranstaltung über keine Unterlagen verfügt habe; er keine Unterlagen zur "Vorzertifizierung" eingeholt habe; er sich die Messdaten nicht habe zeigen lassen; er die Testanlage in N._____ nie besichtigt habe; er weder Einsicht in die Korrespondenz mit Auftraggebern noch in die Bewertung der Bank K._____ verlangt habe; er sich vor dem Investitionsentscheid nicht mit Konkurrenzprodukten auseinandergesetzt habe; er keine eigenen Abklärungen über die F._____ AG und deren Produkt getätigt habe, sondern nur über diejenigen Informationen verfügt habe, die er von H._____, G._____ und der F._____ AG erhalten habe; er zur Beurteilung des Produkts keinen unabhängigen Sachverständigen beigezogen habe; der Umstand, dass G._____ und H._____ in die F._____ AG investiert hätten, einen Einfluss auf die Intensität seiner eigenen Abklärungen gehabt habe (Urk. 4/1 S. 9-10).
4.3 Bei dieser Sachlage scheidet ein arglistiges Vorgehen seitens der Beschwerdegegner klarerweise aus und geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass eine Anklage der Beschwerdegegner wegen Betrugs chancenlos wäre. Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf CHF 8'000.-- festzulegen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zurückzuerstatten. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten. Die Beschwerdegegner 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels Aufwendungen ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 8'000.-festgesetzt, der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 unter
solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 zurückerstattet. Das staatliche Verrechnungsrecht bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
− die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2, fünffach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 (per Gerichtsurkunde); − die amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegner 1-3, je zweifach, für sich und zuhanden jedes Beschwerdegegners (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-6/2019/10021373 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 28) (gegen Empfangsbestätigung); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 15. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury Dr. iur. C. Schoder